Mietmängel –
Beseitigungspflicht des Vermieters
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
271/07
Urteil vom
28.05.2008
Leitsätze:
a) Einen im
Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mangel der Mietsache hat der Vermieter
auch dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die Mangelursache zwar der Sphäre
des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter den Mangel aber nicht zu vertreten hat,
weil er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten hat.
b) Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug,
kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (lassen) und zu diesem Zweck vom
Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen
Beseitigungskosten verlangen.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 für Recht
erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts
Berlin vom 14. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten
in B. . Sie verlangt Vorschuss für die Beseitigung von in der Wohnung
aufgetretenen Schwarzstaubablagerungen ("Fogging"). Die Ablagerungen traten
zunächst Anfang Dezember 2002 in geringem Umfang in Küche, Bad und den Zimmern
der Wohnung auf und verbreiteten sich bis Februar 2003 auf sämtliche Decken und
Wände der Wohnung.
Die Klägerin forderte die Beklagten im April 2003 erfolglos zur Beseitigung der
Schwarzverfärbungen auf; ebenso erfolglos verlangte sie mit Schreiben vom 7. Mai
2003 die Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Beseitigung der
Verfärbungen. Der geltend gemachte Betrag von 5.423 EUR entspricht dem
Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes.
Da die Beklagten keine Zahlung leisteten, hat die Klägerin diesen Betrag mit
ihrer Klage geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2007, 1487) hat ausgeführt:
Die Klägerin sei berechtigt, den geltend gemachten Betrag als Vorschuss zur
Beseitigung eines Mangels zu fordern. Die aufgetretenen Schwarzverfärbungen
seien ein Mangel der Mietwohnung. Ursache dieses Mangels in Form der
Schwarzstaubablagerungen sei ein Zusammenwirken von Emissionen aus Wandfarbe und
Teppichboden und einer Absenkung der Bauteiloberflächentemperatur während des im
Winter vorgenommenen Fensterputzens und dem zusätzlichen Eintrag flüchtiger
organischer Stoffe während des Fensterputzens. Damit liege die Ursache der "Fogging-Erscheinungen"
nicht im Gefahrenbereich der Beklagten begründet, sondern stamme aus dem
Verantwortungsbereich der Klägerin, die Wandfarbe und Teppich in die Wohnung
eingebracht und die Reinigung der Fenster veranlasst habe. Dennoch habe die
Klägerin den Mangel nicht zu vertreten, weil sie die Grenzen des vertragsgemäßen
Gebrauchs der Mietsache nicht überschritten habe. Liege - wie hier - ein Mangel
der Mietsache vor, sei der Vermieter, unabhängig von einem etwaigen Verschulden
auf seiner Seite, verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das
Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Vorschuss in Höhe der
voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zuerkannt (§ 536a
Abs. 2 Nr. 1 BGB; BGHZ 56, 136, 141).
1. Rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht beanstandet sieht das
Berufungsgericht in den Schwarzstaubablagerungen, die nach den tatrichterlichen
Feststellungen im Dezember 2002 plötzlich auftraten und sich bis Februar 2003
über sämtliche Decken und Wände der Mietwohnung der Klägerin ausbreiteten, einen
Mangel der Mietsache i.S. des § 536 BGB. Dessen Beseitigung schulden die
Beklagten als Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unabhängig davon, ob die
Mangelursache in ihrem eigenen oder im Gefahrenbereich der Klägerin zu suchen
ist. Anders wäre das, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat,
nur dann, wenn die Klägerin die Entstehung des Mangels zu vertreten hätte. Das
ist, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, hier nicht der Fall, weil die
nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten in Frage
kommenden Maßnahmen der Klägerin - die Ausstattung der Wohnung mit einem
handelsüblichen Teppichboden, das Streichen der Wände mit handelsüblicher Farbe
und das Reinigen der Fenster im Winter - sich als vertragsgemäßer Gebrauch der
Mietwohnung darstellen, dessen Folgen der Mieter gemäß § 538 BGB nicht zu
vertreten hat. Aus dem Beschluss des Senats vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 223/04
(NJW 2006, 1061) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat ausgeführt, die
Voraussetzungen für einen vom Mieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch
aus § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB gegen den Vermieter wegen "Foggings" seien
einschließlich des Verschuldens des Vermieters vom Mieter darzulegen und zu
beweisen. Insoweit gelte nur dann etwas anderes, wenn feststehe, dass die
Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt
worden sei. Im vorliegenden Streitfall ist indessen nicht über einen Anspruch
auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536a Abs. 1 BGB zu
entscheiden, sondern allein über einen Anspruch auf Beseitigung eines Mangels.
Dieser Herstellungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Mieter Minderung
geltend machen oder Schadensersatz verlangen kann (vgl. etwa
Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl. § 535 Rdnr. 75).
2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Januar 1962 - VIII ZR 199/60, WM 1962, 271
f.), wonach ein Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters ausscheidet, wenn der
Mangel darauf beruht, dass der Vermieter auf Wunsch des Mieters eine Veränderung
der Mietsache durchgeführt hat und sich hieraus eine Beeinträchtigung des
vertragsgemäßen Gebrauchs ergibt. Die Revision meint, gleiches müsse dann
gelten, wenn der Mieter selbst eine Veränderung der Mietsache vorgenommen hat,
die zu einem Mangel der Mietsache führe.
Die Revision übersieht, dass die Mietsache nicht verändert wurde. Die von der
Klägerin vorgenommene Teilrenovierung der Wohnung durch Tapezieren einiger Wände
mit handelsüblicher Tapete und Verlegung eines ebenfalls handelsüblichen
Teppichbodens ist keine Veränderung der Mietsache. Beides waren lediglich
Maßnahmen, die der Erhaltung der Mietsache zu dienen bestimmt sind. Auch hat die
Klägerin weder schuldhaft gehandelt noch mit ihren Maßnahmen die Grenzen des
vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten. Nach § 538 BGB hat der Mieter
Verschlechterungen der Mietsache, die durch vertragsgemäßen Gebrauch
herbeigeführt worden sind, nicht zu vertreten.
3. Zu Unrecht meinen die Beklagten, es sei unerheblich, ob den Vermieter
grundsätzlich die Erhaltungspflicht treffe und der Mieter Verschlechterungen der
Mietsache, die durch vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden, nicht zu
vertreten habe. Denn § 538 BGB betreffe lediglich Abnutzungen der Mietsache
infolge vertragsgemäßen Gebrauchs. "Fogging-Erscheinungen" infolge des
Einbringens eines Teppichbodens, Streichens der Wand oder Fensterputzens
stellten indes keine Abnutzung dar. Dabei verkennt die Revision, dass zwar die
Überschrift der Bestimmung des § 538 BGB lautet "Abnutzung der Mietsache durch
vertragsgemäßen Gebrauch", die Bestimmung selbst aber nach ihrem Wortlaut ohne
Einschränkung "Veränderungen oder Verschlechterungen, ..., die durch den
vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden ..." erfasst. Um eine
Verschlechterung handelt es sich hier. Auch enthält § 538 BGB lediglich eine
klarstellende Wiederholung zu § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Vermieter
verpflichtet, die vermietete Sache während der Mietzeit in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg,
Mietrecht, 9. Aufl., § 538 BGB Rdnr. 2).