Mietverhältnis
– Ablauf – Weiternutzung und Zahlung des bisherigen Mietzinses
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-24 U
189/05
Urteil vom
08.06.2006
In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf
die am 09. Mai 2006 geschlossene mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels das am 13. Dezember 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den
Kläger 7.532,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 888,47 EUR seit dem 04.12.2004, 06.01.,
04.02. und 04.03.2005 und aus weiterem 3.773,00 EUR seit dem 01. Januar 2005 zu
zahlen.
2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 40%, die Beklagte zu
60%, die des zweiten Rechtszuges der Kläger zu 30%, die Beklagte zu 70%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel, mit welchem die Beklagte ihre Verurteilung zur
Zahlung von Miete für die Zeit von Dezember 2004 bis März 2005 (4 Mon x 888,47
EUR/Mon = 3.553,88 EUR), Verzugszinsen daraus (50,23 EUR), Schadensersatz wegen
unterbliebener Schönheitsreparaturen (2.594,04 EUR) und unterbliebenen Rückbaus
der Mietsache nach beendetem Mietverhältnis (3.773,00 EUR) jeweils nebst
gesetzlicher Zinsen sowie Verzugsschaden (230,40 EUR) bekämpft, hat hinsichtlich
der Position "Schönheitsreparaturen" vollen, hinsichtlich der Positionen
"Rückbau" und "Verzugsschaden" einen Teilerfolg; im Übrigen bleibt es ohne
Erfolg. Im Einzelnen gilt das Folgende:
I. Forderungsabrechnung
Spalte| I | II
Zeile| Position/Beträge | Beträge/EUR
01|Mieten 12/03 - 03/05 (4 Mon x 888,47 EUR)| 3.553,88
02|Verzugszinsen lt. Klageschrift (S. 6, GA 14)| 50,23
03|Schönheitsreparaturen lt. Rg. v. 25.01.05 (GA 111f) brutto 2.594,04 EUR, |
0,00
04|Rückbaukosten lt. Rg. v. 01.12.04 (GA 47) brutto 4.376,68 EUR, netto|
3.773,00
05|Vorgerichtl. Mahnkosten nach RVG/Gegenstandswert: 5.621,09 EUR, netto| 155,20
06|Restforderung| 7.532,31
II. Erläuterungen
1. Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Parteien
nicht nur durch ein (faktisches) Nutzungsverhältnis, sondern durch ein
Mietverhältnis (bewusste Gebrauchsüberlassung der gewerblichen Räume gegen
Entgelt) mit gesetzlicher Kündigungsfrist miteinander verbunden gewesen sind, §
535 BGB. Es gibt keine Veranlassung, das im ersten Rechtszug gewonnene und vom
Landgericht als mietvertragliche Bindung beurteilte Beweisergebnis abweichend zu
würdigen. Dabei kommt es auf die Frage, ob eine Übernahme des Mietvertrags vom
18. Oktober 1993 (nachfolgend Altmietvertrag genannt) stattgefunden hat oder ob
ein neuer Mietvertrag (nachfolgend Neumietvertrag genannt) zustande gekommen
ist, nicht entscheidend an. Auch wenn sich die Parteien (nur) auf den
Neumietvertrag verständigt haben sollten, dann jedenfalls konkludent zu den (der
Beklagten bekannten) konstitutiven Konditionen des Altmietvertrags, also auch
mit der dort zugrunde gelegten Miete zzgl. Betriebskostenvorauszahlung und
Mehrwertsteuer (Zeile 01).
a) An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass der Altmietvertrag
gemäß § 2 Nr. 2 zeitlich bis zum 31. Dezember 2003 befristet worden ist. Hatten
sich die Parteien auf eine Vertragsübernahme verständigt, endete das
Mietverhältnis zwar zum genannten Termin und es konnte auch durch die bloße
(widerspruchslose) Gebrauchsfortsetzung nicht gemäß § 545 Satz 1 BGB (früher §
568 BGB) neu begründet werden; denn die Anwendung dieser Bestimmung war
mietvertraglich abbedungen (§ 2 Nr. 6 Mietvertrag). Das hinderte die Parteien
aber nicht daran, nach Ablauf des schriftlichen Mietvertrags durch neue
Vereinbarung stillschweigend den Altvertrag unbefristet zu verlängern. Die
bewusste Fortsetzung der Nutzung unter bewusster Fortentrichtung des Entgelts
ist nämlich gemäß §§ 133, 157 BGB als Angebot der Beklagten auf Abschluss eines
neuen unbefristeten Mietvertrags zu den im übrigen alten Konditionen auszulegen.
Dieses Angebot hat der Kläger durch bewusste Belassung der Gebrauchsmöglichkeit
unter bewusster Entgegennahme des Entgelts konkludent angenommen. Mit dem
Vollzug ist es zum Abschluss eines neuen Mietvertrags ab 01. Januar 2004
gekommen, wenn sich die Parteien nicht schon anlässlich des Mieterwechsels
mündlich auf den Abschluss eines neuen unbefristeten Mietvertrags zu den
essentiellen Konditionen des Altmietvertrags geeinigt hatten.
b) Daran waren sie auch nicht durch die Schriftformklausel (§ 21 Mietvertrag)
gehindert. Die in Rede stehende Klausel in Satz 1 des Mietvertrags, wonach
"nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ... der schriftlichen Vertragsform
(bedürfen)", wird durch § 4 AGBG (jetzt § 305 b BGB) verdrängt, wonach
entsprechend dem im Zivilrecht geltenden Grundsatz der Privatautonomie mündliche
Vereinbarungen vorrangig sind. Wenn die Parteien also, wie es hier geschehen
ist, einen schriftlichen Vertrag mündlich abändern, dann hat diese aktuelle
Vereinbarung stets Vorrang vor einer früher vereinbarten Schriftformklausel, die
gleichsam mit der aktuellen mündlichen Vereinbarung abbedungen wird (vgl.
zuletzt BGH NJW 2006, 138). An diesem Ergebnis ändert auch nichts die in Satz 2
des § 21 Mietvertrag vereinbarte Klausel, wonach das Schriftformgebot "auch für
einen teilweisen Verzicht auf das Schriftformerfordernis (gilt)." Ob es sich
dabei um eine "qualifizierte" Schriftformklausel handelt, für die ein Vorrang
mündlicher Abreden nicht angenommen werden könnte (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 66,
378, 381), kann dahinstehen. Nach ihrem Wortlaut gilt die Klausel nur für einen
"teilweisen Verzicht". Um einen solchen handelt es sich im Streitfall aber
nicht. Denn die Parteien haben im Falle der vereinbarten Vertragsübernahme auf
die Einhaltung der Schriftform nicht nur teilweise, sondern vollständig
verzichtet.
2. Hat sich aber die Beklagte mietvertraglich an den Kläger gebunden, so folgt
daraus, dass sie gemäß § 535 Abs. 2 BGB die vereinbarte Miete schuldet, und zwar
bis zur Beendigung des Mietvertrags. Durch eine ordentliche Kündigung des
unbefristet abgeschlossenen Mietvertrags kann das Mietverhältnis nur zum Ablauf
der Kündigungsfrist beendet werden, §§ 542, 580a Abs. 2 BGB. Die dem Kläger vor
dem 03. September 2004 zugegangene Kündigung beendete das Mietverhältnis deshalb
erst mit Ablauf des 31. März 2005. Die Beklagte schuldet daher die bis dahin
offenen Mieten (Zeile 01).
3. Die Miete ist vorschüssig zu zahlen, und zwar entweder gemäß § 7 Nr. 1
Altmietvertrag oder (bei Abschluss eines Neumietvertrags) kraft Gesetzes gemäß
§§ 579 Abs. 2, 556b Abs. 1 BGB, so dass die Beklagte ohne Mahnungen mit ihren
Mietzahlungen von Januar 2004 bis Oktober 2004 in Verzug geraten ist. Sie hat
daher die vom Kläger kapitalisierten Verzugszinsen zu zahlen, die sie der Höhe
nach nicht angreift (Zeile 02).
4. Allerdings schuldet die Beklagte mangels einer entsprechenden Vereinbarung
keinerlei Schönheitsreparaturen, und zwar weder auf der Grundlage des
Altmietvertrags (vgl. die Streichung der Klausel § 12 Nr. 3 Abs. 1) noch auf der
Grundlage des Neumietvertrags (vgl. § 535 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 2 BGB) (Zeile
03). Ohne rechtliche Relevanz ist, dass in § 19 Nr. 2 Abs. 1 Mietvertrag auf die
gestrichene Schönheitsreparaturklausel (§ 12 Nr. 3 Abs. 1 Mietvertrag) Bezug
genommen wird. Die unterbliebene Streichung der Bezugnahme ist offenbar
versehentlich geschehen. Wollte man darin jedoch einen Widerspruch erkennen,
ginge er zu Lasten des Klägers als Verwender des Formulars (§ 305c Abs. 2 BGB).
Da die Beklagte nach der Vertragslage keine Schönheitsreparaturen schuldet, hat
sie auch nicht die Kosten in der vom Landgericht zugrunde gelegte Rechnung S.
vom 02 Dezember 2004 zu tragen. Diese Rechnung verhält sich nämlich
ausschließlich über Schönheitsreparaturen. Der davon abweichenden Ansicht des
Landgerichts ist nicht zu folgen. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht die
Aussage des Zeugen S., es habe sich nicht um Schönheitsreparaturen gehandelt,
weil ein Laie diese nicht mehr habe bewältigen können, zu Grunde gelegt. Denn
bei der Begriffsbestimmung ginge es um Vertragsauslegung, und damit um eine
Rechtsfrage. Unter Schönheitsreparaturen sind die Dekorationsmaßnahmen zu
verstehen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und den
altersbedingten ihren Verschleiß erforderlich werden. Dazu gehört u.a. das
Tapezieren und Streichen der Decken und Wände, das Streichen von Türen und
Fenstern (innen), von Heizkörpern und die dazu erforderlichen Vorarbeiten
(Abkleben, Beseitigung loser Putzteile, von Unebenheiten und Dübellöchern (vgl
Senat ZMR 2003, 25 = OLGR Düsseldorf 2003, 28). Darüber hinausgehende Maßnahmen,
insbesondere ausscheidbare Sonderkosten, die auf den geschuldeten Rückbau (vgl.
nachfolgend sub lit. dd) entfallen könnten, sind nicht dargelegt.
5. Den Rückbau (Zeile 04) hat die Beklagte entweder auf der Grundlage des
Altmietvertrags (vgl. § 19 Nr. 3 Abs. 1) oder auf der Grundlage des
Neumietvertrags kraft Gesetzes gemäß § 546 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff,
BGB, 65. Aufl., § 546 Rn. 6 m.w.N.) durchzuführen. Dazu gehört auch die
Beseitigung der von der Vorgängerin übernommenen Fliesen (vgl. Senat MDR 2002,
1244 = ZMR 2003, 23; OLG Hamburg ZMR 1990, 341).
a) Die Wegnahmepflicht ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, sondern erfasst
auch bauliche Veränderungen. Dabei ist gleichgültig, ob sie gemäß § 94 Abs. 2
BGB als wesentliche Bestandteile in das Eigentum des Grundstückseigentümers
übergehen oder wegen des nur vorübergehenden Zwecks der Einfügung (§ 95 Abs. 2
BGB) im Eigentum des Mieters bleiben (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1216 m.w.N.; Senat
aaO; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 546 Rn. 6 m.w.N.). Dass mit der
Beseitigung der Fliesen der darunter liegende Estrich Schaden nehmen wird, ist
rechtlich ohne Belang. Gemäß § 258 BGB ist schon der zur Wegnahme von baulichen
Veränderungen berechtigte Mieter verpflichtet, auf seine Kosten den früheren
Zustand wieder herzustellen. Das gilt erst recht für den Mieter, der zur
Beseitigung baulicher Veränderungen verpflichtet ist (Palandt/Weidenkaff, aaO
Rn. 7).
b) Geschuldet ist jedoch nur Schadensersatz in Höhe von 3.773,00 EUR ohne die
Umsatzsteuer (603,68 EUR). Dem Kläger, der ausweislich des Mietvertrags zur
Umsatzsteuer optiert hat, wird auf Antrag die in der Rechnung Sd.vom 01.
Dezember 2004 ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer daher vom Finanzamt
angerechnet werden, so dass er im Umfange der Mehrwertsteuer keinen Schaden
erleidet (vgl. allgemein Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 249 Rn. 36).
6. Die Beklagte schuldet aus Verzugsgesichtspunkten dem Grunde nach auch die
vorgerichtlichen Mahnkosten (Zeile 05). Der Gegenstandswert der vorgerichtlich
angefallenen Anwaltskosten beträgt aber nicht 10.181,05 EUR (vgl. die Berechnung
im außergerichtlichen Schriftsatz vom 21. Dezember 2004, Seite 2 -GA 42-]),
sondern nur 5.621,09 EUR. Die dortige Position 4 (Schönheitsreparaturen, vgl.
oben sub Nr. 4) entfällt und die Position 5 (Rückbaukosten) ist aus den schon
genannten Gründen (oben sub Nr. 5b) um die Mehrwertsteuer zu bereinigen.
Schließlich ist auch die in der Rechtsanwaltsrechnung vom 21. Dezember 2004
angesetzte Mehrwertsteuer abzusetzen. Der Kläger erhält sie ebenfalls als
Vorsteuer vom Finanzamt vergütet, so dass er auch insoweit keinen Schaden
erleidet. Es verbleiben vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 155,20 EUR:
Gegenstandswert:| 5.621,09 EUR
0,8 Geschäftsgebühr (VV 2400)| 135,20 EUR
Post- und Telekompauschale (VV 7200)| 20,00 EUR
Summe| 155,20 EUR
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein
Anlass, die Revision zuzulassen; die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs.
2 ZPO.
Berufungsstreitwert: (10.574,82 EUR + 230,40 EUR) 10.805,22 EUR