Mietsache - Fertigstellungstermin
nicht eingehalten - Kündigung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-10 U
111/04
Urteil vom
17.02.2005
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.05.2004 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten nach wie vor über die Berechtigung des Beklagten zur
außerordentlichen Kündigung vom 10.01.2002 der zwischen ihnen mit Verträgen vom
23.03.2001 geschlossenen Mietverhältnisse über die gewerblichen Mietobjekte im
Hause W. 11 und 13 in M. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt begehrt, die Erledigung der
ursprünglich auf Feststellung der Nichtbeendigung des Mietverhältnisses durch
die fragliche Kündigung und Zahlung der Kaution gerichteten Klage festzustellen,
und darüber hinaus den Beklagten zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses für die
Zeit von April 2002 bis September 2003 zu verurteilen. Das Landgericht hat durch
das angefochtene Urteil die Klage lediglich in Bezug auf die Kaution abgewiesen,
im übrigen der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Das auf 10 Jahre geschlossene Mietverhältnis sei erst durch die
Kündigung der Klägerin vom 25.02.2004 wirksam beendet worden. Die Kündigung des
Beklagten vom 10.01.2002 sei nicht gerechtfertigt gewesen. Der Beklagte habe
letztlich die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht beweisen können;
es könne aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden,
dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung davon auszugehen war, dass der zuletzt
vereinbarte Einzugstermin 01.04.2002 nicht habe eingehalten werden können. Der
Beklagte könne sich gegenüber der Mietzinsforderung auch nicht darauf berufen,
dass das Objekt nicht in einem vertragsgemäßen Zustand hätte übergeben werden
können. Die Klägerin sei nach der Kündigung des Beklagten, die dieser für
gerechtfertigt hielt, nicht mehr verpflichtet gewesen, das Objekt fertig zu
stellen. Ein Anspruch auf Zahlung der Kaution habe auch vor Eintritt des
erledigenden Ereignisses nicht bestanden, weil das Mietverhältnis nie
tatsächlich in Gang gesetzt worden sei, mithin zu sichernde Ansprüche nicht
hätten entstehen können.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Er macht geltend, das Landgericht habe übersehen, dass der Vortrag des Beklagten
auch eine Kündigung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertige. Der Beklagte habe
das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Klägerin verloren, nachdem der
Fertigstellungstermin mehrfach verschoben worden sei, sich sodann im Dezember
2001 herausgestellt habe, dass im Hinblick auf die technischen Gewerke weder
eine umsetzungsreife Planung noch ein Konzept vorhanden gewesen und die Klägerin
in der Folgezeit untätig geblieben sei. In Bezug auf den Kündigungsgrund des §
543 Abs. 2 Nr. 1 BGB habe das Landgericht die erhobenen Beweise falsch
gewürdigt: Aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen könne sehr wohl
festgestellt werden, dass die Klägerin das Objekt nicht zum 01.04.2002 habe
überlassen können; insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die
Restauranteröffnung am 01.04.2002 vorgesehen gewesen sei; eine Fertigstellung
durch die Klägerin zu diesem Termin wäre nicht ausreichend gewesen, weil im
Anschluss daran die Inneneinrichtung einen Zeitraum von ca. einem Monat benötigt
hätte. Das Landgericht habe übergangen, dass das Objekt zum 01.04.2002 mangels
notwendiger nachbarrechtlicher Befreiungen gar nicht genehmigungsfähig gewesen
sei. Unhaltbar sei die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin sei in der Lage
gewesen, die für die Konzessionsbeantragung erforderlichen Genehmigungen zu
erhalten; aus den Zeugenaussagen und der Bauakte gehe hervor, dass die Klägerin
trotz der Kündigung des Beklagten alles unternommen habe, um die erforderlichen
Genehmigungen zu erhalten. Nach Urteilsverkündung habe er - der Beklagte -
erfahren, dass es der Klägerin trotz aller Anstrengungen bis Juni 2002 nicht
gelungen sei, das Objekt für ein identisches Nutzungskonzept des Zeugen K. über
den Rohbauzustand hinaus zu führen; auch diesem gegenüber sei die Planung
mehrfach geändert, Versprechen mehrfach nicht eingelöst worden. Im übrigen sei
die Beweislast für das Vorliegen der Erfüllungsbereitschaft vom Landgericht
falsch beurteilt worden; diese trage nach § 543 Abs. 4 Satz 2 BGB die Klägerin
selbst; zu Gunsten des Beklagten streite im übrigen aufgrund der
Nichtfertigstellung zum vereinbarten Termin der Anscheinsbeweis. Der
Mietzinsanspruch scheitere auch daran, dass die Klägerin den Vertrag ihrerseits
nicht erfüllt habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte eine
Bescheinigung der Stadt M. vom 17.01.2005 vorgelegt (Bl. 370 GA), aus der sich
ergibt, dass über den Antrag der Nachfolgepächterin auf Erteilung einer
Gaststättenerlaubnis vom 26.08.2003 erst am 24.11.2003 habe entschieden werden
können, nachdem die erforderliche bauordnungsrechtliche Zustimmung/Abnahme
vorgelegen habe. Überdies hat der Beklagte im Termin unter Beweisantritt
behauptet, dass die beantragte Konzession nur eingeschränkt habe erteilt werden
können, weil ein Schallschutzgutachten erforderlich gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
unter teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weist sie nochmals darauf hin,
dass das Hinausschieben des Fertigstellungstermins durch Änderungswünsche des
Beklagten veranlasst gewesen sei und legt weitere Änderungen dar (vgl. Bl. 306
ff GA). Daher sei ihrer Ansicht nach die Kündigung des Beklagten auch dann nicht
gerechtfertigt, wenn der Fertigstellungstermin kurzfristig überschritten worden
wäre. Den neuen Vortrag des Beklagten rügt sie als verspätet und falsch. Des
weiteren hebt sie hervor, dass der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung nicht
gemahnt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Zu Recht hat das Landgericht die Erledigung des auf Feststellung, dass die
Kündigung des Beklagten vom 10.01.2002 das Mietverhältnis nicht beendet hat,
gerichteten Antrages der Klägerin festgestellt. Die Kündigung vom 10.01.2002 war
nicht gerechtfertigt.
a.
Es kann nicht festgestellt werden, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der
Kündigungserklärung die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB
erfüllt waren.
Der Beklagte hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass im
Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung feststand, der zuletzt zugesagte
Fertigstellungstermin werde nicht eingehalten werden können. Seine
erstinstanzliche Behauptung, die Architektin O. habe im Besprechungstermin am
14.12.2001 erklärt, es sei an sich ausgeschlossen, dass der Umbau zum 01.04.2002
fertig sei, hat keiner der erstinstanzlich vernommenen Zeugen bestätigt. Noch in
der zweiten Instanz macht der Beklagte ausschließlich geltend, dass es bei der
letzten Besprechung im Dezember 2001 an einem tragfähigen Konzept und einer
umsetzungsreifen Planung für die "Technik" gefehlt habe und eine solche mit
Rücksicht auf den Urlaub der Architektin bis zum Ausspruch der Kündigung auch
nicht vorgelegt worden sei. Zudem sei völlig offen gewesen, mit welchen Maßgaben
überhaupt eine Genehmigung erteilt und welchen Zeitraum das
Genehmigungsverfahren in Anspruch nehmen würde (vgl. Bl. 323 GA). Diese Umstände
begründeten zwar eine Ungewissheit darüber, ob der einvernehmlich festgelegte
Fertigstellungstermin 01.04.2002 würde eingehalten werden können. Hieraus kann
jedoch nicht gefolgert werden, es habe festgestanden, dass die Einhaltung dieses
Termins unmöglich gewesen sei. Dies beruht - bezogen auf den Zeitpunkt des
Kündigungsausspruchs - auf Mutmaßungen, nicht auf Fakten. Die tatsächliche
Entwicklung nach dem Ausspruch der Kündigung kann insoweit entgegen der
Auffassung des Beklagten nicht herangezogen werden, weil es im Zeitpunkt der
Kündigung keinen konkreten Anhaltspunkt für diese Entwicklung gab. Die Kündigung
wurde offensichtlich in der bloßen Erwartung ausgesprochen, eine Fertigstellung
werde nicht erfolgen können.
Dem steht nicht entgegen, dass - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - nach
der gesetzlichen Wertung letztlich die Klägerin im Zweifel die Beweislast für
die rechtzeitige Gebrauchsgewährung tragen würde. Voraussetzung ist zunächst,
dass der Beklagte substantiiert darlegt, es habe im Zeitpunkt der Kündigung
festgestanden, dass ihm der vertraglich gewährleistete Gebrauch nicht
rechtzeitig gewährt werden würde. In diesem Rahmen hat der Beklagte auch nicht
ausreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass das Objekt mit Rücksicht auf
die von ihm vorzunehmende Inneneinrichtung von der Klägerin bereits Ende Februar
hätte fertiggestellt werden sollen und müssen.
Überdies fehlt es insbesondere auch an der für eine fristlose Kündigung
erforderlichen Abmahnung der Klägerin. Mit Rücksicht auf die bereits mehrfach
akzeptierten Verschiebungen des Fertigstellungstermins und den Ausgang der im
Dezember 2001 geführten Gespräche war eine Abmahnung der Klägerin nicht
entbehrlich. Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte
aufgrund der vorangegangenen mehrfachen Verzögerungen bereits im Dezember zur
Vertragsaufkündigung berechtigt gewesen wäre. Entscheidend ist, dass der
Beklagte im Dezember nicht gekündigt, sondern sich auf eine weitere Klärung der
aufgetretenen Probleme eingelassen hat. Nach seiner eigenen Darlegung, die durch
die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen bestätigt wird, ging man im
Dezember 2001 auseinander in dem Bewusstsein, dass für die Technik ein neues
Konzept und eine neue Planung erstellt werden müsse. Nach Aussage der von dem
Beklagten benannten Zeugin W. habe sich sodann herausgestellt, dass man zunächst
nicht weiterkommen würde, weil die Architektin O. in Urlaub gehen würde und
zudem der Dachboden wegen Urlaubs der dort wohnenden Psychologin für eine
Besichtigung nicht zugänglich gewesen sei. Wörtlich hat die Zeugin W. ausgesagt:
"Es sollte dann alles nach deren Rückkehr im Januar geklärt werden. .. Es war
alles auf Januar verschoben." Unter diesen Umständen wäre der Beklagte gehalten
gewesen, eine Rückmeldung durch die Klägerin abzuwarten, nötigenfalls
anzumahnen, bevor er eine fristlose außerordentliche Kündigung ausspricht. Es
kann nicht außer Acht gelassen werden, dass hier ein langfristiges
Vertragsverhältnis auf dem Spiel stand und von beiden Seiten erhebliche
Investitionen getätigt bzw. geplant waren.
b.
Die ausgesprochene Kündigung kann auch nicht auf § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB
gestützt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem Beklagten
bereits zum Zeitpunkt der Kündigung unzumutbar gewesen sei, an dem Vertrag
weiter festzuhalten.
Maßgeblich angeführt wird vom Beklagten, dass er das Vertrauen verloren habe,
das Objekt könne zum zuletzt vereinbarten Fertigstellungstermin fertiggestellt
werden. Auch für diesen Vertrauensverlust sind indes konkrete Umstände
anzugeben, jedoch nicht ausreichend dargelegt. Es kann insoweit nicht auf die
bereits in der Vergangenheit erfolgten mehrmaligen Verzögerungen abgestellt
werden, weil die Parteien trotzdem einvernehmlich einen neuen
Fertigstellungstermin vereinbart hatten. Auch kann nicht abgestellt werden auf
die fehlende Konzeption und umsetzungsfähige Planung der Technik im Dezember
2001. Diesbezüglich ist man übereingekommen, dass alles Weitere im Januar 2002
geklärt werden solle. Die angeführte Untätigkeit der Klägerin bis zum Ausspruch
der Kündigung im Januar 2002 rechtfertigt die Annahme einer Zerstörung der
Vertrauensgrundlage ebenfalls nicht. Der Ausspruch der Kündigung erfolgte
bereits am 10.01.2002. In dieser kurzen Zeit war mit Rücksicht auf die Feiertage
von der Klägerin redlicherweise eine Klärung der aufgetretenen Problematik nicht
zu erwarten. Entsprechend kann die fehlende Klärung auch nicht die
Vertrauensgrundlage für ein auf lange Dauer angelegtes Vertragsverhältnis
zerstört haben.
c.
Überdies sind keine Umstände ersichtlich, die die Bekundungen der Zeugin O. zu
dem Inhalt des mit dem Beklagten in der Zeit vom 08. bis 10.01.2002 geführten
Telefonats widerlegen. Diese hat ausgesagt, der Beklagte habe ihr gegenüber
erklärt, das Projekt rechne sich für ihn nicht, weshalb er vom Vertrag Abstand
nehmen wolle (vgl. Bl. 215, 220 GA).
2.
Ohne Erfolg rügt der Beklagte die Verurteilung zur Zahlung der Mieten nebst
Zinsen.
Dieser Anspruch ist nicht - wie der Beklagte meint - ausgeschlossen, weil die
Mietsache in der fraglichen Zeit von April 2002 bis September 2003 nicht in
vertragsgemäßem Zustand habe zur Verfügung gestellt werden können. Insoweit mag
dahinstehen, ob bis Anfang April 2002 auch die von dem Beklagten vorzunehmende
Inneneinrichtung hätte fertiggestellt und das Restaurant hätte eröffnet werden
können. Es gibt weder in den Vertragsunterlagen noch in dem Vortrag des
Beklagten einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte erst mit dem Zeitpunkt der
Restauranteröffnung zur Zahlung der Mieten verpflichtet sein sollte. Vielmehr
ist anzunehmen, dass die Mietzinszahlungspflicht mit Übergabe des Mietobjektes
in vertragsgemäßem Zustand an den Mieter erfolgen sollte.
Die Klägerin hat erstinstanzlich ausreichend dargelegt, dass die von ihr zur
vertragsgemäßen Herrichtung des Objektes notwendigen Leistungen bis zum
vereinbarten Termin Anfang April 2002 hätten erbracht werden können. Dieser
Vortrag wird letztlich bestätigt durch die erstinstanzlich vernommenen Zeugen.
Aus den Angaben der - allerdings auf Antrag des Beklagten vernommenen - Zeugen
L. und P. (vgl. Bl. 196 ff, 201 ff GA) folgt, dass für die Unterbringung der
Lüftungsanlage auf dem Dach eine bauordnungsrechtliche Genehmigung erforderlich
war, die 2-3 Monate in Anspruch genommen hätte, dass die Lüftungstechnik selbst
nicht genehmigungspflichtig war und bis Ende März 2002 hätte fertiggestellt
werden können, und dass auch die nötige Konzession bis Ende März 2002 hätte
erteilt werden können. Die Angaben sind von der auf Antrag beider Parteien
benannten Zeugin O. letztlich bestätigt worden, die ausgesagt hat, dass das
Objekt nach Wiederaufnahme der Bautätigkeit innerhalb von 3 Monaten
fertiggestellt und konzessioniert worden sei (vgl. Bl. 214 ff GA).
Erfolglos versucht der Beklagte in der Berufungsinstanz, die Angaben der Zeugen
zu widerlegen aufgrund des tatsächlichen Ablaufs nach Ausspruch der Kündigung.
Soweit hier auf die Bauakten der Stadt M. abgestellt wird (vgl. Bl. 281 f GA),
ist seinen Angriffen kein Erfolg beschieden. Es ist nach wie vor nicht
ausgeschlossen, dass die Klägerin - wenn sie die Fortführung des Projektes mit
Nachdruck und der gebotenen Eile betrieben hätte - das Objekt fristgerecht hätte
fertig stellen können. Über den mutmaßlichen Verlauf unter diesen Bedingungen
geben die Bauakten keine verlässliche Auskunft.
Auch der neue Sachvortrag des Beklagten vermag den erstinstanzlich erbrachten
Beweis nicht zu erschüttern: Der Zeuge K. soll zwar bestätigen können, dass die
Klägerin für ein identisches Nutzungskonzept in der Zeit von Februar 2002 bis
Juni 2002 nicht in der Lage gewesen sei, die grundlegenden technischen Probleme
zu lösen und das Projekt über den Rohbauzustand hinaus zu führen (vgl. Bl. 283,
335 GA). Dieser Vortrag ist jedoch nicht ausreichend substantiiert. Es fehlt
bereits an detaillierten Angaben zu verbindlichen Vereinbarungen zwischen dem
Zeugen K. und der Klägerin. Dass die Klägerin den Zeugen K. Anfang Februar 2002
für das Objekt habe "gewinnen" können und dass dieser sich bereits im Februar
für ein identisches Nutzungskonzept entschieden habe, belegt nicht, dass
insoweit bereits konkrete vertragliche Vereinbarungen zustande gekommen waren,
aufgrund derer die Klägerin gehalten gewesen wäre, alle Anstrengungen zu
unternehmen, um das Objekt möglichst schnell in einen vertragsgemäßen Zustand zu
versetzen. Entsprechend ist der zeitliche Ablauf von Februar 2002 bis Juni 2002
auch nicht geeignet, das erstinstanzliche Beweisergebnis zu widerlegen.
Die aus der Bescheinigung der Stadt M. vom 17.01.2005 (Bl. 370 GA) hervorgehende
Dauer des Verfahrens zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis sowie die im
Termin behauptete Erforderlichkeit eines Schallschutzgutachtens sind als neuer
Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Es liegen
keine der in § 531 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Umstände vor, die eine Zulassung
rechtfertigen würden. Insbesondere wäre der Beklagte gehalten gewesen, bereits
in der ersten Instanz alle Umstände darzulegen, die belegen, dass das Objekt
nicht zum vereinbarten Fertigstellungstermin hätte übergeben werden können.
Hierzu hätten auch die nötigen Erkundigungen bei der Stadt M. gehört.
Unabhängig von der Frage der Zulassung des Vorbringens, wäre dieses auch
inhaltlich nicht geeignet, die Nichteinhaltung des vereinbarten
Fertigstellungstermins darzulegen. Unklar bleiben die Absprachen im Verhältnis
der Klägerin zur Nachfolgepächterin, sowie Beginn und Umfang der Umbauarbeiten
für das - nach eigenem Vortrag des Beklagten - völlig andere Nutzungskonzept der
Fa. R. o. K. Offen ist, ob auch für die Konzession des Beklagten ein
Schallschutzgutachten erforderlich gewesen wäre und ob dies nicht innerhalb der
zur Verfügung stehenden Zeit hätte vorgelegt oder innerhalb zumutbarer Frist
hätte nachgereicht werden können - bezeichnenderweise hat der Zeuge P. insoweit
in seiner Vernehmung vor dem Landgericht keinerlei Bedenken erwähnt. Auch wäre
zu berücksichtigen, dass lediglich eine Einschränkung der Konzession erfolgt
ist; inwieweit diese Einfluss auf die Mietzinszahlungspflicht gehabt hätte, ist
nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: EUR 91.571,02 (vgl. Senatsbeschluss v.
21.09.2004).