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Grundstückskaufvertrag – massives Haus -
Eigenschaftszusicherung
Oberlandesgericht Celle
Az.: 4 U 220/03
Urteil vom 13.05.2004
Leitsatz:
Wird im Grundstückskaufvertrag ein Haus als "massiv gebaut" beschrieben, handelt
es sich - entsprechend den zur Eigenschaftszusicherung alten Rechts entwickelten
Grundsätzen - um eine garantierte Beschaffenheit i. S. v. §§ 434, 443, 276 BGB
n. F., für deren Vorliegen der Verkäufer auch bei einem im Übrigen vereinbarten
Ausschluss der Gewähr haftet.
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 30. April 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2003 verkündete Urteil der
8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat von der beklagten Erbengemeinschaft ein Haus in ####### für
62.500 EUR unter Gewährleistungsausschluss gekauft, 12.500 EUR angezahlt und
sich wegen des Restes der Vollstreckung unterworfen. Die Beklagten vollstrecken
den Kaufpreisrest. Dagegen richtet sich die anhängige Vollstreckungsabwehrklage.
Sie macht Holzschädlingsbefall geltend, der über das offenbarte Maß hinausgehe.
Ferner sei das Haus als Massivhaus verkauft worden, während es - unstreitig - in
Wahrheit ein Fachwerkhaus mit Lehmgefächer und Strohmatten sei; dies sei wegen
Verkleidung von innen und außen nicht erkennbar. Die Klägerin hat im ersten
Rechtszuge noch offen gelassen, welche Rechte sie im Ergebnis geltend machen
wolle und sich die Entscheidung zwischen Minderung, Schadensersatz und Rücktritt
vorbehalten. In jedem Falle habe sie ein Zurückbehaltungsrecht, welches der
Vollstreckung entgegenstehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie
der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat zunächst einen Teil der für streitige Erklärungen bei der
Vertragsverhandlung benannten Zeugen angehört, der Klage aber im Ergebnis mit
der Begründung stattgegeben, dass das verkaufte Haus nicht der vereinbarten
Beschaffenheit "Massivhaus" entspreche. Auf einen Gewährleistungsausschluss
könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil die im Vertrag abgegebene
Erklärung, das Haus sei "massiv gebaut" ins Blaue hinein abgegeben und daher als
arglistige Täuschung i. S. v. § 444 BGB zu werten sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der
Beklagten. Sie machen in erster Linie unter Bezugnahme auf BGH NJWRR 1997, 1272
geltend, das bei einer auf ein Zurückbehaltungsrecht gestützten
Vollstreckungsabwehrklage lediglich die rechtsgestaltende Erklärung verlangt
werden könne, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nur Zug-um-Zug gegen
die genau zu bezeichnende Gegenleistung des Gläubigers zulässig sei. Die Klage
habe schon deswegen abgewiesen werden müssen, weil die Klägerin noch
offengelassen habe, welche Rechte sie geltend mache. Soweit nach Schluss der
mündlichen Verhandlung die Klägerin nunmehr am 6. April 2004 den Rücktritt vom
Vertrag erklärt habe, könne dieses neue Vorbringen der Klägerin nach §§ 529, 531
ZPO nicht berücksichtigt werden. Für die im Maklerexposé enthaltenen Angaben,
insbesondere die Bezeichnung der Bauweise als "massiv gebaut" hafteten die
Beklagten nicht. Diese seien im Übrigen hinsichtlich der Art der Bauweise auch
gutgläubig gewesen. Sie hätten die Angabe "massiv gebaut" auch nicht "ins Blaue
hinein" gemacht, sondern aufgrund der ihnen beim Erbfall bekannt gewordenen
Unterlagen für das Haus - insbesondere aus der Art der Versicherung - auch
angenommen, dass es sich um ein Massivhaus gehandelt habe. Schließlich machen
die Beklagten noch geltend, dass die Klägerin wegen zeitlicher Verzögerung den
Rücktritt im April 2004 nicht mehr habe erklären können.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts vom 19. November 2002
aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsschutz zu
gewähren.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzliches Vorbringens. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat
sie noch vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter sei in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht ermächtigt gewesen, sogleich den Rücktritt vom
Vertrag zu erklären. Der Kammervorsitzende habe indessen auf diesbezügliche
Frage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geantwortet, dass es einer
Rücktrittserklärung nicht bedürfe, für einen Erfolg der
Vollstreckungsabwehrklage genüge das Bestehen eines Rücktrittsrechts.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der
Senat hat durch Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. und 26. April 2004 (Bl.
261, 287) auf seine vorläufige Beurteilung der Rechtslage hingewiesen.
II.
Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klägerin hat wirksam den
Rücktritt vom Vertrage erklärt, weil das verkaufte Haus nicht der garantierten
Beschaffenheit "massiv gebaut" entspricht. Wegen des wirksamen Rücktritts fehlt
es bereits an einer vollstreckbaren Kaufpreisforderung der Beklagten, sodass
schon deswegen die Vollstreckung für unzulässig zu erklären war, ohne dass sich
das Problem einer Zug-um-Zug-Verurteilung gemäß § 322 BGB stellte. Die Klägerin
ist auch aus prozessualen Gründen nicht gehindert, sich erstmals im zweiten
Rechtszuge auf den erst nach Schluss der ersten Instanz erklärten Rücktritt zu
berufen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Zwar machen die Beklagten mit der Berufungsbegründung an sich mit Recht
geltend, dass das Landgericht im Hinblick auf § 322 BGB der
Vollstreckungsabwehrklage nur Zug-um-Zug gegen die zu bezeichnende
Gegenleistung, die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde lag, hätte stattgeben
dürfen (BGH NJWRR 1997, 1272 = JuS 1998, 458). Da die Klägerin in der ersten
Instanz ihre Gegenrechte "in der Schwebe" hielt, entsprach das Urteil des
Landgerichts nicht der für die erste Instanz maßgeblichen Sach- und Rechtslage.
Diese Bedenken an der Schlüssigkeit der Vollstreckungsabwehrklage sind aber
gegenstandslos, nachdem die Klägerin unstreitig mit Schreiben vom 6. April 2004
nunmehr den Rücktritt vom Vertrage erklärt hat. Entgegen der Auffassung der
Berufung der Beklagten ist die Klägerin nicht nach §§ 529, 531 ZPO prozessual
gehindert, sich in der Berufungsinstanz hierauf zu berufen. Da der Rücktritt nun
einmal erst mit Schreiben vom 6. April 2004 erklärt ist, konnte er zu einem
früheren Zeitpunkt als Tatsache nicht vorgetragen werden. Unter die
Sonderregelung des § 533 ZPO fällt die Rücktrittserklärung nicht. Unbeschadet
der unten (2. b) noch zu erörternden Frage, ob der Rücktrittserklärung
materiellrechtlich der Gesichtspunkt einer ungebührlichen Verzögerung
entgegensteht, ist die Klägerin jedenfalls nicht wegen eines Verstoßes gegen die
Prozessförderungspflicht (vgl. dazu Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 531,
Rn. 31) mit der Geltendmachung des Rücktritts ausgeschlossen. Bei ihrer darauf
bezogenen Argumentation übersehen die Beklagten zum einen, dass die Klägerin
nicht in der Rolle des Berufungsklägers ist, der mit seinem Vorbringen in erster
Instanz unterlegen wäre und nunmehr einen Prozesserfolg mit erstmals in der
Berufungsinstanz angebrachten Angriffs und Verteidigungsmitteln erreichen will.
Vielmehr hat die Klägerin bereits im ersten Rechtzug obsiegt, weil - wenn auch
wohl zu Unrecht - das Landgericht die Klage auch ohne Rücktrittserklärung allein
aufgrund des Bestehens eines Rücktrittsrechts für schlüssig hielt. Auf der
Grundlage dieser Rechtsauffassung des Landgerichts hatte die Klägerin in erster
Instanz prozessual keinen Anlass, sich wegen der Grundlage des
Zurückbehaltungsrechts festzulegen. Hätte dagegen das Landgericht die
zutreffende Rechtsauffassung vertreten, wonach die Klägerin die Grundlage eines
Zurückbehaltungsrechts hätte spezifizieren müssen, hätte es nach § 139 ZPO einen
Hinweis und so der Klägerin Gelegenheit geben müssen, schon in erster Instanz zu
reagieren. Einen solchen Hinweis hat das Landgericht nach dem Akteninhalt und
dem Inhalt des Protokolls über die letzte mündliche Verhandlung nicht gegeben
und dazu bestand auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts auch
kein Anlass. Es ist deshalb nicht erheblich, ob, wie der Klägervertreter in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, der Kammervorsitzende in
der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sogar im Gegenteil erklärt hat,
für die Entscheidung komme es nicht darauf an, ob die Klägerin den Rücktritt
erkläre; der Senat hat daher auch keinen Anlass gesehen, auf eine Gegenerklärung
der Beklagten zu diesem Vortrag der Klägerin hinzuwirken. Denn bereits wegen des
Fehlens eines gerichtlichen Hinweises des Landgerichts auf die bei der
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH NJWRR 1997, 1272) zu § 322 BGB zu beachtende Rechtslage
fehlt es mindestens an prozessualer Nachlässigkeit der Klägerin i. S. v. § 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO, wenn sie nicht schon bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz den Rücktritt vom Vertrag erklärt und die Klage auf
diesen Gesichtspunkt gestützt hat. Dass der gegenteilige Standpunkt der
Beklagten nicht richtig sein kann, zeigt folgende Kontrollüberlegung: Hätte das
Landgericht umgekehrt entschieden und ohne vorherigen Hinweis die Klage aus dem
mit der Berufungsbegründung insoweit an sich mit Recht geltend gemachten
Gesichtspunkt abgewiesen, und wäre nunmehr die Klägerin in der Rolle des
Berufungsklägers, hätte sie den unterbliebenen jedoch gebotenen Hinweis des
Landgerichts nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als Verfahrensfehler rügen und somit
den erst nach Schluss der ersten Instanz erklärten Rücktritt sogar in der Rolle
einer Berufungsklägerin neu in die Berufungsinstanz einführen können. Umso
weniger kann sie damit ausgeschlossen sein, wenn sie in erster Instanz obsiegt
hat, weil es nach der Auffassung des Landgerichts auf diesen Gesichtspunkt für
den Erfolg der Klage nicht ankam.
2. Die Klägerin ist auch wirksam nach § 434 Abs. 1 Satz 1, § 437 Nr. 2, §§ 443,
444, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag der Parteien vom 16. September
2002 zurückgetreten.
a) Mit Recht ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Bezeichnung
des Kaufobjekts als "massiv gebaut" eine verbindliche
Beschaffenheitsvereinbarung i. S. v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Zwar sind
bloße Beschreibungen des Kaufobjekts in Zeitungsannoncen oder im Maklerexposé
keine Zusicherungen nach § 459 BGB a. F. und wohl auch nicht verbindliche
Beschaffenheitsvereinbarungen i. S. v. § 434 BGB n. F. (OLG Celle - erkennender
Senat - MDR 1997, 926; OLG Hamm NJWRR 2001, 564). Im vorliegenden Fall ist aber
in § 5 des Vertrages die Klausel enthalten:
"Hinsichtlich des vorhandenen Zustandes des Kaufobjektes wird Bezug genommen auf
die als Anlage zu diesem Protokoll genommene Beschreibung aus dem Exposé der
####### GmbH".
Damit handelte es sich darum, dass die Beschaffenheit des Kaufobjekts nicht
lediglich im Rahmen der Vertragsanbahnung angepriesen wurde. Vielmehr ist die
Zustandsbeschreibung Gegenstand des Kaufvertrages selbst. Die Argumentation der
Berufung der Beklagten, die Bezugnahme auf einen vorhandenen Zustand ähnele der
üblichen Gewährleistungsausschlussklausel "gekauft wie besichtigt", überzeugt
nicht. Denn wenn bestimmte Eigenschaften des Kaufobjekts überhaupt in den
Kaufvertrag aufgenommen werden, dient dies in erster Linie dem Zweck, damit das
Kaufobjekt so, wie es verkauft werden soll, zu beschreiben. Wenn es sich um
lediglich unverbindliche Angaben hätte handeln sollen, hätte es keinen Sinn
gemacht, die Beschreibung aus dem Exposé als Anlage zum Protokoll über die
Beurkundung des Kaufvertrages zu nehmen.
Wird in einem Kaufvertrag ein Hausgrundstück mit der vertraglich bindenden
Erklärung "Massivhaus" oder - was rechtlich gleich bedeutend ist - "massiv
gebaut" veräußert, so handelt es sich um einen Sachverhalt, bei dem diese Angabe
nach altem Recht eine Eigenschaftszusicherung i. S. v. § 463 BGB a. F.
darstellte, der gegenüber der im Übrigen vereinbarte Gewährleistungsausschluss
nicht durchgriff. Nach dem hier maßgeblichen neuen Recht gilt im Ergebnis nichts
anderes. Denn wenn der Verkäufer das Kaufobjekt vertraglich bindend als
"Massivhaus" oder "massiv gebaut" veräußert, übernimmt er damit eine Garantie
für die vereinbarte Beschaffenheit i. S. v. §§ 443, 276 BGB n. F.. Zwar hält das
neue Kaufrecht besondere Regelungen über die Eigenschaftszusicherung für
entbehrlich, weil die Zusicherung Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434
Abs. 1 BGB) wird und weil die Integration des Kaufrechts in das
Leistungsstörungsrecht eine allgemeine Haftung des Verkäufers begründet. Der
Verzicht auf besondere kaufvertragliche Regelungen ändert aber nichts daran,
dass auf Sachverhalte, die bislang unter die Eigenschaftszusicherung nach § 463
BGB a. F. subsumiert worden sind, in der Regel die neue Regelung des § 276 Abs.
1 Satz 1 BGB i. V. m. § 443 BGB anzuwenden ist. Wenn nach den Grundsätzen der
bisherigen Rechtsprechung die Zusicherung einer Eigenschaft zu bejahen ist,
ergibt sich in aller Regel, jedenfalls aufgrund der Vereinbarungen im
vorliegenden Fall, dass der Verkäufer für das Fehlen der Eigenschaft auch ohne
Verschulden einzustehen hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 276, Rn. 29;
Palandt/Putzo, a. a. O., § 443, Rn. 11; Münchener Kommentar, BGB/Grundmann, §
276, Rn. 175; Bamberger-Roth/Grüneberg, BGB, § 276 Rn. 40).
Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft die Bezeichnung des verkauften
Hauses als "Massivhaus" oder "massiv gebaut" auch keinen unerheblichen
Nebenpunkt. Zwar ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein Fachwerkhaus ebenso wenig
ein "mangelhaftes Haus" wie etwa ein "Fertighaus" oder sonst ein nicht "massiv",
d. h. "Stein auf Stein" gebautes Haus. Indessen geht es bei der
Beschaffenheitsvereinbarung auch nicht um allgemeine Mängel, sondern um die
Vereinbarung von Eigenschaften, die das konkret veräußerte Objekt haben soll.
Und im Rahmen der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es ein durchaus
beachtlicher Gesichtspunkt, auf welche Weise ein Haus gebaut ist. Die Beklagten
selbst weisen in der Berufungsbegründung darauf hin, dass in der
Gebäudeversicherung/Feuerversicherung sehr wohl von Bedeutung ist, ob das
versicherte Haus "massiv" gebaut ist. Aber auch unabhängig davon gibt es
zahlreiche Gründe, mögen sie letztlich auch unterschiedlichen individuellen
Geschmack betreffen, aus denen sich Interessenten für oder gegen Fertighäuser,
Fachwerkhäuser oder Massivhäuser entscheiden. So mag mancher wegen der - gerade
auch im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich des Dachstuhls auch konkret
aufgetretenen - Anfälligkeit eines Fachwerkhauses gegen Holzschädlinge ein
Massivhaus vorziehen. Ähnliches würde auch gelten mit Rücksicht auf den Umstand,
dass sich in einem Lehmgefächer mit Strohmatten eines Fachwerkhauses Dübel
schlecht anbringen lassen und deshalb schwere Einrichtungsgegenstände nur an den
Balken des Fachwerks selbst befestigt werden könnten. Das sind Gesichtspunkte -
weitere könnten hinzugefügt werden , aus denen der Käufer eines Hauses durchaus
Wert darauf legen kann, ein massives Haus und eben nicht ein Fachwerkhaus,
Fertighaus oder sonst in nicht massiver Art errichtetes Haus zu erwerben. Nach
alledem betrifft die "garantierte Beschaffenheit" des Hauses als "Massivhaus"
einen wesentlichen Punkt.
Ebenso wie gegenüber einer zugesicherten Eigenschaft nach altem Recht greift
gegenüber einer garantierten Beschaffenheit nach §§ 434 Abs. 1, 443 BGB n. F.
der im Übrigen vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht durch, § 444 BGB. Es
kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagten wegen der unzutreffenden
Bezeichnung des Hauses als "massiv gebaut" unter dem vom Landgericht
hervorgehobenen Gesichtspunkt der "Angaben ins Blaue hinein" der Vorwurf einer
Arglist trifft. Nach alledem war die Klägerin zum Rücktritt berechtigt, ohne
dass es noch weiterer formaler Anforderungen bedurfte. Die Beklagten bestreiten
nachhaltig ihre Haftung für die fehlende Beschaffenheit des verkauften Hauses
als "Massivhaus" und an dieser fehlenden Beschaffenheit lässt sich im Nachhinein
auch ohnehin nichts mehr ändern.
b) Die mit Schreiben der Klägerin vom 6. April 2004 abgegebene
Rücktrittserklärung war auch nicht "verspätet". Die Ausübung eines
Rücktrittsrechts kann zwar nach Zeitablauf verwirkt sein, § 242 ("ungebührliche
Verzögerung, allgemein: Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 323 Rn. 33 und § 242, Rn.
106/107). Die Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen im hier zu
entscheidenden Fall aber nicht vor. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 669 = ZIP 2002, 400) gilt für das
Gestaltungsrecht des Rücktritts kein allgemeiner Grundsatz, dass eine Verwirkung
bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt (entschieden in einem Fall, in dem
der Rücktritt erst nach 2 Jahren erklärt worden ist). Treu und Glauben können es
allerdings verlangen, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Partei
alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein Gestaltungsrecht
auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig. Insbesondere kann
Verwirkung eines Rücktrittsrechts - wie allgemein bei Verwirkung - eintreten,
wenn sich der Gegner aufgrund der Untätigkeit des Rücktrittsberechtigten darauf
einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser das Rücktrittsrecht nicht
mehr ausüben werde. Mindestens an diesem Umstandsmoment fehlt es im vorliegenden
Falle. Mit der am 10. Januar 2003 - also nur gut 3 Monate nach Vertragsschluss -
erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Vollstreckung der
Kaufpreisforderung aus der Unterwerfungsklausel wegen eines Gegenrechts
unzulässig sei; die Klägerin hat dabei offengelegt, dass sie noch in der Schwebe
halten wolle, ob sie Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen
oder aber den Kaufvertrag insgesamt durch Arglistanfechtung oder Rücktritt
rückgängig machen wolle. Seitdem wussten die Beklagten, dass die Klägerin den
Restkaufpreis nicht zahlen würde. Jedes der von der Klägerin behaupteten Rechte
hätte für sich genommen der Vollstreckung entgegengehalten werden können. Aus
Sicht beider Parteien lag es also so, dass bis zur Klärung der streitigen Fragen
"Täuschung über Mängel" und "Haftung für die Eigenschaft Massivhaus" die
Beklagten den Kaufpreis "so oder so" nicht würden vollstrecken können, wenn die
Klägerin in der Sache selbst recht hätte. Es ist daher nicht ohne weiteres
ersichtlich, inwiefern sich die Beklagten bereits darauf eingerichtet haben,
dass die Klägerin gerade ein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben werde. Denn wenn
die Beklagten "so oder so" mit der alsbaldigen Zahlung des Kaufpreises bei einem
Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin nicht rechnen konnten, wäre
für die Beklagten eine klare Entscheidung der Klägerin zwischen den Alternativen
"Aufrechterhaltung des Vertrages bei Nichtzahlung des Restkaufpreises wegen
Minderung oder kleinem Schadensersatz" und "Rückabwicklung des Kaufvertrages
wegen Arglistanfechtung, Rücktritt oder großen Schadensersatz" wirtschaftlich
nur dann von Bedeutung, wenn sie z. B. daran interessiert gewesen wären, das
streitige Grundstück ggf. alsbald an einen anderen Interessenten zu veräußern.
Denn wenn sie ein solches Interesse gehabt hätten, wären sie auf Klarheit
darüber angewiesen, ob denn das Grundstück nun endgültig bei der Klägerin
verbleiben soll oder nicht. Dass die Beklagten indessen ein solches Interesse
gehabt und sich darauf eingerichtet hätten, behaupten sie nicht, haben
jedenfalls dergleichen nicht vorgetragen. Vielmehr machen sie nach wie vor
geltend, dass der Klägerin keinerlei Gegenrechte zustünden. Wenn aber die
Klägerin nicht erkennen konnte, dass es für die Beklagten wegen einer ihnen
sonst möglichen anderweitigen Veräußerung interessant sein könnte, aus welchem
Grund sie den Kaufpreis nicht vollstrecken können, kann ihr nicht der Vorwurf
einer "ungebührlichen Verzögerung" gemacht werden. Wenn dieser Punkt den
Beklagten wichtig gewesen wäre, hätte es in entsprechender Anwendung des § 254
BGB, der auch nur Ausfluss des allgemeinen Gebots von Treu und Glauben ist,
oblegen, die Klägerin darauf hinzuweisen. Auch hier kommt hinzu: Aufgrund der
Rechtsauffassung des Landgerichts konnte die Klägerin jedenfalls noch davon
ausgehen, dass es für die Abwehr der Vollstreckung des Kaufpreises nicht geboten
sei, sich zwischen den ihr zustehenden Gegenrechten endgültig zu entscheiden.
c) Ist nach alledem der Rücktritt wirksam erklärt, steht der Vollstreckung aus
der Unterwerfungsklausel des Kaufvertrages nicht etwa nur ein
Zurückbehaltungsrecht entgegen. Vielmehr fehlt es bereits an der der
Vollstreckungsklausel zugrunde liegenden Kaufpreisforderung, sodass die
Vollstreckungsabwehrklage schon aus diesem Grund Erfolg haben muss. Auch wenn
sich die Klägerin in der notariellen Urkunde wegen "aller
Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag" der Vollstreckung unterworfen hat,
wären wegen des Bestimmtheitsgebots für Unterwerfungsklauseln nur die
Kaufpreisforderung und die auf sie entfallenen Zinsen erfasst, nicht aber andere
Zahlungsverpflichtungen wie etwaige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, die den
Beklagten selbst bei einem wirksamen Rücktritt zustehen könnten, denn solche
anderen Forderungen ließen sich aus der Urkunde nicht berechnen (Zöller/Stöber,
ZPO, a. a. O., § 794, Rn. 26 b). Da es nach einem wirksamen Rücktritt vom
Kaufvertrag bereits an einer Grundlage für die Vollstreckung der
Restkaufpreisforderung fehlt, stellt sich nicht mehr die mit der
Berufungsbegründung aufgeworfene Problematik einer Zug-um-Zug-Verurteilung nach
§ 322 BGB bei der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
3. Die Kosten der erfolglosen Berufung haben die Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO
zu tragen. Daraus, dass die Klage bei rechtlich zutreffender Betrachtung erst
infolge des mit Schreiben vom 6. April 2004 erklärten Rücktritts schlüssig
geworden ist, ergeben sich für die Beklagten auch keine kostenrechtlichen
Vorteile. Solche Vorteile hätten sie sich möglicherweise nach § 93 ZPO
verschaffen können, wenn sie auf die erstmals durch die Rücktrittserklärung
schlüssig gewordene Klage mit einem sofortigen Anerkenntnis reagiert und mit
diesem Ziel Berufung eingelegt hätten. Das haben die Beklagten aber nicht getan.
Sie haben vielmehr in ihrem Prozessverhalten in beiden Instanzen nachhaltig
bereits das Bestehen eines Rücktrittsgrundes bestritten (und schon im ersten
Rechtszug nicht lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung angestrebt).
Kostennachteile zu Lasten der Klägerin rechtfertigen sich auch nicht nach § 97
Abs. 2 ZPO, denn diese Vorschrift geht davon aus, dass der Rechtsmittelkläger
aufgrund neuen Vorbringens obsiegt. Die Klägerin hat indessen bereits in erster
Instanz gewonnen. Die Streitfrage, ob eine umgekehrt analoge Anwendung des § 97
Abs. 2 ZPO auch im Verhältnis zum obsiegenden Berufungsbeklagten möglich ist,
braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn selbst bei
grundsätzlicher Bejahung dieser Frage können solche kostenrechtlichen Nachteile
für den im ersten Rechtzuge obsiegenden Berufungsbeklagten allenfalls dann
eingreifen, wenn ihm hinsichtlich seines erstinstanzlichen Vorbringens der
Vorwurf eines Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht gemacht werden könnte
(Zöller/Herget, a. a. O., § 97, Rn. 14). Ein solcher Vorwurf trifft die Klägerin
aus den oben bereits erörterten Gründen nicht: Auf der Grundlage der vom
Landgericht vertretenen Rechtsfassung und wegen des Fehlens eines sonst
gebotenen Hinweises nach § 139 ZPO hat die Klägerin in erster Instanz nicht
prozessual nachlässig gehandelt, wenn sie die Entscheidung zwischen den ihr
zustehenden Rechten seinerzeit noch in der Schwebe gehalten hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage
in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern.
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