Mieterhöhungsverlangen – Bezugnahme auf Mietspiegel
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
276/08
Urteil vom
30.09.2009
Leitsatz:
Nimmt der
Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel
Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den
örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer
Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April
2009, VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07,
NJW 2008, 573, Tz. 15).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Krefeld vom 24. September 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in K. . Mit Schreiben vom
2. August 2007 forderte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer
Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 375 EUR auf 450 EUR mit Wirkung ab dem
1. November 2007. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens nahm die Klägerin Bezug
auf den Mietspiegel der Stadt K. .
Da die Beklagten der Mieterhöhung nicht zustimmten, machte die Klägerin ihr
Verlangen gerichtlich geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Krefeld, WuM 2008, 672) hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Mieterhöhung sei nicht wirksam erklärt. Dem Mieterhöhungsverlangen habe ein
Exemplar des in Bezug genommenen aktuellen Mietspiegels beigefügt werden müssen.
Da dies unterblieben sei, könne auch dahinstehen, ob die im Laufe des Verfahrens
nachgeholten Angaben der Klägerin insbesondere zu den im Mieterhöhungsverlangen
teilweise unleserlichen oder unverständlich abgekürzten Einträgen im Übrigen die
Anforderungen an ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558a, 558b
Abs. 3 BGB erfüllten.
Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht generell
erforderlich, dem Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel beizufügen. Dies sei
etwa dann nicht der Fall, wenn dieser allgemein zugänglich sei. Für den Bereich
der Stadt K. sei der Mietspiegel aber nur über den Verein der Haus-, Wohnungs-
und Grundeigentümer und den Mieterverband Niederrhein gegen Zahlung von 3 EUR
(für Mitglieder) und 4 EUR (für Nichtmitglieder) zu beziehen. Der Mietspiegel
der Stadt K. sei weder im Internet abzurufen noch sei vorgetragen, dass er im
Amtsblatt veröffentlicht sei.
Die Frage, wer die Kosten für den Mietspiegel aufzuwenden habe, sei zu Lasten
des Vermieters zu entscheiden. Ihm obliege nach § 558a BGB die Begründung und
nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht zur Erklärung des
Erhöhungsverlangens. Erfordere die ordnungsgemäße Erklärung einen finanziellen
Aufwand, so sei dieser dem Vermieter aufzubürden. Es sei dem Mieter nicht
zumutbar, Geld ausgeben zu müssen, um feststellen zu können, ob das
Erhöhungsverlangen des Vermieters berechtigt sei.
II.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die formelle Wirksamkeit
des Mieterhöhungsverlangens nicht daran, dass der Mietspiegel der Stadt K. dem
Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt war.
Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist die Beifügung eines
Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die
formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der Senat (Beschluss vom
28. April 2009 - VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352, Tz. 6; vgl. auch Senatsurteile vom
11. März 2009 - VIII ZR 74/08, WuM 2009, 293, Tz. 9; vom 12. Dezember 2007 -
VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15) bereits entschieden hat, bedarf es zur
ordnungsgemäßen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens, das auf einen
Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht,
wenn dieser allgemein zugänglich ist. Das ist entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts hier der Fall.
Dies setzt nicht voraus, dass der Mietspiegel von der betreffenden Kommune
kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet
abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel, der - wie hier - von privaten Vereinigungen
gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist in diesem Sinne
allgemein zugänglich. In einem solchen Fall ist es entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts (so auch: Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl.,
§ 558a BGB Rdnr. 34 m.w.N.; MünchKommBGB/Artz, 5. Aufl., § 558a Rdnr. 18 m.w.N.)
dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens eine geringe
Schutzgebühr von wenigen Euro aufzuwenden.
III.
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil somit keinen Bestand
haben. Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der
Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen zur Wirksamkeit des
Mieterhöhungsverlangens bedarf. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).