Mieterhöhungsverlangen - Gleichbehandlungsgrundsatz
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
159/08
Urteil vom
14.10.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Köln vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit 1971 Mitglied der beklagten Genossenschaft und schloss mit
dieser am 27. April 1971 einen Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung
in K. . Seit dem 1. Juni 2003 betrug die Grundmiete 341,95 EUR; seit dem 1.
November 2004 beträgt sie 376,20 EUR.
Im Herbst 2005 wurden in der Wohnanlage die Fenster ausgetauscht und
Sanierungsarbeiten an den Balkonen durchgeführt. Wegen der damit verbundenen
Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub minderte die Klägerin - als einziges
Genossenschaftsmitglied - die Miete für November 2005 durch entsprechende
Kürzung der Miete für Januar 2006 rückwirkend um 50%. Die Beklagte wies mit
Schreiben vom 21. Dezember 2005 und 4. Januar 2006 die an Minderung zunächst als
unverhältnismäßig zurück. Weiter heißt es im Schreiben vom 4. Januar 2006:
"Wir möchten Sie nochmals darauf aufmerksam machen, dass Sie Mitglied in einer
Genossenschaft, also einer Solidargemeinschaft, sind. Ohne diese Gemeinschaft,
deren Leitgedanke u.a. ein Miteinander und Füreinander ist, wäre die von uns
durchgeführte Maßnahme an dem Objekt R. 5-11 nicht realisierbar.
Zudem würden Sie auf dem freien Markt direkt nach Abschluss der Maßnahme eine
Erhöhung der Grundnutzungsgebühr aufgrund der Modernisierungsarbeiten erhalten.
Da wir auf das Wohl unserer Mitglieder achten und wir uns zudem über die
Beeinträchtigungen während der Bauphase für unsere Mitglieder bewusst sind,
sehen wir von einer solchen Erhöhung in der Regel ab. Mitglieder, die jedoch auf
ihr Mietminderungsrecht bestehen, müssen mit einer Erhöhung der Nutzungsgebühr
zum nächstmöglichen Zeitpunkt rechnen.
Natürlich sprechen wir unseren Mitgliedern das Recht zur Vornahme der Minderung
nicht ab. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Vornahme einer
Mietminderung dem genossenschaftlichen Grundgedanken widerspricht und
appellieren an unsere Mitglieder, auf dieses Minderungs-recht zu verzichten.
Letztendlich profitieren Sie als Mitglied mit den übrigen Mitgliedern von den
von uns eingesetzten Mitteln für Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, Ihre Mietminderung nochmals zu
überdenken."
Die Klägerin bestand auf der von ihr vorgenommenen Minderung, die daraufhin von
der Beklagten akzeptiert wurde. Mit Schreiben vom 9. März 2006 begehrte die
Beklagte unter Berücksichtigung von Zuschlägen unter anderem für die neuen
Isolierglasfenster die Zustimmung der Klägerin zu einer Anhebung der Grundmiete
ab dem 1. Juni 2006 auf 410,34 EUR. Die Klägerin stimmte nicht zu.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass
Mieterhöhungsverlangen, bei denen die Klägerin gegenüber anderen Mitgliedern der
Beklagten ohne Rechtsgrund schlechter gestellt werde, unwirksam sind. Die
Beklagte hat Widerklage auf Zustimmung der Klägerin zur begehrten Mieterhöhung
erhoben. Das Amtsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen und der
Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren
Feststellungsantrag in einen Unterlassungsantrag abgeändert hat, ist erfolglos
geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin nur noch ihren auf Abweisung der Widerklage gerichteten Berufungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Köln, ZMR 2008, 718 f.) hat, soweit im
Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
Das Amtsgericht habe zu Recht der Widerklage entsprochen. Die Voraussetzungen
für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB lägen vor. Die Klägerin behaupte selbst
nicht, dass die ortsübliche Vergleichsmiete durch die seitens der Beklagten
geforderte Erhöhung der Miete überschritten werde. Sie berufe sich allein
darauf, dass die individuelle Sanktion in Form einer Mieterhöhung zu Lasten
eines einzelnen Genossenschaftsmitglieds dem Genossenschaftsgedanken
widerspreche. Damit habe die Klägerin keinen Erfolg. Zutreffend sei zwar, dass
der genossenschaftliche Gleichheitsgrundsatz nicht nur die mitgliedschaftliche
Stellung als solche beherrsche, sondern von der Genossenschaft auch im
Nutzungsverhältnis zu beachten sei. Die rechtliche Gleichstellung der Mitglieder
sei allerdings nicht absolut. Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei
vielmehr, einzelne Mitglieder der Genossenschaft nicht ohne sachlichen Grund
anders zu behandeln als andere Mitglieder. Im vorliegenden Fall habe die
Klägerin wegen der mit den Modernisierungsmaßnahmen einhergehenden
Beeinträchtigungen von ihrem - unabdingbaren - Recht auf Minderung der Miete
nach § 536 BGB Gebrauch gemacht, während die anderen Mitglieder der
Genossenschaft im Interesse der Genossenschaft von einer möglichen Minderung
abgesehen hätten. Damit habe die Klägerin selbst einen Unterschied geschaffen zu
den übrigen Mitgliedern der Genossenschaft, an den die Genossenschaft
unterschiedliche Folgen knüpfen könne, ohne gegen das Verbot von Willkür zu
verstoßen. Die Beklagte habe daher von dem ihr nach § 558 BGB zustehenden Recht
zur Mieterhöhung in zulässiger Weise Gebrauch gemacht; ein Ermessensfehlgebrauch
oder -missbrauch liege nicht vor.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der
Beklagten der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung der
Klägerin zur Erhöhung der Grundmiete auf 410,34 EUR ab dem 1. Juni 2006 zusteht.
Das Mieterhöhungsverlangen verstößt weder gegen das genossenschaftsrechtliche
Gebot zur Gleichbehandlung der Mitglieder der Genossenschaft noch gegen die
genossenschaftsrechtliche Treuepflicht der Beklagten oder gegen deren Satzung.
1.
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte
Anspruch der Beklagten auf Zustimmung der Klägerin zur Erhöhung der Grundmiete
nach § 558 BGB zu beurteilen ist. Denn bei dem genossenschaftsrechtlichen
Nutzungsvertrag vom 27. April 1971 handelt es sich der Sache nach um einen
Mietvertrag (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2003 - VIII ZR 22/03, WuM 2003,
691, unter II).
2.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 558 BGB für das
Zustimmungsbegehren der Beklagten sind nach den rechtsfehlerfreien, von der
Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt.
3.
Dem Anspruch der Beklagten aus § 558 BGB steht das genossenschaftsrechtliche
Gebot der Gleichbehandlung der Mitglieder der Genossenschaft nicht entgegen. Mit
dem nur gegenüber der Klägerin geltend gemachten Erhöhungsverlangen verstößt die
Beklagte, anders als die Revision meint, nicht gegen den genossenschaftlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen ihre genossenschaftsrechtliche
Treuepflicht.
a)
Der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht nur für die sich
aus der Mitgliedschaft ergebenden Beziehungen zwischen der Genossenschaft und
ihren Mitgliedern, sondern auch für die Rechte und Pflichten, die sich für die
einzelnen Mitglieder aus der Inanspruchnahme von Genossenschaftseinrichtungen
ergeben (BGH, Urteil vom 11. Juli 1960 - II ZR 24/58, NJW 1960, 2142). Er
fordert im genossenschaftlich geprägten Mietverhältnis eine willkürfreie, auf
sachlich nachvollziehbare Kriterien gestützte Behandlung der
Genossenschaftsmieter (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535
BGB Rdnr. 98; Börstinghaus, jurisPR-Mietrecht 2/2009, Anm. 4; Keßler, Der
genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Recht der
Wohnungsgenossenschaften, in: Genossenschaftliches Nutzungsverhältnis und
Mietrecht, 2003, S. 38 f.). Die Genossenschaft und ihre Organe sind daher
berechtigt, unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und zwischen den
Mitgliedern nach sachlichen Kriterien in angemessener Weise zu differenzieren (Schmidt-Futterer/Eisenschmid,
a.a.O.; Börstinghaus, a.a.O.; Keßler, a.a.O.: "Relative Gleichbehandlung"; vgl.
auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1960, a.a.O.).
b)
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann zwar den Anspruch
begründen, die benachteiligten Genossen so zu stellen, wie die bevorzugten
Mitglieder gestellt worden sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 1960, a.a.O., Ls.).
Ein solcher Anspruch steht der Klägerin aber nicht zu. Denn das Berufungsgericht
hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte mit dem auf die Klägerin
beschränkten Erhöhungsverlangen nicht gegen den genossenschaftlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Da die Klägerin - als einziges Mitglied der
Genossenschaft - die Miete wegen der durch die Bauarbeiten verursachten
Beeinträchtigungen gemindert hat, hat sie keinen Anspruch darauf, dass die
Beklagte ihr gegenüber auf das - nach § 558 BGB berechtigte -
Mieterhöhungsverlangen ebenso verzichtet wie gegenüber den anderen
Genossenschaftsmietern, die ebenfalls zur Mietminderung berechtigt waren, darauf
aber verzichtet haben (ebenso Börstinghaus, a.a.O.; Krautschneider, WuM 2006,
184).
aa)
Die Revision meint dagegen, die Beklagte dürfe die allein von der Klägerin
vorgenommene Minderung der Miete nicht zum Anlass für eine Mieterhöhung nur
gegenüber der Klägerin nehmen. Dies trifft nicht zu, auch wenn die Klägerin
unstreitig zur Minderung berechtigt war und das Minderungsrecht un-abdingbar ist
(§ 536 Abs. 4 BGB). Die Beklagte hat das Minderungsrecht der Klägerin nicht in
Frage gestellt; sie hat die Minderung akzeptiert. Aus der Berechtigung der
Klägerin zur Minderung folgt aber nicht, dass es der Beklagten verwehrt wäre,
auf die berechtigte Minderung seitens der Klägerin mit einem - nach § 558 BGB
berechtigten - Mieterhöhungsverlangen zu reagieren.
Das Minderungsrecht nach § 536 BGB ist #zwar unabdingbar (§ 536 Abs. 4 BGB);
gleichwohl kann der Mieter auf eine konkrete, aus einem bestimmtem Anlass
gerechtfertigte Minderung verzichten. Die Beklagte hatte der Klägerin im
Schreiben vom 4. Januar 2006 in Aussicht gestellt, dass sie gegenüber der
Klägerin - ebenso wie gegenüber den anderen Genossenschaftsmietern - von einer
Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Modernisierungsarbeiten absehen wird,
wenn die Klägerin - ebenso wie die anderen Genossenschaftsmieter - auf eine
Minderung verzichtet. Damit hatte die Klägerin die Wahl zwischen einer
Minderung, zu der sie berechtigt war, und einem freiwilligen Verzicht der
Beklagten auf eine nach § 558 BGB zulässige Mieterhöhung. Es liegt kein Verstoß
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass sich die Beklagte gegenüber der
Klägerin ebenso verhielt wie gegenüber den anderen Genossenschaftsmietern, die
ebenso wie die Klägerin vor der Wahl standen, auf eine Minderung zu verzichten
oder eine Mieterhöhung in Kauf zu nehmen. Wenn sich die Klägerin für die
Minderung entschied, so hat sie keinen Anspruch auf den von der Beklagten
angebotenen Verzicht auf eine Mieterhöhung. Die Klägerin kann unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den anderen Genossenschaftsmietern nicht
verlangen, in den Genuss sowohl der Mietminderung als auch des freiwilligen
Verzichts der Beklagten auf eine nach § 558 BGB zulässige Mieterhöhung zu kommen
(ebenso Börstinghaus, a.a.O.).
bb)
Entgegen der Auffassung der Revision ist die von der Beklagten nunmehr begehrte
Mieterhöhung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer übermäßigen Reaktion
unzulässig. Zwar hat die Klägerin aufgrund der dauerhaften Mieterhöhung ab dem
1. Juni 2006 im Ergebnis mehr an Miete zu zahlen als den Betrag, um den sie die
Miete für November 2005 gemindert hat. Auch dies ist aber die von der Klägerin
hinzunehmende Folge ihrer eigenen Entscheidung gegen das Angebot der Beklagten,
von einer Mieterhöhung nach § 558 BGB abzusehen, wenn die Klägerin ebenso wie
die anderen Genossenschaftsmitglieder auf eine Mietminderung verzichtete. Die
Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die erhöhte Miete nur so lange zu
verlangen, bis sie die geminderten Beträge wieder erhalten hat (aA
Krautschneider, a.a.O.). Für eine derartige zeitliche Beschränkung des Anspruchs
auf Zustimmung zur Mieterhöhung bietet § 558 BGB keinen Raum.
4.
Entgegen der Auffassung der Revision folgt die Unzulässigkeit der Mieterhöhung
auch nicht aus § 15 Abs. 1 Buchst. b der Satzung. Um Gemeinschaftshilfe im Sinne
der Satzung geht es hier nicht. Der freiwillige Verzicht aller Mitglieder der
Genossenschaft - mit Ausnahme der Klägerin - auf eine Minderung der Miete
stellt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine
Gemeinschaftshilfe im Sinne dieser Satzungsbestimmung dar.