merkantile Wertminderung Bagatellschaden
Wertminderung (merkantile) eines
Fahrzeugs bei einem Bagatellschaden
Amtsgericht Bühl
Az: 3 C 171/06
Urteil vom 27.03.2007
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Bühl auf die
mündliche Verhandlung vom 07.03.2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.991,93 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 15.01.2006 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
beizutreibenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom
22.10.2005 auf dem Parkplatz des XXX.
Der Kläger hatte das Fahrzeug der Marke XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX
ordnungsgemäß auf dem Parkplatz des XXX abgestellt. Es wurde von dem Fahrer
eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws beim Ein- oder Ausparken
beschädigt. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Unfalls erst vier Monate alt und
wies eine Fahrleistung von ca. 400 km auf.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die Folgen des
Unfalls allein einzustehen hat. Sie beauftragte das Ingenieurbüro S., Karlsruhe,
mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, was unter dem 13.12.2005 erfolgte
(AS 89 ff). Das Gutachten wies einen Reparaturkostenaufwand in Höhe von 3.203,63
€ (netto) sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € aus.
Der Kläger, der das für unzutreffend hielt, beauftragte hierauf das
Ingenieurbüro R., Karlsruhe, mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens vom
31.12.2005, das Reparaturkosten in Höhe von 4.073,50 brutto sowie eine
merkantile Wertminderung in Höhe von 4.000,00 € auswies (Anlage K 3 = AS 35 ff).
Trotz Anwaltschreibens vom 04.01.2006 (AS 57 ff), mit welchem der Kläger einen
Gesamtschaden von 7.983,82 € geltend machte, zahlte die Beklagte letztlich
lediglich 4.658,51 € gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 15.12.2005 (AS 61).
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nun noch den Ausgleich einer
weiteren Wertminderung in Höhe von 2.000,-- € sowie Ersatz der Kosten des
Gutachtens des Sachverständigen Röder in Höhe von 447,18 €.
Der Kläger trägt vor:
Er sei aktivlegitimiert. Er sei zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des
beschädigten Fahrzeugs gewesen. Dieses sei nur deshalb auf eine andere Person
zugelassen gewesen, weil er selbst in Deutschland keinen Wohnsitz habe. Das
Fahrzeug habe durch die bei dem Unfall erlittenen Beschädigungen gemäß dem
Gutachten R. einen merkantilen Minderwert in Höhe von 4.000,00 € erlitten.
Tatsächlich mache er aber nur insgesamt eine Wertminderung von 3.000,00 €
geltend. Da das Gutachten S. unbrauchbar gewesen sei, sei es erforderlich
gewesen, das weitere Gutachten einzuholen, um die Wertminderung beziffern zu
können. Die Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, die Kosten dieses Gutachtens
zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.491,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.01.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,.
Sie trägt vor:
Es werde bestritten, dass der Kläger am 22.10.2005 Eigenbesitzer des
beschädigten Fahrzeuges gewesen sei. Jedenfalls sei die an dem Pkw eingetretene
Wertminderung mit 1.000,00 € zutreffend ermittelt worden. Ein höherer Betrag sei
nicht gerechtfertigt, weil das Fahrzeug insgesamt nur einen leichten
Blechschaden erlitten gehabt habe beziehungsweise nur schraubbare Teile hätten
ausgetauscht werden müssen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des weiteren
Sachverständigengutachtens habe der Kläger wegen fehlender Erforderlichkeit
nicht. Im Übrigen werde bestritten, dass der Kläger die Rechnung des
Sachverständigenbüros R. bezahlt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze
nebst Anlagen und auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen Bezug genommen.
Es ist Beweis erhoben worden auf Grund Beschlusses vom 12.10.2006 durch
Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen C. (AS 173 f). Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.
Dezember 2006 (AS 183 ff) sowie auf das Protokoll über die Anhörung des
Sachverständigen vom 07.03.2007 (AS 235 ff) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 3 StVG,
3 Nr. 1, 2 PfIVG, 249 ff BGB Anspruch auf Zahlung weiterer 1.947,18 €.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Für ihn spricht die Vermutung des § 1006
BGB, dass er bei Erwerb seines Besitzes Eigenbesitz begründet, dabei unbedingtes
Eigentum erlangt und dieses während seiner Besitzzeit auch behalten hat (vgl.
zum Inhalt der Vermutung des § 1006 BGB Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1006 BGB, Rn
4 m. w. Nw.). Diese Vermutung hätte die Beklagte widerlegen müssen. Das hat sie
aber nicht getan; die von ihr angestellten allgemeinen Erwägungen, warum die
Aktivlegitimation des Klägers fraglich sei, reichen dafür nicht aus.
2. Es ist unstreitig, dass die Beklagte nach den vorgenannten Vorschriften die
Folgen des Unfalls allein zu tragen hat. Streitig ist nur, ob die berechtigten
Ansprüche des Klägers durch die vorgerichtlich geleisteten Zahlungen bereits
vollständig erfüllt sind. Das ist aber hinsichtlich der Positionen merkantile
Wertminderung und Kosten des Sachverständigengutachtens R. nicht der Fall.
a)
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 1.500,-- € als Ausgleich für eine
durch den Unfall eingetretene merkantile Wertminderung seines Fahrzeuges.
Der Sachverständige C. hat überzeugend dargelegt, dass an dem Fahrzeug des
Klägers infolge des Unfalls vom 22.10.2005 eine merkantile Wertminderung in Höhe
von mindestens 2.500,00 € eingetreten ist.
Zwar trifft es zu, dass bei uneingeschränkter Anwendung der gängigen Methoden
für die Berechnung eines merkantilen Minderwerts von Ruhkopf/Sahm bzw.
Halbgewachs sich deshalb keine merkantile Wertminderung ergäbe, weil die
sogenannte Bagatellegrenze nicht überschritten wäre; ein Bagatelleschaden wird
nach beiden Methoden in der Regel angenommen, wenn die Reparaturkosten 10 % des
Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen (vgl. Palandt, a.a.O., § 251 BGB Rn.
14 m. w. Nachw.); danach hätten hier die Reparaturkosten mindestens 7.630,01 €
betragen müssen, um die Bagatellegrenze zu überschreiten.
Der Sachverständige hat dazu aber überzeugend und auch für den Laien
nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Ausschlusskriterium dann unangemessen ist
und zu falschen Ergebnissen führt, wenn es sich bei dem betroffenen Fahrzeug,
wie hier, um ein sehr teueres Luxusfahrzeug handelt. Er hat dazu erläutert, dass
ein gleichartiger Schaden bei einem weniger teueren Pkw mit einem
Nettowiederbeschaffungswert von ca. 34.000,00 €, z. B. einem Audi Cabrio, zu
Minderungsbeträgen von 1.870,00 € (nach der Methode Ruhkopf/Sahm) bzw. von
1.122,00 € (nach Halbgewachs) führen würde. Und es ist nicht plausibel, dass ein
gleichartiger Schaden bei einem viel hochwertigeren Fahrzeug ohne Auswirkungen
auf den am Markt erzielbaren Preis bleiben soll. Im Gegenteil liegt es auf der
Hand, dass potentielle Käufer derartiger Luxusfahrzeuge nicht einen geringeren,
sondern gerade einen gesteigerten Wert darauf legen, dass das Fahrzeug
gewissermaßen makellos und insbesondere unfallfrei ist. Und das gilt erst recht,
wenn es sich dabei - wie hier - um ein erst vier Monate altes Fahrzeug mit einer
Laufleistung von nur wenigen hundert Kilometern handelt. Es leuchtet ein, dass
ein Interessent, der es sich leisten kann, für einen Pkw einen Kaufpreis der
hier in Frage stehenden Größenordnung zu zahlen, entweder von vorn herein
überhaupt nur ein unfallfreies Fahrzeug erwirbt oder aber, wenn er sich für den
Erwerb auch eines Fahrzeuges entscheidet, das bereits einen Unfall gehabt hat,
nur bei einem deutlichen Abschlag vom Wiederbeschaffungswert. Das muss ebenso
wie bei dem Sonderfall, dass ein Neufahrzeug beschädigt wird (vgl. Palandt, a.
a. 0., Rn. 14 m. w. Nachw.) - bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes
berücksichtigt werden. (Dass das grundsätzlich richtig ist, ist im Übrigen ganz
offensichtlich auch die Auffassung des von der Beklagten beauftragten
Sachverständigen S. gewesen, der ja ebenfalls eine - wenn auch geringere
Wertminderung von 1.000,00 € angenommen hat.)
Es erscheint im Hinblick auf diese Erwägungen auch sachgerecht, dass der
Sachverständige die Höhe des merkantilen Minderwertes in Anlehnung an die
Methode Halbgewachs - die der Methode Ruhkopf/Sahm vorzuziehen ist, weil sie
nicht nur die Höhe der Reparaturkosten im Verhältnis zum Fahrzeugwert, sondern
zusätzlich das Verhältnis zwischen dem erforderlichen Lohnaufwand und dem
Materialeinsatz berücksichtigt - geschätzt hat, obwohl die vorgenannte
Zehnprozent-Grenze nicht erreicht war, und dabei den rechnerisch ermittelten
Wert von ca. 2.400,00 € dann auf 2.500,00 € aufgerundet hat.
Seine Darlegungen bieten damit eine ausreichende Grundlage, um die Höhe des
merkantilen Minderwertes gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Eine exaktere Ermittlung des merkantilen Minderwertes ist im vorliegenden Fall
nicht möglich. Insbesondere wären von konkreten Recherchen auf dem Markt, die
der Sachverständige auch nicht angestellt hat, keine weiteren Erkenntnisse zu
erwarten, weil man - wie der Sachverständige auch insoweit überzeugend
ausgeführt hat - vergleichbare Fahrzeuge (nur wenige Monate alt, bei sehr
geringer Laufleistung) auf dem Markt allenfalls im Einzelfall findet.
Der Richter folgt demgemäß der Einschätzung des Sachverständigen, dass der von
ihm ermittelte Betrag von 2.500,00 € der Mindestschaden ist, den der Kläger in
jedem Fall erlitten hat (§ 287 ZPO).
Der Kläger hat daher unter Berücksichtigung des vorgerichtlich bereits gezahlten
Betrages von 1.000,00 € noch Anspruch auf Zahlung weiterer 1.500,00 €.
3. Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihn
eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. in Höhe von 447,18 €.
Das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S. war, wie sich aus dem
Vorstehenden ergibt, unzutreffend. Die Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens war daher aus Sicht des Klägers erforderlich, um den
Schaden konkret beziffern zu können, und damit zu einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig. Die Kosten einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung gehören jedoch grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden
nach § 249 BGB (vgl. Palandt, a. a. 0., § 249 BGB, Rn. 40 m. w. Nachw.). Dass
der in diesem Gutachten ermittelte Wert seinerseits unzutreffend, weil überhöht,
war, geht nicht zu Lasten des Klägers (vgl. Palandt, a. a. O. m. w. Nachw.).
Unerheblich ist für den geltend gemachten Zahlungsanspruch hier auch, ob der
Kläger die Rechnung des Sachverständigen schon bezahlt hat oder nicht; der
Zahlungsanspruch ergibt sich insoweit jedenfalls aus § 250 BGB, wobei eine
Fristsetzung zur Begleichung der Rechnung des Sachverständigen durch die
Beklagte entbehrlich war, nachdem diese auch insoweit jegliche Ersatzleistung
ernsthaft und endgültig verweigert hat.
4.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1, 708 Nr. 11,
711 Satz 1 ZPO.