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Ab 01.07.2003: Meldezwang beim Arbeitsamt bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Wer ab dem 01.07.2003 eine Kündigung erhält muss sich innerhalb von 7 Tagen bei seinem zuständigen Arbeitsamt melden. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigungsfrist erst in 6 oder 12 Monaten ausläuft! Meldet man sich nicht innerhalb von 7 Tagen beim Arbeitsamt, so muss man mit Kürzungen beim Arbeitslosengeld rechnen. Bei einem Bemessungsentgelt von 400 Euro werden pro versäumten Tag 7 Euro abgezogen. Bei einem Bemessungsentgelt von 700 Euro werden pro versäumten Tag 35 Euro abgezogen. Bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro werden 50 Euro pro versäumten Tag abgezogen. Maximal können 30 Tagessätze abgezogen werden. Die Höchststrafe darf hingegen 1.500 Euro nicht überschreiten! |
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