Mietsache -
Beschaffenheitsvereinbarung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
300/08
Urteil vom
23.09.2009
Leitsätze:
a)
Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können auch konkludent
in der Weise getroffen werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte
Anforderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine
einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann
noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass
der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
b) Ein Mieter kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter
Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter
erforderlich werden, unterlässt, wenn dies zwar zu einer Steigerung der
Geräuschimmissionen führt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch den
technischen Normen genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 2. April
2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind seit 1972 Mieter einer Wohnung der Beklagten, die sich im 4.
Obergeschoss eines in der Innenstadt von Nürnberg gelegenen Wohn- und
Geschäftshauses befindet. In der Vertragsurkunde sind - unter Streichung der im
Formular enthaltenen Eintragungen für Nebenräume und eine Mitbenutzung von
Gemeinschaftseinrichtungen - folgende Wohnräume zur Benutzung als Wohnung
vermietet eingetragen:
"3 Zimmer, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad ... 1 Kammer"
An der straßenabgewandten Seite der Wohnung befindet sich ein vier mal vier
Meter großer, allseits umschlossener Lichthof, auf den die Flur-, Bad und
Küchenfenster der Wohnung hinausgehen. Vom Flur aus führt eine Tür auf eine in
einer Grundrisszeichnung als Plattform bezeichnete Fläche ins Freie, die zum
Lichthof ein Geländer aufweist.
Im Erdgeschoss des Hauses wurde seinerzeit eine Bankfiliale betrieben. Seit dem
Frühjahr 2000 ist das Erdgeschoss an die N. GmbH & Co KG (im Folgenden: N. ) zum
Betrieb eines Fischrestaurants vermietet. Zu diesem Zweck ließ N. eine Kühlungs-
und Lüftungsanlage errichten, deren Zu- und Abluftkamine durch den Lichthof nach
oben auf eine Höhe über Dach geführt wurden. Die Kläger, die durch die werktags
in der Zeit von 7:30 Uhr bis nach 20:30 Uhr verursachten Abluftgeräusche die
Gebrauchstauglichkeit ihrer Wohnung sowie insbesondere die Nutzung der Plattform
als Dachterrasse als erheblich beeinträchtigt sehen, haben von der Beklagten
verlangt, einen Betrieb der Abluftanlage an Werktagen vor 9:00 Uhr und nach
20:00 Uhr (samstags schon nach 16:00 Uhr) zu unterlassen sowie dafür Sorge zu
tragen, dass N. dies unterlässt, und die Feststellung eines Rechts zur
Mietminderung um 20% begehrt, wenn die Abluftanlagen mehrfach im Monat außerhalb
der genannten Zeiten laufen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils
und Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger die Beklagte
verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entlüftungsanlagen zu den
genannten Zeiten nicht betrieben werden, und in eingeschränktem Umfang ein
Minderungsrecht der Kläger festgestellt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter ergäben sich in erster Linie
durch Auslegung des Mietvertrages. Sofern zu bestimmten Punkten keine
ausdrücklichen Regelungen getroffen seien, ergebe sich dies aus dem mutmaßlichen
Willen und durch ergänzende Auslegung des Vertragsinhalts. Dabei komme den
Umständen, die bei Vertragsschluss vorgelegen hätten und für die Mietparteien
erkennbar gewesen sein, maßgebliche Bedeutung zu. Insbesondere könne jede Partei
erwarten, dass der Zustand, den sie bei Unterzeichnung des Mietvertrages
vorgefunden habe, sich - auch über längere Zeiträume - nicht im Wesentlichen zu
ihrem Nachteil verändern werde. Technische Regelwerke hätten jeweils nur
insofern Bedeutung, als der Mieter bei Fehlen anderslautender Absprachen davon
ausgehen könne, dass das hierin zum Zeitpunkt der Anmietung angegebene Maß
eingehalten sei; spätere Änderungen hätten auf den Umfang der mietvertraglichen
Rechte und Pflichten keinen Einfluss. Dementsprechend hätten die gegenwärtigen
Lärmgrenzwerte für sich genommen keine Bedeutung für die Frage, ob die Beklagte
ihre mietvertraglichen Pflichten gegenüber den Klägern gewahrt habe. Sie legten
nur ein generelles Mindestniveau fest, dem die von den Vertragsparteien
getroffenen Abreden dazu, was erlaubt sein sollte, vorgingen.
Vorliegend schulde die Beklagte den Klägern ein Lärmniveau, das nicht über
gelegentlichen Störgeräuschen geringen Umfangs liege. Die Kläger hätten nach dem
Bild, das sich ihnen bei Anmietung mit der seinerzeit im Erdgeschoss
befindlichen Bankfiliale geboten hätte, nicht davon ausgehen können, dass
nennenswerte Störgeräusche aus dem Lichthof über geöffnete Fenster in ihre
Wohnung sowie auf die Plattform dringen würden. Hinsichtlich der Plattform müsse
nach dem Inhalt der konkludenten mietvertraglichen Abreden eine Nutzung als
Dachterrasse möglich sein. Auch wenn eine solche Nutzung im Mietvertrag nicht
unmittelbar vorgesehen sei, habe sie sich nach Lage der Dinge für einen Mieter
angeboten. Die Kläger hätten deshalb diese Nutzung aufnehmen dürfen und könnten
nunmehr verlangen, dass ihnen diese Nutzungsmöglichkeit erhalten bleibe.
Von den Entlüftungsanlagen gehe ein Dauergeräusch aus, das mit einem ganz
erheblichen Störungscharakter verbunden sei, da es sowohl beim Aufenthalt auf
der Terrasse als auch in den unmittelbar angrenzenden Räumen bei geöffneten
Fenstern wahrnehmbar sei. Auch wenn die Grenzwerte der TA Lärm für den Innenraum
nicht überschritten würden, sei der bei geöffnetem Fenster gemessene
Geräuschpegel, der der Lautstärke bei einer Unterhaltung entspreche, keinesfalls
unerheblich und als Dauergeräusch nicht hinnehmbar. Dies gelte erst recht für
den auf der Terrasse gemessenen Wert. Die Kläger könnten beanspruchen, dass zu
den von ihnen genannten Zeiten keine Störgeräusche stattfinden. Auch wenn diese
außerhalb der üblichen Hauptbetriebs- und -geschäftszeiten liegenden Zeiten
nicht den "Ruhezeiten" zuzuordnen sein, ließen sie jedenfalls ein gewisses
Schonungsbedürfnis erkennen. Allerdings schulde die Beklagte, die das Geschäft
nicht selbst betreibe, den Klägern lediglich, auf ihre Mieterin N. einzuwirken,
damit diese den Betrieb der störenden Anlagen unterlässt. Dass sie nach dem
Inhalt des mit N. geschlossenen Mietvertrages rechtlich nicht in der Lage sei,
die Einhaltung der genannten Zeiten durchzusetzen, führe noch nicht zur
Unmöglichkeit. Selbst dann, wenn rechtliche Ansprüche nicht bestünden, sei der
Beklagten eine Erreichung des geschuldeten Erfolgs durch Einwirkung auf N. ,
etwa durch Nachverhandlungen, entsprechende Geldleistungen oder sonstiges
Entgegenkommen, möglich. Die Frage, welche Maßnahmen für die Beklagte zumutbar
seien, stelle sich erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung, wenn bei einer
Zwangsgeldfestsetzung zu prüfen sei, ob sie alles Gebotene unternommen habe, um
ihren Mieter Nordsee zu einer Einstellung des störenden Anlagenbetriebs zu
bewegen.
Aus dem in den störenden Geräuschen liegenden Mangel der Mietsache ergebe sich
des Weiteren ein Recht der Kläger zur Minderung der Miete. Die Minderung sei
jedoch geringer als verlangt anzusetzen, da der Lärm zwar störend sei, aber
nicht jede Wohnnutzung vereitele und bei geschlossenen Fenstern oder in den zur
Straßenseite gelegenen Räumen gar nicht oder nur ganz gering zu vernehmen sei.
Allerdings sei eine um das Doppelte höhere Minderung anzusetzen, wenn die
Ruhezeiten vom Lärm betroffen seien.
II.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im entscheidenden
Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einer konkludenten
mietvertraglichen Abrede der Parteien zur Nutzung der Plattform als Dachterrasse
ausgegangen und hat dadurch das Maß an Geräuschimmissionen unzutreffend
beurteilt, das die Kläger bei Benutzung dieser Plattform als noch vertragsgemäß
hinzunehmen haben. Ebenso ist das Berufungsgericht von einem unzutreffenden
Maßstab ausgegangen, soweit es angenommen hat, dass die vom Betrieb der Zu- und
Abluftanlage ausgehenden Geräuschimmissionen bei den drei zum Lichthof gelegenen
Räumen der vermieteten Wohnung (Küche, Flur und Bad) zu einem Mangel geführt
hätten.
1.
Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch
aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter sowohl ein Recht zur Mietminderung
(§ 536 Abs. 1 BGB) als auch einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1
Satz 2 BGB) gewährt, ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des
tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand.
Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der
Mietvertragsparteien (Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW
2005, 218, unter II 1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441, Tz.
9). Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand durch den vereinbarten Nutzungszweck
- hier die Nutzung als Wohnung - bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach
der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume
einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei
sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch
die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen
(Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, WuM 2004, 527, unter II A 1 b
bb). Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren
Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der
bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Senatsurteile vom 6.
Oktober 2004, aaO; vom 17. Juni 2009, aaO, Tz. 10).
2.
Das Berufungsgericht hat aus dem bei Anmietung der Wohnung vorgefundenen Zustand
an Geräuschimmissionen im Bereich des Lichthofs sowie der Nutzbarkeit der
Plattform als Dachterrasse, auch wenn eine solche Nutzung im Mietvertrag nicht
unmittelbar vorgesehen gewesen sei, auf eine konkludente
Beschaffenheitsvereinbarung dahin geschlossen, dass die Beklagte ein Lärmniveau
schulde, das nicht über gelegentlichen Störgeräuschen geringen Umfangs liege.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar ist die tatrichterliche
Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich nur
beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte
Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden
sind (Senatsurteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, unter II 2
a; vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07, WuM 2008, 497, Tz. 10; vom 11. November
2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911, Tz. 10). Das ist hier indessen der Fall.
a)
Die Mietvertragsurkunde trifft, worauf die Revision zutreffend hinweist, zu der
im Bereich des Lichthofs gelegenen Plattform keine Aussage. Sie erwähnt sie noch
nicht einmal als mitvermietete Räumlichkeit. Zwar gelten bei einer Raummiete die
zu den Mieträumen gehörenden Nebengelasse grundsätzlich ohne zusätzliches
Entgelt als mitvermietet (Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., § 535 Rdnr. 28). Das
gilt auch für Außenflächen, die (allein) von der vermieteten Wohnung aus
betreten werden können und deshalb nur für eine alleinige Benutzung durch den
Mieter in Betracht kommen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 535 Rdnr.
16; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 25; AG
Eschweiler, WuM 1994, 427 ). Jedoch ist der außerhalb der Wohnung gelegenen
Plattform kein bestimmter Nutzungszweck beigemessen worden. Er erschließt sich
auch nicht von selbst. Abgesehen davon, dass ein Mieter nicht ohne Weiteres
erwarten kann, eine bestimmte Wohnnutzung wie die Terrassennutzung auf eine
nicht als (Außen-) Wohnfläche mitvermietete Nebenfläche dauerhaft ausweiten zu
können, die auch eine andere sinnvolle Nutzung etwa als Trocken- oder
Abstellfläche zulässt, ist hier zusätzlich die Lage der Plattform oberhalb eines
im Inneren eines Wohn- und Geschäftshauses gelegenen Lichthofs zu
berücksichtigen. Derartigen Lichthöfen kommt nicht selten die Funktion zu,
straßenseitig unzulässige oder sonst aus nachvollziehbaren Gründen unerwünschte
haustechnische Anlagen einschließlich ihrer lüftungstechnischen Ver- und
Entsorgungsleitungen entsprechend den Nutzungserfordernissen der jeweiligen
Mitmieter aufzunehmen, so dass dieser Zweck die Nutzungsmöglichkeiten etwaiger
Nebenflächen anderer Mieter im Bereich des Lichthofs - vorbehaltlich
abweichender Abreden - mitbestimmt.
b)
Die Revision rügt mit Recht, dass die vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen eine konkludente Abrede der Parteien nicht tragen, nach der die
Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Plattform als Dachterrasse zur
Verfügung zu stellen und ihnen während der Mietzeit diese Nutzungsmöglichkeit zu
erhalten. Zwar können mietvertragliche Abreden auch stillschweigend durch
schlüssiges Verhalten getroffen werden (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 -
VIII ZR 52/05, WuM 2005, 774). Insbesondere kann eine solche Abrede dadurch
getroffen werden, dass in einer Beschreibung des Mietobjekts zugleich eine
Aussage über seinen Charakter und damit eine diesem Charakter entsprechende
Beschaffenheit enthalten ist (Senatsbeschluss vom 28. November 2007 - VIII ZR
106/07, ZMR 2008, 116, Tz. 2). Hier enthält die Vertragsurkunde zur Plattform
und ihrer Nutzung jedoch keine Aussage. Dass dahingehend mündliche Absprachen
erfolgt sind, ist ebenfalls nicht festgestellt; hierzu ergibt sich auch aus dem
Sachvortrag der Parteien kein Anhalt. Ebenso wenig reicht es zur Annahme einer
konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung aus, dass die Plattform zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Wohnung aus betreten werden konnte und
neben anderen Nutzungsmöglichkeiten auch Platz zum Sitzen, Liegen und Ruhen bot.
Zwar kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche
Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der
Mieter dem Vermieter bestimmte Anforderungen an die Mietsache zur Kenntnis
bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters
genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist.
Erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form
zustimmend reagiert (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, NJW
2009, 2807, Tz. 9). Anhaltspunkte für eine solche Zustimmung ergeben sich weder
aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen noch aus den sonstigen
Umständen. Insbesondere kommt dem vom Berufungsgericht ergänzend angesprochenen
Umstand, dass ein Geländer mit stabiler Brüstung vorhanden ist, keine Bedeutung
zu, weil dessen Fehlen bereits aus bauordnungsrechtlichen Gründen jedwedem
Betreten der Plattform und damit zugleich jeder anderen Nutzungsmöglichkeit
entgegen gestanden hätte.
3.
Auch sonst führen die von den Zu- und Abluftleitungen ausgehenden
Geräuschimmissionen nicht zu einem Mangel der Mietsache. Zwar schuldet die
Beklagte trotz Fehlens einer Abrede der Parteien zum Maß einer
Immissionsbelastung der zum Lichthof hin gelegenen Räumlichkeiten jedenfalls die
Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen. Die einschlägigen
Immissionsrichtwerte gemäß Abschnitt 6 der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26, S. 503, im Folgenden: TA Lärm),
die bei den hier maßgeblichen Richtwerten für Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden keine Änderung gegenüber den entsprechenden Werten der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Beil. BAnz. Nr. 137) erfahren
haben, werden jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in keinem
Fall überschritten.
Soweit das Berufungsgericht der Auffassung ist, der gemessene Geräuschpegel sei
wegen seiner Dauerhaftigkeit in den angrenzenden Zimmern bei geöffnetem Fenster
und erst recht auf der Terrasse für den Mieter gleichwohl nicht hinnehmbar, ist
diese tatrichterliche Würdigung von Rechtsfehlern beeinflusst. Eine Benutzung
der Plattform als Dachterrasse hat wegen Fehlens einer dahingehenden
Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien (dazu vorstehend unter II 2 b) für die
Annahme eines Mangels der Mietsache außer Betracht zu bleiben; dafür, dass sonst
in Betracht kommende Nutzungsmöglichkeiten dieser Nebenfläche in einer ins
Gewicht fallenden Weise beeinträchtigt sind, besteht kein Anhalt. Ebenso wenig
berücksichtigt das Berufungsgericht, wenn es meint, die Kläger müssten sich
nicht darauf verweisen lassen, die Fenster zum Innenhof aus Gründen des
Schallschutzes permanent geschlossen zu halten, dass zum einen die gemessenen
Werte die Grenzwerte der TA Lärm nicht überschreiten und schon deshalb kein
Erfordernis besteht, die betreffenden Fenster ständig geschlossen zu halten, und
dass es sich zum anderen bei den zum Lichthof gelegenen Räumlichkeiten mit
Küche, Flur und Bad ausschließlich um Funktionsräume handelt, bei denen in Bezug
auf die Hinnehmbarkeit von Geräuschimmissionen nicht so hohe Anforderungen zu
stellen sind wie bei Wohn- und Schlafräumen.
Es kommt hinzu, dass ein Mieter bei Fehlen gegenteiliger Abreden nicht ohne
Weiteres erwarten kann, dass der Vermieter Veränderungen, die durch die
Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn dadurch
die Geräuschimmissionen zwar steigen, die Belastung aber - wie hier -auch nach
der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren Einhaltung vom
Vermieter geschuldet ist. Weist das Gebäude im Zeitpunkt der Begründung des
Mietverhältnisses tatsächlich einen Immissionsstandard auf, der besser ist als
der, den der Mieter nach den maßgeblichen technischen Normen vom Vermieter
verlangen kann, kann der Mieter im allgemeinen nicht davon ausgehen, dass der
Vermieter ihm gegenüber dafür einstehen will, dass dieser Zustand während der
gesamten Dauer des Mietverhältnisses erhalten bleibt. Mangels konkreter - auch
hier nicht ersichtlicher - Anhaltspunkte für die Übernahme einer dahingehenden
Verpflichtung durch den Vermieter kann der Mieter vielmehr sowohl zu Beginn des
Mietverhältnisses als auch in seinem weiteren Verlauf nur erwarten, dass die für
die Belastung mit Geräuschimmissionen einschlägigen Vorgaben der TA Lärm
eingehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009, aaO, Tz. 13).
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist,
keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu treffen sind und der
Rechtsstreit hiernach zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache
selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des
klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils durch Zurückweisung der Berufung.