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Reisevertrag – medizinische Hilfe und
Versprechen im Reisevertrag
LG Celle
Az.: 11 U 114/03
Urteil vom 11.12.2003
Vorinstanz: Landgericht
Hannover – Az.: 19 O 1/02
Leitsatz:
1. Ein höherer Standard als der in dem
jeweiligen Reiseland übliche wird - wenn es nicht ausdrücklich reisevertraglich
versprochen ist - regelmäßig bei dem Versprechen medizinischer Hilfe nicht
geschuldet.
2. Bietet ein Reiseveranstalter die Erreichbarkeit ärztlicher Fürsorge in seinem
Katalog an, gehört die etwaige Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe durch den
Reisenden vor Ort im Bedarfsfall nicht zum Umfang des Reisevertrages.
In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die
mündliche Verhandlung vom 20. November 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover vom 3. April 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit
in nämlicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Reiseveranstalters
(Beklagte zu 1) und des von diesem in Form einer deutschen GmbH unterhaltenen
ClubUnternehmens (Beklagte zu 2) zur Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld
und Haftung hinsichtlich zukünftiger Schäden, die der Kläger als Reisender im
Juni 2001 während der Dauer eines ClubUrlaubes am Roten Meer in
Ägypten erlitten haben will.
Der Kläger hat behauptet, dadurch verletzt worden zu sein, dass er während des
ClubUrlaubes von dem dortigen, ihm als ClubArzt vorgestellten Herrn #######
rektal intern untersucht worden sei, wobei ein blaues Kunststoffteil, wohl ein
Teil eines Fingerlings, in seinem Darm zurückgeblieben sei, was dazu geführt
habe, dass er nach Rückkehr nach Deutschland wegen einer Darmperforation an der
Stelle, wo der Fingerling zurückgeblieben sei, umgehend habe operiert werden
müssen. Während der Operation sei ein Abszess eröffnet worden, aus dem etwa 1 l
Eiter ausgetreten sei.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagten hafteten sowohl vertraglich als auch
deliktisch für den anfängerhaften Kunstfehler. Der angebliche Arzt ####### habe
nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt. Die von der
Beklagten vorgelegten Urkunden und Kopien von Urkunden belegten dessen
Ausbildung nicht. Der Kläger hat zudem bestritten, dass es sich bei der Person,
die ihn behandelt habe, um diejenige handelt, die auf den Fotos zu sehen sei,
die sich in loser Verbindung auf den von der Beklagten vorgelegten Urkunden und
Ablichtungen von Urkunden befänden.
Wegen des Vorbringens der Parteien erster Instanz im Einzelnen wird auf die
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat gemeint, durch die
von den Beklagten vorgelegten Urkunden sei der Beweis erbracht, dass die Person,
die den Kläger behandelt habe, in Ägypten über eine ärztliche Approbation
verfügt habe. Es hat gemeint, mit der Gestellung einer Person mit dieser
Ausbildung hätten die Beklagten die ihnen obliegenden Pflichten in ausreichendem
Maße erfüllt. Zur näheren Darstellung der landgerichtlichen Entscheidung im
Einzelnen wird auf dessen Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Kläger mit seiner form und fristgerecht
eingelegten Berufung.
Mit dem Rechtsmittel macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die ärztliche
Versorgung sei Teil des Reiseleistungsumfanges gewesen. Der Kläger habe nie eine
Rechnung über die Rechnung für die Reise hinaus wegen ärztlicher Leistungen
erhalten. Da der Club fast ausschließlich von deutschen Touristen gebucht werde,
habe auch der Standard der ärztlichen Versorgung hierauf abzustellen. Diesen
Erfordernissen seien die Beklagten durch die behandelnde Person nicht gerecht
geworden. Zum einen habe sich das Landgericht zu Unrecht aufgrund der
vorgelegten Urkunden davon überzeugt, dass die dort abgelichtete und
beschriebene Person diejenige gewesen sei, die den Kläger behandelt hatte. Dies
habe der Kläger bestritten. Zudem könne die Person, die im August 1971 geboren
sei und von der die Beklagte eine Kopie des Reisepasses in Hülle Bl. 150
vorgelegt habe, keine ordnungsgemäße und dem vertraglich geschuldeten Standard
genügende medizinische Ausbildung haben. Die behandelnde Person vor Ort habe
behauptet, in den USA studiert zu haben. Die Beklagte lege aber keinerlei
Universitätszeugnisse des angeblichen Arztes Dr. ####### vor. Die vor Ort
behandelnde Person habe der Tochter des Klägers zudem mitgeteilt, sie sei 26
Jahre alt, weshalb es sich nicht um den 1971 geborenen Dr. ####### gehandelt
haben könne. Hinzu komme, dass eine Person, die 2001 26 Jahre alt gewesen sei,
nicht 1996 schon entsprechend der von der Beklagten vorgelegten
Approbationsurkunde eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung hinter sich gehabt
haben könne. Schließlich sei die behandelnde Person deshalb ungeeignet gewesen,
die vertraglich geschuldete ordnungsgemäße ärztliche Versorgung vorzunehmen,
weil die Beklagten eine vertragliche Beziehung nur zu einem Arzt Namens Dr. S.
unterhalten habe, der jedoch in Kairo praktiziere und nicht im von den Beklagten
unterhaltenen UrlaubsClub am Roten Meer.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 3. April 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts
Hannover, Az. 19 O 1/02, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an
ihn Schadensersatz in Höhe von 5.297,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens 8,62 %
Zinsen in Höhe von 1.343,83 EUR ab dem 11. Februar 2002 und in Höhe von 3.954,05
EUR ab dem 1. August 2002 zu zahlen und
2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, jedoch 5.112,92 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens 8,62 % Zinsen zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, der durch den
Aufenthalt im #######Club #######, insbesondere durch die dort erfolgte
Fehlbehandlung des ####### in der Zeit vom 12. Juni bis 26. Juni 2001 entstanden
ist, zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte
übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages verteidigen
die Beklagten das angefochtene Urteil. Sie machen darüber hinaus geltend,
ärztliche Versorgung sei nicht Gegenstand des Reisevertrages. Soweit der Kläger
sich auf eine diesbezügliche Unterlage berufe, befinde sich diese im
Verkaufshandbuch 2001 unter dem Untertitel „Fakten für Partner". Diese Unterlage
werde nicht dem Kunden, sondern nur Reisebüros zur Verfügung gestellt.
Unstreitig ist allerdings, dass in den Unterlagen, die der Kläger und andere
Reisende auf ihren Zimmern vorfanden, die Erreichbarkeit eines Arztes 24 Stunden
lang über die Rezeptionstelefonnummer angekündigt wurde. Die Beklagten meinen,
es sei schon daran, dass der Arzt und seine Mitarbeiter keine
Mitarbeiteruniformen des Clubs getragen hätten, erkennbar gewesen, dass es sich
um selbständig tätig werdende Personen handele. Der Kläger habe den Arzt auch
direkt und unmittelbar bezahlt.
Eine deliktische Haftung beider Beklagten scheide aus, weil die Beklagten für
die einzelnen ärztlichen Maßnahmen des tätig werdenden Arztes weder eine
Überwachungspflicht treffe noch eine Überwachungsmöglichkeit bestehe. Zudem
trage der Kläger selbst nicht vor, dass es vor der von ihm behaupteten
angeblichen Fehlbehandlung zu Kunstfehlern des Arztes gekommen sei.
Schließlich bestreiten die Beklagten, dass das vom Kläger behauptete
Kunststoffteil von dem im Club tätigen Arzt im Darm des Klägers zurückgelassen
worden sei. Blaue Kunststoffhandschuhe würden nicht verwendet, sondern nur
hautfarbene. Die Beklagten bestreiten ferner, dass der Fingerling bei der
Operation im Darm des Klägers vorgefunden worden sei, weil der Operationsbericht
insoweit nichts ausweise und berufen sich hierfür auf das Zeugnis des die
Operation am Kläger leitenden Oberarztes.
Die Beklagten bestreiten weiter, dass der Kläger Darmbeschwerden vor der Reise
nicht gehabt habe. Aus den späteren Arztberichten sei vielmehr zu schließen,
dass eine ältere Rektumperforation vorgelegen habe, der Kläger also bereits
früher mit Erkrankungen des Darmes zu tun gehabt habe und auch hierher ein etwa
in seinem Darm zurückgebliebenes Stück eines Fingerlinges rühren könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die zwischen
ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
Schadensersatzansprüche gegen seinen Reiseveranstalter, die Beklagte zu 1 zu.
a) Dabei kann es dahinstehen, ob der Begründung des Landgerichts darin zu folgen
wäre, dass die Beklagte ausreichend nachgewiesen hat, die den Kläger behandelnde
Person namens ####### habe über eine hinreichende ärztliche Ausbildung verfügt
und dies sei durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nachgewiesen.
Letztlich würde sich der Senat dieser Wertung aber angeschlossen haben.
Besonders ins Gewicht dürfte es dabei fallen, dass der Kläger sich unklar dazu
äußert, ob die insbesondere auf den farbigen Lichtbildern abgebildete Person
diejenige ist, die den Kläger in Ägypten behandelt hat. Hätte dieser Punkt
abschließender Entscheidung bedurft, würde der Senat das Bestreiten des Klägers
aus der Berufungsbegründungsschrift, dass es sich dabei nicht um die ihn
behandelnde Person gehandelt habe, für unbeachtlich gehalten haben. In der
Berufungsschrift verweist der Kläger in diesem Zusammenhang nämlich nur auf
seine Ausführungen zur Unsicherheit hinsichtlich der Personenidentität erster
Instanz. Eigenen Vortrag würde der Senat hierin nicht gesehen haben. Die letzte
Äußerung des Klägers erster Instanz findet sich jedoch in dessen Schriftsatz vom
12. März 2003, in welchem der Kläger äußert, eine exakte Identifizierung sei ihm
und seinen an der Reise teilnehmenden Familienmitgliedern nicht möglich.
Angesichts der Qualität des farbrigen Lichtbildes der Urkunde in der Hülle Bl.
150 ist diese Erklärung seitens des Klägers jedoch nicht ausreichend. Der Kläger
kann nicht eine Gegenüberstellung zur Ausforschung im Rahmen eines
Zivilverfahrens verlangen. Außerdem ist auch das Bestreiten der Echtheit der
überlassenen Urkunden durch den Kläger unbeachtlich. Der Kläger stört sich nur
an der Art und Weise der Verbindung der Urkunde mit dem Foto. Er trägt aber
nichts dafür vor, dass diese Art der Herstellung von Urkunden in Ägypten, einem
Land, das mitteleuropäischen Standard nicht aufweist, ebenfalls unüblich sei.
Letztlich kam es hierauf jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht an:
b) Der Kläger hat eine Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der ihr aus
dem Reisevertrag obliegenden Pflichten schon nicht schlüssig dargetan.
Die Beklagte schuldete dem Kläger aufgrund der Werbeunterlagen, die alle
Reisenden auf ihren Zimmern unstreitig vorfanden und die geeignet waren, den
Vertragsinhalt des vom Kläger gebuchten Hotels zu konkretisieren, die
Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe über die Rezeption 24 Stunden am Tag.
Weitergehende vertragliche Pflichten hatte die Beklagte zu 1 nicht übernommen.
Insbesondere bestand keine Pflicht der Beklagten zu 1, einen Mediziner mit
deutscher oder in Mitteleuropa oder in den USA erreichter ärztlicher Ausbildung
bereit zu halten. In dem Reiseland Ägypten reichte es aus, wenn die Beklagte
aufgrund des Versprechens der Erreichbarkeit eines Arztes einen Arzt mit in
Ägypten erlangter humanmedizinischer Ausbildung vorhielt. Ein höherer Standard
als der in dem jeweiligen Reiseland übliche wird - wenn es nicht ausdrücklich
reisevertraglich versprochen ist - regelmäßig bei dem Versprechen medizinischer
Hilfe nicht geschuldet.
Entgegen der Annahme des Klägers stellte sich auch nur die Erreichbarkeit eines
Arztes rund um die Uhr als Vertragsleistung der Beklagten zu 1 dar. Eine darüber
hinausgehende Verpflichtung zur Erbringung der ärztlichen Leistung im Rahmen des
Reisevertrages traf die Beklagte zu 1 nicht. Wenn ein Reiseveranstalter die
Erreichbarkeit ärztlicher Fürsorge in seinem Katalog anbietet, so versteht es
sich bei natürlicher Auslegung des Reisevertrages von selbst, dass die etwaige
Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe durch den Reisenden vor Ort im Bedarfsfall
nicht zu dem Umfang des Reisevertrages gehört. Der Reisevertrag ist seiner Natur
nach nur auf die Gewährung von Reiseleistungen gerichtet. Die Inanspruchnahme
ärztlicher Leistungen im Krankheitsfalle gehört nicht zu den üblichen
Reiseleistungen und versteht sich normalerweise als eigene Angelegenheit des
jeweiligen Reisenden. Soweit - wie im Streitfall - die Bereithaltung ärztlicher
Hilfe vom Veranstalter angeboten wird, weil es sich beispielsweise um ein
Reiseland handelt, in das zu reisen die Gäste ansonsten Bedenken haben würden,
wird dadurch die ärztliche Leistung als solche nicht Gegenstand der geschuldeten
Reise.
Im Rahmen der - wie soeben dargestellt - geschuldeten Gestellung der
Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe hat die Beklagte eine Pflichtverletzung auch
nach der Darstellung des Klägers nicht begangen.
Unstreitig hatte die Beklagte sich zur Ausfüllung der übernommenen Pflicht zur
Gestellung eines Arztes der Dienste des Arztes Dr. S. aus Kairo vertraglich
versichert. Zwar liegt dieser Vertrag seinem Inhalt nach nicht vor. Es ist
jedoch ebenfalls unstreitig, dass Dr. S. aus Kairo den vor Ort tätig gewordenen
####### aufgrund dieses Vertrages entsandt hatte. Die Beklagten traf keine
weitere Pflicht, zu kontrollieren, ob die Person, die Dr. S. aufgrund des
Vertrages in die Clubanlage entsandte, tatsächlich über eine ärztliche
Ausbildung verfügte. Die Beklagte zu 1 brauchte bei der Auswahl des Arztes,
dessen Dienste sie sich vertraglich sicherte, nicht sorgfältiger vorzugehen, als
ein Normalpatient im Inland vorzugehen pflegt. Keines der Senatsmitglieder
vermochte sich aber zu erinnern, dass es einmal, als es in der Praxis seines
Hausarztes einen Vertreter antraf, sich hinsichtlich dessen Examina und
ärztlicher Approbation versichert hätte. Genauso wenig wie hinsichtlich des
Hausarztes bei dessen ersten Aufsuchen selbst. Entsprechend sind auch an die
Beklagte, die sich vertraglich eines Arztes, nämlich der Dienste des Herrn Dr.
S. versichert hatte, höhere Anforderungen nicht zu stellen. Wenn dieser einen
Vertreter, im konkreten Fall Herrn #######, entsandte, durfte die Beklagte zu 1
sich darauf verlassen, dass Dr. S. seinen Vertreter nach den Maßstäben
ärztlicher Sorgfalt ausgesucht und einen ausgebildeten Arzt entsandt haben
würde. Anhaltspunkte dafür, dass eine schärfere Kontrolle im Streitfall
erforderlich gewesen sein würde, hatte die Beklagte zu 1 nicht. Auch der Kläger
zeigt solche nicht auf. Insbesondere trägt er nichts dazu vor, dass es dem vor
Ort anwesenden ####### nach ägyptischen Verhältnissen nicht möglich gewesen
wäre, eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung zum Zeitpunkt der Ausstellung
seiner Approbationsurkunde erlangt zu haben. Der vom Kläger insoweit gehaltene
Vortrag bleibt ohne jede Substanz.
c) Die Beklagte zu 1 haftet dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
deliktischen Anspruchsgrundlage. Zwar ist die Beklagte zu 1 grundsätzlich auch
verpflichtet, in den von ihr den Reisenden eröffneten Gebäuden und Ferienanlagen
auf deren Verkehrssicherheit in dem Sinne zu achten, dass sie erkennbare
Gefährdungen aus der baulichen Beschaffenheit oder sonstigen zweckgemäßen
Inanspruchnahme der angeboten Ferienanlagen und Freizeitangebote beseitigen
lässt. Dabei geht diese Verpflichtung jedoch nicht dahin, den Reisenden auch vor
fernliegenden Gefahren zu schützen und diese gegebenenfalls durch komplizierte
Nachforschungen aufzuspüren.
Für den Streitfall folgt aus diesen Grundsätzen, dass die Beklagte, nachdem der
Kläger nicht vorträgt, dass die ärztliche Tätigkeit des Herrn ####### zuvor zu
irgendwelchen Beanstandungen oder Verletzungen von Reisenden geführt hätte, der
Befähigung des Herrn ####### näher hätte nachgehen müssen. Die Forderung,
diejenige Person näherer Ausforschung zu unterziehen, die der der Beklagten zu 1
vertraglich verbundene Arzt als seinen Vertreter entsandt hatte, überspannt die
von der Beklagten aufzuwendende Sorgfalt solange es keinen besonderen Anlass zu
Nachforschungen gab. Hierfür hat der darlegungs und beweispflichtige Kläger
jedoch nichts aufgezeigt.
2. Die Berufung des Klägers bleibt auch ohne Erfolg, soweit er die Beklagte zu
2, die als deutsche GmbH organisierte Betreibergesellschaft des Ferienclubs in
Anspruch nimmt.
Für eine vertragliche Einstandspflicht der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger
fehlt jeder Vortrag. Eine vertragliche Bindung zwischen ihr und dem Kläger ist
nicht zustande gekommen.
Auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2 scheidet aus. Hier gilt das
hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1 Ausgeführte
sinngemäß.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der
Kosten des Berufungsverfahrens sowie aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Der Schriftsatz des Klägers vom 26. November 2003 hat dem Senat keinen Anlass
zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gegeben.
Zur Zulassung der Revision hat der Senat weder aus Gründen der Fortbildung des
Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache einen Anlass gesehen.
Die Parteien haben insoweit auch nichts aufgezeigt, was zu anderer Beurteilung
hätte führen können.
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