Verkehrsunfall
– merkantiler Minderwert bei Fahrzeugen über 5 Jahre
Landgericht
Hannover
Az: 9 S 60/07
Urteil vom
14.12.2007
Vorinstanz: AG Hannover, Az.: 412 C 262/07
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall hat die 9.
Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom
23.11.2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Juni 2007 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Hannover (Az: 412 C 262/07) unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,00 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 6. Dezember 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 87/100
und die Beklagten als Gesamtschuldner 13/100.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert übersteigt nicht 20.000,00 Euro.
Gründe:
I.
Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil im Sinne von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
abgesehen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil gemäß § 26
Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen ist.
II.
Die zulässige Berufung hat zu einem Teil Erfolg. Gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1
PflVG kann der Kläger von der Beklagten Zahlung von 150,00 Euro beanspruchen.
1.
Begründet ist die Berufung bezüglich des mit der Klage geltend gemachten
Anspruches auf merkantile Wertminderung in Höhe von 150,00 Euro.
Nach Auffassung der Kammer kann dieser Anspruch nicht mit der rein schematischen
Begründung verneint werden, der am 26.9.2000 erstmals zugelassene Polo TDI des
Klägers sei zum Zeitpunkt des Unfalls am 27.10.2006 mehr als fünf Jahr alt
gewesen und habe eine Fahrleistung von mehr als 100.000 Kilometer aufgewiesen.
Diese Auffassung beruht darauf, dass Fahrzeuge etwa mit einer Fahrleistung von
über 100.000 Kilometer im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert
haben, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr
eintritt. Maßgeblich muss demgegenüber aber nicht allein die Laufleistung des
Fahrzeuges, sondern deren Bedeutung für die Bewertung dieses Fahrzeuges auf dem
Gebrauchtwagenmarkt sein. Diese Bedeutung hat sich im Laufe der Zeit mit der
technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge geändert
(ebenso OLG Oldenburg, MDR 2007, 1369, 1370).
Insbesondere bei Dieselfahrzeugen, zu denen der Polo des Klägers gehört, kommt
der Laufleistung für die Bewertung des Marktwertes keine entscheidende Bedeutung
in dem geschilderten Sinne zu. Vielmehr ist für den hier in Rede stehenden
merkantilen Minderwert darauf abzustellen, inwieweit der Unfallschaden, den das
Fahrzeug erlitten hat, im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges
offenbarungspflichtig ist. Bei einem hier marktgängigen Fahrzeug (Polo TDI)
ergibt sich die Offenbarungspflicht bezüglich eines Unfalles allein schon aus
der Höhe der Gesamtreparaturkosten von über 3.000,00 Euro. Denn dieser Umstand
wird einen etwaigen Käufer im Falle der Offenbarung dieses Mangels dazu bringen,
eine Herabsetzung des Kaufpreises erzielen zu wollen.
2.
Bezüglich der weitergehend noch geltend gemachten Ansprüche ist die Berufung
unbegründet.
a)
Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 213,15 Euro aus der Rechnung
der Firma XXX vom 17.11.2006 kann der Kläger nicht beanspruchen. Herbei muss
nach Auffassung der Kammer die Besonderheiten des vorliegenden Falles
berücksichtigt werden, die dazu führen, dass die Beklagte zu 2) dazu berechtigt
ist, gegenüber dem Kläger einzuwenden, dass er einen Mietwagen zu einem teureren
Unfallersatztarif angemietet hat.
Der Kläger war nach dem Unfall vom 27.10.2006 krank und gehindert, seinen Polo
zu nutzen. Erst ab dem 11.11.2006 hat er einen Mietwagen angemietet. Er hat aber
nichts dazu vorgetragen, warum er die Zeit bis zum 11.11.2006 nicht dazu genutzt
hat, sich unter dem Gesichtspunkt der ihn treffenden Schadensminderungspflicht
gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach einem günstigeren (Normal-)Tarif umzuschauen
(vgl. dazu die Entscheidungen BGH NJW 2005, 1983; 2006, 2693; MDR 2007, 948 –
950).
b)
Zahlung von Schmerzensgeld kann der Kläger gemäß § 11 StVG ebenfalls nicht
beanspruchen.
Nach dem vorgelegten Attest des Dr. XXX vom 6.3.2007 waren etwaige Unfallfolgen
bereits am 6.3.2007 folgenlos abgeheilt. Für die Voraussetzungen einer
erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist der Kläger darlegungs- und
beweispflichtig.
Das von ihm beantragte Sachverständigengutachten muss allerdings nicht eingeholt
werden, weil hierfür erforderliche Anknüpfungstatsachen vom Kläger nicht
vorgetragen worden sind. Es fehlt bereits an einer detaillierten
Unfallschilderung. Sein Vortrag lässt insbesondere erforderliche Angaben über
die unfallbedingte tatsächliche Geschwindigkeit beider beteiligter Fahrzeuge
(Differenzgeschwindigkeit) vermissen. Mangels Anhaltspunkten hierzu ist die
Beantragung eines Sachverständigengutachtens ein ungeeignetes Beweismittel, weil
nicht dargetan ist, von welchen Tatsachen der Sachverständige bei seinem
Gutachten überhaupt ausgehen soll.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich für beide Instanzen aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht
ersichtlich (§ 543 Abs. 1 ZPO).