Mietpreisspiegel – Welcher kommt als Schätzungsgrundlage in betracht
Landgericht
Bonn
Az: 8 S 32/09
Urteil vom
26.05.2009
I. Auf die Berufung des Klägers wird unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16.01.2009 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Siegburg – 109 C 385/08 – teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
1.) Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Autovermietung C GmbH, Geschäftsführer Herr C, E Str. ###, ####1 D €
645,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
02.09.2008 zu zahlen;
b) den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte F
& G aus M in dieser Sache in Höhe von € 120,67 freizustellen.
2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu
75 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 II, 313a I 1 ZPO
abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig
ist.
Mangels Zulassung findet eine Revision nicht statt (§§ 542, 543 Nr. 1 ZPO). Eine
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 I ZPO) ist nicht zulässig, da der gemäß § 26
Nr. 8 EGZPO für eine solche Beschwerde erforderliche Beschwerdewert von mehr als
€ 20.000,- nicht erreicht wird.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. Sie
führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang.
1.) Die Beklagte hat aus dem Verkehrsunfall vom 30.11.2007, für den sie
unstreitig zu 100 % dem Grunde nach haftet, weiteren Schadensersatz wegen
Mietwagenkosten in Höhe eines Betrages von € 645,08 gemäß §§ 7, 17 StVG; § 115
VVGn.F., § 249 BGB, § 287 ZPO zu leisten. Der Kläger kann aufgrund der
Sicherungsabtretung dieses Schadensersatzanspruchs Zahlung an die Autovermietung
C GmbH verlangen. Er ist von der Zessionarin zur Geltendmachung der Forderung
ermächtigt.
a) Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist nicht gegeben.
Soweit der Kläger diesen darauf stützt, dass das Amtsgericht zur Ermittlung des
im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB "erforderlichen" Betrages nicht auf den
"Marktpreisspiegel-Mietwagen Deutschland 2008" des H Instituts für
Arbeitswirtschaft und Organisation hätte abstellen dürfen, sondern den
T-Mietpreisspiegel 2006 hätte zugrunde legen müssen, bleibt die Berufung ohne
Erfolg.
Der Rückgriff auf den H Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage ist vom
tatrichterlichen Ermessen, welches § 287 ZPO einräumt, gedeckt. Dabei stützt
sich die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in seiner
Entscheidung vom 14.10.2008 (NZV 2009, 24, 26) Folgendes ausgeführt hat:
" (...) Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die
Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar
unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die
Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das
Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage
unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten
Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl.
Senat, NJW 2008, 1519). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht
berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer
bestimmten Liste ablehnen.
So liegt es hier. Die Problematik der Tliste 2006 ist nicht nur vom BerGer.,
sondern auch anderweit in Rechtsprechung (vgl. OLG München, r + s 2008, 439 =
BeckRS 2008, 16843, m. Bespr. Heß/Burmann, NJW-Spezial 2008, 585, welches
deswegen den "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des H-Instituts für
Arbeitswirtschaft und Organisation zu Grunde legt; LG Dortmund, Urt. v. 3. 7.
2008 - 4 S 29/08) und Literatur (vgl. z.B. Buller, NJW-Spezial 2008, 169; Heß/Buller,
NJW-Spezial 2007, 255; Reitenspiess, DAR 2007, 345 [347]; Richter, VersR 2007,
620) beschrieben worden. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich diesen
Bedenken insbesondere dann anzuschließen, wenn er sie auf Grund rechnerischer
Überlegungen bestätigt sieht, und die Tliste 2006 nicht als Schätzgrundlage
heranzuziehen. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden
Einschätzung gelangen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; OLG Köln,
Schaden-Praxis 2008, 218 [220]; Vuia, NJW 2008, 2369 [2372]; Wenning, NZV 2007,
173), steht dem nicht entgegen.
Das BerGer. war auch nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die Tliste 2006
durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es durfte auf eine
andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen. (...)"
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es berufungsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass das Amtsgericht den H Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage herangezogen
hat, da im vorliegenden Fall die im angegriffenen Urteil dargelegten Bedenken
gegen die Anwendung der Tliste 2006 bestanden.
b) Indes ergeben sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch bei Rückgriff
auf den H Mietpreisspiegel weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers
über die von Beklagtenseite bereits gezahlten € 812,77 hinaus.
So ist zum einen der aus dem H Mietpreisspiegel zu entnehmende "Normaltarif" um
einen pauschalen Aufschlag zu erhöhen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass
ein solcher Aufschlag zu berücksichtigen ist, um den Besonderheiten der Kosten
und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum Normalgeschäft
angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW 2008, 2910; NZV 2006, 526; OLG
Saarbrücken Urt. v. 17.07.07, 4 U 714/03 – 11/05; OLG Köln NZV 2007, 199, 201
m.w.N.).
Die Kammer hält gemäß § 287 ZPO einen Aufschlag in Höhe von 20 % für angemessen
und ausreichend, um den durchschnittlichen Wert der Mehrleistungen bei der
Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung
zu bemessen (vgl. ebenso OLG Köln a.a.O.).
Die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Normaltarif-Durchschnittswerte gemäß H
-Mietpreisspiegel in Höhe von € 658,37 brutto (gemäß Internetangebot) bzw. €
746,10 brutto (telefonisch erhoben) sind daher auf brutto € 790,04 (Internet)
bzw. € 895,32 (telefonisch) zu erhöhen. Der gemäß § 287 ZPO aus den Werten der
beiden Erhebungsformen (Internet / telefonisch) zu errechnende Mittelwert
beträgt € 842,68.
Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der in der Rechnung der
Autovermietung C GmbH vom 18.12.2007 ausgewiesenen Zuschläge für die Gestattung
eines Zweitfahrers (€ 193,95 netto), die Begrenzung der Selbstbeteiligung in der
Vollkaskoversicherung (€ 271,50 netto) sowie Zustell-und Abholkosten (€ 51,50
netto) in Höhe von insgesamt netto € 516,95, zuzüglich 19 % USt, mithin brutto €
615,17. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass die von der Autovermietung
berechneten Zuschläge gemäß der T-Nebenkostentabelle marktgerecht sind. Die
Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Auf diese Nebenkosten ist kein
pauschaler Aufschlag zu machen (s. OLG Köln NZV 2007, 199, 202), da
Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Risiken bei der Vermietung von
Unfallersatzfahrzeugen sich auch hinsichtlich dieser Nebenkosten auswirken,
weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind
Insgesamt betragen die gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB iVm § 287 ZPO
erstattungsfähigen Mietwagenkosten danach € 1.457,85 (€ 842,68 + € 615,17).
Abzüglich der bereits unstreitig hierauf geleisteten Zahlung der Beklagten in
Höhe von € 812,77 kann der Kläger mithin Zahlung von weiteren € 645,08
beanspruchen.
2.) Eine Verzinsung dieses Zahlbetrages kann der Kläger erst ab Rechtshängigkeit
(02.09.2008) gem. §§ 291, 288 BGB verlangen. Für sein weitergehendes
Zinsbegehren fehlt es am erforderlichen Vortrag zum Eintritt des
Zahlungsverzuges per 31.07.2008. Allein dadurch, dass der Beklagten im
Anspruchsschreiben vom 16.07.2008 eine Zahlungsfrist bis zum 30.07.2008 gesetzt
wurde, ist kein Verzug der Beklagten begründet worden. Die einseitige Bestimmung
einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315
BGB zur Bestimmung der Leistungszeit berechtigt ist, insoweit nicht aus (s. BGH
Urteil v. 25.10.2007, III ZR 91/07).
3.) Der Freistellungsanspruch des Klägers hinsichtlich der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten ist in der geltend gemachten Höhe begründet.
Gemäß § 249 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in
Form vorprozessualer, nicht anrechenbarer Anwaltskosten zu ersetzen, die aus
Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner
Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ausgehend von einem Gegenstandswert in
Höhe der berechtigten Zahlungsforderung (€ 645,08) ergeben sich
erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 120,67.
4.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
5.) Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO
nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Gegenstandswert der Berufung: € 865,20