Mietsachenentziehung durch nicht verfügungsberechtigten Vermieter
Bundesgerichtshof
Az: IX ZR
128/07
Urteil vom
10.07.2008
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger mietete mit Vertrag vom 27. Juni 1994 von der Gemeinde B. Räume zu
Wohn- und Gewerbezwecken. Dem Kläger wurde in dem Mietvertrag ein "Vormiet- und
Vorkaufsrecht" eingeräumt. Er investierte erhebliche Mittel in den Um- und
Ausbau der Räumlichkeiten. Am 2. Dezember 1994 erfuhr der Kläger, dass nicht die
vermietende Gemeinde, sondern die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin des
Anwesens war. Diese ließ den Mietvertrag, den der Kläger mit der Gemeinde
abgeschlossen hatte, nicht gegen sich gelten, bot dem Kläger aber an, er könne
die Räumlichkeiten zu einem um ein Mehrfaches höheren Mietzins, als er mit der
Gemeinde vereinbart war, von ihr mieten. Darauf ließ sich der Kläger nicht ein.
Er räumte das Gebäude im August 1995. Infolgedessen sind seine Investitionen für
ihn weitgehend verloren.
Deswegen wollte der Kläger die Vermieterin auf Schadensersatz in Anspruch
nehmen. Zu diesem Zweck beauftragte der Kläger den verklagten Rechtsanwalt.
Nachdem der Kläger dem Beklagten im Mai 2003 vorgeworfen hatte, er habe in
dieser Angelegenheit lediglich fruchtlos korrespondiert, aber noch keine Klage
erhoben, antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 22. Mai 2003, er habe bisher
keinen Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gehabt und
"zwischenzeitlich dürfte Verjährung oder Verwirkung eingetreten sein". Daraufhin
unterblieb die Klageerhebung.
Beide Parteien gehen davon aus, dass die Ansprüche damals noch nicht verjährt
waren, dass sie es jedoch inzwischen sind. Der Kläger nimmt den Beklagten im
Wege des Schadensersatzes auf Zahlung des Betrages - 43.073,31 EUR - nebst
Zinsen in Anspruch, der ihm seines Erachtens bei rechtzeitiger Geltendmachung
gegenüber der Gemeinde als Schadensersatz zugestanden hätte. In den Vorinstanzen
hatte die Klage keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe seine
anwaltsvertraglichen Pflichten verletzt. Seine Äußerung in dem Schreiben vom 22.
Mai 2003, dass Ansprüche gegen die Gemeinde verjährt sein dürften, sei objektiv
unrichtig und geeignet gewesen, den Kläger von der rechtzeitigen Geltendmachung
der Ansprüche gegenüber der Gemeinde abzuhalten. Durch die Pflichtverletzung sei
jedoch kein Schaden entstanden. Der Kläger habe gegenüber der Gemeinde keine
Ansprüche gehabt. Ein vertraglicher Anspruch aus den - damals noch anwendbaren -
§§ 538, 541 BGB a.F. habe ihm nicht zugestanden, weil die Drittberechtigte dem
Kläger den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht entzogen habe. Zwar
seien die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Mietvertrages
gescheitert. Indes habe die Drittberechtigte daraus bis zum Auszug des Klägers
keine Konsequenzen gezogen. Weder habe sie dem Kläger eine Frist zur Herausgabe
der Mietsache gesetzt noch die gerichtliche Geltendmachung ihrer
Herausgabeansprüche angekündigt. Der Kläger habe das Mietobjekt aus freien
Stücken geräumt. Aus dem "Vormiet- und Vorkaufsrecht" habe der Kläger nichts
gegen die Gemeinde herleiten können, weil es formnichtig gewesen sei. Da nicht
davon ausgegangen werden könne, dass der Gemeinde die Unwirksamkeit der
getroffenen Regelung bewusst gewesen sei, seien auch Ansprüche des Klägers aus
Verschulden bei den Vertragsverhandlungen (c.i.c.) ausgeschlossen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Rechtsmängelhaftung der Gemeinde aus
§§ 538, 541 BGB a.F. scheitere daran, dass die Drittberechtigte dem Kläger den
vertragsmäßigen Gebrauch der gemieteten Sache nicht "entzogen" habe, weshalb es
im Verhältnis des Klägers zum Beklagten an einem durch die Pflichtverletzung
verursachten Schaden fehle, ist rechtlich nicht haltbar.
a) Zutreffend ist allerdings, dass der bloße Bestand von Rechten Dritter, die
dem Besitzrecht des Mieters vorgehen, noch keine Leistungsstörung darstellt. Der
Dritte muss seine Rechte geltend gemacht haben, so dass der Vermieter seiner
Verpflichtung zur Überlassung bzw. Belassung der Sache in dem geschuldeten
Zustand ganz oder teilweise nicht mehr nachkommen kann. Deswegen bestimmt der
hier noch anwendbare § 541 BGB a.F., dass die Vorschriften der §§ 537, 538, des
§ 539 Satz 1 und des § 540 BGB a.F. entsprechende Anwendung nur dann finden,
wenn durch das Recht eines Dritten dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch der
gemieteten Sache ganz oder zum Teil entzogen wird. Unter derselben Voraussetzung
kann der Mieter auch nach neuem Recht (§ 536 Abs. 3, § 536a Abs. 1 BGB n.F.)
Schadensersatz verlangen.
Entziehung des (vertragsmäßigen) Gebrauchs ganz oder zu einem Teil im Sinne des
§ 541 BGB a.F., § 536 Abs. 3 BGB n.F. bedeutet nichts anderes als eine Störung
des Mieters in dem ihm zustehenden Gebrauch (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1999 - XII
ZR 134/97, NJW-RR 1999, 1239, 1240; Staudinger/Emmerich, BGB Neubearbeitung 2006
§ 536 Rn. 45; Erman/Jendrek, BGB 11. Aufl. § 536 Rn. 21; Palandt/Weidenkaff, BGB
67. Aufl. § 536 Rn. 29). Für eine derartige Störung ist nicht erforderlich, dass
der Dritte seine Rechte tatsächlich durchsetzt oder gerichtlich geltend macht.
Vielmehr kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Literatur
folgt, schon die bloße mündliche Androhung des Dritten ausreichen, sein Recht
geltend zu machen, wenn sie für den Mieter Anlass genug ist, daraufhin den
Gebrauch zu unterlassen oder aufzugeben (BGH, Urt. v. 18. Januar 1995 - XII ZR
30/93, NJW-RR 1995, 715; Beschl. v. 23. Dezember 1998 - XII ZR 49/97, NJW-RR
1999, 845; Urt. v. 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 294;
Staudinger/Emmerich, aaO § 536 Rn. 46).
Mit dieser Rechtsprechung ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht vereinbar,
die Drittberechtigte habe im vorliegenden Fall dem Kläger den (vertragsmäßigen)
Gebrauch der Mietsache nicht entzogen, weil sie dem Kläger weder eine Frist zur
Herausgabe der Mietsache gesetzt noch die gerichtliche Geltendmachung ihrer
Herausgabeansprüche angekündigt habe. Die Bundesrepublik Deutschland war nicht
bereit, den Kläger die Mietsache zu den mit der Gemeinde vereinbarten
Konditionen nutzen zu lassen. Bereits dadurch hat sie dem Kläger den
vertragsmäßigen Gebrauch streitig gemacht. Im Übrigen hat sie ihn später - nach
seinem Auszug - auf Zahlung eines erhöhten Mietzinses bzw. einer
Nutzungsentschädigung für die gesamte Nutzungsdauer und darüber hinaus verklagt.
Dass der Kläger ausgezogen ist, bevor die Bundesrepublik Deutschland weitere
Konsequenzen zog, ist unerheblich. Es kann den für den Rechtsmangel
verantwortlichen Vermieter nicht entlasten, dass sich der Mieter dem
Rechtsstandpunkt des Drittberechtigten frühzeitig gebeugt hat. Hätte er
hinhaltenden Widerstand geleistet, wäre durch den damit verbundenen Aufwand nur
der Schaden vergrößert worden. Dafür müsste letztlich der Vermieter einstehen.
b) Der Einwand der Revisionserwiderung, der "vertragsmäßige" Gebrauch habe dem
Kläger nicht entzogen werden können, weil das Mietverhältnis mit der Gemeinde
bis Ende des Jahres 1994 befristet gewesen sei, also im Zeitpunkt der Räumung
und Herausgabe nicht mehr bestanden habe, greift nicht durch.
Zum einen hatte die Befristung des schriftlichen Mietvertrages nach dem Vortrag
des Klägers ihren Grund darin, dass das Mietverhältnis zunächst nur die Zeit bis
zu der von beiden Seiten beabsichtigten Veräußerung des Objekts an den Kläger
überbrücken sollte. Beiderseits erwartete man, dass die Kaufverhandlungen bis
Ende 1994 abgeschlossen sein würden. Auf jeden Fall - also auch dann, wenn der
(direkte) Verkauf an den Kläger binnen dieser Frist nicht zustande kommen oder
ganz scheitern würde - sollte ihm eine darüber hinaus gehende, ja sogar
langfristige Nutzung der Immobilie möglich sein. Deshalb hat man ihm in dem
Mietvertrag ein "Vormiet- und Vorkaufsrecht" eingeräumt. Gegenteiliges hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt.
Selbst wenn man dieses Vorbringen außer Acht lässt, ergab sich das Recht des
Klägers zum "vertragsmäßigen" Gebrauch aus § 568 Satz 1 BGB a.F. Danach galt,
wenn nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache von dem Mieter
fortgesetzt wurde, das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert,
sofern nicht der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehenden Willen
binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teil gegenüber erklärte. Das
Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Mietgebrauch über den 31.
Dezember 1994 hinaus fortgesetzt hat; zu einer Erklärung des der Fortsetzung des
Mietverhältnisses entgegenstehenden Willens fehlen Feststellungen. Die
Vorschrift des § 568 Satz 1 BGB a.F. galt sowohl für die Wohnungsmiete als auch
für die gewerbliche Miete (Staudinger/Emmerich, BGB 13. Bearbeitung § 568 Rn. 5;
MünchKomm-BGB/Voelskow, 2. Aufl. § 568 Rn. 4; vgl. auch OLG Düsseldorf BB 1991,
720, 721).
2. Auf diesem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.
a) Allerdings hätte die Gemeinde keinen Schadensersatz gemäß §§ 538, 541 BGB a.F.
geschuldet, wenn der Mietvertrag insgesamt nichtig gewesen wäre. Davon ist
jedoch nicht ohne weiteres auszugehen.
Der Tatrichter hat angenommen, dass das Vorkaufsrecht nur im Falle notarieller
Beurkundung wirksam gewesen wäre. Das wird von den Parteien nicht in Frage
gestellt und erscheint rechtlich bedenkenfrei (BGH, Urt. v. 7. November 1990 -
XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205, 206; v. 9. Januar 2003 - IX ZR 422/99, NJW 2003,
1940, 1941 f; Palandt/Putzo, aaO § 463 Rn. 2). Ob die Nichtigkeit des
Vorkaufsrechts den gesamten Mietvertrag, einschließlich des Vormietrechts,
erfasst (§ 139 BGB), ist in den Vorinstanzen nicht geprüft worden. Dies ist
nachzuholen.
Die Gesamtnichtigkeit liegt allerdings nicht nahe. Dem Kläger wird ein
Mietvertrag ohne Vorkaufsrecht, der ihm immerhin ein Recht zum Besitz
verschaffte, immer noch lieber gewesen sein als überhaupt kein Mietvertrag. Die
der Vermieterin vorbehaltene Möglichkeit, die Miete (maßvoll) zu erhöhen, dürfte
daran nichts Entscheidendes ändern.
b) Falls der Mietvertrag insgesamt nichtig gewesen sein sollte, könnte der
Kläger sich möglicherweise auf eine Haftung der Gemeinde wegen Verschuldens bei
den Vertragsverhandlungen (c.i.c.) berufen.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision bedeutete es allerdings noch kein
Verschulden der Gemeinde bei den Vertragsverhandlungen, dem Kläger ein
formnichtiges Vorkaufsrecht eingeräumt zu haben. Zwar können kommunale
Selbstverwaltungskörperschaften wegen Verschuldens bei Vertragsschluss haften,
wenn sie nicht darauf hinweisen, dass ein von ihnen abgeschlossener Vertrag der
aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf (BGHZ 142, 51 ff.). Im vorliegenden
Fall ist eine besondere Verantwortlichkeit der Gemeinde, die als normaler
Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr auftrat, jedoch nicht zu erkennen. Beide Seiten
hatten darauf Bedacht zu nehmen, die gesetzlich vorgeschriebene Form zu wahren.
bb) Auf der Grundlage des bislang unwiderlegten Vortrags des Klägers durfte
dieser indes - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - darauf vertrauen,
das Objekt werde ihm - falls der von den Mietvertragsparteien ins Auge gefasste
Abschluss des Kaufvertrages nicht zustande kommen sollte - längerfristig
wenigstens zur Miete verbleiben. Dieses Vertrauen konnte er schon vor der
Vornahme der Investitionen aus der ihm durch die Gemeinde vermittelten
Überzeugung schöpfen, mit der wahren Eigentümerin der Immobilie verhandelt zu
haben.
c) Falls der Mietvertrag nicht insgesamt nichtig gewesen sein, die
Eviktionshaftung gemäß §§ 538, 541 BGB a.F. aber aus anderen Gründen ausscheiden
sollte, wird die Haftung wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen in dem
hier vorliegenden Fall, dass das Mietobjekt dem Mieter bereits überlassen worden
war, durch die §§ 536 ff BGB ausgeschlossen. Diese enthalten, soweit es um
Mängel der Mietsache geht, eine abschließende Sonderregelung (vgl. BGHZ 63, 132,
137; 136, 102, 106; BGH, Urt. v. 29. November 1995 - XII ZR 230/94, NJW 1996,
714). Soweit die Rechtsprechung für die Rechtsmängelhaftung beim Kauf einen
Vorrang gegenüber dem allgemeinen Recht der Leistungsstörungen abgelehnt hat
(vgl. BGHZ 65, 246, 252 f; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1984 - V ZR 206/83, NJW
1985, 2697, 2698: v. 17. Mai 1991 - V ZR 92/90, NJW 1991, 2700; v. 19. November
1999 - V ZR 321/98, NJW 2000, 803, 804; v. 6. April 2001 - V ZR 394/99, NJW
2001, 2875; v. 26. September 2003 - V ZR 217/02, NJW 2004, 364 f), ist dies bei
der Miete ausdrücklich nicht übernommen worden (dies übersieht Emmerich in
Festschrift für Honsell, 2002, S. 209, 213). Daran ist jedenfalls für den
vorliegenden Fall festzuhalten. Bezieht sich das Verschulden bei den
Vertragsverhandlungen darauf, dass der Vermieter dem Mietinteressenten den
unzutreffenden Eindruck vermittelt, er verhandele mit dem wahren Berechtigten
und könne im Falle der Einigung ein Recht zum Besitz erwerben, wird ein dem
Mieter entstandener Schaden, der nur aus der Entziehung der Sache durch den
Drittberechtigten resultieren kann, bereits durch § 541 BGB a.F., § 536 Abs. 3
BGB n.F. zureichend erfasst.
III.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist
zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO), weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
Das Berufungsgericht wird sich mit der Frage befassen müssen, ob der Mietvertrag
wirksam war. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter die
Gelegenheit, nochmals auf die Pflichtverletzung und das Verschulden des
Beklagten einzugehen, die dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
bezweifelt hat.