Mietobjekt –
Besichtigungszeiten für Nachmieter
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 24 U
242/08
Urteil vom
26.06.2009
Der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des
Amtsgerichts Langen vom 27. Oktober 2008 abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern nach vorheriger schriftlicher
Ankündigung alle vier Wochen samstags zwischen 11.00 h und 12.00 h den Zutritt
zu der Liegenschaft XXX in XXX zu gewähren, und zwar durch Öffnen des Hoftores,
der Wohnungseingangstür, sowie sämtlicher Zimmer- und Raumtüren, sowie den
Zutritt zu dem Garten zu gestatten.
Die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung der Beklagten, den
Klägern alle drei Wochen an einem Freitagnachmittag zwischen 16.00 h und 18.00 h
für die Dauer einer Stunde den Zutritt zu der vorgenannten Liegenschaft nebst
Garten zu gewähren (Hilfsantrag), wird zur Klarstellung aufgehoben.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien sind mit weniger als EUR 20.000,00 beschwert.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a
Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Kläger ist teilweise begründet und führt zur Abänderung der
amtsgerichtlichen Entscheidung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.
1.
Da die Kläger beabsichtigen, das derzeit von der Beklagten bewohnte Hausanwesen
in XXX zu veräußern, besteht für sie ein berechtigter Grund, das Hausanwesen mit
Interessenten zu besichtigen. Dies ist zwischen den Parteien dem Grunde nach
auch nicht umstritten.
Der Hauptantrag der Kläger, der auf eine Besichtigung an Samstagen zwischen
11.00 Uhr und 12.00 Uhr abzielt, ist begründet. Das Besichtigungsrecht der
Kläger zu diesen Zeiten ergibt sich bereits eindeutig aus den Regelungen des
Mietvertrages (§ 20). Danach ist die Besichtigung "während der üblichen
Tageszeit" und werktags bis 19.00 Uhr zu gewährleisten. Auch der Samstag ist ein
Werktag. Da die Besichtigung nach dem Antrag der Kläger nur alle vier Wochen
erfolgen kann und zudem einer vorherigen schriftlichen Ankündigung bedarf, wird
das Recht der Beklagten an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnräume (Artikel 13 GG)
nicht unvertretbar eingeschränkt. Neben den Interessen der Beklagten an einem
erlebnisreichen Samstag steht das Interesse der Kläger, die aus der Schweiz
anreisen müssen, an einer möglichst geringfügigen Beeinträchtigung ihrer
beruflichen Tätigkeiten und ihres Privatlebens.
2.
Da die Kläger hinsichtlich der Besichtigung der Wohnräume im Hauptantrag
obsiegen, ist die vom Amtsgericht aufgrund eines Anerkenntnisses der Beklagten
vorgenommene Verurteilung gemäß dem Hilfsantrag von Amts wegen aufzuheben, auch
wenn die Beklagten insoweit selbst keine Berufung eingelegt haben (BGH, NJW
1989, 1486).
3.
Soweit die Kläger die Anfertigung von Fotografien beanspruchen, bleibt ihre
Berufung ohne Erfolg. Hier hat es bei der Abweisung der Klage zu verbleiben.
Auch wenn der Berufungsantrag der Kläger dahin zu verstehen ist, dass sie -
entsprechend ihrer Antragstellung im ersten Rechtszug - nur die Anfertigung von
Fotografien "technischer Einrichtungsgegenstände", sowie des Gartens begehren,
kann dem Klageantrag mangels Schlüssigkeit nicht entsprochen werden. Denn die
Kläger haben weder im ersten Rechtzug noch in ihrer Berufungsbegründung
vorgetragen, aus welchen Gründen Fotografien angefertigt werden sollen. Ihrem
Begehren steht zudem entgegen, dass die Beklagten in der mündlichen Verhandlung
vom 26. Juni 2009 unwidersprochen darauf hingewiesen haben, dass die Kläger
bereits über ausreichende Fotografien verfügen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da über den Hilfsantrag nicht
zu entscheiden ist, findet § 92 ZPO keine Anwendung.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen
nicht vor.