Mieterhöhungsverlangen – qualifizierter Mietspiegel
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
11/07
Urteil vom
12.12.2007
Leitsätze:
a) Nimmt der
Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens auf einen qualifizierten
Mietspiegel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, § 558d BGB) Bezug, so hat er die Angaben des
Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter
mitzuteilen (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Der Beifügung des Mietspiegels bedarf es
nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist.
b) Enthält der Mietspiegel ein Raster von Feldern, in denen für Wohnungen einer
bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, so ist
im Erhöhungsverlangen nur die genaue Angabe des - nach Auffassung des Vermieters
- für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfeldes erforderlich, um den Mieter
(auch) auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts
Berlin vom 23. November 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 24. April 1995 von der Rechtsvorgängerin
des Klägers eine Wohnung in Berlin. Seit dem 1. Januar 2001 betrug die
Bruttokaltmiete 542 EUR. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 verlangte der Kläger
von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um 73 EUR auf 615 EUR
monatlich ab dem 1. Januar 2004. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
"Bei der Wohnfläche von 136,28 qm beträgt damit die verlangte Miete je
Quadratmeter monatlich nettokalt 3,43 EUR. Die ortsübliche Miete für
vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum wird dadurch nicht überschritten.
Zur Begründung verweise ich auf den öffentlich bekannt gemachten Berliner
Mietspiegel 2003 für die westlichen Bezirke. Ihre Wohnung ist in das
Mietspiegelfeld J1 einzuordnen. Gemäß § 558 BGB nF reicht es zur Begründung des
Erhöhungsverlangens aus, dass der verlangte Mietzins innerhalb der
Mietzinsspanne des maßgeblichen Mietspiegelfeldes liegt. Die erhöhte Miete liegt
auch hinsichtlich der Kappungsgrenze von 20 % im Drei-Jahreszeitraum im
gesetzlichen Rahmen."
Die Beklagten stimmten mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 einer Erhöhung der
Miete um monatlich 23,86 EUR auf 565,56 EUR ab dem 1. Januar 2004 zu.
Wegen des Differenzbetrages in Höhe von 49,44 EUR monatlich hat der Kläger Klage
auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung erhoben. Die Beklagten haben mit
ihrer Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 65 EUR
(Mietminderung) und zur Beseitigung behaupteter Mängel verlangt; mit einer
Hilfswiderklage haben sie die Feststellung begehrt, dass sie im Falle des
Wirksamwerdens der Mieterhöhung zur Mietminderung wegen bestimmter Mängel
berechtigt sind.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage überwiegend
stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Mieterhöhungsverlangen weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitergehende Zustimmung zu der begehrten
Mieterhöhung, da es an einem wirksamen Mieterhöhungsverlangen im Sinne des §
558a Abs. 1 und 3 BGB fehle. Die Klage sei aus diesem Grund bereits unzulässig.
Gemäß § 558a Abs. 1 BGB sei das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu
erklären und zu begründen. Um diesen Zweck des Begründungserfordernisses zu
erreichen, müsse der Vermieter Tatsachen vortragen - zu Baujahr, Lage,
Beschaffenheit der Wohnung etc. -, die den Mieter in die Lage versetzten, die
Behauptung des Vermieters, die derzeit geschuldete Miete sei niedriger als die
ortsübliche Miete, zu überprüfen. § 558a Abs. 3 BGB enthalte ein zusätzliches
Begründungserfordernis für einen qualifizierten Mietspiegel wie den vom Kläger
herangezogenen Berliner Mietspiegel 2003; ein Verstoß gegen diese Vorschrift
mache das Erhöhungsverlangen formell unwirksam.
Vorliegend habe der Kläger in dem Mieterhöhungsverlangen lediglich mitgeteilt,
die streitgegenständliche Wohnung sei in das Rasterfeld J1 des Berliner
Mietspiegels 2003 einzuordnen. Jedwede weitere Angaben - in Bezug auf die
Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel - fehlten. Weder werde die Spanne des
Rasterfeldes angegeben, noch würden die maßgeblichen Tatsachen dazu vorgetragen,
warum gerade das Rasterfeld J1 einschlägig sein solle. Dies genüge dem
Begründungserfordernis nicht. Zumindest hätte der Kläger die Spannenwerte des in
Bezug genommenen Rasterfeldes angeben müssen. Diesen Mangel hätte der Kläger nur
dadurch heilen können, dass er dem Erhöhungsverlangen den Mietspiegel beigefügt
hätte. Den erforderlichen Nachweis, dass dies geschehen sei, habe der Kläger
nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht geführt; die
Kammer sei nicht gehalten gewesen, den weiteren, verspäteten Beweisangeboten des
Klägers nachzugehen. Ein wirksames neues Mieterhöhungsverlangen im Prozess habe
der Kläger nicht abgegeben.
Da die Klage bereits unzulässig sei, komme es auf deren materielle Begründetheit
nicht an. Die Beklagten seien durch die von ihnen erteilte Teilzustimmung auch
nicht gehindert, sich auf die Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens zu berufen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts ist das Mieterhöhungsverlangen des Klägers im
Schreiben vom 29. Oktober 2003 in einer den gesetzlichen Anforderungen
entsprechenden Weise begründet worden (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Die Klage auf
Zustimmung zur Mieterhöhung hätte deshalb vom Berufungsgericht nicht wegen eines
formellen Mangels des Erhöhungsverlangens als unzulässig abgewiesen werden
dürfen.
1. Gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu
erklären und zu begründen. Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben,
die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen; auf diese
Weise sollen überflüssige Prozesse vermieden werden (Senatsurteil vom 12. Juli
2006 - VIII ZR 215/05, NJW-RR 2006, 1599, Tz. 13; Senatsurteil vom 26. Oktober
2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227, Tz. 10 m.w.N.; Blank/Börstinghaus,
Miete, 2. Aufl., § 558a Rdnr. 8). Hierfür ist erforderlich, dass die Begründung
dem Mieter "konkrete Hinweise" auf die sachliche Berechtigung des
Erhöhungsverlangens gibt (Senatsurteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03,
NZM 2004, 219, unter II 2 b, zu § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG); dabei dürfen jedoch an
die Begründung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom
12. November 2003, aaO; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 558a Rdnr. 19: "erste
Hinweise"; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558a Rdnr. 14 f.). Danach muss das
Erhöhungsverlangen - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen
enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung
herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um
der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest
ansatzweise überprüfen zu können (Blank/Börstinghaus, aaO, Rdnr. 9;
Staudinger/Emmerich, aaO; MünchKommBGB/Artz, aaO).
2. Nimmt der Vermieter - wie im vorliegenden Fall - zur Begründung seines
Erhöhungsverlangens auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug (§ 558a Abs. 2
Nr. 1, § 558d BGB), so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die
er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen; dies ergibt sich
nicht nur aus dem Zweck des Begründungserfordernisses, sondern unmittelbar aus
der Bestimmung des § 558a Abs. 3 BGB. Das Begründungserfordernis nach § 558a
Abs. 1 BGB wird durch § 558a Abs. 3 BGB für den Fall des Vorliegens eines
qualifizierten Mietspiegels (§ 558d BGB) dahin konkretisiert, dass der Vermieter
die Angaben, die ein qualifizierter Mietspiegel für die Wohnung enthält, dem
Mieter im Erhöhungsverlangen in jedem Fall mitzuteilen hat, das heißt unabhängig
davon, ob der Vermieter die Mieterhöhung auf diesen Mietspiegel oder auf ein
anderes Begründungsmittel des § 558a Abs. 2 BGB stützt. Diese Bestimmung dient
dazu, das Mieterhöhungsverlangen transparenter zu machen, und schreibt deshalb
zwingend vor, dass der Vermieter die Angaben des qualifizierten Mietspiegels zur
Wohnung in seinem Mieterhöhungsverlangen "stets" mitzuteilen hat (Gesetzentwurf
der Bundesregierung für das Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553, S. 55).
Auch wenn die Vorschrift in erster Linie eine besondere Anforderung an die
Begründung des Erhöhungsverlangens in den Fällen des § 558a Abs. 2 Nr. 2 bis 4
BGB stellt, so erfasst sie doch auch den Fall des § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB, in
dem der Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens unmittelbar auf
einen qualifizierten Mietspiegel Bezug nimmt.
3. Das Erhöhungsverlangen des Klägers vom 29. Oktober 2003 genügt den
Anforderungen nach § 558a Abs. 3 BGB.
a) Bei der hier maßgeblichen Berliner Mietspiegeltabelle 2003 für die westlichen
Bezirke handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, der ein Raster aus
mit Buchstaben und Ziffern bezeichneten Feldern enthält, in denen für bestimmte
Kategorien von Wohnungen (gegliedert nach Größenordnung, Zeitraum der
Bezugsfertigkeit, Wohnlage und Ausstattung) jeweils eine bestimmte Mietspanne
ausgewiesen ist. In einem solchen Fall einer eindeutigen Zuordnung tatsächlicher
Gegebenheiten einer Wohnung zu einer bestimmten Spanne in einem genau
bezeichneten Feld des Mietspiegels ist im Erhöhungsverlangen die Mitteilung des
konkreten Mietspiegelfeldes, das hinsichtlich Größe, Alter, Wohnlage und
Ausstattung nach der Auffassung des Vermieters für die gemietete Wohnung
einschlägig ist, ausreichend, um den Mieter auf die im Mietspiegel enthaltenen
Angaben für die Wohnung, insbesondere die dort angegebene Spanne, hinzuweisen.
Der Mietspiegel selbst muss dem Erhöhungsverlangen nicht beigefügt werden, wenn
es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen im Amtsblatt veröffentlichten und
damit allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt (vgl. MünchKommBGB/Artz, aaO,
Rdnr. 18 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558a Rdnr.
34; Staudinger/Emmerich, aaO, Rdnr. 25).
Mehr als die Angabe des für die Wohnung - nach Auffassung des Vermieters -
einschlägigen Mietspiegelfeldes, das sowohl die Voraussetzungen für die
Einordnung der Wohnung in dieses Feld als auch die sich daraus ergebende Spanne
ausweist, ist nicht erforderlich, um dem Mieter eine Überprüfung zu ermöglichen,
ob die geforderte Miete innerhalb der im Mietspiegel angegebenen Spanne liegt.
Bereits aufgrund der Mitteilung des Mietspiegelfeldes, das die Spanne enthält,
kann der Mieter das betreffende Feld ohne weiteres im Mietspiegel finden und
überprüfen, ob die vom Vermieter vorgenommene Einordnung der Wohnung in dieses
Mietspiegelfeld zutrifft und ob die für die Wohnung geforderte Miete innerhalb
der Spanne liegt (vgl. Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 558a Rdnr. 14a).
Einer darüber hinausgehenden, ausdrücklichen Mitteilung der Spanne bedarf es
dazu nicht (aA Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, Rdnr. 163). Auch aus der
Gesetzesbegründung zu § 558a Abs. 3 BGB (BT-Drs. 14/4553, aaO) ist eine
weitergehende Begründungspflicht des Vermieters nicht herzuleiten. Soweit
demgegenüber das Senatsurteil vom 12. November 2003 (aaO) zum
Begründungserfordernis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG - ohne Einschränkung -
gefordert hat, dass der Vermieter, der sein Mieterhöhungsverlangen auf einen
Mietspiegel stützen will, zur Begründung seines Begehrens die in der
entsprechenden Kategorie des Mietspiegels genannten Mietzinsspannen (in jedem
Fall) anzugeben hat, hält der Senat daran nicht fest.
b) Danach ist das Erhöhungsverlangen des Klägers vom 29. Oktober 2003 in
formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Über die Angaben des Mietspiegels für
die Wohnung (§ 558a Abs. 3 BGB) hat der Kläger die Beklagten informiert, indem
er ihnen mitgeteilt hat, dass ihre Wohnung in das Mietspiegelfeld J1 des
Berliner Mietspiegels 2003 für die westlichen Bezirke einzuordnen ist. Die
Beklagten konnten, wenn sie die Berechtigung des Erhöhungsverlangens überprüfen
wollten, durch Einblick in das Mietspiegelfeld J1 des Berliner Mietspiegels 2003
auf einen Blick ablesen, von welchen tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnung
hinsichtlich der Wohnfläche (90 qm und mehr), des Zeitraums der Bezugsfertigkeit
(bis 1918), der Wohnlage (einfach) und der Ausstattung (mit Sammelheizung oder
Bad, mit WC in der Wohnung) der Kläger ausgegangen ist und welche Spanne der
Mietspiegel für eine solche Wohnung ausweist (2,46 EUR - 3,44 EUR/qm). Dem
berechtigten Informationsbedürfnis der Beklagten, einen konkreten Hinweis zur
Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu erhalten, hat der Kläger damit
genügt.
III.
Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von
seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur materiellen
Berechtigung des Erhöhungsverlangens getroffen hat; sie ist daher an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).