Mehrwertdienstevergütung – Inkassoklausel – Ausfallrisiko auf Gläubiger
Bundesgerichtshof
Az: III ZR
128/06
Urteil vom
08.03.2007
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2007 für Recht
erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin
der Beklagten hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung einer Anbietervergütung
für den Betrieb mehrerer mit der Ziffernfolge 0137 beginnenden Telefonnummern.
Die Beklagte betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit. Dieses
ist aufgrund einer Zusammenschaltungsvereinbarung mit dem Netz der D. T. AG und
von dort mit dem Netz der E. GmbH & Co. KG verbunden. Die Streithelferin
vertreibt Telekommunikationsdienste für Endkunden im E. -Netz.
Die Beklagte verfügt über ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilte
0137-Rufnummern, die sie Dritten zur Nutzung gegen Entgelt überlässt. Weiter
schaltet sie in ihrem Netz ankommende Anrufe zu den Angeboten ihrer Kunden
durch.
Die Klägerin schloss unter dem 10. April 2003 mit der Beklagten einen
"Dienstleistungsvertrag" über die Nutzung mehrerer solcher Rufnummern. In dem
Vertragstext wurde die Geltung der Allgemeinen und der Besonderen
Geschäftsbedingungen sowie der Preisliste der Beklagten vereinbart. Nach
letzterer sollte die Klägerin eine Anbietervergütung von 0,64 EUR pro Anruf zu
den von ihr betriebenen Rufnummern erhalten. Bei mehr als 100.000 Verbindungen
pro Monat sollte die Vergütung je Anruf 0,66 EUR betragen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten in § 9 unter
anderem folgende Bestimmung:
(2) Vergütungen, die der Kunde für die inhaltliche Erbringung und technische
Bereitstellung eines Mehrwertdienstes erhält (Anbietervergütung), werden dem
Anrufer (Nutzer) gemeinsam mit den Verbindungs- und Abrechnungsentgelten von dem
jeweiligen Netzbetreiber (im eigenen Namen) in Rechnung gestellt. Beide Parteien
sind sich einig, dass I. [= Beklagte] hierbei nicht das Inkassorisiko trägt.
Soweit I. die Anbietervergütung von den Teilnehmernetzbetreibern für den Kunden
wirksam und endgültig erhält, wird diese an den Kunden gemäß den Bestimmungen
der Besonderen Geschäftsbedingungen weitergereicht.
...
§ 3 der Besonderen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von 0137-Nummern
beinhaltet folgende Regelungen:
(3.) I. erhält von dem Teilnehmernetzbetreiber des Nutzers (Anrufers) die
Mehrwertdienstevergütung (Anbietervergütung) ausgeschüttet. Dies erfolgt
aufgrund der Bestimmungen des geltenden Zusammenschaltungsvertrages zwischen I.
und dem Teilnehmernetzbetreiber. Der Kunde erkennt diesen Abrechnungsmodus
aufgrund dieser Besonderen Geschäftsbedingungen als verbindlich an. I. behält
von der Auszahlung des Teilnehmernetzbetreibers das in § 1 dieser Anlage
bestimmte Verbindungsentgelt gegenüber dem Kunden ein.
(4.) I. kehrt die dem Kunden für die Erbringung seines Dienstes gegenüber dem
Nutzer (Anrufer) zustehende und vom Teilnehmernetzbetreiber an I. gezahlte
Anbietervergütung an diesen aus.
...
(6.) Das Inkasso- und Forderungsausfallrisiko im Innenverhältnis zwischen den
Parteien wird nicht von I. getragen. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Nichteinbringlichkeit der Forderung auf deren Nichtigkeit, mangelnde
Zahlungsbereitschaft, mangelndes Zahlungsvermögen oder sonstigen Gründen, wie
insbesondere auch betrügerischen Tätigkeiten, beruht. I. ist folglich nicht zur
Auszahlung der Anbietervergütung an den Kunden verpflichtet, soweit diese
Auszahlung nicht durch den Eingang eines entsprechenden Entgeltes bei I. gedeckt
ist.
(7.) Soweit der Kunde aus diesen Gründen von I. zeitweilig oder endgültig keine
Anbietervergütung erhält, bleibt er dennoch zur Zahlung der Verbindungsentgelte
verpflichtet. Diese stehen I. für die Zuführung des Verkehrs zum Kunden
unabhängig von der Erbringung der inhaltlichen Dienstleistung
(Mehrwertdienstleistung) zu. I. ist berechtigt, dem Kunden gegenüber
Einwendungen seitens des Teilnehmernetzbetreibers oder des Nutzers (Anrufers)
entgegenzuhalten.
Die Klägerin nutzte die ihr zugeteilten Nummern, um Guthabenkarten - und nach
ihren Angaben im Verhandlungstermin vom 21. März 2006 vor dem Berufungsgericht
außerdem auch sogenannte Cash-Codes - durch ein eigens zu diesem Zweck von ihr
beauftragtes Drittunternehmen abtelefonieren zu lassen. Die Karten hatte sie zu
einem Preis weit unter dem jeweiligen Nominalwert erworben. Für jeden Anruf
wurde ihr eine höhere Anbietervergütung gutgeschrieben als sie dieser bei
Abbuchung von der Guthabenkarte tatsächlich kostete. Sie verlangt von der
Beklagten die für diese Telefonate in den Monaten September und Oktober 2003
angefallene Anbietervergütung.
Die D. T. AG, die aufgrund entsprechender Verträge auch die im E. -Netz
angefallene Anbietervergütung an die Beklagte weiterleitet, widersprach der
Auskehr an die Klägerin unter Berufung auf einen Manipulationsverdacht. Die
Beklagte verweigerte daraufhin die Auszahlung der entsprechenden Beträge.
Die Beklagte und die Streithelferin werfen der Klägerin unter anderem vor, durch
technische Ausnutzung geringfügiger Zeitverzögerungen bei der Erfassung der
Daten der jeweiligen Anrufe bewirkt zu haben, dass in den meisten Fällen zwar
der Anfall der Anbietervergütung zu ihren Gunsten registriert wurde, jedoch die
Abbuchung auf der jeweiligen Guthabenkarte unterblieb.
Die auf Auszahlung der von der Beklagten verweigerten Summe von 284.500,95 EUR
gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen
richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei bereits der Höhe nach
unschlüssig. Darüber hinaus könne die Klägerin die von ihr verlangte
Anbietervergütung nicht beanspruchen, weil sie die ihr zugeteilten
0137-Rufnummern vertragswidrig verwendet habe. Zweck dieser Nummern sei die
Erbringung von Mehrwertdienstleistungen beziehungsweise die Abwicklung von
Telefonmassenverkehr zu besonderen Zeiten, nicht jedoch das Abtelefonieren von
Guthabenkarten. Ferner sei der Auskehranspruch nicht begründet, weil die
Deutsche Telekom AG der Auszahlung der Anbietervergütung für die Monate Juli bis
Oktober 2003 widersprochen habe. Die Beklagte sei aufgrund der
Vertragsbestimmungen lediglich als Inkassostelle tätig und nicht verpflichtet,
mit der Zahlung der vom Anrufer geschuldeten Anbietervergütung in Vorlage zu
treten.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt stand.
Es spricht schon viel dafür, dass die zweckwidrige Verwendung der 0137-Nummern
das Entstehen des Vergütungsanspruchs der Klägerin hindert. Letztlich kann dies
ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Klage der Höhe nach schlüssig ist.
Die Beklagte verweigert jedenfalls mit Recht die Auszahlung der strittigen
Beträge, weil diese "angehalten" wurden.
1. Zur Entrichtung einer eigenen Anbietervergütung hat sich die Beklagte in
Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung aus den zutreffenden und von der
Revision insoweit auch nicht angegriffenen Gründen des Berufungsurteils nicht
verpflichtet.
2. Auch Auskehr der von der D. T. AG "angehaltenen" Summe kann die Klägerin
nicht beanspruchen. Die Beklagte ist zur Zahlung der strittigen
Anbietervergütung nicht verpflichtet, weil sie diese von dem
Teilnehmernetzbetreiber noch nicht "endgültig" erhalten hat, wie es § 9 Abs. 2
Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Weiterleitung
an deren Kunden voraussetzt. Der rechtzeitige, im Einvernehmen mit dem Betreiber
des E. -Netzes unter Berufung auf Umstände, die in der Sphäre der Klägerin
liegen, erklärte Widerspruch der D. T. AG gegen die Auszahlung des Entgelts hat
bewirkt, dass die Beklagte nicht mehr frei und damit nicht "endgültig" im Sinne
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Beträge verfügen konnte.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Summe
bereits bei der Beklagten eingegangen oder noch bei der D. T. AG verblieben war.
Ebenso ist unbeachtlich, ob deren Einwendungen und die des Betreibers des E.
-Netzes begründet sind. Hierüber hat sich die Klägerin gegebenenfalls mit diesen
beiden Unternehmen auseinander zu setzen.
Die Beklagte ist im Verhältnis zur Klägerin nicht verpflichtet, die
Anbietervergütung unabhängig davon, ob sie sie selbst von den anderen
beteiligten Netzbetreibern auflagen-, einrede- und einwendungsfrei erhält, zu
zahlen. Sie hat, wie das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zutreffend und
von der Revision auch nicht beanstandet festgestellt hat, nach ihren Allgemeinen
und Besonderen Geschäftsbedingungen lediglich die rechtliche Position einer
Inkassostelle, die das Forderungsausfall- und Einwendungsrisiko nicht trägt.
Dies ergibt sich nicht nur aus der eingangs zitierten Bestimmung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten. Vielmehr stellt § 3 Abs. 3 und 4 der
Besonderen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von 0137-Nummern der Beklagten
darüber hinaus klar, dass diese lediglich zur Auskehr der vom Dritten
tatsächlich erhaltenen Vergütungen verpflichtet ist. § 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 der
Besonderen Geschäftsbedingungen und § 9 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen weisen überdies das "Inkasso- und Forderungsausfallrisiko"
im Innenverhältnis der Parteien ausdrücklich den Kunden der Beklagten, hier also
der Klägerin, zu. Die Beklagte ist weiter nach § 3 Abs. 7 Satz 3 der Besonderen
Geschäftsbedingungen berechtigt, dem Kunden die Einwendungen des
Teilnehmernetzbetreibers und des Nutzers entgegenzuhalten.
3. Entgegen der Auffassung der Revision sind diese Bestimmungen nicht gemäß §
307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Sie benachteiligen die Kunden der Beklagten nicht
unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Insbesondere sind sie weder mit wesentlichen
Grundgedanken gesetzlicher Regelungen unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch
schränken sie wesentliche Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrag so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Vertrag über die entgeltliche Überlassung
einer 0137-Nummer zur Nutzung durch einen Dritten und zur Durchschaltung von
Anrufen beinhaltet nicht notwendig, dass derjenige, der die Rufnummer zur
Verfügung stellt, sich auch zu Inkassoleistungen wegen der für die
Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes durch die Anrufer angefallenen
Anbietervergütung verpflichtet, geschweige denn, dass er hierfür das
Forderungsausfall- und Einwendungsrisiko übernimmt.
a) Ein Anspruch hierauf ergibt sich nicht aus dem Gesetz. So sieht § 21 Abs. 2
Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190)
nur vor, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen aufgrund einer - hier nicht
vorgetragenen - Einzelfallentscheidung der Regulierungsbehörde (nunmehr
Bundesnetzagentur) zu Leistungen im Zusammenhang mit der einheitlichen
Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen
verpflichtet werden kann.
b) Auch aus der Natur des Überlassungsvertrags lässt sich ein solcher Anspruch
nicht herleiten. Ob und welche Verpflichtungen zur Leistung oder zum Einzug von
Vergütungen für den Diensteanbieter in einem solchen Vertrag begründet werden,
hängt vielmehr von den Vereinbarungen der Parteien ab. Es ist ihnen deshalb
unbenommen, ein reines Inkassoverhältnis zu begründen, bei dem derjenige, der
die Nummer zur Verfügung stellt, nicht das Risiko der Einbringlichkeit der
Anbietervergütung übernimmt. Es ist, wie auch die Revision einräumt, nicht
ungewöhnlich, dass einem Dritten die Einziehung einer Forderung überlassen wird
und im Verhältnis zum (ursprünglichen) Forderungsinhaber letzterer das
Ausfallrisiko trägt (vgl. z.B. Bamberger/Roth/Rohe, BGB, § 398 Rn. 75; Palandt/Heinrichs,
BGB, 66. Aufl., § 398 Rn. 37 jeweils zum sogenannten unechten Factoring).
c) Entgegen der Ansicht der Revision erfordern die im Telekommunikationsgeschäft
bestehenden Leistungsverhältnisse nicht, das Forderungsausfall- und
Einwendungsrisiko für die Anbietervergütung demjenigen aufzubürden, der die
0137-Rufnummern dem Dienstebetreiber zur Nutzung überlässt. Der Anbieter ist
auch ohne eine solche rechtliche Gestaltung in der Lage, unter zumutbaren
Bedingungen die ihm zustehende Vergütung zu erlangen. Er ist noch nicht einmal
auf die Inkassodienstleistungen des Überlassers der Rufnummern angewiesen.
aa) Zwischen dem Anbieter eines Mehrwertdienstes und dem Nutzer (Anrufer) kommt
regelmäßig ein Vertrag über die Erbringung des Dienstes zustande (ständige
Rechtsprechung des Senats: BGHZ 166, 369, 371 Rn. 10; 158, 201, 203 f; Urteil
vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - EBE/BGH 2007, 11; Urteil vom 28. Juli
2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637; Versäumnisurteil vom 22. November
2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362; siehe ferner auch Urteil vom 20.
Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287), aufgrund dessen der Anbieter
einen Vergütungsanspruch erlangt.
bb) Diesen Anspruch kann der Diensteanbieter unmittelbar gegen den
Anschlussinhaber geltend machen, wenn dieser nicht zahlt. Dies gilt auch, wenn
der Anbieter diesem gegenüber nicht eine eigene Rechnung erstellt, sondern, was
in aller Regel - und auch hier (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 der AGB der Beklagten) -
der Fall ist, der Teilnehmernetzbetreiber des Anschlussnehmers das Entgelt in
seiner Rechnung ausweist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 TKV; für die Zeit ab dem 24.
Februar 2007 vgl. § 45h Abs. 1 Satz 1 TKG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007,
BGBl. I S. 106). Über die für den Einzug der Forderung notwendigen Bestands- und
Verbindungsdaten kann der Diensteanbieter, falls er nicht über sie verfügt, von
dem Teilnehmernetzbetreiber des Anschlussinhabers Auskunft verlangen.
(1) Ist der Teilnehmernetzbetreiber mit dem Unternehmer identisch, der dem
Diensteanbieter die Rufnummer überlassen hat, folgt der Anspruch bereits als
Nebenpflicht aus dem Überlassungsvertrag, da die Auskünfte zur Erreichung des
wirtschaftlichen Zwecks des Vertrags notwendig sind und der
Teilnehmernetzbetreiber die Informationen unschwer erteilen kann (vgl. zu diesen
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs BGHZ 95, 274, 278 f; 95, 285, 287 f;
ferner auch BGH, Urteil 7. Dezember 1988 - IVa ZR 290/87 - NJW-RR 1989, 450),
weil er über die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten verfügt (vgl. §
15 Abs. 1 Satz 5 TKV und § 21 Abs. 2 Nr. 7 c TKG).
(2) Sind der Teilnehmernetzbetreiber und der Überlasser der Rufnummer
verschieden, kann der Diensteanbieter von ersterem ebenfalls Auskunft über die
zur Einziehung seiner Forderung notwendigen Bestands- und Verbindungsdaten
verlangen.
Dieser Anspruch kann sich - bis zum Außerkrafttreten der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung mit Ablauf des 23. Februar 2007 (vgl.
Art. 5 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom
18. Februar 2007) - bereits aus einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1
Satz 5 TKV ergeben. Jedenfalls hat die Klägerin aber gegen den jeweiligen
Teilnehmernetzbetreiber einen Auskunftsanspruch aus § 666 BGB. Nach dieser
Bestimmung ist ein Beauftragter verpflichtet, den Auftraggeber mit den
erforderlichen Nachrichten zu versehen und auf Verlangen über den Stand des
Geschäfts Auskunft zu erteilen. Der Teilnehmernetzbetreiber führt, wenn er die
durch die Inanspruchnahme des Dienstes entstandenen Vergütungsansprüche gemäß §
15 Abs. 1 Satz 1 TKV beziehungsweise § 45h Abs. 1 TKG n.F. dem Anschlussinhaber
in Rechnung stellt, berechtigt objektiv ein Geschäft auch des Diensteanbieters.
Dies gilt auch dann, wenn der Teilnehmernetzbetreiber, wie es die Parteien in §
9 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehen
haben, die Forderung im eigenen Namen geltend machen kann. In diesen Fällen
bleibt der Diensteanbieter auch im Verhältnis zum Anschlussnehmer - als
Gesamtgläubiger mit dem Teilnehmernetzbetreiber - Inhaber der Forderung (vgl.
Senatsurteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - aaO). Im Innenverhältnis
zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Diensteanbieter gebührt die
Forderung, vorbehaltlich des auf den Netzbetreiber entfallenden Anteils, ohnehin
letzterem. Der Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB dient namentlich dazu, dem
Auftraggeber zu ermöglichen, die für die Durchführung des Geschäfts notwendigen
Dispositionen zu treffen (Staudinger/Martinek (2006), § 666 BGB Rn. 9). Hierzu
gehören auch die Informationen, die er benötigt, um das Geschäft selbst
fortzuführen. Die Realisierung des Entgeltanspruchs für die Nutzung der
0137-Nummer ist ein einheitliches Geschäft, das mit der Erstellung der Rechnung
beginnt und sich in dem weiteren Einzug der Forderung fortsetzt. Übernimmt der
Teilnehmernetzbetreiber nach der Rechnungserstellung nicht das weitere Inkasso
der Nutzungsvergütung, ist deshalb deren weiterer Einzug durch den
Diensteanbieter selbst die Weiterführung des vom Teilnehmernetzbetreiber
begonnenen Geschäfts. Hierfür ist der Anbieter auf die Bestands- und
Verbindungsdaten angewiesen.
Soweit der Diensteanbieter zur Geltendmachung dieses Auskunftsanspruchs
Informationen des Überlassers der Rufnummern benötigt, ist dieser aus den oben
(Nummer (1)) genannten Gründen zu den entsprechenden Angaben verpflichtet.
cc) Der Anbieter des unter der 0137-Nummer betriebenen Dienstes ist auch
berechtigt, diese Daten zum Zweck der Abrechnung zu erheben, zu verarbeiten und
zu nutzen. Diese Befugnis ergibt sich für den Zeitraum bis einschließlich 28.
Februar 2007 aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Datenschutz bei Telediensten
vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870, 1871 in der Fassung des Gesetzes vom 14.
Dezember 2001, BGBl. I 3721, 3724, außer Kraft getreten mit Ablauf des 28.
Februar 2007 gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften
über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste -
Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG - vom 26.
Februar 2007, BGBl. I S. 179). Danach ist der Anbieter eines Teledienstes im
Sinne des Teledienstegesetzes (TDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870, ebenfalls
gemäß Art. 5 ElGVG außer Kraft getreten mit Ablauf des 28. Februar 2007)
berechtigt, personenbezogene Nutzungsdaten, insbesondere Merkmale zur
Identifikation des Nutzers und Angaben über Beginn und Ende sowie über den
Umfang der Nutzung, zu Abrechnungszwecken zu erheben und zu verwenden. Der
Betreiber einer 0137-Nummer ist Anbieter eines Teledienstes im Sinne des § 2
Abs. 1 TDG (LG Berlin CR 2005, 36, 37; vgl. auch Gersdorf in Beck'scher
TKG-Kommentar, 3. Aufl., Einl C Rn. 20, 22, 27; Schuster/Piepenbrock/Schütze aaO
§ 3 Rn. 52). Für die Zeit ab dem 1. März 2007 folgt diese Berechtigung aus § 15
Abs. 1 und 4 des Telemediengesetzes (eingeführt durch Art. 1 ElGVG).
dd) (1) Leistet der Kunde - etwa auch im Wege der Vorauszahlung durch den Erwerb
von Guthabenkarten - an den rechnungsstellenden Teilnehmernetzbetreiber, hat
dies in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 4 TKV beziehungsweise
gemäß § 45h Abs. 1 Satz 3 TKG n.F. befreiende Wirkung auch gegenüber dem
Diensteanbieter (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2006 aaO S. 12). Dieser kann
dementsprechend von dem Anschlussinhaber nicht mehr Zahlung der Vergütung
verlangen. In diesem Fall hat der Diensteanbieter gegen den
Teilnehmernetzbetreiber einen Anspruch auf Auskehr des vereinnahmten Entgelts -
abzüglich des auf den Netzbetreiber entfallenden Anteils und vorbehaltlich
vorrangiger vertraglicher Abreden - gemäß § 667 BGB, da dieser mit dem Inkasso
der Anbietervergütung aus den vorgenannten Gründen auch ein Geschäft des
Diensteanbieters führt. Ferner besteht ein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB.
(2) Reicht der Teilnehmernetzbetreiber die Vergütung an einen anderen
Netzbetreiber weiter, wie hier der Betreiber des E. -Netzes an die D. T. AG,
gilt Folgendes:
Ist der vereinnahmende Teilnehmernetzbetreiber gegenüber dem Diensteanbieter zur
Weiterleitung nicht berechtigt, bleibt er diesem gegenüber zur Zahlung eines der
auszukehrenden Vergütung entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB
i.V.m. § 667 BGB). Darf der Teilnehmernetzbetreiber hingegen - etwa aufgrund von
Zusammenschaltungsverträgen, wenn deren Regelungen auch im Verhältnis zu dem
Diensteanbieter wirksam sind - die Anbietervergütung an einen anderen
Netzbetreiber weiterreichen, ist letzterer, vorbehaltlich vorrangiger
vertraglicher Regelungen, dem Diensteanbieter nach § 667 BGB zur Auskehr der
Vergütung und gemäß § 666 BGB zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte
verpflichtet. Der weitere Netzbetreiber wirkt ebenfalls an dem Forderungseinzug
zugunsten des Diensteanbieters mit und führt somit ein Geschäft für diesen.
d) Hinsichtlich dieser Ansprüche trägt der Diensteanbieter das Risiko, dass die
jeweiligen Schuldner zahlungsunfähig sind oder sich (begründet oder unbegründet)
weigern zu zahlen, wobei sie ihm allerdings Gegenrechte aus ihrem
Rechtsverhältnis zu den Netzbetreibern nicht mit Erfolg entgegen setzen können.
Weiter trägt der Diensteanbieter die Last, sich mit etwaigen Einwendungen gegen
seine Forderung auseinandersetzen zu müssen. Diese Risiken belasten ihn jedoch
nicht unzumutbar, da ihm damit grundsätzlich nicht mehr abverlangt wird als
jedem anderen Gläubiger. Demgegenüber wäre es, vorbehaltlich einer
entsprechenden Abrede, umgekehrt unzumutbar, den Überlasser der 0137-Nummern mit
diesen Risiken zu belasten, da sie den Rechtsverhältnissen zwischen dem
Diensteanbieter und seinen Schuldnern entspringen.