Mietvertrag
(gewerblicher) – Aufrechnungsverbot unwirksam
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
54/05
Urteil vom
27.06.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revisionen des Beklagten werden das Urteil des 22. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2005 und das
Ergänzungsurteil vom 3. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten rückständige Miete aus einem Mietvertrag
über Gewerberäume. Gegen die Klageforderung hat der Beklagte die Aufrechnung mit
Schadensersatzansprüchen erklärt.
Die Klägerin hält die Aufrechnung im Hinblick auf folgende Klausel im
Mietvertrag für unzulässig:
"§ 6.5
Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder
die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder
zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt."
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die
Berufung des Beklagten mit Urteil vom 1. März 2005 zurückgewiesen und die
Revision zugelassen. Mit Ergänzungsurteil vom 3. Mai 2005 hat es das Urteil vom
1. März 2005 dahin ergänzt, dass der Beklagte auch die der Streithelferin im
Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat. Gegen beide Urteile hat
der Beklagte Revision eingelegt. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen
Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Die Revisionen sind gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Entgegen der Ansicht
der Revisionserwiderung erstreckt sich die Zulässigkeit der Revision gegen das
Haupturteil auch auf das Ergänzungsurteil. Zwar ist das Ergänzungsurteil ein
selbständiges Teilurteil, bei dem sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des
Rechtsmittels in der Regel allein nach diesem Urteil richtet (BGH Beschluss vom
20. Juni 2000 - VI ZR 2/00 - NJW 2000, 3008 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt jedoch
dann, wenn das Ergänzungsurteil nur eine Kostenentscheidung enthält. Dann ist
die Revision gegen das Ergänzungsurteil statthaft und zulässig, wenn auch
Revision gegen das Haupturteil eingelegt worden und diese statthaft und zulässig
ist (BGH Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113;
Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321 Rdn. 11; Musielak/Musielak ZPO 5. Aufl. §
321 Rdn. 13, § 301 Rdn. 27). Daran hat sich entgegen der Ansicht der
Revisionsbeklagten durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli
2001 nichts geändert.
II.
Die Revisionen sind auch begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Aufrechnung des Beklagten mit den
streitigen Gegenforderungen sei bereits aufgrund des in § 6.5 des Mietvertrages
vereinbarten Aufrechnungsausschlusses nicht zulässig.
Gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsklausel bestünden nach dem damals noch
geltenden AGBG keine Bedenken. Zwar lasse die Klausel nach ihrem Wortlaut nur
die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Mit dem
Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993,
519, 520) sei jedoch davon auszugehen, dass die Zulassung der Aufrechnung mit
rechtskräftig festgestellten Forderungen bei zulässiger und gebotener Auslegung
auch die Aufrechnung mit - nicht ausdrücklich erwähnten - unstreitigen
Forderungen umfasse. Ausgehend von dieser Auslegung stelle der in § 6.5 des
Mietvertrages enthaltene Zusatz "... oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall
jeweils ihre Zustimmung erklärt" keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung
der Aufrechnungsmöglichkeiten des Mieters dar, gegen die Wirksamkeitsbedenken
nicht bestünden.
2. Diese Auslegung von § 6.5 des Mietvertrages hält einer revisionsrechtlichen
Prüfung nicht stand. Dabei ist der Senat an die tatrichterliche Auslegung nicht
gebunden, sondern kann diese uneingeschränkt überprüfen.
a) Bei der Klausel handelt es sich, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht,
um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Denn die Klägerin hat sie einseitig für eine
Vielzahl von Verträgen vorgegeben. Allgemeine Geschäftsbedingungen können vom
Revisionsgericht frei ausgelegt werden, wenn sie bestimmten Anforderungen in
Bezug auf ihren räumlichen Geltungsbereich genügen. Der Grund dafür ist das
Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung überörtlich geltender Vertragsklauseln (BGHZ
144, 245, 248). Dieses Bedürfnis gebietet es, immer dann, wenn gegen die Urteile
verschiedener Berufungsgerichte die Revision zum Bundesgerichtshof eröffnet ist,
diesem die Auslegung zu übertragen. Da seit Geltung des neuen Revisionsrechts
die Revision gegen die Urteile aller Berufungsgerichte, sei es das Landgericht
oder das Oberlandesgericht, möglich ist (§ 542 Abs. 1 ZPO), entscheidet je nach
Streitwert der Klage im Berufungsverfahren das Landgericht oder das
Oberlandesgericht. Damit besteht, wenn wie hier das Oberlandesgericht als
Berufungsgericht entscheidet, die Gefahr widerstreitender Entscheidungen zu
Urteilen, die das Landgericht als Berufungsgericht erlässt (BGH Urteil vom 5.
Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919).
b) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht gegen anerkannte
Auslegungsregeln verstoßen hat, indem es bei seiner Auslegung nicht den Wortlaut
der gesamten Klausel berücksichtigt und ihr dadurch einen zum Teil sinnlosen
Inhalt gegeben hat.
§ 6.5 des Mietvertrages sieht die Zulässigkeit der Aufrechnung entweder mit
rechtskräftig festgestellten oder mit solchen Forderungen vor, zu denen die
Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt.
Bei der Auslegung der Klausel dahin, dass sie auch die Aufrechnung mit
unbestrittenen Forderungen zulässt, hat das Berufungsgericht nur die erste
Alternative der Klausel, nämlich die Zulässigkeit der Aufrechnung mit
rechtskräftig festgestellten Forderungen berücksichtigt und die zweite
Alternative unbeachtet gelassen. Es ist davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit
einer Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen auch
unbestrittene Forderungen umfasse, weil bei unbestrittenen Forderungen
Einwendungen gegen diese nicht erst, wie bei rechtskräftig festgestellten
Forderungen, durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung
abgeschnitten seien, sondern gar nicht erhoben würden. Dabei hat sich das
Berufungsgericht auf das Senatsurteil vom 27. Januar 1993 ( XII ZR 141/91 NJW-RR
1993, 519) gestützt, dem eine Klausel zugrunde lag, in der der Pächter auf das
Recht zur Aufrechnung verzichtet hatte, "soweit dies gesetzlich zulässig ist und
soweit nicht mit rechtskräftig festgestellten Forderungen" die Aufrechnung
geltend gemacht wird. Der Senat hatte jene Klausel unter zusätzlicher
Berücksichtigung des dort enthaltenen Hinweises auf die zwingenden Bestimmungen
des AGBG dahin ausgelegt, dass sie auch die Aufrechnung mit unbestrittenen
Forderungen zulässt.
Demgegenüber enthält die hier auszulegende Klausel einen derartigen Hinweis
nicht. Sie lässt vielmehr neben der Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten
Forderungen nur die Aufrechnung mit solchen Forderungen zu, "zu denen die
Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt" hat. Bei diesen
Forderungen kann es sich dem Sinn nach nur um unbestrittene, nicht aber um
bestrittene Forderungen handeln. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Vermieterin die Aufrechnung mit von ihr bestrittenen Forderungen
zulassen wollte. Unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien wäre ein
solches Verständnis vielmehr sinnwidrig (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Dezember
1993 VIII ZR 41/93 NJW 1994, 657, 658).
Danach kann die zweite Alternative der Klausel nicht als bloße Erweiterung der
in der ersten Alternative nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits enthaltenen
Aufrechnungsmöglichkeit mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen
Forderungen verstanden werden. Vielmehr regelt die zweite Alternative ebenso wie
§ 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) neben der gesondert aufgeführten
Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung mit
unbestrittenen Forderungen, die hier aber nur zulässig sein soll, wenn die
Vermieterin zustimmt. § 6.5 des Mietvertrages kann folglich entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts nicht dahin ausgelegt werden, dass die Aufrechnung mit
unbestrittenen Forderungen uneingeschränkt zulässig sein soll.
Der Bundesgerichtshof hat vergleichbare Klauseln, nach denen die Aufrechnung nur
mit solchen Forderungen zulässig sein sollte, die von dem Verwender anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt worden sind, wiederholt für unwirksam erklärt,
weil sie dahin auszulegen sind, dass sie die Zulässigkeit der Aufrechnung mit
unbestrittenen Gegenforderungen von deren Anerkennung durch den Verwender
abhängig machen (BGH Urteile vom 1. Dezember 1993 VIII ZR 41/93 NJW 1994, 657,
658; vom 16. März 2006 I ZR 65/03 NJW-RR 2006, 1350).
c) Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat die Klausel
selbst auslegen. Ausgehend vom Wortlaut und Sinn und Zweck der Klausel lässt sie
die Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten und solchen unbestrittenen
Forderungen zu, zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung
erklärt hat. Die Aufrechnung mit unstreitigen Forderungen, der die Vermieterin
nicht zustimmt, ist danach nicht zulässig. Für die Zulässigkeit der Aufrechnung
bedarf es über das bloße Nichtbestreiten der Forderung hinaus einer
ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin zu der Aufrechnung mit der
unstreitigen Forderung.
Für dieses Verständnis der Klausel spricht auch, dass die Klägerin ersichtlich
von der Regelung in § 11 Nr. 3 AGBG, nach der der Ausschluss der Aufrechnung mit
unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen unwirksam ist,
abgewichen ist, indem sie neben den rechtskräftig festgestellten Forderungen
nicht alle unbestrittenen Forderungen zur Aufrechnung zugelassen hat, sondern
deren Aufrechenbarkeit von ihrer ausdrücklichen Zustimmung im Einzelfall
abhängig gemacht hat.
3. Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle am Maßstab von § 9
AGBG (jetzt: § 307 BGB) nicht stand.
Nach § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) ist eine Bestimmung in allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die
Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufzurechnen. Diese Bestimmung ist zwar im vorliegenden
Fall nicht unmittelbar anwendbar, weil der Beklagte die Räume zum Betrieb seiner
Zahnarztpraxis gemietet und somit als Unternehmer gehandelt hat (§ 24 AGBG,
jetzt: § 310 Abs. 1 BGB, i.V.m. § 14 BGB). Sie stellt aber eine konkretisierte
Ausgestaltung des Benachteiligungsverbots des § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) dar,
da es sich bei dem Ausschluss der Aufrechnung in den genannten Fällen um eine
besonders schwerwiegende Verkürzung der Rechte des Vertragspartners handelt, die
auch im Geschäftsverkehr nicht hingenommen werden kann (BGHZ 91, 375, 383; 92,
312, 316; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 VIII ZR 41/93 NJW 1994, 657, 658).
Der danach inhaltlich an § 11 Nr. 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB)
auszurichtenden Inhaltskontrolle hält das in § 6.5 des Mietvertrages geregelte
Aufrechnungsverbot nicht stand, denn es macht die Zulässigkeit der Aufrechnung
auch mit unbestrittenen Gegenforderungen im Einzelfall jeweils von der
Zustimmung der Vermieterin abhängig. Die Klausel stellt es damit in das Belieben
der Klägerin, dem Beklagten die Aufrechnung selbst mit unbestrittenen
Gegenforderungen zu versagen und dessen Aufrechnungsbefugnis im Ergebnis auf
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen zu beschränken. Eine derartige
empfindliche Verkürzung der Gegenrechte des Beklagten benachteiligt diesen
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 9
Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam. Der Verstoß hat zur Folge, dass die
Klausel insgesamt unwirksam ist. Eine geltungserhaltende Reduktion des
Aufrechnungsverbots auf ein inhaltlich noch zulässiges Maß kommt nicht in
Betracht (BGHZ 92, 312, 315; 115, 324, 326; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1993
VIII ZR 41/93 NJW 1994, 657, 658; vom 16. März 2006 I ZR 65/03 NJW-RR 2006,
1350).
4. Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, da das Berufungsgericht
zur Berechtigung der von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen
keine Feststellungen getroffen hat.