Basaltmauer –
Abbruchskosten und Wiederaufbau
Oberlandesgericht Köln
Az: 24 U
167/07
Urteil vom
16.09.2008
Auf die Berufung der Beklagten und
die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 25. Oktober 2007 - 18 O 270/07 - aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten und die unselbständige Anschlussberufung des Klägers
sind zulässig, sie führen in der Sache zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Berufung der Beklagten
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten auf der Grundlage eines
Stundenlohnvertrags Zahlung des Werklohns geltend für Abrissarbeiten an einer
vom Vorunternehmer mangelhaft erstellten Basaltmauer und für deren Wiederaufbau.
Unter Vorlage von Stundenzetteln, die einen Stundenaufwand von 258,5 Stunden
ausweisen und die seitens der Beklagten abgezeichnet wurden, rechnet der Kläger
für seine Leistungen 285,5 Stunden à 38,50 EUR in Höhe eines Gesamtbetrags von
9.952,25 EUR ab. Demgegenüber wendet die Beklagte ein, der Kläger verlange eine
unangemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen.
Das Landgericht hat das dahingehende Vorbringen der Beklagten zu Unrecht als
unsubstantiiert angesehen und deshalb von der erforderlichen Beweisaufnahme
abgesehen. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf einem wesentlichen
Verfahrensmangel, der - auf Antrag der Parteien - zur Aufhebung und zur
Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO führt.
Entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers ist der Beklagten der Einwand der
Unangemessenheit der Vergütung nicht deswegen verwehrt, weil sie die in Rechnung
gestellte Stundenzahl in den Stundenzetteln abgezeichnet hat.
Der Unterzeichnung der Stundenlohnzettel ist nach allgemeiner Meinung ein
deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu entnehmen, mit der Folge, dass der
Auftraggeber grundsätzlich an die unterschriebenen Stundenzettel gebunden ist,
wenn er nicht beweisen kann, dass die Zettel unrichtig sind und er deren
Unrichtigkeit nicht bei der Unterzeichnung erkannt hat (Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 11. Aufl. RZ. 1215 m.w.N.). Soweit die Beklagte in erster Instanz
gegenüber dem Kläger den Vorwurf erhoben hat, er habe die Stundenzettel
nachträglich abgeändert, ist dieses Vorbringen in der Berufungsinstanz fallen
gelassen worden.
Den Stundenzetteln kommt damit grundsätzlich die Wirkung eines deklaratorischen
Anerkenntnisses zu. Die Wirkung des deklaratorischen Anerkenntnisses ist jedoch
auf die in den Stundenlohnzetteln enthaltenen Leistungsangaben begrenzt und
erfasst regelmäßig nur den aufgelisteten Stundenaufwand (OLG Karlsruhe BauR
2003, 737; OLG Frankfurt NZBau 2001, 27; OLG Hamm BauR 2002, 319; Keldungs BauR
2002, 322; Kniffka/Koeble Kompendium des BauR, 2. Aufl., 5. Teil Rz. 179). Nach
diesen Grundsätzen ist hier davon auszugehen, dass der in den Stundenzetteln
aufgeführte und seitens der Beklagten abgezeichnete Stundenaufwand von 258,5
Stunden tatsächlich angefallen ist. Durch die Rechtsfolgen dieses
Anerkenntnisses sind allerdings Einwendungen gegen die Angemessenheit und
Erforderlichkeit der Stundenzahl nicht abgeschnitten (einhellige Auffassung: OLG
Karlsruhe a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Celle NJW-RR 2003,
1243; Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1215, 2027; Kniffka/Koeble a.a.O.;
Kapellmann/Messerschmidt VOB 2003 VOB/B § 15 Rz. 63).
Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe hier auch die
Angemessenheit des sich aus den Stundenzetteln ergebenden Stundenaufwands
anerkannt. Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Stundenzettel vom
12.5.2006 auf eine Beanstandung der Beklagten hin dahingehend abgeändert wurde,
dass 10 Stunden weniger aufgelistet wurden und der Stundenzettel sodann von der
Beklagten abgezeichnet wurde. Demgegenüber hat die Beklagte - sodann vom Kläger
unwidersprochen - eingewandt, es sei ihr bei diesem Stundenzettel aufgefallen,
dass die unter dem Stichwort "Überstunde" angegebenen Stunden nicht geleistet
worden sein können, dies habe sie reklamiert, woraufhin diese Stunden gestrichen
worden seien; eine Überprüfung der Angemessenheit habe nicht stattgefunden. Der
Kläger hat mit seinem Vorbringen ein Anerkenntnis auch der Angemessenheit des
abgerechneten Stundenaufwands nicht dargelegt. Zum einen bezieht sich die
Beanstandung nur auf einen von insgesamt 5 Stundenzetteln. Zum anderen betrifft
die Beanstandung der Beklagten das tatsächliche Anfallen von Überstunden.
Hieraus rechtfertigt sich nicht der Rückschluss, dass über das üblicherweise mit
der Abzeichnung von Stundenzetteln verbundene Anerkenntnis eines tatsächlich
entstandenen Stundenaufwands hinausgehend insgesamt auch dessen Erforderlichkeit
und Angemessenheit anerkannt wurde. Die Beklagte ist nach wie vor berechtigt,
dahingehende Einwände zu erheben.
Erfolglos beanstandet die Beklagte, dass das Landgericht ihr die Darlegungs- und
Beweislast für die Unangemessenheit des abgerechneten Stundenaufwands zugeordnet
hat.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, unter welchem rechtlichen
Gesichtspunkt der Einwand der Unangemessenheit und Nichterforderlichkeit des
abgerechneten Stundenaufwands zu berücksichtigen ist und welche Konsequenzen
sich hieraus für die Darlegungs- und Beweislast der Parteien ergeben.
Der X. Zivilsenat des BGH hat in einer Steuerberatersache, in der nach
Werkvertragsrecht gem. § 631 Abs. 1 BGB über ein vereinbartes Stundenhonorar des
Steuerberaters zu befinden war, entschieden (BGH NJW 2000, 1107), dass der
Auftraggeber dem Steuerberater den Einwand des überhöhten Zeitaufwands im Rahmen
eines Gegenanspruchs aus positiver Forderungsverletzung (jetzt also § 280 Abs. 1
BGB) entgegenhalten könne. Daraus folge die Darlegungs- und Beweislast des
Auftraggebers. In den Gründen hat der BGH ausgeführt, bei einer vereinbarten
Vergütung nach geleisteter Zeit solle in der Regel der Streit um den
erforderlichen Zeitaufwand abgeschnitten werden. Eine solche Vereinbarung
begründe nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aber die Verpflichtung des
Unternehmers gegenüber dem Besteller zu wirtschaftlicher Betriebsführung in der
Form einer vertraglichen Nebenpflicht. Deren Verletzung wirke sich indessen
nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern nur über einen dem Besteller
daraus bei Vorliegen auch der übrigen Anspruchsvoraussetzungen erwachsenden
Gegenanspruch wegen positiver Vertragsverletzung. Daraus folge zugleich, dass
die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine positive Vertragsverletzung
objektiv vorliege, den Besteller treffe. Dieser Auffassung haben sich in
Bausachen, die einen Stundenlohnanspruch des Unternehmers zum Gegenstand hatten,
das OLG Karlsruhe (BauR 2003, 737), das OLG Frankfurt (NZBau 2001, 27), das OLG
Bamberg (BauR 2004, 1623) und das OLG Düsseldorf (BauR 2003, 887) angeschlossen.
Demgegenüber vertreten das OLG Hamm (BauR 2002, 319), ihm folgend Werner/Pastor
a.a.O. Rz. 1215, sowie Kapellmann/Messerschmidt a.a.O. VOB/B § 15 Rz. 64 die
Auffassung, dass der Unternehmer auch bei unterschriebenen Stundenlohnzetteln
die Beweislast für die Angemessenheit der aufgewandten Stunden trage. Eine
vermittelnde Auffassung vertritt das OLG Celle (NJW-RR 2003, 1243). Es folgt
grundsätzlich der Auffassung des OLG Hamm zur Darlegungs- und Beweislast des
Auftragnehmers. Es entnimmt der Unterzeichnung der Stundenzettel allerdings eine
Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass der Auftraggeber substantiiert
darlegen und gegebenenfalls beweisen müsse, dass die von ihm bestätigten Stunden
tatsächlich nicht erforderlich waren.
Der Senat folgt der Auffassung des BGH und der überwiegenden obergerichtlichen
Rechtsprechung. Dementsprechend obliegt der Beklagten die Darlegungs- und
Beweislast für die Unangemessenheit des abgerechneten Stundenaufwands.
Verfahrensfehlerhaft hat das Landgericht das Vorbringen der Beklagten insoweit
als unsubstantiiert angesehen und von einer Beweiserhebung abgesehen.
Die Beklagte hat in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 14.8.2007 und vom
20.9.2007 (Bl. 29, 40) die Erforderlichkeit des abgerechneten Stundenaufwands
bestritten und mit dem Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens zur
Unangemessenheit des abgerechneten Preises vorgetragen. Die Beklagte hat
ausgeführt, da der Kläger jeglichen Vortrag zu Einzelheiten der verrichteten
Tätigkeiten mit einem Zeitaufwand von 258,5 Stunden vermissen lasse, werde
vorgetragen, dass es sich um eine ca. 35 - 40 qm große Mauer handele (bzw. einen
entsprechend großen Mauerteil) und der übliche Quadratmeterpreis hierfür bei
60,00 EUR liege. Danach könne sich ein Anspruch allenfalls in der Größenordnung
von 2.400,00 EUR ergeben.
Das Landgericht, das das Vorbringen der Beklagten als unsubstantiiert angesehen
hat, stellt insoweit überzogene Anforderungen an die Substantiierungspflicht.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Beklagte nicht gehalten, im
Einzelnen die örtlichen Gegebenheiten vorzutragen und auf dieser Basis die
Anzahl der erforderlichen Stunden, ggf. gestützt durch ein
Sachverständigengutachten, zu beziffern.
Die Ablehnung eines Beweises für eine beweiserhebliche Tatsache ist nur dann
zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind,
dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann. (BGH NJW 1995, 130). § 403
ZPO nimmt zur Beweiserleichterung auf die Informationsnot der beweispflichtigen
Partei Rücksicht und verlangt keine sachverständige Substantiierung. Für den
Antritt des Sachverständigenbeweises genügt die summarische Angabe der "zu
begutachtenden Punkte". Es muss lediglich das Ergebnis mitgeteilt werden, zu dem
der Sachverständige kommen soll, nicht hingegen der Weg, auf dem dies geschieht.
(BGH a.a.O.; Thomas/Putzo-Reichold ZPO 28. Aufl. § 403 Rz. 1; Kniffka/Koeble
Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 20. Teil, Rz. 8)
Nach diesen Grundsätzen wäre es für eine erforderliche Beweiserhebung durch
Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens sogar ausreichend gewesen,
wenn es die Beklagte hätte dabei bewenden lassen, die Unangemessenheit des
verlangten Werklohns unter Hinweis auf einen aus ihrer Sicht angemessenen
Werklohn von 2.400,00 EUR zu begründen. Es ist im Übrigen ergänzend darauf
hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BGH (BauR 1970, 239; so auch OLG
Hamm BauR 2002, 319) eine Überprüfung und damit auch eine Substantiierung der
Unangemessenheit einer Stundenlohnabrechnung anhand einer Vergleichsrechnung der
ausgeführten Leistungen nach Massen und üblichen Einheitspreisen vorgenommen
werden kann.
Erfolglos beanstandet die Beklagte die Höhe des vom Landgericht in Ansatz
gebrachten Stundensatzes mit der Begründung, die in Rechnung gestellten
Stundensätze seien von der Qualifikation der eingesetzten Arbeiter abhängig.
Dieses Vorbringen ist unerheblich. Der Kläger hat für beide auf der Baustelle
arbeitenden Kräfte einen einheitlichen Stundenlohn berechnet. Insofern ist eine
Differenzierung nach der Qualifikation der Arbeiter nicht erforderlich.
Ansonsten ist die Schätzung der Kammer nicht hinreichend angegriffen. Die
Beklagte, die selbst ein einschlägiges Handwerksunternehmen betreibt, hätte
konkret durch Benennen eines abweichenden üblichen Preises die Fehlerhaftigkeit
der gerichtlichen Schätzung aufzeigen müssen.
Anschlussberufung des Klägers
Dem Landgericht ist auch insoweit ein erheblicher Verfahrensfehler anzulasten,
als es das Vorbringen der Klägerin zum geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des
Aufwands für die Auswechslung der mangelhaften Bodenplatten als unsubstantiiert
angesehen und eine Beweiserhebung über die streitige Kostenübernahmevereinbarung
abgelehnt hat.
Für die Begründetheit des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs kommt es
entscheidungserheblich auf das Zustandekommen der streitigen
Kostenübernahmevereinbarung der Parteien an.
Die Voraussetzungen eines gesetzlichen Erstattungsanspruchs sind nicht gegeben.
Dabei kann offenbleiben, ob Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und
des Einbaus der nachgelieferten mangelfreien Kaufsache auf der Rechtsgrundlage
des § 280 Abs. 1 BGB oder gem. § 439 Abs. 2 BGB zu erstatten sind (zum
Meinungsstand vgl. Palandt-Weidenkaff BGB, 67. Aufl. § 439 Rz. 11) und ob die
jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen der Normen hier gegeben sind. Dem Kläger
steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aus-
und Einbaukosten auf gesetzlicher Grundlage nicht zu, weil die Aufwendungen nach
eigenem Vorbringen des Klägers darauf zurückzuführen sind, dass er die Fliesen
in Kenntnis der Mangelhaftigkeit und nach Anerkennung des
Nacherfüllungsanspruchs durch die Beklagte eingebaut hat. Damit hat der Kläger -
wenn man von der streitigen Kostenübernahmevereinbarung der Parteien absieht -
aufgrund eines eigenständigen, mit der Gewährleistungspflicht der Beklagten in
keinem Kausalzusammenhang stehenden Entschlusses die in Rede stehenden
Aufwendungen veranlasst und selbst zu tragen.
Zu demselben Ergebnis der fehlenden Erstattungsfähigkeit der Kosten würde im
Übrigen jedenfalls auch der rechtliche Gesichtspunkt einer erheblich
überwiegenden schuldhaften Mitverursachung der Kosten durch den Kläger führen.
Er ist gegenüber in Betracht kommenden Schadensersatzansprüchen gem. § 254 Abs.
1 BGB sowie im Zusammenhang mit Ansprüchen aus § 439 BGB über § 242 BGB zu
berücksichtigen (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 254, Rz.4) und hätte hier einen
Anspruchsausschluss zur Folge.
Soweit der Kläger sich durch Absprachen mit dem Bauherrn O. verpflichtet gesehen
hat, die mangelhaften Bodenplatten vorläufig nutzbar einzubauen, kann dieser
Umstand im Verhältnis der Parteien keine Erstattungspflicht der Beklagten für
die hierdurch entstandenen Kosten begründen.
Zu Unrecht hat das Landgericht das Vorbringen des Klägers zu einer
Kostenübernahmevereinbarung der Parteien als unsubstantiiert bewertet.
Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 30.8.2007 (Bl. 34) das Zustandkommen
einer Vereinbarung, nach der die Beklagte die Kosten für die Auswechslung der in
falscher Farbe gelieferten Bodenplatten trägt, hinreichend dargelegt. Der Kläger
hat ausgeführt, er habe mit Herrn Q. von der Beklagten besprochen, dass die
falsch gelieferten Platten zunächst eingebaut werden sollten und, sobald die
neuen, richtigen Platten geliefert würden, gegen diese ausgetauscht werden
sollten. Diese Vorgehensweise sei deswegen gewählt worden, weil die Lieferzeit
der neuen Platten mindestens 10 Wochen habe betragen sollen. Damit das Gewerk in
der übrigen Zeit habe benutzt werden können, seien - in Absprache mit der
Beklagten - zunächst die falsch gelieferten Platten eingebaut worden.
Desweiteren sei besprochen worden, dass die Kosten der Nacherfüllung von der
Beklagten zu tragen seien. Dieses Vorbringen hat der Kläger durch den Zeugen N.
S. unter Beweis gestellt.
Die Beklagte hat eine solche Vereinbarung unter Beweisantritt bestritten (Bl.
41f.).
Das Landgericht hat beanstandet, es fehle bereits an konkretem Vortrag dazu,
wann die Falschlieferung wem gegenüber gerügt worden sei, wann die Bodenplatten
erstmals verlegt worden seien und wann die Vereinbarung mit dem Mitarbeiter der
Beklagten, Herrn Q., getroffen worden sei. Abgesehen davon lasse sich ein
eventueller Schaden der Klägerin durch einen Sachverständigen nicht prüfen, weil
schon nicht hinreichend konkret vorgetragen sei, in welchem Bereich an dem
Bauvorhaben O. wie viele Bodenplatten betroffen gewesen seien und in welcher
Weise diese verlegt worden seien (Splitt, Mörtel etc.).
Damit hat das Landgericht die Anforderungen an die Substantiierung der
behaupteten Abrede überspannt und damit verfahrensfehlerhaft das Gebot verletzt,
alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen (§ 286 ZPO). Ein Sachvortrag ist
schlüssig bzw. erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die geeignet und
erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer
Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen,
ist grundsätzlich nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die
Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind. Zur näheren Darlegung kann eine Partei
gezwungen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substantiiert angreift.
(BGH NJW 1999, 1859; BGH NJW 1984, 2888) Diese Voraussetzung ist hier nicht
gegeben. Die Beklagte hat die behauptete Abrede bestritten. Eines näheren
Vortrags zur unverzüglichen Mängelrüge i. S. d. § 377 HGB bedurfte es hier
nicht, da der Mangel der fehlerhaften Farbe zwischen den Parteien von
vorneherein nicht umstritten war, die Beklagte unstreitig mangelfreie
Nachlieferung versprochen und auch erbracht hat. Dem Gericht bleibt es
unbenommen, bei einer Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu
befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung
erforderlich scheinen, insbesondere auch nach Ort, Zeit und Umständen der
behaupteten Abreden. Es kann aber diese Einzelheiten nicht schon von der
beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung nicht hiervon
abhängig machen. (BGH NJW 1999, 1859)
Soweit das Landgericht im Hinblick auf die streitige Höhe der ggf. zu
erstattenden Kosten fehlende Angaben zu den Modalitäten der Plattenverlegung
beanstandet, bedurfte es gem. § 139 ZPO konkretisierter Hinweise der Kammer, die
im Protokoll nicht dokumentiert sind. Dem Kläger hätte insofern Gelegenheit zu
ergänzendem Vorbringen gegeben werden müssen. Hinsichtlich der Anzahl der
Platten blieb unberücksichtigt, dass der Kläger diese im nachgelassenen
Schriftsatz vom 1.10.2007 (Bl.50) mit 19 Stück angegeben hat.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung auf
wesentlichen Verfahrensmängeln i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beruht. Der Umfang
der noch erforderlichen Aufklärung lässt es als sachdienlich erscheinen, diese
vom Landgericht vornehmen zu lassen, dem auch die Entscheidung über die Kosten
des Berufungsverfahrens vorzubehalten war.
Für das weitere Verfahren wird zum geltend gemachten Werklohnanspruch für den
Abriss und Wiederaufbau der Basaltmauer darauf hingewiesen, dass vor Einholung
des Sachverständigengutachtens zur Frage der Unangemessenheit des Werklohns
vorab, auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Berufungsvorbringens der
Parteien der Umfang der erbrachten Leistungen des Klägers zu klären ist. Der
Sachverständige wird bei der Überprüfung der Unangemessenheit des in Rechnung
gestellten Werklohns zu berücksichtigen haben, dass zwei von der Beklagten
bezahlte Hilfsarbeiter mit einem Stundenaufwand von insgesamt 78 Stunden
(Bl.105) die Leistungen des Klägers unterstützt haben.
Zum geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten des Klägers im
Zusammenhang mit der Auswechslung der mangelhaften Bodenplatten ist zunächst
durch Vernehmung der benannten Zeugen Beweis zu erheben zur
Kostenübernahmevereinbarung. Sofern diese vom Kläger bewiesen wird, ist zur
streitigen Höhe der beanspruchten Kosten Beweis zu erheben. Dabei ist nach dem
Ergebnis des Berufungsverfahrens von einer Lieferung von 13 mangelhaften und
auszutauschenden Bodenplatten auszugehen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10
ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.789,25 EUR (Berufung der Beklagten:
9.952,25 EUR; Anschlussberufung des Klägers: 837,00 EUR)