Sonderbedarf -
Reitsport des Kindes als Mehrbedarf
Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen:
3 UF 26/07
Urteil vom
26.04.2007
In der Familiensache hat der 3.
Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg auf
die mündliche Verhandlung vom 24. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengerichts - Dessau vom 04.07.2006 (Az.: 3 F 274/04) abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,50 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 20 % und der
Beklagte zu 80 %; die der Berufung trägt die Klägerin zu 40 % und der Beklagte
zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision ist nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie form- und fristgerecht eingelegt und auch
begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache ist sie
teilweise erfolgreich.
I.
Die Parteien streiten um Mehrbedarfsunterhalt. Die mittlerweile volljährige
Klägerin ist die Tochter des Beklagten und verlangt von ihm für die Ausübung des
Reitsports die Erstattung anteiligen Mehrbedarfs der Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Pferdes und der Ausübung des von ihr
betriebenen Reitsportes im Zeitraum von August 2003 bis Mai 2004 angefallen
sind.
Das Amtsgericht hat zunächst mit Teilanerkenntnisurteil vom 08.07.2004 (GA I Bl.
58 d.A.) den laufenden Kindesunterhalt bis einschließlich Mai 2004 auf monatlich
330,- Euro festgesetzt. Daneben hat es mit der angefochtenen Endentscheidung,
auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen (GA II Bl. 154 ff. d.A.)
verweist, für den streitgegenständlichen Zeitraum von zehn Monaten ein
Unterhaltsmehrbedarf der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.170,- Euro
zugesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.
Er wendet sich im Wesentlichen gegen seine anteilige Inanspruchnahme auf
Erstattung der Kosten der Ausübung des Reitsportes, da er sie nicht mit zu
verantworten habe. Daneben sei der Anteil nicht korrekt ermittelt worden, da die
Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen des ihn zufallenden Wohnvorteils
nicht vollständig abgesetzt und zudem Fahrtkosten nicht vollständig
berücksichtigt worden seien.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dessau vom 04.07.2006, Az.: 3 F
274/04, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt demgegenüber,
die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Der mittlerweile volljährigen Klägerin steht für die Dauer von 10 Monaten der
Monate August 2003 bis einschließlich Mai 2004 insgesamt ein Mehrbedarf von
703,50 Euro gemäß §§ 1601, 1603, 1610 BGB zu.
Bei einem beanspruchten Mehrbedarf handelt es sich zunächst um einen ständig
bestehenden erhöhten Bedarf, der über den im normalen Unterhalt enthaltenen
regelmäßigen Bedarf eines minderjährigen Kindes hinausgeht.
Vorliegend beansprucht die Klägerin die einkommensanteilige Erstattung der
Unterbringung und Futterkosten des Pferdes F. von monatlich 200,- Euro, der
jährlich hierfür anfallenden Hufschmiedkosten von 300 Euro, mit mithin monatlich
25,- Euro, die Erstattung der anteiligen Beiträge zum Reitsportverein von
monatlich 3,13 Euro und die Fahrtkosten zwischen Wohnort und sportlichem
Ausübungsort von monatlich 76,10 Euro.
Für die Frage der teilweisen Erstattungsfähigkeit des Mehrbedarfs ist zunächst
davon auszugehen, ob die verursachten Kosten - da das Pferd im Wesentlichen von
der Mutter der Klägerin durch Tausch einer vorher von ihr besorgten Kuh erworben
wurde - auf einem gemeinsamen Entschluss der Parteien beruht, welcher weiterhin
der Ausübung des turnierbezogenen Reitsports dienen sollte. Der Senat geht
zunächst davon aus, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer kindlichen
Entwicklung - bewusst von beiden Elternteilen gewollt und gefördert - von einer
anfänglichen Freizeitreiterin zu einer Turnier- und Sportreiterin entwickelt
hat. Im Rahmen dieser sportlichen Entwicklung ist ersichtlich, dass eine
permanente Reitbeteiligung bei einem anderen Pferd nicht ausreicht, um diesen
Reitsport kontinuierlich durchzuführen, sondern das Vorhalten eines eigenen
Pferdes notwendig erscheint, zumal die Klägerin bereits die Turnierstufe L
erreicht hat. Daneben ist aber zu berücksichtigen, dass ferner aufgrund des
Alters der Klägerin bei Erwerb des Pferdes F. , die Mutter der Klägerin mit der
Auswahl, der Ausbildung und auch dem teilweisen Beritt des Pferdes F. nach den
zuvor benutzten Pferden befasst war. Da die Mutter der Klägerin auch nach
güterrechtlicher Auseinandersetzung vom Beklagten bereits ein Nachfolgepferd
bzw. ein weiteres zu erziehendes Pferd zu dem bisher von der Klägerin genutzten
Pferd F. erworben hat, muss der Senat aufgrund des sowohl reiterlichen als auch
erzieherisch einwirkenden Verhaltens der Mutter der Klägerin davon ausgehen,
dass insoweit eine Reitbeteiligung der Mutter am Pferd F. vorliegt. Mangels
näherer Angaben ist jedenfalls von einer hälftigen Mitbenutzung des Pferdes
auszugehen. Dies führt zunächst dazu, dass die Einstellungskosten des Pferdes
jeweils hälftig von der Klägerin und der Mutter der Klägerin zu tragen sind.
Gleiches gilt für die Hufschmiedkosten, so dass 12,50 Euro auch hier nur von der
Klägerin zu tragen sind. Ferner ist ersichtlich, dass sich die Eltern im Rahmen
der schon im Kleinkindalter begonnenen Erziehung der Klägerin, den von ihr
systematisch betriebenen Reitsport fortentwickelt haben, welcher weit über eine
regelmäßige Freizeitgestaltung hinausging. Die hierfür aufzuwenden Kosten werden
dabei vom Rahmen des regelmäßig zu gewährenden Bar- und Betreuungsunterhalts
nicht abgedeckt. Dementsprechend sind neben den hälftigen Unterstell- und
Hufschmiedkosten einkommensanteilig vom Beklagten aber auch die gesamten
Fahrtkosten der Klägerin zum Aufsuchen des Trainings- und Reitsportortes zu
tragen. Denn diese Fahrtkosten sind zu ersetzen, da sie monatlich anfallen und
grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mehrmals wöchentlich, über einen
freizeitgestaltenden Erholungscharakter hinausgehend, eine intensive Reitnutzung
durch die Klägerin erfolgte.
Daneben sind die monatlich anteiligen Mitgliedsbeiträge des Reitsportvereins im
allgemeinen Barunterhalt bereits enthalten. Wie bei jeder anderen
Freizeittätigkeit eines Minderjährigen sind monatliche Beiträge für den Besuch
eines Sportvereins oder aber einer Musikschule, welcher einen sportlichen bzw.
lernerisch ergänzenden Freizeitcharakter zur Schulausbildung aufweist, mit
inbegriffen.
Es ist daher letztlich von einem Mehrbedarf in Höhe von Unterbringungskosten zu
100,- Euro, monatlich anteiligen Hufschmiedkosten von 12,50 Euro zzgl.
Fahrtkosten von 76,10 Euro zu insgesamt monatlich 188,60 Euro (im
streitgegenständlichen Zeitraum somit zu insgesamt 1.886,- Euro) auszugehen.
Hiervon hat der Beklagte jedoch nur insgesamt 37,3 % und damit anteilig 703,50
Euro der berücksichtigungsfähigen Kosten zu entrichten.
Denn der Beklagte verfügt in Anlehnung an die amtsgerichtliche Berechnung über
ein monatliches Nettoeinkommen von 1.927,28 Euro zzgl. einer anteiligen
Steuerrückerstattung von 5,68 Euro zu insgesamt 1.932,96 Euro. Hinzu zu rechnen
ist ein Wohnvorteil von 354,84 Euro. Denn ausgehend von einem selbst angesetzten
Vorteil von 368,00 Euro sind lediglich die verbrauchsunabhängigen
Grundsteuerkosten von monatlich 8,40 Euro und Kosten der Wohngebäudeversicherung
von monatlich 4,76 Euro abzugsfähig. Von dem so errechneten Einkommen von
2.289,80 Euro sind zudem monatlich der mit Teilanerkenntnisurteil vom 08.07.2004
austitulierte Barunterhalt von 300,- Euro sowie Fahrtkosten von 616,- Euro zu
letztlich 1.343,80 Euro, mithin zu gerundet 1.344,- Euro, abzusetzen. Im Rahmen
dieser Berechnung ist der Ansatz von monatlichen Fahrtkosten von 616,- Euro
durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden. Der geringfügig reduzierte
Kilometersatz bei der Berechnung der absetzungsfähigen Fahrtkosten unter
Berücksichtigung der erheblich zurückgelegten arbeitstäglichen Wegstrecke ist
vom Beklagten hinzunehmen.
Daneben ist bei der Beklagten unbeanstandet ein monatliches bereinigtes
Nettoeinkommen von gerundet 1.579,- Euro anzusetzen. Unter Berücksichtigung des
Selbstbehaltes ergibt sich eine Verteilmasse von (344,- Euro zzgl. 579,- Euro
zu) 923,- Euro. Anteilig entfallen daher auf den Beklagten (344,- Euro : 923,-
Euro zu gerundet) 37,3 %, monatlich somit (188,60,- Euro x 37,3 % zu) 70,35
Euro. Gerechnet auf den begehrten Unterhaltszeitraum von 10 Monaten ergibt sich
ein Gesamtunterhalt als Mehrbedarf von 703,50 Euro. Auf diesen Betrag war der
amtsgerichtliche Zahlungsausspruch zu reduzieren.
III.
Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit richten sich nach den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Sache wirft keine
entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder
die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).