Insolvenz des
Mieters – Nutzungsentschädigung als Masseverbindlichkeit
BGH
Az: IX ZR
66/05
Urteil vom
21.12.2006
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1 werden die Urteile der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Kleve vom 10. März 2005 und des Amtsgerichts Moers vom 20.
August 2004 aufgehoben, soweit hinsichtlich des Anspruchs auf
Nutzungsentschädigung zu Lasten des Beklagten zu 1 entschieden worden ist.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird auch insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen - soweit sie nicht der
vormaligen Beklagten zu 2 auferlegt sind - die Gerichtskosten und die
außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen diese selbst zu 35 v.H. und der
Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner neben der vormaligen Beklagten zu 2 zu 3 v.H.,
die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 dieser selbst zu 5 v.H. und die
Klägerinnen zu 95 v.H.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen 97 v.H. und der
Beklagte zu 1 3 v.H., von den Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerinnen 95
v.H., der Beklagte zu 1 5 v.H.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen hatten der vormaligen Beklagten zu 2 und ihrem Ehemann (fortan:
Schuldner) eine Wohnung vermietet. Am 11. Juni 2003 beantragte der Schuldner die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Im Oktober 2003 kündigten
die Klägerinnen das Mietverhältnis fristlos. Sie stützten die Kündigung unter
anderem darauf, dass die Beklagten die Mieten für die Monate Juni bis Oktober
2003 nicht gezahlt hätten. Am 3. November 2003 wurde über das Vermögen des
Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1 zum
Insolvenzverwalter bestellt.
Die Klägerinnen haben zunächst die Beklagte zu 2 auf Zahlung des rückständigen
Mietzinses und beide Beklagte auf Räumung in Anspruch genommen. Mit der
Klageerwiderung hat der Beklagte zu 1 geltend gemacht, dass die streitbefangene
Wohnung nicht dem Insolvenzbeschlag unterliege und die Räumungsklage deshalb
unmittelbar gegen den Schuldner zu richten sei. Am 6. Mai 2004 haben der
Schuldner und die Beklagte zu 2 das Mietobjekt geräumt. Insoweit haben die
Klägerinnen und der Beklagte zu 1 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und
wechselseitige Kostenanträge gestellt. Die Klägerinnen haben ihren
Zahlungsanspruch um eine Nutzungsentschädigung für die Monate Februar bis Mai
2004 in Höhe von insgesamt 4.952,28 EUR zuzüglich Zinsen erweitert.
Soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist, hat das Amtsgericht
dem Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagten auf die geltend gemachte
Nutzungsentschädigung stattgegeben und dem Beklagten zu 1 - neben der Beklagten
zu 2 - die Kosten des erledigten Räumungsanspruchs auferlegt. Der Beklagte zu 1
hat danach die Masseunzulänglichkeit angezeigt.
In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen den Antrag gestellt,
Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1 in Höhe von insgesamt 6.796,62 EUR
als Masseverbindlichkeiten festzustellen. Dem hat das Berufungsgericht in Höhe
von 4.952,28 EUR entsprochen. In Bezug auf den erledigten Räumungsanspruch hat
es die Kostenentscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Mit der zugelassenen
Revision begehrt der Beklagte zu 1 die Abweisung der Klage und - hinsichtlich
des erledigten Teils - eine Kostenüberbürdung auf die Klägerinnen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat in der Hauptsache Erfolg. Im Übrigen ist sie
unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Den Klägerinnen stehe für die Zeit von Februar bis Mai 2004 die geltend gemachte
Nutzungsentschädigung als Masseverbindlichkeit zu. Die von ihnen im Oktober 2003
erklärte fristlose Kündigung sei trotz der Kündigungssperre (§ 112 Nr. 1 InsO)
wirksam, weil der Rückstand, der auf den Zeitraum nach dem Insolvenzantrag
entfalle, die Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB rechtfertige. Da
der Schuldner die Wohnung bis Mai 2004 genutzt habe, stehe den Klägerinnen gemäß
§ 546a BGB Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Hierbei handele es sich um
eine Masseverbindlichkeit. Die berechtigte fristlose Kündigung führe nicht zur
endgültigen Beendigung des Mietverhältnisses. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
BGB werde die Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter innerhalb der dort
genannten Frist im Prozess befriedigt werde. Von dieser Möglichkeit habe der
Beklagte zu 1 zwar keinen Gebrauch gemacht. Er habe jedoch die Wirksamkeit der
fristlosen Kündigung bestritten und - zu Unrecht - die Auffassung vertreten, die
private Wohnung des Schuldners unterliege nicht dem Insolvenzbeschlag. Ausgehend
von dieser Argumentation hätte er eine Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO
abgeben müssen, wenn er das Mietverhältnis nicht mit der Folge der Begründung
von Zahlungspflichten der Masse hätte fortführen wollen. Nicht erforderlich sei,
dass er die Mietsache tatsächlich in Besitz genommen oder die Klägerinnen - etwa
durch Austausch der Türschlösser - an der Wiederinbesitznahme gehindert habe.
Die Untätigkeit des Verwalters reiche vielmehr aus, weil diese von den
Klägerinnen als Inbesitznahme der Wohnung hätte gedeutet werden dürfen. Da der
Beklagte zu 1 die Wohnung hätte räumen müssen, habe er auch die Kosten des in
der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Räumungsanspruchs zu
tragen.
II.
In der Hauptsache hält diese Begründung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der
geltend gemachte Feststellungsanspruch (vgl. §§ 55, 208, 210 InsO i.V.m. § 546a
Abs. 1 BGB n.F.) besteht nicht.
1. Soweit sich das Landgericht in seinen Gründen mehrmals auf § 55 Abs. 2 Satz 2
InsO bezieht, verkennt es den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Die Regelung
betrifft ausschließlich solche Verbindlichkeiten aus einem
Dauerschuldverhältnis, bei denen der vorläufige (starke) Insolvenzverwalter die
Gegenleistung für das von ihm verwaltete Vermögen in Anspruch genommen hat (vgl.
BGHZ 151, 353, 358 f). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall ersichtlich
nicht gegeben; denn die geltend gemachte Nutzungsentschädigung wird für die Zeit
von Februar 2004 bis Mai 2004 und somit für einen Zeitraum nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens verlangt. Auf weiteres kommt es deshalb in diesem
Zusammenhang nicht an.
2. Die beanspruchte Nutzungsentschädigung für die von dem Schuldner genutzte
Wohnung kann nicht als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO
eingeordnet werden. Hierunter fallen die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen
Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Dies ist nicht der Fall, weil das
Mietverhältnis schon im Oktober 2003 beendet worden ist und der zu 1 beklagte
Insolvenzverwalter die Mietsache nicht für die Insolvenzmasse in Anspruch
genommen hat.
a) Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst
worden, so sind der Rückgabeanspruch gemäß § 546 BGB n.F. sowie alle
Abwicklungsansprüche bereits vor Eröffnung entstanden und folglich grundsätzlich
Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO (vgl. BGHZ 130, 38, 41; BGH, Urt. v. 24.
November 1993 - VIII ZR 240/92, ZIP 1993, 1874, 1875; OLG Köln ZIP 1995, 1608 f,
jeweils zur KO; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 55 Rn. 21; MünchKomm-InsO/Hefermehl,
§ 55 Rn. 147; Pape, in Kübler/Prütting, InsO § 55 Rn. 50; Wolf/Eckert/Ball,
Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rn. 1562).
Dies schließt den Anspruch des Vermieters auf Entschädigung bei verspäteter
Rückgabe ein; auf dessen Fälligkeit kommt es insoweit nicht entscheidend an (BGHZ
130, 38, 41).
aa) In diesem Zusammenhang gewinnt die kontrovers diskutierte Rechtsfrage keine
Bedeutung, in welchem Umfang die für die Erfüllung des Räumungsanspruchs
entstehenden Kosten Masseschulden oder nur Insolvenzforderungen begründen. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anspruchsfolgen teilbar;
hieran ändert der Umstand nichts, dass der reine Herausgabeanspruch ein
Aussonderungsrecht begründen kann, wenn der Insolvenzverwalter den Besitz für
die Masse inne hat (vgl. BGHZ 148, 252, 256, 260 f). Entsprechendes gilt für das
Verhältnis des Herausgabeanspruchs zu dem hier in Rede stehenden
Entschädigungsanspruch wegen verspäteter Rückgabe.
bb) Das Berufungsgericht hat die mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 erklärte
fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges mit Recht als wirksam angesehen. Die
Kündigungssperre gemäß § 112 Nr. 1 InsO stand ihr schon deshalb nicht entgegen,
weil allein die Zahlungsrückstände aus der Zeit nach dem Eröffnungsantrag einen
Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB abgaben. Ob die Vorschrift
des § 112 InsO auf die Wohnraummiete wegen ihres persönlichen Einschlags
anwendbar ist, kann offen bleiben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
ergibt sich auch nicht aus § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, dass das Mietverhältnis bis
zu dem Ablauf der dem Mieter eingeräumten Nachholfrist - zwei Monate nach
Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs - noch nicht endgültig
beendet ist. Diese Vorschrift gibt dem Mieter oder der für ihn eintretenden
öffentlichen Stelle die Möglichkeit, die Mietschulden und fälligen
Nutzungsentschädigungen innerhalb der Frist zu begleichen. Bis dahin ist die
Kündigung voll wirksam (vgl. MünchKomm-BGB/Schilling, 4. Aufl. § 569 Rn. 34).
Nur wenn der Vermieter vor Ablauf der Schonfrist hinsichtlich der fälligen Miete
und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich
eine öffentliche Stelle hierzu verpflichtet, wird die Kündigung wirkungslos; das
Mietverhältnis lebt dann wieder auf (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juni 1960 - VIII ZR
200/59, NJW 1960, 2093; Erman/Jendrek, BGB 11. Aufl. § 569 Rn. 17, 19). Im
Streitfall hat weder der Schuldner noch eine öffentliche Stelle die Nachholfrist
genutzt.
b) Der Grundsatz, dass der Vermieter nur eine Insolvenzforderung erhält, wenn
der Abwicklungsanspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet
ist, gilt allerdings nicht ausnahmslos.
aa) Er ist nach allgemein vertretener Auffassung durchbrochen, wenn der
Insolvenzverwalter die Miet- oder Pachtsache nach Verfahrenseröffnung (weiter)
nutzt und den Vermieter oder Verpächter dabei gezielt vom Besitz ausschließt
(vgl. BGHZ 130, 38, 44; OLG Dresden ZIP 1998, 1725, 1726; DZWIR 1999, 388 f; OLG
Hamm ZIP 1992, 1563 mit zustimmender Anmerkung Eckert EWIR 1993, 65 f; Jarchow,
in Hamburger Kommentar zur InsO § 55 Rn. 31; HK-InsO/Eickmann, aaO § 55 Rn. 21;
MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 147; Pape, in Kübler/Prütting, aaO § 55 Rn.
50). Dies ist von den Klägerinnen in den Tatsacheninstanzen nicht geltend
gemacht worden. Das Berufungsgericht hat dies auch nicht verkannt. Es meint
jedoch, hierfür sei die Sicht der Klägerinnen entscheidend, denen gegenüber der
Beklagte zu 1 zunächst untätig geblieben sei und sich später auf die
Unwirksamkeit der Kündigung berufen habe.
bb) Dieser Ansatz ist abzulehnen. Er überdehnt den Anwendungsbereich des § 55
Abs. 1 InsO deutlich, weil er dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und
Zweck der Vorschrift widerspricht.
(1) Die Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentschädigung beruht allein auf dem von
dem Mieter mit dem Vermieter abgeschlossenen Vertrag. Sie kann nur unter den
hierfür allgemein geltenden Regeln des § 55 InsO zur Masseverbindlichkeit werden
(vgl. BGHZ 148, 252, 255 f; Pape, in Kübler/Prütting, aaO § 55 Rn. 4). Diese
Vorschrift knüpft in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 - ebenso wie in seinem Absatz 2 - an
aktive Handlungen des Insolvenzverwalters an, denen in Absatz 1 Nr. 2 nur der
Fall gleichgestellt wird, dass der Verwalter das Dauerschuldverhältnis aus
Rechtsgründen nicht sofort lösen kann. Bei dieser Ausnahme ist jedoch der
Gegenleistungsaspekt gewahrt, demzufolge derjenige, dessen Leistung der Masse
zugute kommt, auch die ungeschmälerte Gegenleistung aus der Masse verlangen
kann. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, allein auf den Schein einer
Inanspruchnahme des Mietgegenstandes durch den Insolvenzverwalter abzustellen.
(2) Die vom Berufungsgericht befürwortete Ausweitung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO
auf den Schein einer Inanspruchnahme für die Masse läuft auch dem Sinn und Zweck
der Neuregelung der §§ 53 bis 55 InsO zuwider, die von dem gesetzgeberischen
Ziel bestimmt ist, die Belastung der Insolvenzmasse mit vorweg zu begleichenden
Masseverbindlichkeiten abzubauen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 126, 250, 262 f;
siehe hierzu MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 6 f). Im Übrigen hat der
Beklagte zu 1 einen Schein der Inanspruchnahme auch nicht in zurechenbarer Weise
erzeugt, indem er gegenüber den Klägerinnen keine Erklärung gemäß § 109 Abs. 1
Satz 2 InsO abgegeben hat. Der Beklagte zu 1 war nicht der richtige Adressat des
Herausgabeverlangens der Klägerinnen. Hat der Insolvenzverwalter - wie hier -
die Mietsache zu keinem Zeitpunkt in Besitz genommen, steht dem Vermieter der
mietvertragliche Herausgabeanspruch der Masse gegenüber nur als
Insolvenzforderung zu (BGHZ 148, 252, 255 f).
III.
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die wegen übereinstimmender
Erledigungserklärung des Räumungsanspruchs nach § 91a ZPO ergangene und vom
Landgericht bestätigte Kostenentscheidung wendet.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Teilerledigungen im
Anwendungsbereich des § 567 ZPO a.F. konnte der auf § 91a ZPO beruhende Teil
einer Kostenentscheidung im Rahmen eines der Revision zugänglichen Urteils
selbst dann nicht angegriffen werden, wenn das Berufungsgericht die Revision
uneingeschränkt zugelassen hatte (vgl. BGHZ 107, 315, 317 f; 113, 362, 364; BGH,
Urt. v. 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00, WM 2002, 377, 378). Dies wurde damit
begründet, dass der Rechtsmittelzug für Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO beim
Oberlandesgericht endete (vgl. § 567 Abs. 3, 4 Satz 1 ZPO a.F.). Die
uneingeschränkte Zulassung der Revision änderte daran nichts, weil ein an sich
unstatthaftes Rechtsmittel nach allgemeiner Meinung auch dann unzulässig bleibt,
wenn es von der Vorinstanz zugelassen wird (vgl. BGHZ 107, 315, 318; BGH, Beschl.
v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; v. 8. Oktober 2002 - VI ZB
27/02, NJW 2003, 211; Saenger/Kayser, ZPO § 543 Rn. 61 f, § 574 Rn. 10).
2. Im Anwendungsbereich der reformierten Zivilprozessordnung ist die Anfechtung
gemischter Kostenentscheidungen erster Instanz gemäß § 91a ZPO ebenfalls
ausgeschlossen, soweit mit der unbeschränkt zugelassenen Revision die
Überprüfung nicht des § 91a Abs. 1 ZPO selbst, sondern des zugrunde liegenden
Anspruchs erreicht werden soll.
a) Insoweit kommt zwar im Falle der isolierten (selbstständigen) Anfechtung der
Kostenentscheidung - außer in Eilverfahren (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - die
zugelassene Rechtsbeschwerde in Frage (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
ZPO). Aus materiellrechtlichen Gründen darf die Zulassung indes nicht erfolgen.
Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach §
91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht
fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Die
Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Grundlage der
Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das
Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder
Rechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich
schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang
bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB
21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB
40/02, NJW-RR 2003, 1075). Dies entspricht der Rechtslage bei der
Prozesskostenhilfe. Auch dort darf gegen zurückweisende Entscheidungen die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werden, um die Erfolgsaussichten der
beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu klären (vgl. BGH, Beschl.
v. 21. November 2002 - V ZB 40/02, WM 2003, 1827; v. 31. Juli 2003 - III ZB
7/03, NJW-RR 2003, 1438; vgl. Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 127 Rn. 41).
b) Diese Grundsätze sind auf das einheitliche - zugelasse - Rechtsmittel, durch
das sich die beschwerte Partei gegen die Hauptsacheentscheidung und die
gemischte Kostenentscheidung wendet, zu übertragen.
aa) Hat das Berufungsgericht über die einheitliche Berufung sachlich entschieden
und betrifft das Berufungsurteil auch die Kostenentscheidung hinsichtlich des
nach § 91a ZPO in erster Instanz erledigten Teils, ist das unbeschränkt
zugelassene Rechtsmittel zwar insgesamt zulässig, insbesondere statthaft. Die
Überprüfungsmöglichkeiten der gemischten Kostenentscheidung sind jedoch
beschränkt. Mit der Würdigung durch das Berufungsgericht hat es sein Bewenden,
sofern nicht die Vorschrift des § 91a ZPO selbst zum Gegenstand
revisionsrechtlicher Nachprüfung gemacht werden soll. Dies ist hier nicht der
Fall. Die Anwendung des § 91a ZPO steht nicht in Streit. Eine Erstreckung des
einheitlichen Rechtsmittels auf die Nachprüfung des der Kostenentscheidung
zugrunde liegenden Anspruchs führte hinsichtlich des erledigten Teils der Klage
zu einer unzulässigen Erweiterung des Instanzenzuges (vgl. Zöller/Vollkommer,
aaO § 91a Rn. 27, 56; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 91a Rn. 53 a.E.). Eine
solche kann sich - wie zum alten Recht ausgeführt - auch nicht aus der Zulassung
des Rechtsmittels ergeben.
bb) Ein Wertungswiderspruch zu Fallgestaltungen, in denen das Berufungsgericht
die einheitliche Berufung gegen die Mischentscheidung als unzulässig verworfen
hat, besteht nicht. Auch in diesem Fall wäre eine sachliche Überprüfung der
gemischten Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils der Klage
ausgeschlossen. Gegen einen Verwerfungsbeschluss ist zwar die Rechtsbeschwerde
statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie jedoch nur unter den
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (BGHZ 155, 21, 22; BGH, Beschl. v. 26.
Oktober 2006 - IX ZB 244/04). Diese sind nicht erfüllt, wenn das gegen die
Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO gerichtete Rechtsmittel auf Fragen des
materiellen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB
40/02, aaO S. 1075). Von Rechts wegen kann daher auch in diesem Fall eine
materiellrechtliche Überprüfung der auf § 91a ZPO gestützten Kostenentscheidung
durch den Bundesgerichtshof nicht erreicht werden.