Mietminderungsausschluss per Mietvertrag unzulässig
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
62/06
Urteil vom
23.04.2008
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Hamburg vom 2. März 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von den Beklagten Zahlung eines unstreitigen
Nebenkostenguthabens von 1.429,46 EUR. Gegen diesen Anspruch rechnen die
Beklagten mit einem Anspruch auf restliche Miete auf und fordern widerklagend
weitere restliche Miete von 723,22 EUR.
Die Kläger mieteten mit Vertrag vom 21. Januar 1999 von den Beklagten
Gewerberäume zum Betrieb eines physikalischen Therapiezentrums. Sie zahlten ab
Juni 2001 eine geminderte Miete. Ab diesem Zeitpunkt begannen auf dem
Nachbargrundstück Bauarbeiten. Zunächst wurde das Nachbargebäude abgerissen.
Sodann wurden von der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als
Nebenintervenientin beigetretenen Generalunternehmerin die H. Arkaden errichtet.
Die Abriss- und Neubauarbeiten waren mit erheblichen Lärm- und
Erschütterungsbelastungen für das Mietobjekt verbunden.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Minderung sei gemäß § 16 des Mietvertrages
ausgeschlossen. Dieser lautet wie folgt:
"Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der
Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperrungen,
Bauarbeiten in der Nachbarschaft usw.), die gewerbliche Nutzung der Räume
beeinträchtigt wird (z.B. Umsatz- und Geschäftsrückgang)."
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die
Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sich die Kläger
mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der in § 16 des Mietvertrages vereinbarte
Minderungsausschluss sei wirksam. Die Klausel verstoße insbesondere nicht gegen
§ 307 BGB, denn sie benachteilige die Mieter nicht unangemessen. Diesen bleibe
die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB und die
Befreiung von der Mietzahlungspflicht bei vollständiger Aufhebung der
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Zudem sehe die Klausel lediglich einen
sachlich eng begrenzten Minderungsausschluss für gewisse vom Vermieter nicht zu
vertretende Umweltmängel vor. Wegen dieses sachlich begrenzten
Minderungsausschlusses komme es, selbst wenn durch die Klausel auch
bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche der Mieter ausgeschlossen sein
könnten, nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter. Schließlich
verbleibe den Mietern die Möglichkeit, sich von den Vermietern
Entschädigungsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Nachbarn
abtreten zu lassen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die
Mietminderung bei der Geschäftsraummiete - anders als bei der Wohnraummiete -
eingeschränkt werden kann. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu § 536 Abs. 4
BGB (Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 9. Aufl. § 536 BGB Rdn. 426). Eine
solche Einschränkung ist grundsätzlich auch formularmäßig möglich.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hält die Bestimmung in § 16 des
Mietvertrages jedoch einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht
stand.
a) Der Inhaltskontrolle vorgeschaltet ist der gegebenenfalls durch Auslegung zu
ermittelnde objektive Inhalt der Klausel. Der Senat ist an die Auslegung des
Berufungsgerichts nicht gebunden. Da nunmehr auch gegen Berufungsurteile der
Landgerichte eine Revision stattfinden kann, vermag der Senat die Klausel selbst
auszulegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klausel über den Bezirk des
Oberlandesgerichts (oder auch nur eines Landgerichts) hinaus verwendet wird
(Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06 - Grundeigentum 2008, 120; BGH
Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921).
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und
typischen Sinn ausgehend von ihrem Wortlaut einheitlich so auszulegen, wie sie
von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen
der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise verstanden werden
(st. Rspr. vgl. BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f.; Ulmer/ Brandner/Hensen
AGB-Recht 10. Aufl. § 305c BGB Rdn. 76 m.w.N.).
Nach dem Wortlaut der hier streitigen Klausel ist eine Minderung der Miete
ausgeschlossen, wenn die Nutzung der Mietsache durch Umstände beeinträchtigt
wird, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Ob der in der Klausel geregelte
Ausschluss sich nur auf die Verwirklichung der Minderung durch sofortigen Abzug
von der geschuldeten Miete bezieht, oder ob der Ausschluss dem Mieter auch das
Recht nimmt, die überzahlte Miete gemäß § 812 BGB zurückzufordern, lässt sich
der Klausel nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Klausel lässt vielmehr beide
Auslegungen zu.
Der Bundesgerichtshof hat die von ihm bislang überprüften, eine Mietminderung
ausschließenden Klauseln dahin verstanden, dass sie nicht das Minderungsrecht
schlechthin, sondern nur dessen Verwirklichung durch Abzug vom geschuldeten
Mietzins ausschließen und den Mieter insoweit auf Bereicherungsansprüche
verweisen (BGHZ 91, 375, 382 f.; Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR
141/91 - NJW-RR 1993, 519, 520). Diese Klauseln enthielten allerdings - anders
als die vorliegende Klausel - weitere, den Ausschluss der Minderung
einschränkende Konkretisierungen (BGHZ 91, 375: Der Mieter kann gegenüber dem
Mietzins kein Minderungsrecht geltend machen; Senatsurteil vom 27. Januar 1993
aaO: Auf das Recht zur Minderung [Herabsetzung des Pachtzinses] verzichtet der
Pächter, soweit nicht mit rechtskräftig festgestellten Forderungen die
vorgenannten Rechte geltend gemacht werden.).
Die hier zu beurteilende Klausel enthält keine vergleichbare Einschränkung. Sie
lässt deshalb von ihrem Wortlaut her auch die Auslegung zu, dass der Ausschluss
der Minderung endgültig sein und dem Mieter nicht das Recht verbleiben soll, die
überzahlte Miete gemäß § 812 BGB zurückzufordern.
Die Klausel ist folglich mehrdeutig, ohne dass die Möglichkeit besteht, die
Mehrdeutigkeit im Rahmen der objektiven Auslegung zu beseitigen. In diesem Fall
greift die Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB ein, wonach Zweifel bei der
Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Dies
führt jedenfalls dann, wenn eine Auslegungsvariante gegen § 307 BGB verstößt,
dazu, dass die kundenfeindlichste Variante sich durchsetzt (Staudinger/Schlosser
[2006] § 305 c Rdn. 108 m.w.N.; Ulmer/ Brandner/Hensen AGB-Recht 10. Aufl. § 305
c BGB Rdn. 91). Danach ist hier von der Auslegung auszugehen, nach der die
Minderung endgültig ausgeschlossen ist.
2. In dieser Auslegung verstößt die Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
a) Nach § 307 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt im Zweifel
vor, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
b) Nach ständiger Rechtsprechung benachteiligen Minderungsbeschränkungen in
Geschäftsraummietverträgen, die den Mieter bei Vorliegen eines den Gebrauch
einschränkenden Mangels einstweilen zur Zahlung der vollen Miete verpflichten
und ihn wegen der überzahlten Miete auf einen Rückzahlungsanspruch (§ 812 BGB)
verweisen, den Mieter nicht unangemessen (BGHZ 91, 375, 382 f.; Senatsurteil vom
27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519, 520; OLG Hamm NJW-RR 1998,
1020; KG NZM 2002, 526; LG Hamburg NZM 2004, 948 f.; OLG Düsseldorf MDR 2005,
1045; OLG Karlsruhe MDR 2006, 745). Diese Ansicht wird auch in der Literatur
vorwiegend vertreten (Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 9. Aufl. § 536 BGB
Rdn. 426 f.; Wolf/ Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und
Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 363; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann
Geschäftsraummiete Kap. 14 Rdn. 305; Bub in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 518; Kraemer ebenda III Rdn. 1373; Fritz
Gewerberaummietrecht 4. Aufl. Rdn. 171 b).
Solche Klauseln, die nur die Einbehaltung des Minderungsbetrages von der
laufenden Miete ausschließen, dem Mieter jedoch die Möglichkeit belassen, den
geminderten Teil der Miete nach § 812 BGB zurückzufordern, tragen dem
berechtigten Interesse des Vermieters an der fortlaufenden pünktlichen Zahlung
der vereinbarten Miete Rechnung. Um seine Immobilie ohne Liquiditätsprobleme
bewirtschaften und finanzieren zu können, ist der Vermieter auf den
vollständigen pünktlichen Eingang der laufenden Mietzahlungen angewiesen. Ein
direkter Abzug des Minderungsbetrages aufgrund vom Mieter behaupteter
umstrittener Mängel kann dazu führen, dass der Vermieter bis zur rechtskräftigen
gerichtlichen Klärung, ob die behaupteten Mängel bestehen, nicht mehr in der
Lage ist, die laufenden Bewirtschaftungs- und Kapitalkosten aufzubringen (vgl.
Horst Abkopplungsklauseln im Gewerbemietrecht S. 88 ff.). Das sich daraus
ergebende Sicherungsinteresse des Vermieters rechtfertigt es, die Verwirklichung
des Minderungsrechts durch Abzug von der laufenden Miete jedenfalls insoweit
auszuschließen, als das Minderungsrecht nicht unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt ist, und den Mieter wegen eines Rückzahlungsanspruchs der
überzahlten Miete auf eine gesonderte Klage (§ 812 BGB) zu verweisen.
c) Demgegenüber benachteiligt der endgültige Ausschluss der Minderung, der dem
Geschäftsraummieter bei Vorliegen eines den vertragsgemäßen Gebrauch
einschränkenden Mangels auch den Rückzahlungsanspruch verwehrt, den Mieter
unangemessen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Senatsurteil vom 12. März 2008 - XII
ZR 147/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Minderung ist Ausdruck des das
Schuldrecht prägenden Äquivalenzprinzips und hat daher die Aufgabe, die
Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen sicherzustellen (Senatsurteil
BGHZ 163, 1, 6; Emmerich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. § 536 Rdn. 30; LG Hamburg
NZM 2004, 948 f.). Ein vollständiger Ausschluss der Minderung durch
formularvertragliche Regelung verletzt deshalb das zu den wesentlichen
Grundgedanken des Schuldrechts gehörende Prinzip der Äquivalenz von Leistung und
Gegenleistung. Das gilt auch, soweit - wie im vorliegenden Fall - der
Minderungsausschluss allein Mängel betrifft, die der Vermieter nicht zu
vertreten hat. Denn die Minderung setzt kein Verschulden auf Seiten des
Vermieters voraus. Der Mieter kann vielmehr selbst dann mindern, wenn der
Vermieter nicht über die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels verfügt
(Kraemer in Bub/Treier aaO Kap III Rdn. 1363, 1330, 1344 m.w.N.; LG Hamburg aaO).
Insoweit wird dem Vermieter die Vergütungsgefahr auferlegt. Er verliert den
Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung, weil er die von ihm geschuldete
Leistung, die Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch
geeigneten Zustand, nicht erbringen kann. Ein vollständiger Ausschluss der
Minderung bei von Dritten zu verantwortenden Einschränkungen des vertragsgemäßen
Gebrauchs ist mit diesen wesentlichen Grundgedanken der Minderung nicht
vereinbar. Der Mieter müsste die volle Miete entrichten, ohne eine gleichwertige
Gegenleistung zu erhalten. Er könnte die zuviel gezahlte Miete nicht
zurückfordern und bliebe gegebenenfalls über einen langen Zeitraum endgültig zur
vollen Mietzahlung verpflichtet, obwohl ihm der Vermieter den geschuldeten
vertragsgemäßen Gebrauch nur erheblich eingeschränkt gewähren kann. Darin liegt
eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Der Einwand, die partielle Verlagerung der Vergütungsgefahr auf den Mieter
stelle keine Missachtung des Prinzips der Äquivalenz von Leistung und
Gegenleistung dar, denn das BGB kenne vergleichbare Verlagerungen der
Vergütungsgefahr auf den Leistungsgläubiger in §§ 446, 447, 644, 645, 326 Abs. 2
BGB (HansOLG Hamburg ZMR 2004, 432, 433, Woitkewitsch ZMR 2004, 401, 402),
überzeugt nicht. Diesen gesetzlichen Ausnahmeregelungen ist ebenso wie den
Ausnahmeregelungen in §§ 536 b, 536 c Abs. 2 BGB, in denen die Minderung
ausgeschlossen ist, gemeinsam, dass sie eine Verlagerung der Vergütungsgefahr
auf den Leistungsgläubiger nur in Fällen vorsehen, in denen dies aus Gründen,
die dem Leistungsgläubiger zuzurechnen sind, interessengerecht ist.
Die Störung des Äquivalenzprinzips wird auch nicht dadurch kompensiert, dass der
Mieter als Besitzer gegebenenfalls von dem die Beeinträchtigung verursachenden
Dritten gemäß § 906 Abs. 2 BGB einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen
kann. Die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beurteilt
sich nicht nach mietrechtlichen Vorschriften. Schon deshalb entsprechen die nach
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auszugleichenden Beeinträchtigungen nicht ohne weiteres
dem Umfang des Minderungsrechts. Darüber hinaus würde dem Mieter zusätzlich das
Risiko der Insolvenz des die Beeinträchtigung verursachenden Dritten auferlegt
(LG Hamburg aaO).
3. Da das Landgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen
dazu getroffen hat, ob die von den Klägern behaupteten, teilweise bestrittenen
Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs vorgelegen haben, war der
Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen
Feststellungen nachholen kann.