Mietausfallschaden – Beleidigung von Mietern durch Dritte -
Einschreitungspflicht
Saarländisches
Oberlandesgericht
Az: 5 W 2/07
Beschluss vom
04.04.2007
In dem Wohnungseigentumsverfahren
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am
4.4.2007 beschlossen:
I.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Landgerichts Saarbrücken vom 6.11.2006, 5 T 183/06, aufgehoben und die Sache zur
anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen.
II.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des
Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde bleibt dem Landgericht
vorbehalten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft "G. in Homburg". Die Antragsgegnerin bewohnte die
ihr bis 2004 gehörende und unter der Eigentumswohnung des Antragstellers
gelegene Eigentumswohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen F.. Die
Wohneinheit des Antragstellers war an die Zeugin K. vermietet, die diese mit
ihrer Tochter bewohnte. Das Wohngebäude ist insgesamt hellhörig.
Mit Schreiben vom 23.11.2002 zeigte die Mieterin K. gegenüber dem Antragsteller
näher bezeichnete Verhaltensweisen des Zeugen F. ("folgende Schikanen") an (Bl.
7 d.A.).
In der auf den 10.11.2003 anberaumten Wohnungseigentümerversammlung war unter
TOP 6 ein Beschluss über den Entzug des Wohnungseigentums nach § 18 WEG von Frau
M. S. wegen Verstoßes gegen die Gemeinschafts- und Hausordnung vorgesehen (Bl.
29 d.A.). Eine solche Beschlussfassung erfolgte nicht (Bl. 30 d.A.).
Mit Schreiben vom 28.10.2003 kündigte die Mieterin K. das Wohnraummietverhältnis
zum 31.1.2004 unter Hinweis auf die bereits kurze Zeit nach Beginn des
Mietverhältnisses (1.9.2001) einsetzenden Schikanen und ständigen Beleidigungen
durch den Zeugen F. (Bl. 92 d.A.).
Mit am 2.12.2003 eingegangenem Schriftsatz vom 27.11.2003 leitete der
Antragsteller ein Verfahren nach § 14 WEG ein und beantragte, die
Antragsgegnerin zu verpflichten, die Störungen ihres Hausgenossen Karl F.
gegenüber den Mietern der Wohnungen G., 66624 Homburg, insbesondere
Eigentumswohnung Nr. 4, Frau J. K. und C. K., zu unterlassen, und für den Fall
der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft.
Im Hinblick auf die von der Mieterin K. ausgesprochene Kündigung des
Mietvertrages stellte der Antragsteller seinen Antrag um auf Zahlung von
Schadensersatz in Form von Mietausfall, zuletzt in Höhe von 3.277,63 €. Die
Wohnung war zum 1.8.2004 weitervermietet worden.
Der Antragsteller hat sein Begehren auf eine von der Antragsgegnerin geduldete,
von ihrem Lebensgefährten begangene grobe Verletzung der Pflichten eines
Mitgliedes der Wohnungseigentümergemeinschaft und auf eine Verletzung von § 14
Nr. 1, Nr. 2 WEG gestützt. Dieser habe bereits seit September 2001 ständig und
in außergewöhnlich unerträglicher Weise die Mieterin seiner Wohneinheit und
deren Tochter beschimpft, bedroht, belästigt und beleidigt, aber auch
gelegentliche Besucher angepöbelt und beleidigt. Auch habe er ständig mit einem
harten Gegenstand gegen die Decke geklopft. Die Beleidigungen hätten darin
bestanden, dass er die Mieterin und deren Tochter angeschrieen und
beispielsweise als Ausländerpack, Asoziale und ähnliches und deren Besuchter als
Pack, asoziales Pack und dergleichen tituliert habe. Dies habe sich bis zum
Auszug der Mieterin mehrfach wöchentlich, manchmal täglich ereignet. Mehrfachen
Versuchen eines einträglichen Auskommens habe sich die Antragsgegnerin, aber
auch der Zeuge F. verschlossen. Nach der Kündigung der Mieterin habe er sich
unverzüglich durch Einschaltung der Hausverwaltung, eines Maklerbüros und durch
Nachfragen im Bekanntenkreis um eine Weitervermietung bemüht, und auch die
Mieterin habe Anstrengungen in diese Richtung unternommen, eine Weitervermietung
sei dennoch erst zum 1.8.2004 gelungen.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf verwiesen, dass der Sachvortrag zu
den behaupteten Pflichtverletzungen insgesamt nicht substanziiert sei und sich
im Übrigen in der Kündigung nur ein allgemeines Vermieterrisiko realisiert habe.
Weiterhin verweist sie darauf, dass sie und ihr Lebensgefährte durch
unerträgliche Ruhestörungen seitens der Mieterinnen, die auch in der den
Mieterinnen bekannten unzulänglichen Trittschallisolierung - so seien die
Mieterinnen gebeten worden, nicht mit harten Absätzen über den Boden zu laufen-
ihre Ursache gehabt habe, gestört worden seien, weshalb sie ihre Wohnung unter
Inkaufnahme eines hohen wirtschaftlichen Verlustes verkauft habe und zum
15.4.2004 ausgezogen sei.
Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer mit Beweisbeschluss vom 12.10.2005
angeordneten Beweisaufnahme (Bl. 93 ff, 108 ff d.A.) die Antragsgegnerin mit
Beschluss vom 15.2.2006 antragsgemäß verurteilt (Bl. 137 ff d.A.). Es hat hierzu
im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der Grundlage der Beweisaufnahme feststehe,
dass die Antragsgegnerin gegen die ihr gemäß § 14 Nr. 1, 2 WEG obliegenden
Pflichten verstoßen habe, weil sie trotz Beschwerden nicht dafür gesorgt habe,
dass ihr Lebensgefährte die Mieter des Antragstellers nicht belästigt, was eine
nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der Rechtsposition der anderen
Wohnungseigentümer und damit des Antragstellers darstelle. Dass dieser die
Mieterinnen in großem Maße belästigt, beleidigt und schikaniert habe, stehe auf
Grund der Beweisaufnahme fest. Denn die Zeuginnen K. hätten glaubwürdig, klar
und in sich widerspruchsfrei und ausführlichen die verschiedenen
Verhaltensweisen des Zeugen F. geschildert. Auch die neutralen Zeugen S. und D.
hätten deren Aussagen in weiten Bereichen bestätigt. Hingegen habe die Aussage
des Zeugen F. nicht überzeugen können, der überdies eingeräumt habe, sich durch
die Mieterinnen K. gestört gefühlt zu haben und diese deswegen mehrfach
angesprochen und zur Ordnung gerufen zu haben. Der Zeuge F. habe in der
mündlichen Verhandlung bei dem Gericht den Eindruck hinterlassen, dass er sich
über Geräusche der Zeuginnen K. in einer Art und Weise beschwert habe, die das
normale Maß überstiegen. Der somit dem Grunde nach gerechtfertigte Anspruch sei
auch in voller Höhe zuzusprechen gewesen, weil die Beweisaufnahme ergeben habe,
dass die Wohnung trotz Bemühungen der Maklerin wegen des Verhaltens des Zeugen
F. nicht vor dem 1.8.2004 habe weitervermietet werden können.
Gegen den ihr am 17.3.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am
31.3.2006 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 152 d.A.)
und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruches insgesamt nicht erfüllt seien, weil ungeachtet des
Umstandes, dass der Vermieter ohnehin nur bis zum Ablauf der Frist der
Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kündigung eine Entschädigung
beanspruchen könne, die Pflichtverletzungen nicht hinreichend dargelegt worden
seien und sich die Antragsgegnerin auch ein pflichtwidriges Verhalten ihres
Lebensgefährten nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Auch sei die
Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht nachvollziehbar, zumal die Aussagen der
Zeuginnen K. nicht in Einklang gestanden hätten.
Das Landgericht hat nach einem Hinweis im Termin vom 11.10.2006, wonach die
antragsbegründenden Pflichtverstöße nicht hinreichend dargetan seien (Bl. 193
d.A.), mit Beschluss vom 6.11.2006 den Beschluss des Amtsgerichts Homburg
aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen (Bl. 202 ff d.A.). Es hat hierzu
ausgeführt, dass die Pflichtverstöße bereits nach dem Sachvortrag des
Antragstellers, aber auch nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme für eine
Verurteilung nicht ausreichten. An die Darlegung einer "ständigen Belästigung,
Beschimpfung, Bedrohung" seien nämlich solche Anforderungen zu stellen, die
nicht hinter denen für eine Entziehung des Wohnungseigentums gemäß § 18 WEG
verlangten zurückblieben, weil gerade bei schwer greifbaren "ständigen"
psychischen Beeinträchtigungen ein Schadensersatzverlangen ohne strenge Prüfung
leicht der Entziehung von Wohnungseigentum gleich komme. Insoweit mangele es
indes an einer konkreten Darlegung der Verhaltensweisen des Zeugen F. nach Zeit,
Ort und Begebenheit, die mehr als eine nur unerhebliche Beeinträchtigung
darstellten. Jedenfalls sei nicht bewiesen, dass sich das Verhalten des Zeugen
F. nachgerade als schikanös darstelle. Der Zeuge F. habe in Abrede gestellt, die
Mieterinnen oder deren Besucher beleidigt, bedroht oder beschimpft zu haben,
indes eingeräumt, sich mehrere Male über rücksichtsloses Verhalten der
Mieterinnen beschwert zu haben. Auch habe die Zeugin C. K. die vielfachen
Beleidigungen und Beschimpfungen, wie sie die Zeugin J. K. geschildert habe,
nicht bestätigt. Die nur punktuellen Vorfälle, wie sie auch von den Zeugen S.
und D. beschrieben worden seien, genügten jedenfalls nicht. Ebenso wenig das von
der Zeugin C. K. bestätigte Klopfen an die Decke, da im Hinblick auf die
Hellhörigkeit des Hauses die Urheberschaft zweifelhaft sei. Letztlich sei die
Aussage der Zeugin K., die das Verfahren durch ihren Auszug in Gang gesetzt
habe, nicht mehr oder weniger glaubhaft als die Aussage des Zeugen F.. Somit
mangele es an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Zeugen F.
und dem Auszug der Mieterinnen. Auch sei nicht auszuschließen, dass der Auszug
erst auf das Drängen des Zeugen S., wie von diesem beschrieben, erfolgt ist.
Letztlich sei auch die haftungsausfüllende Kausalität widerlegt, da eine
Weitervermietung auch nach dem Auszug des Zeugen F. (15.4.2004) nicht zeitnah
erfolgt sei, so dass anzunehmen sei, dass andere Umstände einer Weitervermietung
im Wege gestanden hätten.
Gegen den gemäß Verfügung vom 10.11.2006 am 18.12.2006 dem Antragsteller formlos
zugestellten Beschluss des Landgerichts (Bl. 213 d.A.)hat dieser mit am 2.1.2007
eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 218 d.A.)
und diese am 7.2.2007 begründet (Bl. 220 ff d.A.). Er rügt, dass das Landgericht
rechtsfehlerhaft die Anforderungen, die § 14 Nr. 1, 2 WEG an einen Nachteil
stellten, verkannt habe. Hierfür genüge nämlich jede nicht ganz unerhebliche
Beeinträchtigung der Rechtsposition des anderen Wohnungseigentümers unter
Berücksichtigung der Teilungserklärung /Gemeinschaftsordnung in Verbindung mit
den nachbarrechtlichen Grundsätzen und nicht solche, wie sie § 18 WEG
voraussetze. Diese Vorschrift könne auch nicht analog herangezogen werden und zu
einer äußerst strengen und restriktiven Auslegung des § 14 WEG führen. Auch habe
das Landgericht verkannt, dass der Sachvortrag zu den Verstößen hinreichend
substanziiert sei, um eine unzumutbare Beeinträchtigung nachzuweisen.
Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht zudem angenommen, dass die
Pflichtverstöße nicht bewiesen seien, da das Erstgericht maßgebend auf der
Grundlage des persönlichen Eindrucks entschieden habe. Auch habe das
Landgericht, soweit es um die Motivation zum Auszug gehe, die Aussage der Zeugin
J. K. unzutreffend gewertet und Mutmaßungen angestellt, die durch nichts belegt
seien. Das gleiche gelte in Bezug auf die Aussagen der Zeugen S. und G..
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 6.11.2006 aufzuheben und die
Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 3.277,63 € nebst Zinsen in Höhe von
5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.1.2006 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Beschluss des Landgerichts.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22, 27, 29 FGG
zulässig. Dass der Rechtsweg der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 43 Abs. 1
Nr. 1 WEG eröffnet ist, unterliegt keinem Zweifel. Denn Verfahrensgegenstand ist
ein Streit um die Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Der
Antragsteller begehrt nach § 280 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1, Nr. 2 WEG bzw. gemäß §
823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB, § 14 Nr. 1, Nr. 2 WEG Schadensersatz in Form
von Mietausfall. Seine Grundlage findet der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch in der Beeinträchtigung des Wohnungseigentums, also in
einem Sachverhalt, der im Wege des WEG-Verfahrens zu verfolgen ist.
2. Auf die sofortige weitere Beschwerde war der angefochtene Beschluss des
Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn die Ausführungen des Landgerichts
sind nicht frei von Rechtsfehlern.
a. Nach § 14 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum und das
Gemeinschaftseigentum so zu benutzen, dass den übrigen Wohnungseigentümern
daraus keine vermeidbaren Nachteile entstehen. Er hat deshalb alles zu
unterlassen, was die übrigen Wohnungseigentümer in der Nutzung des
Sondereigentums oder des Gemeinschaftseigentums vermeidbar stören würde und
deshalb von seinem Eigentum nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass keinem der
anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben
unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil durch die Nutzung des Wohnungseigentums
entsteht. Er hat darüber hinaus für die Einhaltung dieser Verpflichtung durch
die Personen zu sorgen, denen er die Nutzung seines Sondereigentums überlässt, §
14 Nr. 2 WEG. Deshalb obliegt es dem vermietenden Wohnungseigentümer, seinen
Mieter, der von dem vermieteten Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum in
unzulässiger Weise Gebrauch macht und dadurch die Rechte der übrigen
Wohnungseigentümer beeinträchtigt, auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und
notfalls das Mietverhältnis so schnell wie möglich zu beenden. Das gleiche gilt,
soweit der Wohnungseigentümer sein Eigentum anderen Personen zur (Mit-)
Benutzung überlässt. Verletzt ein Wohnungseigentümer diese Pflichten, ist er dem
anderen Wohnungseigentümer zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens
verpflichtet. Darüber hinaus haftet er den anderen Wohnungseigentümern für ein
schuldhaftes Handeln seines Mieters/ sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß § 278
BGB. Zwischen den Wohnungseigentümern besteht nach einhelliger Auffassung ein
gesetzliches Schuldverhältnis. Ebenso wie sich jeder Schuldner zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Verpflichtungen eines Dritten als Erfüllungsgehilfen
bedienen kann, kann sich auch der Wohnungseigentümer gegenüber seinen
Miteigentümern bei der Erfüllung seiner Pflicht, das Eigentum nur in der in § 14
WEG bestimmten Weise zu gebrauchen, vertreten lassen. In dem Umfang, wie er sich
zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 14 WEG einer anderen Person bedient, haftet
er für dessen Verschulden gemäß § 278 BGB (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.10.2001,
2Z BR 120/01, NZM 2002, 167; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.4.1995, 3 Wx 472/94,
WuM 1995, 497; OLG Köln, Beschl. v. 6.2.2006, 16 Wx 197/05, OLGR 2006, 524).
Die von dem anderen Wohnungseigentümer durch die Verletzung der vorgenannten
Pflichten zu besorgenden Nachteile beschränken sich nicht nur auf erhebliche
Beeinträchtigungen oder Gefährdungen, sondern erfassen jegliche nicht ganz
unerhebliche Beeinträchtigungen (Weitnauer-Lüke, WEG, 9. Aufl., § 14, Rdnr. 2,
m.z.w.N.). Denn anders als in § 18 WEG, der die Entziehung des Wohnungseigentums
durch Begründung eines Veräußerungsanspruchs vorsieht, wenn der
Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der gegenüber den anderen
Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht und
insbesondere trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 WEG
obliegenden Pflichten verstoßen hat, dass diesen eine Fortsetzung der
Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, löst § 14 WEG eine
Unterlassung- bzw. Schadensersatzpflicht bereits unterhalb dieser Schwelle aus.
Der Veräußerungsanspruch ist nämlich das letzte Mittel, wenn alle anderen
Rechtsbehelfe versagen. Deshalb genügt für die Begründung eines auf die
Verletzung von § 14 WEG gestützten Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruches,
dass nach dem Empfinden eines verständigen Wohnungseigentümers eine nicht ganz
unerhebliche Beeinträchtigung zu besorgen ist (vgl. hierzu auch Palandt-Bassenge,
BGB, 65. Aufl., WEG § 14, Rdnr. 3, m.w.N.).
Dies gilt auch, wenn es um Verhaltensweisen geht, die zu einer psychischen
Beeinträchtigung des anderen Wohnungseigentümers oder sonstiger Personen, die
sich in dessen Wohnung aufhalten, führen. Auch psychische Beeinträchtigungen,
wie zum Beispiel durch Beleidigungen, Beschimpfungen und dergleichen, können
nach § 14 Nr. 1, Nr. 2 WEG zu einem Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch
dann führen, wenn sie von dem räumlich gegenständlichen Bereich des
Sondereigentums oder Gemeinschaftseigentums ausgehen. Verboten werden können sie
nicht wegen ihres beleidigenden Inhalts, sondern nur wegen der von dem
räumlich-gegenständlichen Bereich des einen Sondereigentums ausgehenden in den
räumlich- gegenständlichen Bereich des anderen Sondereigentums einwirkenden
Störung. Entscheidend ist nämlich die Objektbezogenheit, nicht allein die
Personenbezogenheit der Störung. Sind die Beleidigungen, Beschimpfungen etc. so
lang andauernd und intensiv, dass sie zu einer Beeinträchtigung des körperlichen
Wohlbehagens der davon betroffenen Personen führen, ist die Störung
objektbezogen. Dies gilt vor allem auch dann, wenn in Folge der Verhaltensweise
der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung/ Mietsache in erheblichem Umfang
gehindert ist, weil ein unbeschwerter Zugang zu bzw. ein Verlassen der Wohnung
ohne Gefahr belästigenden Verhaltens nicht mehr gewährleistet ist (OLG Köln, aaO;
KG, Beschl. v. 11.9.1987, 24 W 2634/87, NJW-RR 1988, 586). Auch hier genügt für
die Begründung einer Unterlassungs- bzw. Schadensersatzpflicht eine nicht nur
unerhebliche Beeinträchtigung, ohne dass eine Pflichtverletzung solchen Ausmaßes
vorliegen muss, die einen Veräußerungsanspruch zu rechtfertigen geeignet ist.
Dies hat das Landgericht verkannt. Es hat die Auffassung vertreten, dass -gerade
in Fällen einer auf psychische Beeinträchtigungen gestützten Pflichtverletzung-
die Anforderungen an die Darlegung der Verhaltensweise nicht geringer seien als
bei einem auf § 18 WEG gestützten Veräußerungsanspruch. Damit hat es den
Prüfungsmaßstab für zu einem Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch führende
Beeinträchtigungen über die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 14 Nr. 1 2
WEG ausgedehnt und somit die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für
einen auf § 14 Nr. 1, Nr. 2 WEG gestützten Schadensersatzanspruch überspannt.
Die Entscheidung des Landgerichts stellt sich insoweit auch nicht aus anderen
Gründen im Ergebnis als richtig dar. Soweit das Landgericht die Auffassung
vertreten hat, der Antragsteller habe nach Maßgabe einer strengen Darlegungslast
die Verhaltensweisen des Zeugen F. nicht nach Zeit, Ort und Begebenheit
ausreichend konkret dargelegt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller
hat vorgetragen, dass die Beleidigungen und Beschimpfungen sowohl der Mieterin
und deren Tochter als Ausländerpack und Asoziale als auch deren Besucher als
Pack bzw. asoziales Pack, sowie die weiteren als störend empfundenen Handlungen
wie das Klopfen an die Decke oder das Klopfen an die Wohnungstür in der Zeit
zwischen September 2001 bis zum 31.1.2004 mehrfach wöchentlich, manchmal täglich
erfolgt sei (Schriftsatz vom 30.8.2005, Bl. 87 d.A.). Weiterhin hat er
beispielhaft Episoden benannt (Schriftsatz vom 27.4.2004, Bl. 25 ff d.A.). Damit
hat der Antragsteller die inkriminierten Verhaltensweisen, die das Maß einer
unerheblichen Beeinträchtigung offensichtlich überschreiten und auch nicht
allein mit der allgemeinen "Hellhörigkeit" des Hausanwesens erklärt werden
können, nach Zeit, Dauer und Intensität, hinreichend konkretisiert.
b. Soweit das Landgericht seine Entscheidung weiter darauf gestützt hat, ein
Verstoß gegen die einem Wohnungseigentümer gemäß § 14 WEG obliegenden Pflichten,
insbesondere ein in der Summe der Beanstandungen nachgerade schikanöses
Verhalten sei jedenfalls nicht bewiesen, ist auch dies nicht frei von
Rechtsfehlern.
Das Amtsgericht hatte auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers über
die Verhaltensweise des Lebensgefährten der Antragsgegnerin, des Zeugen F.,
Beweis erhoben. Es hat die Zeuginnen K. und so auch die Zeugin J. K., die das
Beweisthema vollumfänglich bestätigt hat, für glaubwürdig befunden, den Zeugen
F., der die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen sämtlich in Abrede gestellt hat,
hingegen nicht überzeugend gefunden, sondern vielmehr im Hinblick auf dessen
Aussageverhalten den Eindruck gewonnen, dass dieser gegenüber den Mieterinnen
bei seinen Beschwerden ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das über das
normale Maß hinausgegangen sei.
Das Landgericht hat die protokollierte Aussage des Zeugen F. indes zur Grundlage
seiner Entscheidungsfindung gemacht, ohne die Zeugen selbst vernommen zu haben,
und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass, wenn überhaupt, allenfalls davon
auszugehen sei, dass der Zeuge F. einmal im Monat an die Decke geklopft hat, und
dass auch die wiederholten Beleidigungen und Beschimpfungen nicht nachgewiesen
seien. Auch sei die Aussage der Zeugin J. K. nicht mehr oder weniger glaubhaft
als die Aussage des Zeugen F..
Dies war verfahrensfehlerhaft. Denn das Landgericht war verpflichtet, die Zeugen
erneut zu vernehmen. Zwar steht eine Wiederholung der Beweisaufnahme
grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, § 398 ZPO, und besteht eine Pflicht zur
erneuten Vernehmung von Zeugen oder Parteien nur bei Vorliegen besonderer
Umstände. Solche liegen indes vor, wenn das Berufungsgericht eine Zeugenaussage
abweichend vom Erstgericht würdigt und für die abweichende Bewertung Faktoren im
Vordergrund stehen, deren Beurteilung - wie die Urteilsfähigkeit des Zeugen,
sein Erinnerungsvermögen, seine Wahrheitsliebe -wesentlich vom persönlichen
Eindruck des Zeugen auf den Richter abhängen, oder wenn die Entscheidung von der
Glaubwürdigkeit eines Zeugen abhängt, dessen Aussage der Erstrichter nicht
gewürdigt hat. Die erneute Vernehmung von Zeugen ist ferner geboten, wenn das
Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom
erstinstanzlichen Gericht würdigt oder wenn es die Aussage eines Zeugen für zu
vage und präzisierungsbedürftig hält, wenn es die protokollierte Aussage eines
Zeugen anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz oder wenn das
Berufungsgericht der Aussage eines Zeugen bei der Würdigung der Bekundungen
eines anderen Zeugen ein ihr vom erstinstanzlichen Gericht nicht beigemessenes
Gewicht geben will. In diesem Fall ist das Berufungsgericht gehalten, die Zeugen
erneut zu vernehmen. Das Gleiche gilt, wenn das Amtsgericht im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt hat
(BGH, Urt. v. 20.10.1987, X ZR 49/86, MDR 1988, 484; BGH, Urt. v. 22.9.1988, IX
ZR 219/87, NJW-RR 1989, 380; BayObLG, Beschl. v. 1.8.2000, 1Z BR 171/99, sowie
Beschl. v. 15.1.1998, 1Z BR 68/97, FamRZ 1998, 1469; OLG Zweibrücken, Beschl. v.
12.1.1989, 3 W 176/88, MDR 1989, 649). Von daher war das Landgericht, das auf
der Grundlage der protokollierten Zeugenaussagen die Glaubwürdigkeit der Zeugen,
insbesondere der Zeugin J. K. und des Zeugen F., abweichend vom Amtsgericht
gewürdigt hat, verpflichtet, die Zeugen erneut zu vernehmen.
Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass das Landgericht bei der
Würdigung der protokollierten Aussage des Zeugen F. die protokollierte Aussage
der Zeugin C. K. herangezogen hat. Denn auch insoweit weicht das Landgericht
ersichtlich von dem Verständnis, das das Amtsgericht von der Aussage der Zeugin
C. K. gehabt hat, ab und verleiht ihr im Rahmen der Würdigung der Aussage des
Zeugen F. ein Gewicht, das ihr das Amtsgericht nicht beigemessen hat. Auch aus
diesem Grund war eine erneute Zeugenvernehmung geboten.
c. Aus den nämlichen Erwägungen können die Ausführungen des Landgerichts zur
Frage des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Zeugen F. und dem
beim Antragsteller eingetretenen Schaden bzw. zur haftungsausfüllenden
Kausalität keine Geltung beanspruchen.
Von daher war auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers der
Beschluss des Landgerichts vom 6.11.2006 aufzuheben und die Sache zur erneuten
Befassung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.