Mieterabmahnung – Feststellungsklage gegen Vermieter
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
139/07
Urteil vom
20.02.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Köln vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist langjähriger Mieter einer Wohnung der Beklagten. In einem als
Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger im Sommer
2005 mit, dass sie eine Beschwerde erhalten habe, in der ihm zur Last gelegt
werde, sich bei den Ruhezeiten nicht an die Hausordnung gehalten und durch ein
häufig überlaut eingestelltes Fernsehgerät Mitmieter und Nachbarn erheblich
gestört zu haben. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Einhaltung der Hausordnung
auf und drohte ihm für den Fall erneuter Beschwerde die fristlose Kündigung an.
Dem tritt der Kläger, der solche Vorfälle bestreitet, entgegen und verlangt
Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlassung (erster Hilfsantrag)
sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Abmahnung
(zweiter Hilfsantrag).
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger
mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat mit der Vorinstanz ein Rechtsschutzbedürfnis des
Klägers verneint und die Klage (als unzulässig) abgewiesen. Nach seiner
Auffassung führt die mietvertragliche Abmahnung zu keiner rechtlichen
Beeinträchtigung des Klägers, die einer gerichtlichen Inanspruchnahme bedürfe.
Die Abmahnung solle den Mieter nur darüber informieren, welches tatsächliche
Verhalten vom Vermieter missbilligt werde. Soweit die Abmahnung
Tatbestandsvoraussetzung für ein mögliches weiteres Vorgehen des Vermieters im
Falle von Zuwiderhandlungen sei, seien die Rechte des Mieters dadurch gewahrt,
dass er etwa in einem späteren Kündigungsprozess die Möglichkeit habe, die
Berechtigung der Abmahnung überprüfen zu lassen.
II.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Hinsichtlich der
Leistungsanträge auf Beseitigung und Unterlassung fehlt es an einer
Anspruchsgrundlage. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit Recht
als unzulässig angesehen.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten ausgesprochene
Abmahnung, wie der Kläger geltend macht, unberechtigt war. Auch bei einer
unberechtigten Abmahnung kann der Mieter vom Vermieter weder Beseitigung noch
Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch ist weder in §§ 535
ff. BGB noch sonst geregelt. Er lässt sich auch nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB
herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen
Rechten verletzt.
a) Bei der in §§ 541, 543 Abs. 3 BGB angesprochenen Abmahnung handelt es sich um
eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, die darauf abzielt, der anderen
Vertragspartei ein bestimmtes, als Vertragsverletzung beanstandetes
Fehlverhalten vor Augen zu führen, und zwar verbunden mit der Aufforderung,
dieses Verhalten zur Vermeidung weiterer vertragsrechtlicher Konsequenzen
aufzugeben oder zu ändern (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR
364/04, NJW 2006, 1585, unter II 2 b; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - III ZR
168/98, NZM 2000, 241, unter II 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl.,
§ 541 BGB Rdnr. 5 m.w.N.). Darin erschöpfen sich ihre gegenwärtigen Wirkungen
für den abgemahnten Mieter. Insbesondere ändert die Abmahnung nichts daran, dass
der Vermieter, wenn er sich in einem späteren Kündigungsrechtsstreit auf das
abgemahnte Verhalten stützen will, durch die Abmahnung keinen Beweisvorsprung
erlangt, sondern den vollen Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit zu
führen hat.
b) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich die arbeitsrechtliche
Beurteilung zu den Folgen einer fehlerhaften Abmahnung nicht auf das
Mietvertragsrecht übertragen. Im Arbeitsrecht wird dem Arbeitnehmer über § 242
BGB und eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB ein Beseitigungsanspruch
gegen eine zu Unrecht erteilte Abmahnung zugebilligt (dazu BAG, NZA 1986, 227,
228; NZA 1997, 145, 146; NZA 2002, 965, 966). Grundlage der Zubilligung eines
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs gegen eine auf arbeitsrechtlichem
Gebiet liegende Abmahnung sind die ausgeprägte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
sowie damit einhergehend weitgehende persönlichkeitsrechtliche
Pflichtenbindungen. Diese sind im Mietvertragsrecht - wenn überhaupt -
jedenfalls nicht in einer auch nur annähernd vergleichbaren Form anzutreffen
(vgl. dazu MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 535 Rdnr. 147 f. m.w.N.).
2. Das weiter hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren, dass die von der
Beklagten erteilte Abmahnung unberechtigt sei, ist unzulässig, weil es nicht auf
die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO
gerichtet ist. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen
von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis
sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder
Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit
von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGHZ 68, 331,
332; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91, WM 1991, 2081, unter II
1; BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, unter 1 a).
Hier geht es dem Kläger nicht darum, die mietvertragliche Zulässigkeit eines von
ihm praktizierten Mietgebrauchs oder dessen durch die Abmahnung in Frage
gestellte Grenzen klären zu lassen. Denn es steht zwischen den Parteien außer
Streit, dass der Kläger durch Verursachung von Lärm oder eine Nichteinhaltung
der Ruhezeiten, wie es ihm in der Abmahnung angelastet wird, seine vertraglichen
Pflichten verletzen würde. Er will mit seinem Feststellungsbegehren vielmehr die
Tatsache geklärt wissen, ob er die ihm angelastete Verletzungshandlung begangen
hat, um auf diesem Wege einen verbindlichen Ausspruch über die (Un-) Wirksamkeit
der hierauf gestützten Abmahnung zu erlangen. Weder die von ihm zur Klärung
gestellte Tatsache noch die Bewertung der hieran anknüpfenden Abmahnung als
vertrags- oder rechtswidrig sind jedoch feststellungsfähig.