Schönheitsoperation – mündliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars
Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: 14 U
90/01
Urteil vom
09.04.2002
In Sachen hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die
mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des
Landgerichts Stuttgart vom 30.10.2001 - 24 O 251/99 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
Klagantrag 1 11.759,71 € (= 23.000,00 DM)
Klagantrag 2 5.112.92 € (= 10.000.00 DM)
Summe 16.872,63 € (= 33.000,00 DM)
- gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. ohne Tatbestand -
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen
fehlerhafter Behandlung oder unzureichender Aufklärung.
a) Die Klägerin wurde nicht fehlerhaft behandelt. Die Operation erfolgte, wie
der Sachverständige Prof. Dr. S in seinem schriftlichen Gutachten für das
Landgericht dargelegt hat, nach den Regeln der plastischen Chirurgie (Gutachten
S. 11). Auch die Nachversorgung lässt keinen Fehler erkennen. Eine kleinere
Nachblutung am Nabel, wie sie für den 30. und 31.07.1998 dokumentiert ist, ist
nach solchen Eingriffen nicht selten (Gutachten S. 11) und damit kein
Anhaltspunkt für einen Fehler. Bei der nächsten postoperativen Wundkontrolle am
03.08.1998 fanden sich reizlose Wundverhältnisse ohne Nachblutung.
Infektionszeichen lagen nach den Krankenunterlagen nicht vor. Unerträgliche
Schmerzen am 03.08.1998 finden sich in der Dokumentation nicht. Die Klägerin hat
für sie keinen Beweis angetreten. Die Entfernung der Fäden am 07.08.1998 war
nicht fehlerhaft (Gutachten S. 12). Die Fäden konnten auch durch eine andere
Ärztin oder eine Arzthelferin entfernt werden (Ergänzungsgutachten S. 6). Die
Versorgung der kleinen Dehiszenz mit Steristripp entsprach den Regeln der
plastischen Chirurgie (Ergänzungsgutachten S. 6). Der festgehaltene Befund für
den 07.08.1998 lässt keine Komplikation erkennen (Gutachten S. 12).
Die am 08.08.1998 festgestellte Wunddehiszenz lässt nicht auf eine Infektion am
Vortag schließen. Wie der Sachverständige dargelegt hat, ist entsprechend dem
Befundbericht der Wundrevision vom 14.08.1998 von einer Fettgewebsnekrose
auszugehen (Gutachten S. 15). In den Krankenunterlagen des Katharinenhospitals
ist ausdrücklich vermerkt, dass die Leukozytenzahl immer im Normbereich lag, so
dass es keine Anhaltspunkte für eine Infektion während der Behandlungszeit des
Beklagten gibt. Für das Entstehen einer Infektion wäre der Beklagte auch nicht
verantwortlich. Eine Infektionsprophylaxe mit Antibiotika wurde durchgeführt
(Gutachten S. 15). Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte für einen
Behandlungsfehler vor. Die Fettgewebsnekrose ist schicksalhaft entstanden
(Gutachten S. 15).
b) Die Klägerin wurde vom Beklagten ausreichend über die Risiken und
Erfolgsaussichten aufgeklärt. Insbesondere wurden die eingetretenen
Komplikationen benannt.
Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher
und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den
er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen
zu informieren. Das gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen, die
nicht, jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung eines körperlichen Leidens
dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis. Der Patient
muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er
günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen
gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg
des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende
Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will,
selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht
kommen (BGH VersR 1991, 227).
Diesen strengen Anforderungen entspricht die Aufklärung durch den Beklagten.
Über die Gefahr von Wundheilungsstörungen und darüber, dass eine Narbenkorrektur
wieder zu einer Narbe führen kann, wurde die Klägerin bereits am 09.10.1997
aufgeklärt, wie sich aus den Angaben des Beklagten und seiner
Behandlungsdokumentation ergibt. Dabei wurde ihr auch mitgeteilt, dass in diesen
Fällen eventuell eine neuerliche Narbenkorrektur erforderlich sein kann. Sogar
die Klägerin hat eingeräumt, es sei davon die Rede gewesen, dass es - selten -
zu einer Infektion kommen können (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht S. 3, Blatt 40).
Die Klägerin wurde schließlich vor der Operation nochmals aufgeklärt. Sie hat
den Perimedbogen mit der Aufklärung zur Bauchdeckenstraffung erhalten. Das
Krankenblatt des Beklagten enthält einen Eintrag über die Aushändigung des
Bogens. Die Klägerin hat vor dem Senat nicht bestritten, dass sie den Bogen
erhalten hat, sie wollte sich lediglich nicht festlegen, wann dies geschah.
Schließlich hat sie den Perimedbogen spätestens am 29.07.1998 unterschrieben.
Das spricht zusammen mit den Angaben des Beklagten dafür, dass die Klägerin
tatsächlich das Aufklärungsmerkblatt rechtzeitig vor der Operation erhalten hat.
Auch im Perimedbogen ist das eingetretene Risiko erläutert. Es heißt dort u.a.
"Nachblutung, deshalb zweiter Eingriff, im Bereich der Wundränder Durchblutungs-
und Wundheilungsstörungen; in seltenen Fällen kann Gewebe absterben und dann
eine breite Narbe entstehen. Narben können sich auch durch die Spannung
verbreitern, gelegentlich dick, und wulstig werden, sich verfärben und
schmerzhaft sein". Schließlich ist für den 29.07.1998 noch einmal ein mündliches
Aufklärungsgespräch dokumentiert.
2. Die Klägerin kann die bezahlten 5.000,00 DM nicht zurückverlangen.
a) Sie schuldet nach § 611 BGB eine Vergütung. Zwischen Kassenpatient und Arzt
kommt ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zustande. An die Stelle des
Honoraranspruchs tritt der Vergütungsanspruch gegen die kassenärztliche
Vereinigung, soweit die Krankenkasse leistungspflichtig war. In dem Umfang, in
dem bereits bei Beginn der Behandlung feststeht, dass die gesetzliche
Krankenkasse nicht eintrittspflichtig ist, besteht daher ein unmittelbarer
Anspruch nach § 611 BGB gegen den Patienten auf Bezahlung (OLG Schleswig NJW
1993, 2996). Dass die gesetzliche Krankenkasse nicht eintrittspflichtig war,
stand von Anfang an fest. Die Kaiserschnittnarbe und Fettansammlungen an Hüften
und Oberschenkel der Klägerin waren keine Krankheiten. Für eine psychische
Erkrankung der Klägerin aufgrund dieser Erscheinungen gibt es keine
Anhaltspunkte, sie ist auch nicht behauptet. Die gesetzliche Krankenkasse ist
zur Bezahlung einer Operation nur verpflichtet, wenn sie notwendig ist, um eine
Krankheit zu heilen oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach § 11 Abs. 1 Nr.
2 bis 4 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von
Krankheiten, zur Früherkennung von Krankheiten und zur Behandlung einer
Krankheit. Nach § 27 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung,
wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
b) Die Klägerin schuldet mindestens die gezahlten 5.000,00 DM. Der Beklagte
konnte allerdings eine Vergütung nur nach der GOÄ verlangen. Nach § 1 Abs. 1 GOÄ
bestimmt sich die Vergütung der beruflichen Leistungen der Ärzte außer in
gesetzlich bestimmten anderen Fällen, die hier nicht vorliegen, ausschließlich
nach der Gebührenordnung für Ärzte. Die Vereinbarung eines Honorars von pauschal
5.000,00 DM war danach unwirksam. Eine mündlich getroffene
Pauschalhonorarvereinbarung ist nach § 2 Abs. 1 GOÄ nicht möglich. Die Klägerin
kann aber die 5.000 DM nicht wegen einer Überzahlung nach § 812 BGB
zurückverlangen. Der Beklagte hat mit der pro-forma-Rechnung des Instituts für
kosmetische Operationen und Schönheitskorrektur GmbH vom Rechnung dargetan, dass
eine Abrechung seiner Leistungen nach der GOÄ 5.019,21 DM ergeben würde und der
von ihm bezahlte Anästhesist 1.395,51 DM verlangte, zusammen also 6.414,72 DM.
Selbst wenn man aus der Abrechnung des Beklagten die GOÄ-Ziffern, die mit dem
3,5fachen Satz abgerechnet sind, nur mit dem 2,3fachen ansetzt, verbleiben mehr
als 5.000 DM.
c) Der Beklagte muss die erlangten 5.000 DM auch nicht wegen Verletzung der
wirtschaftlichen Informationspflicht zurückerstatten. Es gehört zu den Pflichten
der Behandlungsseite, einen Patienten vor unnötigen Kosten und
unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren, soweit sie aus ihrer
Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und ein besseres Wissen verfügt.
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese wirtschaftliche Aufklärungspflicht
kann dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zustehen, den er dem Anspruch des
Krankenhausträgers auf Bezahlung der Behandlungskosten entgegenhalten kann (BGH
VersR 2000, 999). Der Kassenpatient erwartet grundsätzlich eine Behandlung nach
den Regeln der kassenärztlichen Versorgung. Wenn die Behandlungsseite weiß, dass
eine bestimmte ärztliche Behandlung von der gesetzlichen Krankenkasse nicht oder
nur unter bestimmten, fraglich vorliegenden Voraussetzungen bezahlt wird, hat
sie deshalb den Patienten vor Abschluss des Behandlungsvertrages darauf
hinzuweisen. Den von einem niedergelassenen Arzt in ein Krankenhaus
eingewiesenen Patienten, der mit einer von der gesetzlichen Krankenversicherung
bezahlten kosmetischen Operation rechnet, muss das Krankenhaus deshalb
unmissverständlich darauf hinweisen, dass er die Behandlung selbst zahlen muss
(LG Bremen NJW 1991, 2353). Dagegen besteht keine Aufklärungspflicht kraft
überlegenem Wissen, wenn der Patient weiß, dass die gesetzliche Krankenkasse
nicht bezahlt. Dass die Schönheitsoperation mit Fettabsaugung und
Narbenkorrektur von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt werden würde,
war der Klägerin bekannt. Sie hat dies in ihrer Anhörung vor dem Senat
eingeräumt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund für die
Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n.F. besteht nicht. Die Rechtssache hat
weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.