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Mehrbedarf -
der Mutter bei Besuch ihres Sohnes
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Az.: L 7 AS
363/05 ER
Urteil vom
14.03.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Braunschweig, Az.: S 17 AS 730/05 ER, Urteil vom
13.10.2005
Entscheidung:
Die Beschwerde der Antragstellerin
gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2005 wird
zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind
nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den so genannten Mehrbedarf, der bei der
Antragstellerin anfällt, wenn ihr Sohn sie besucht.
Die im Februar 1967 geborene Antragstellerin war verheiratet; die Ehe wurde im
November 2002 geschieden. Aus der Ehe ist der wohl im Jahre 1996 geborene Sohn
V. hervorgegangen, hinsichtlich dessen Sorge und Aufenthalt die Antragstellerin
und ihr geschiedener Ehemann am 17. Mai 2004 vor dem Amtsgericht D. eine
Vereinbarung getroffen haben, die mit Beschluss des Amtsgerichts zum Rechtstitel
erklärt wurde (AZ:– 16 F 234/04 und 16 F 241/04 UG -). Nach dieser Vereinbarung
üben die Eltern die elterliche Sorge für V. gemeinsam aus; hinsichtlich des
Umgangsrechts heißt es:
"Die Eltern regeln das Umgangsrecht nach gemeinsamer Absprache so, dass
gegebenenfalls die Vermittlung der Jugendbehörde in Anspruch genommen wird.
Darüber hinaus werden sie telefonisch oder in anderer Weise Kontakt betreffend
V. halten. Die Eltern werden – wie vorstehend vereinbart – Kontakt betreffend V.
halten und unter Beachtung seiner Wünsche und Erwartungen unbürokratisch ein
Umgangsrecht organisieren. Dabei wird auf die jeweiligen Belange, insbesondere
die Erkrankung der Mutter Rücksicht genommen."
Seit der Trennung der Eheleute hält sich der gemeinsame Sohn bei seinem Vater in
D. auf. Die Antragstellerin erhielt seit dem Juli 2004 laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von
der Stadt E ... Anlässlich verschiedener Besuche des Sohnes bei der
Antragstellerin gewährte der örtliche Träger der Sozialhilfe ihr mit
verschiedenen Bescheiden Geldleistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, wobei
Fahrtkosten für die Nutzung eines PKWs und ein Mehrbedarf an Verpflegung und
Ähnlichem berücksichtigt wurde. Auf ihren Antrag hin gewährte die
Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 seit dem
1. Januar 2005 laufende Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches
Zweites Buch (SGB II). Der geschiedene Ehemann der Antragstellerin und der Sohn
V. erhalten – soweit ersichtlich – seit Ende Januar 2005 ebenfalls laufende
Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II von der Arbeitsgemeinschaft D ...
Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, sie habe
sich mit ihrem geschiedenen Ehemann darauf geeinigt, dass ihr Sohn sie alle 14
Tage während des Wochenendes besuchen könne. Außerdem solle er regelmäßig einen
großen Teil der Schulferien bei ihr in E. verbringen. Mit verschiedenen
Schreiben beantragte daraufhin die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die
Übernahme von Kosten des Umgangsrechts im Umfang der Fahrtkosten und eines
Mehrbedarfs an Verpflegung. Dies lehnte die Antragsgegnerin jeweils mit
verschiedenen Bescheiden – bezogen auf bestimmte Wochenenden beziehungsweise
bestimmte Tage der Ferien – ab. Dabei machte die Antragstellerin stets geltend,
es müssten Kosten für die Benutzung eines PKWs ihres Bekannten an einem
Wochenende in Höhe von 93,18 EUR und ein täglicher Verpflegungsmehrbedarf je
Besuchstag von 4,50 EUR berücksichtigt werden. Vergeblich habe sie mit Schreiben
vom 20. September 2005 ihren geschiedenen Ehemann aufgefordert, Auskunft über
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben und Unterhaltszahlungen für
den gemeinsamen Sohn während dessen Aufenthalt in E. zu leisten. Dies habe er
mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. September 2005 abgelehnt, da
zivilrechtlich dem Kind während seines Aufenthalts bei ihr kein
Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater zustehe. Deswegen seien auch Auskünfte
über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom geschiedenen Ehemann nicht
erteilt worden.
Nachdem die Antragstellerin vergeblich mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 bei der
Antragsgegnerin Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts für die anstehenden
Herbstferien Ende Oktober 2005 beantragt hatte, hat sie sich am 11. Oktober 2005
an das Sozialgericht (SG) Braunschweig mit der Bitte um Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gewandt. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 hat das SG
Braunschweig die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter Vorbehalt der
Rückforderung ein Darlehen in Höhe von 52,00 EUR zur Abgeltung der notwendigen
Fahrtkosten aus Anlass des Besuches ihres Sohnes in den Herbstferien zu
gewähren. Das darüber hinausgehende Begehren der Antragstellerin, ihr einen
angemessenen täglichen Mehrbedarfszuschlag z. B. für Essen und Trinken und
andere kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens anlässlich des Besuches ihres
Sohnes zu gewähren, hat das SG abgelehnt. Es fehle nämlich am Nachweis, ob ihr
Sohn nicht ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhalte. Denn dann sei es der
Antragstellerin zuzumuten, für die Tage der Besuchszeiten entsprechende Anteile
am Sozialgeld bei ihrem geschiedenen Ehemann für den Sohn geltend zu machen.
Ferner reiche der pauschale Vortrag, eine Übernahme der Verpflegungskosten sei
ihr finanziell nicht möglich, nicht aus, um das Vorliegen eines
Anordnungsanspruchs anzunehmen.
Gegen den am 15. Oktober 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am
19. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie
macht geltend: Zu Unrecht habe das SG sie hinsichtlich des Mehrbedarfs auf die
Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihren geschiedenen Ehemann verwiesen.
Abgesehen davon, dass dieser sich – wie aus dem Schreiben vom 21. September 2005
ersichtlich – geweigert habe, entsprechende Leistungen zu erbringen, sei es in
der Rechtsprechung anerkannt, dass die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts
verbundenen Aufwendungen grundsätzlich vom jeweils das Umgangsrecht
wahrnehmenden Elternteil zu tragen seien und nicht auf den Elternteil abgewälzt
werden könnten, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhalte. Tatsächlich sei der
Mehrbedarf ihres nunmehr neunjährigen Sohnes bei seinen Besuchsaufenthalten mit
täglich 5,00 EUR für zusätzliche Verpflegung und Ähnlichem angemessen, was sie
aus dem ihr gewährten Regelsatz und den zugesprochenen Fahrtkosten bei einem
etwa vierzehntägigen Aufenthalt aus eigenen Mitteln nicht aufbringen könne.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts
Braunschweig vom 13. Oktober 2005 abzuändern, soweit mit ihm der Antrag
abgelehnt wurde, und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, ihr in Zukunft einen Mehrbedarf in Höhe von 5,00 EUR täglich für
jeden Besuchstag ihres Sohnes zu Wahrnehmung ihres Umgangsrechts zu gewähren.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und beantragt sinngemäß, die
Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der
Entscheidungsfindung waren, ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht
begründet. Dabei geht der Senat zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes zugunsten
der Antragstellerin davon aus, dass sich ihr Regelungsbegehren mit dem Ablauf
der Herbstferien 2005 nicht erledigt hat, sondern dass sie auch für die Zukunft
die feststellende Regelung begehrt, die Antragsgegnerin sei zur Gewährung
weiterer Geldleistungen anlässlich der Besuche ihres Sohnes verpflichtet. Daher
ist hier – ausnahmsweise – vorläufiger Rechtsschutz für eine vorläufige
Feststellung statthaft. Indessen hat es die Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt,
über die bereits mit dem angefochtenen Beschluss gewährten Fahrtkosten hinaus
weitere Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts der Antragstellerin mit
ihrem Sohn zu erbringen.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz
2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist
stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (das heißt die Eilbedürftigkeit der
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch
(das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen
materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2
Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Grundsätzlich
soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige
Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots,
effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -),
ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die
begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende
Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der
Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen
Anordnungsanspruch auf Leistungen, die über den Beschluss des SG hinausgehen,
nicht glaubhaft dargetan.
Der Senat hält daran fest, dass Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts nach §
23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu beurteilen sind. Danach erbringt der Träger der
Leistungen nach dem SGB II, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen
umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des
Lebensunterhalts weder durch das Vermögen des Hilfesuchenden noch auf andere
Weise abgedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als
Sachleistung oder Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein
entsprechendes Darlehen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, denn
nach dem Regelungssystem des SGB II werden grundsätzlich Regelleistungen nur zur
Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 20 SGB II), Leistungen für Mehrbedarfe in
besonderen Fällen (vgl. § 21 SGB II) und Leistungen für Unterkunft und Heizung
(vgl. § 22 SGB II) erbracht, ohne dass der Gesetzgeber darüber hinaus –
abgesehen von der hier in Rede stehenden Vorschrift – für den Fall untypischer
Bedarfe Abweichungen vorgesehen hat. Ergibt sich daher eine atypische
Lebenssituation – wie hier, wo das Kind der Hilfesuchenden weit entfernt seinen
gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater hat – so kommt als Anspruchsgrundlage
für die Gewährung weiterer Leistungen lediglich § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht,
da ein Rückgriff auf die Auffangnorm der Hilfe in besonderen Lebenslagen gem. §
73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ausscheidet (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.März 2005 – L 7 SO 12/05 ER -; Beschluss
vom 28.April 2005 – L 8 AS 57/05 ER – FEVS 56, 503 = Breithaupt 2005, 960 = ASR
2005, 64; Beschluss vom 22.Nov. 2005 – L 8 AS 294/05 ER -). Ob allein aus dem
Vergleich zu den früheren Regelungen des BSHG und zum nunmehr geltenden § 28
Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke und damit in
erweiternder Auslegung eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 SGB II geboten
ist, erscheint demgegenüber zweifelhaft (so Thüringer LSG, Beschluss vom 15.Juni
2005 – L 7 AS 261/05 ER – info also 2005, 222), weil der Gesetzgeber bewusst die
Regelsätze des SGB II gegenüber dem früher geltenden BSHG um ca. 16 v. H.
angehoben hat, um Ansparungen für besondere Bedarfe zu ermöglichen und den in
der Vergangenheit häufig gegebenen Streit um die Gewährung einmaliger Leistungen
zu vermeiden. Hinzu kommt, dass grundsätzlich die Hilfesuchenden nach dem SGB II
aufgrund ihrer prinzipiell gegebenen Arbeitsfähigkeit nach der gesetzgeberischen
Annahme in der Lage sind, persönlichen Notlagen durch eigene
Arbeitsanstrengungen zu begegnen. Demgegenüber ist der Personenkreis, der im SGB
XII angesprochen wird, nach der Einschätzung des Gesetzgebers dazu nicht in der
Lage. Daher überzeugt es auch nicht, wenn sich die Antragstellerin für ihr
Begehren auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17. August 2005 beruft
(Az: - L 7 SO 2117/05 ER – B - abändernd den Beschluss des SG Reutlingen vom
20.April 2005 – S 3 SO 780/05 ER – info also 2005, 228), da dieser Beschluss
sich mit der Rechtslage nach dem SGB XII befasst, die im vorliegenden Fall wegen
der grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit der ( allerdings zurzeit erkrankten
) Antragstellerin nicht zur Anwendung kommen kann.
Zutreffend hat daher das SG ausgehend von den vorstehenden Erwägungen dem Antrag
der Antragstellerin auf Übernahme von Fahrtkosten stattgegeben, aber die
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme weiterer Kosten (sogn.
Mehrbedarf für die Verpflegung des Kindes und Ähnliches) abgelehnt. Aus den
Verwaltungsvorgängen ergibt sich der auch bislang durch das Vorbringen der
Antragstellerin nicht ausgeräumter Hinweis, ihr Sohn erhalte Sozialgeld nach den
Bestimmungen des SGB II in D ... Ein (anteiliges) Sozialgeld für ihren Sohn, das
zugunsten der Antragstellerin auszuzahlen wäre, könnte nur dann in Betracht
kommen, wenn dieses minderjährige Kind mit der Antragstellerin in einer
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II leben würde. Das ist
aber nach dem bislang bekannten Sachverhalt gerade nicht der Fall, denn dem
Haushalt gehören Kinder nur an, wenn sie nicht nur vorübergehend in der Wohnung
wohnen. Entspräche man dem Anspruch Antragstellerin liefe dies darauf hinaus,
dass zugunsten ihres Sohnes Kosten für die Ernährung und Befriedigung kleinerer
Bedürfnisse des täglichen Lebens doppelt gewährt würden. Denn sowohl würden
diese Leistungen durch das vollständige Sozialgeld der Arbeitsgemeinschaft D.
gewährt als auch würden wegen des besuchsweisen Aufenthalts des Sohnes in E.
diese Leistungen zeitanteilig ebenfalls von der Antragsgegnerin übernommen.
Daher hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in
derartigen Fällen des besuchsweisen Aufenthalts der Anspruch auf Aufteilung des
bereits dem Kinde gewährten Sozialgeldes zwischen den Eltern zivilrechtlich zu
klären ist (Beschluss des Senats vom 24.Mai 2005 - L 7 AS 104/05 ER -; LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.Sept.2005 - L 8 AS 230/05 ER -).
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass nach
der zivilgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich derjenige umgangsberechtigte
Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sämtliche
Umgangskosten zu tragen hat, die aus der Ausübung des zivilrechtlichen
Umgangsrechts nach § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) herrühren (vgl. Palandt/Diederichsen,
BGB 63. Auflage, § 1684 Rdn. 35 m.w.N; BGH NJW 1995, 717 = FamRZ 1995, 215).
Denn die Umgangskosten (evtl. Fahrtkosten des Kindes, des umgangsberechtigten
Elternteils, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten des Kindes und des das Kind
abholenden Elternteils) wurden bislang in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung
aus etwaigen Unterhaltsansprüchen gegen den geschiedenen Ehepartner oder des
Kindes gegen einen Elternteil ausgeklammert. Das beruhte unter anderem auf der
Annahme, dass die Wahrnehmung des Umgangsrechts vonseiten des sorgeberechtigten
Elternteils und des Kindes nicht erzwungen werden kann. Ebenso ist wie die
Wahrnehmung des Umgangsrechts durch den umgangsberechtigten Elternteil nur
schwierig zwangsweise durchzusetzen. Regelmäßig hat die zivilrechtliche
Rechtsprechung zum Umgangsrecht nicht die Situation berücksichtigt, dass der
umgangsberechtigte Elternteil möglicherweise nicht über ausreichende Barmittel
zur Wahrnehmung des Umgangsrechts verfügt, weil er weit entfernt vom Kind lebt.
Indessen ist gerade in Ansehung einer derartigen Situation inzwischen in der
neueren Rechtsprechung der Zivilgerichte anerkannt, dass der notwendige
Selbstbehalt des Umgangsberechtigten angemessen erhöht beziehungsweise das
unterhaltsrechtliche relevante Einkommen entsprechend vermindert werden kann,
wenn die Umgangskosten anderenfalls aus dem verbleibenden Einkommen nicht mehr
bestritten werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 23.Feb. 2005 - NJW 2005, 1493).
Aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kann daher nicht ohne weiteres
gefolgert werden, sämtliche Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts wären vom
Leistungsträger des SGB II stets zu übernehmen, wenn der umgangsberechtigte
Elternteil ein Leistungsempfänger nach dem SGB II ist. Vielmehr muss es
Berücksichtigung finden, wenn das Kind, das bei seinem Vater lebt, Sozialgeld
erhält und damit grundsätzlich sein allgemeiner Lebensunterhalt sichergestellt
ist. Denn während der Abwesenheit des Kindes – hier vom väterlichen Haushalt -
werden dort Aufwendungen erspart, die für die Dauer des Aufenthalts bei seiner
Mutter verwendet werden können. Tatsächlich stellt auch der - wenngleich relativ
unbestimmten - Beschluss des Amtsgerichts D. vom 17. Mai 2004 nach Ansicht des
Senats die notwendige rechtliche Grundlage dafür dar, dass die Antragstellerin
von ihrem geschiedenen Ehemann zivilrechtlich ein anteiliges Zehrgeld während
der Besuchstage des Kindes verlangen kann. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des
Leistungssystems nach dem SGB II, der Antragstellerin derartige
Auseinandersetzungen zu Lasten der öffentlichen Hand zu ersparen. Die
Antragstellerin hätte auch wie die von ihr vorgelegte Korrespondenz zeigt,
deutlicher nach dem Sozialgeld für den Sohn beim geschiedenen Ehemann nachfragen
können. Wegen der Nachrangigkeit von Sozialleistungen ist es ihr zuzumuten, die
Verpflegungskosten ihres Sohnes beim Vater des Kindes geltend zu machen.
Die Kostensentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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