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Mietmängel –
eigenmächtige Beseitigung durch Mieter - kein Ersatzanspruch
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
222/06
Urteil vom
16.01.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Bochum vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Mietvertrag vom 28. Dezember 2001 mietete die Klägerin von dem Beklagten
ab dem 1. Februar 2002 eine Doppelhaushälfte. In der Anlage zum Mietvertrag
heißt es unter anderem: "Es wurde folgendes vereinbart: ... Heizung muss
dringend kontrolliert werden."
Im Oktober 2002 erneuerte das Installateurunternehmen K. unter anderem zwei
Ausdehnungsgefäße der Heizung sowie sämtliche dreizehn Heizkörperventile und
legte einen Außenwasseranschluss. Die Arbeiten berechnete die Fa. K. der
Klägerin, die in einem Vorprozess zur Bezahlung der Vergütung verurteilt wurde.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Erstattung des von ihr
entrichteten Werklohns und der Prozesskosten verlangt. Die Klägerin hat
behauptet, dass die ausgetauschten Teile der Heizung defekt gewesen seien. Ein
Außenwasseranschluss sei zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewesen, im
Zuge von Bauarbeiten jedoch beseitigt worden; da der Beklagte nichts weiter
veranlasst habe, habe die Fa. K. den Anschluss erneuert.
Das Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Das
Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Zahlungsverlangen weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen
ausgeführt:
Die Klägerin könne Ersatz ihrer Aufwendungen nicht nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB
verlangen. Sie habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte mit der
Beseitigung der angeblichen Mängel der Mietsache in Verzug gewesen sei (§ 536a
Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Mahnung habe die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag
nicht ausgesprochen.
Sie habe auch nicht dargelegt, dass die umgehende Mängelbeseitigung zur
Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig gewesen
sei (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies könne zwar bei einem Totalausfall einer
Heizung in den Wintermonaten der Fall sein; dazu fehle es jedoch an
hinreichendem Vortrag. Im Hinblick auf den fehlenden Außenwasseranschluss
mangele es an jeglichem Sachvortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen des
Verzugs oder dem Erfordernis einer sofortigen Beseitigung des bestehenden
Zustands.
Der Klägerin stehe auch kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 539 Abs. 1, § 683
BGB zu. Der Anwendungsbereich des § 539 Abs. 1 BGB sei nur dann eröffnet, wenn
die Aufwendungen des Mieters nicht der Mängelbeseitigung im Sinne von § 536a
Abs. 2 BGB dienten. § 539 Abs. 1 BGB sei nur auf solche Aufwendungen anwendbar,
die der Vermieter "nicht gemäß § 536a Abs. 2 BGB zu ersetzen" habe. Das schließe
Aufwendungen aus, die die Sache erst in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand versetzten. Bei Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln sei
der Mieter verpflichtet, den Vermieter gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB zunächst in
Verzug zu setzen. Versäume er dies, sei ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 BGB nicht
erlaubt.
Für die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 539 Abs. 1 BGB auf Aufwendungen,
die keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen darstellten, sei die Gesetzessystematik
entscheidend. Die beschränkenden Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 536a
Abs. 2 BGB wären bei Zulassung eines Erstattungsanspruchs über §§ 539, 683 ff.
BGB weitgehend hinfällig. Eine restriktive Interpretation beeinträchtige die
Interessen des Mieters auch nicht unangemessen; § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB stelle
sicher, dass ihm die Kosten sofort durchzuführender Notmaßnahmen zu erstatten
seien.
Für eine restriktive Handhabung des Anwendungsbereichs des § 539 BGB spreche
auch die Vermeidung von Wertungswidersprüchen. Der Bundesgerichtshof habe
entschieden, dass der Käufer, der einen Mangel der Kaufsache selbst beseitige,
ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu
haben, nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB analog die Anrechnung der vom
Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis
verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern
könne (BGHZ 162, 219).
Wegen des abschließenden Charakters der Regelung in § 536a Abs. 2 BGB im
Hinblick auf Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Mieter scheide auch ein
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus. Ein Anspruch aus § 994 BGB
scheitere daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Reparaturen berechtigte
Besitzerin gewesen sei.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand,
sodass die Revision der Klägerin trotz der Säumnis des Beklagten durch
kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V
ZR 112/64, NJW 1967, 2162).
Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der von ihr
behaupteten Mängel steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dieser
Vorschrift kann der Mieter, der einen Mangel der Mietsache selbst beseitigt,
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur dann verlangen, wenn der Vermieter
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Der Revision verhilft nicht zum
Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob
die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Arbeiten der Mängelbeseitigung
dienten. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei offen gelassen.
Zutreffend hat es angenommen, dass die Klägerin den Beklagten mangels Mahnung
nicht in Verzug gesetzt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Mahnung war nicht
entbehrlich, entgegen der Auffassung der Revision auch nicht nach § 286 Abs. 2
Nr. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Herbeiführung des Verzugs keiner
Mahnung, wenn dies aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Senat
kann die gebotene Interessenabwägung selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht
sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten
sind.
Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die
alsbaldige Leistung angekündigt hat, aber gleichwohl nicht leistet (Palandt/Heinrichs,
BGB, 67. Aufl., § 286 Rdnr. 25; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 286 Rdnr. 45;
Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 536a Rdnr. 16; Schmidt-Futterer/Eisenschmid,
Mietrecht, 9. Aufl., § 536a Rdnr. 124; Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 2.
Aufl., § 536a Rdnr. 37; Schmid/Harting, Mietrecht, 2006, § 536a Rdnr. 32; aA
Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 87). Eine solche Bedeutung kommt der
Formulierung im Mietvertrag "Es wurde folgendes vereinbart: ... Heizung muss
dringend kontrolliert werden" indessen nicht zu. Danach hätte die Klägerin
allenfalls eine Kontrolle der Heizung, aber nicht die Beseitigung von Mängeln in
Auftrag geben dürfen. Die Kontrolle der Heizungsanlage sollte vielmehr
ersichtlich dazu dienen, erst einmal festzustellen, ob und inwieweit die Heizung
reparaturbedürftig war. Eine Absprache dieses Inhalts konnte eine Mahnung in
Bezug auf die Beseitigung von Mängeln nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB
entbehrlich machen.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen eines Anspruchs
aus § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB verneint, denn die umgehende Beseitigung der von der
Klägerin behaupteten Mängel war zur Erhaltung oder Wiederherstellung des
Bestands der Mietsache nicht notwendig. Die Vorschrift erfasst Notmaßnahmen des
Mieters, die keinen Aufschub dulden und auch ohne vorherige Mahnung einen
Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollen (BT-Drs. 14/4553, S. 41).
Entsprechende Umstände, zum Beispiel einen Ausfall der Heizung im Winter (vgl.
Dauner-Lieb, NZM 2004, 641, 643), hat die Klägerin jedoch, wie das
Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat, nicht vorgetragen. Das gilt, wie
das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, erst recht für den
Außenwasseranschluss.
3. Die Klägerin kann Ersatz ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der
behaupteten Mängel auch nicht nach § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den
Voraussetzungen einer berechtigten (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB) oder
unberechtigten (§ 684 Satz 1, §§ 812 ff. BGB) Geschäftsführung ohne Auftrag
verlangen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht bereits aufgrund
fehlender Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass die erbrachten
Arbeiten zur Mängelbeseitigung erforderlich gewesen seien, zugunsten der
Klägerin zu unterstellen, dass der Anwendungsbereich des § 539 Abs. 1 BGB
eröffnet ist. Denn die Klägerin hat stets geltend gemacht, dass die Arbeiten der
Mängelbeseitigung gedient hätten.
a) Beseitigt der Wohnraummieter einen (von ihm behaupteten) Mangel der Mietsache
selbst, ohne den Vermieter zuvor in Verzug gesetzt zu haben (§ 536a Abs. 2 Nr. 1
BGB), und liegt auch keine Notmaßnahme im Sinne von § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB vor,
ist ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften über
die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gestattet (so auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid,
aaO, § 536a Rdnr. 165; Staudinger/Emmerich, aaO, § 536a Rdnr. 41; Blank in:
Blank/Börstinghaus, aaO, § 539 Rdnr. 11; Erman/Jendrek, aaO, § 536a Rdnr. 13,
20; Derleder, NZM 2002, 676, 681 f.; AnwKommBGB/Klein-Blenkers, 2005, § 536a
Rdnr. 21, § 539 Rdnr. 2; jew. m.w.N.). Dieser Grundsatz knüpft an die
Rechtsprechung des Senats vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts zu der Frage an, ob der Vermieter dem Mieter Aufwendungen zu
ersetzen hat, wenn dieser einen Mangel durch einen Dritten beseitigen lässt,
ohne dass die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB aF - Verzug des Vermieters
mit der Mängelbeseitigung im Zeitpunkt der Selbstvornahme - vorliegen. § 536a
Abs. 2 Nr. 1 BGB entspricht § 538 Abs. 2 BGB aF (BT-Drs. 14/4553, S. 41). Diese
Vorschrift, die eine spezielle Aufwendungsersatzregelung für Fälle der
Selbstbeseitigung von Mängeln der Mietsache durch den Mieter vorsah, war nach
ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich abschließend, sodass in
Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Norm fehlten, nicht auf die
allgemeine Verwendungsersatzregelung in § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB aF
zurückgegriffen werden konnte, weil Aufwendungen des Mieters zur Herstellung des
vertragsgemäßen Zustands der Mietsache keine notwendigen Verwendungen im Sinne
von § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB aF waren (Senatsurteile vom 22. November 1958 - VIII
ZR 121/57, WM 1958, 1420, unter VI; vom 13. Februar 1974 - VIII ZR 233/72, WM
1974, 348, unter II 3; vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, WM 1983, 766, unter A I
4; vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, WM 1993, 797, unter II 2 b; ebenso zum
Verhältnis von § 538 Abs. 2, § 547 Abs. 2 BGB aF Sternel, Mietrecht, 3. Aufl.,
Rdnr. II 589).
b) Nach einer verbreiteten Auffassung kann in Fällen einer Selbstbeseitigung von
Mängeln der Mietsache durch den Mieter allerdings auf § 539 Abs. 1 BGB
zurückgegriffen werden, wenn die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. 1 oder 2
BGB nicht vorliegen. Dies vermeide, dass dem Vermieter Vorteile zuflössen, die
nur deshalb nicht ausgleichspflichtig seien, weil der Mieter das Verfahren des §
536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht beachtet habe (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO,
§ 539 Rdnr. 3; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 536a Rdnr. 17, § 539 Rdnr. 2; Kinne
in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 539 Rdnr. 6;
Herresthal/Riehm, NJW 2005, 1457, 1460 f., jew. m.w.N.). Dem ist nicht zu
folgen.
aa) Zwar könnte der Wortlaut des § 539 Abs. 1 BGB auch dahin verstanden werden,
dass der Vermieter generell alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Mieter
nicht schon nach § 536a Abs. 2 BGB ersetzt verlangen kann. Dagegen sprechen
jedoch bereits die Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber hatte bei § 539 Abs. 1
BGB Mängelbeseitigungsarbeiten nicht im Blick, sondern allein Fälle, in denen
der Mieter Einbauten vornimmt, die in erster Linie im eigenen Interesse liegen,
wie zum Beispiel die Ausstattung von Küchen und Badezimmern (BT-Drs. 14/4553, S.
42).
bb) Der Anwendbarkeit des § 539 Abs. 1 BGB auf Fälle der eigenmächtigen
Mängelbeseitigung durch den Mieter steht insbesondere der Zweck des § 536a Abs.
2 Nr. 1 BGB entgegen. Nach dieser gesetzlichen Wertung soll dem Vermieter der
Vorrang bei der Beseitigung eines Mangels zukommen. Das dient zum einen deswegen
auch seinem Schutz, weil er dadurch die Minderung der Miete (§ 536 BGB) oder
Schadensersatzansprüche des Mieters (§ 536a Abs. 1 BGB) abwenden kann. Die dem
Vermieter grundsätzlich einzuräumende Möglichkeit, den Mangel selbst zu
beseitigen, soll es ihm zudem ermöglichen, die Mietsache darauf zu überprüfen,
ob der behauptete Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf
welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu
sichern. Diese Möglichkeit einer Untersuchung und Beweissicherung verliert der
Vermieter, wenn er nach der vom Mieter vorgenommenen Mängelbeseitigung im Rahmen
der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den
Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vor "vollendete Tatsachen"
gestellt wird. Hierdurch würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten
ungerechtfertigt verschlechtern (vgl. BGHZ 162, 219, 227 ff. zum Kaufrecht;
siehe auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 1965 - VII ZR 124/63, NJW 1966, 39, unter
I 4, zum Ausschluss von Bereicherungsansprüchen im Fall der Nichteinhaltung des
Fristsetzungserfordernisses nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB(B)).
4. Entgegen der Ansicht der Revision folgt eine Zahlungsverpflichtung des
Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 536a Abs.
1 BGB.
Ein Anspruch aus § 536a Abs. 1 Fall 2 BGB scheitert schon daran, dass die -
insoweit darlegungsbelastete (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZR
223/04, NJW 2006, 1061, Tz. 2 und 3; BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - XII ZR
47/04, NJW-RR 2006, 1238, Tz. 8) - Klägerin nicht vorgetragen hat, dass die
behaupteten Mängel der Heizungsanlage wegen eines Umstands entstanden sind, den
der Beklagte zu vertreten hat. Auch die Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruchs aus § 536a Abs. 1 Fall 3 BGB sind bereits mangels
Inverzugsetzung des Beklagten nicht gegeben. Schließlich kann dahinstehen, ob
die genannten Mängel schon bei Vertragsschluss vorhanden waren, denn ein
Schadensersatzanspruch aufgrund verschuldensunabhängiger Garantiehaftung des
Vermieters für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Fall 1 BGB) besteht bereits aus
einem anderen Grund nicht.
§ 536a Abs. 1 BGB eröffnet keinen Anspruch auf Ersatz der vom Mieter zum Zweck
der Mängelbeseitigung gemachten Aufwendungen, sofern die Voraussetzungen von §
536a Abs. 2 BGB nicht vorliegen (Erman/Jendrek, aaO; MünchKommBGB/Schilling, 4.
Aufl., § 536a Rdnr. 14; aA Schmid/Harting, aaO, § 536a
Rdnr. 37; BeckOK BGB/Ehlert, Stand: Februar 2007, § 536a Rdnr. 19a; Staudinger/Emmerich,
aaO, § 536a Rdnr. 22, 41). Auch das wäre, wie ausgeführt,
mit dem Sinn und Zweck des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach grundsätzlich dem
Vermieter der Vorrang bei der Mängelbeseitigung zukommt, nicht zu vereinbaren.
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