Kündigungsverzicht im Mietvertrag bei Studentenwohnung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
307/08
Urteil vom
15.07.2009
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2009 für Recht
erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten, Vater und Sohn, sind nach einem am 21. September 2006 mit der
Klägerin geschlossenen Mietvertrag Mieter eines in einem Wohnheim der Klägerin
in E. gelegenen möblierten Zimmers, das der Beklagte zu 2 anlässlich der
Aufnahme eines Studiums in E. zum Wintersemester 2006 bezog. Zur Mietzeit
enthält der von der Klägerin verwendete Formularvertrag in § 2 folgende
Bestimmung, wobei die Datumsangaben in einer dafür vorgesehenen Textlücke
handschriftlich eingetragen sind:
"Das Mietverhältnis beginnt am 1. 10. 2006. Der Vertrag läuft auf unbestimmte
Dauer. Es wird vereinbart, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide
Parteien bis zum 15.10.2008 ausgeschlossen ist".
Die Miete ist mit 255 EUR monatlich vereinbart (205 EUR zuzüglich 50 EUR für
Wohnungsstrom). Darüber hinaus sieht der Mietvertrag in § 8 die zinsfreie
Entrichtung einer Kaution von 615 EUR an die Klägerin vor; diese Kaution ist
Anfang Oktober 2006 vom Beklagten zu 2 geleistet worden.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 kündigte der Beklagte zu 1 unter dem Briefkopf
des Beklagten zu 2 und mit dem Unterschriftszusatz "i.A." den Mietvertrag wegen
"der durchweg unzumutbaren gesundheitsgefährdenden unhygienischen Zustände im
(gemeinschaftlichen) sanitären Bereich, als auch im Eingangsbereich" zum 31.
August 2007. Die Zimmerschlüssel wurden Anfang August 2007 vom Beklagten zu 2
zurückgegeben, die Miete ab August 2007 nicht mehr bezahlt.
Das Amtsgericht hat zwar die außerordentliche Kündigung nicht als wirksam
angesehen. Es ist aber von einer Beendigung des Mietverhältnisses durch
ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2007 ausgegangen und hat der auf Zahlung
der Mieten für die Monate August bis Oktober 2007 gerichteten Klage mit Ausnahme
der Mietforderung für August stattgegeben, die es durch Aufrechnung der
Beklagten mit einem Anspruch auf Kautionsrückzahlung als erloschen angesehen
hat. Zugleich hat das Amtsgericht die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten
zur Rückzahlung der überschießenden Kaution verurteilt. Die von der Klägerin
eingelegte Berufung hat das Landgericht - ebenso wie die Anschlussberufung der
Beklagten - zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung ihrer Berufung wendet sich
die Klägerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - ausgeführt:
Die ausgesprochene Kündigung sei mangels vorheriger Abmahnung zwar nicht als
außerordentliche Kündigung wirksam geworden. Sie sei jedoch in eine ordentliche
Kündigung umzudeuten und habe das Mietverhältnis zum 31. Oktober 2007 beendet.
Bei ihrem Ausspruch habe der Beklagte zu 1 zum einen als Vertreter des Beklagten
zu 2 handeln wollen und dies durch Angabe von dessen Namen und den Gebrauch des
Vertreterzusatzes "i.A." zum Ausdruck gebracht. Zugleich habe er für sich selbst
handeln wollen. Ein juristischer Laie wie der Beklagte zu 1, der als Vertreter
unterschreibe, gehe gewöhnlich davon aus, dass damit zugleich seine eigene
erforderliche Unterschrift geleistet werde. Nach Lage der Dinge könne deshalb
ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1 als Vertreter für den Beklagten zu
2 eine Erklärung abgegeben habe, die er sachlich nicht habe mittragen wollen.
Unstreitig habe allein der Beklagte zu 2 in dem angemieteten Zimmer aus Anlass
seines Studiums wohnen sollen. Die Aufnahme des Beklagten zu 1 in den
Mietvertrag habe lediglich dazu gedient, der Klägerin einen weiteren solventen
Schuldner zu verschaffen. Er sei deshalb ebenfalls daran interessiert gewesen,
das Mietverhältnis, von dem sein Sohn sich aus sachlichen Gründen habe lösen
wollen, rasch zum Ende zu bringen, um eine eigene Inanspruchnahme zu vermeiden.
Wäre ihm bewusst gewesen, dass er den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben habe
und daher auch eine Kündigung von seiner Seite notwendig gewesen sei, hätte er
die Adressenangabe entsprechend anders formuliert. Auch wenn sich der
Kündigungserklärung selbst nur andeutungsweise ein eigener Kündigungswille des
Beklagten zu 1 entnehmen lasse, habe für die Klägerin bei der ihr bekannten
Interessenlage kein Zweifel bestehen können, dass der Beklagte zu 1 die
Kündigung ersichtlich auch als eigene habe aussprechen wollen.
Der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung stehe nicht der im Mietvertrag
vereinbarte Kündigungsausschluss entgegen. Hierbei handele es sich nach dem
Ergebnis des erhobenen Zeugenbeweises sowie der Anhörung des Beklagten zu 2
nicht um eine individualvertraglich getroffene Abrede, sondern um einen
formularmäßigen Kündigungsausschluss. Dieser sei nach § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam, weil er in seinem Ergebnis einem einfachen Zeitmietvertrag
gleichkomme, wie ihn der Gesetzgeber im Zuge des Mietrechtsreformgesetzes wegen
einer unerwünschten Beeinträchtigung der Flexibilität und Mobilität des Mieters
nicht mehr gewollt habe. Diesen Interessen komme hier besondere Bedeutung zu,
weil gerade Studenten oftmals nach wenigen Monaten feststellten, dass das
begonnene Studium für sie nicht das Richtige sei, oder weil sie in späteren
Phasen ihr Studium im Ausland fortsetzen wollten oder gar müssten. Dem Interesse
des Mieters, sich von einem Vertrag jederzeit innerhalb eines relativ kurzen
Zeitraums lösen zu können, habe der Gesetzgeber den Vorrang vor der
Vertragsfreiheit jedenfalls dort einräumen wollen, wo aus Gründen der
Mietersituation die Flexibilität den Vorrang besitzen müsse. Zumindest sei nicht
zu erkennen, dass der Gesetzgeber es generell oder für Konstellationen, in denen
der Mieter erkennbar ein gesteigertes Interesse an einer jederzeitigen
Lösungsmöglichkeit habe, erlauben wolle, durch einen Ausschluss des
Kündigungsrechts die Wirkungen herbeizuführen, wie sie sonst durch eine nach §
573c BGB gerade nicht zulässige Verlängerung der Kündigungsfrist eintreten
würden. Das gelte hier umso mehr, als allein die klagende Vermieterin durch den
Kündigungsausschluss begünstigt werde. Den Gesetzesmaterialien sei jedoch zu
entnehmen, dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts in irgendeiner Weise auch im
Interesse des Mieters liegen müsse. Dass der Verzicht dem Beklagten zu 2
irgendeinen Vorteil gebracht habe, sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe er
mit Rücksicht auf den vorliegend anwendbaren § 573 BGB nicht ernstlich eine
ordentliche Kündigung befürchten müssen, so dass der Kündigungsverzicht bei
genauer Wertung der beiderseitigen Interessen ein einseitiger sei, der allein
den Interessen der Klägerin diene, die Fluktuation in ihren Mietobjekten gering
zu halten und eine nahtlose Vermietung sicherzustellen. Für den Beklagten zu 2
und seine Flexibilität bei der Gestaltung des Studiums sei dagegen der
Ausschluss des Kündigungsrechts erheblich nachteilig, ohne dass die Möglichkeit,
bei vorzeitigem Auszug einen Nachmieter zu stellen, als hinreichender Ausgleich
der Benachteiligung angesehen werden könne. Zudem sei der Kündigungsverzicht als
eine nach § 575 Abs. 4 BGB unzulässige und damit zugleich gemäß § 307 Abs. 2 Nr.
1 BGB unwirksame Umgehung des § 575 BGB zu werten, weil der Verzicht hier im
Ergebnis darauf hinauslaufe, einem vorzeitigem Auszug des Beklagten zu 2
entgegenzuwirken und ihm eine bestimmte Mietzeit praktisch vorzugeben.
Da die Mietzeit hiernach zum 31. Oktober 2007 geendet habe und kein Grund für
eine weitere Zurückbehaltung der Kaution ersichtlich sei, insbesondere über die
Nebenkosten nicht abgerechnet werden müsse und auch sonst nicht erkennbar sei,
welche weiteren Forderungen die Klägerin noch gegen die Beklagten aus dem
Mietverhältnis haben könnte, sei die Kaution zur Rückzahlung fällig geworden und
auszukehren, so dass sie den Beklagten für eine Aufrechnung zur Verfügung stehe.
II.
Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das
Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der im Mietvertrag
vereinbarte Kündigungsausschluss die Beklagten unangemessen benachteiligt und
deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Das Mietverhältnis der
Parteien ist deshalb durch ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2007 beendet
worden. Da die Klägerin ihrer mit Beendigung des Mietverhältnisses entstandenen
Pflicht nicht nachgekommen ist, die geleistete Kaution binnen einer angemessenen
Überlegungs- und Prüfungsfrist abzurechnen und die danach zur Sicherung ihrer
Ansprüche nicht mehr benötigte Kaution an den Mieter auszukehren (vgl. BGHZ 141,
160, 162) , hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen,
dass die geleistete Barkaution zur Rückzahlung fällig geworden ist (§ 812 Abs. 1
BGB). Die Beklagten können deshalb mit ihrem Rückzahlungsanspruch gegen die
Miete für August 2007 aufrechnen (§ 387 BGB) und den überschießenden Betrag
ausgezahlt verlangen.
1.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die unter dem
26. Juni 2007 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages nicht nur als eine
Kündigung des Beklagten zu 2, sondern auch als eine Kündigung des Beklagten zu 1
und deshalb als wirksam angesehen hat.
Dem steht nicht entgegen, dass er die Kündigungserklärung nach ihrem Wortlaut im
Namen des Beklagten zu 2 abgegeben hat, für den er nach den von der Revision
nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderliche
Vertretungsmacht hatte. Denn ein Handeln zugleich im fremden und im eigenen
Namen ist rechtlich möglich und hat in diesem Fall zur Folge, dass die
abgegebene Erklärung neben dem Vertretenen auch dem Erklärenden als eigene
zugerechnet wird (BGHZ 104, 95, 100 ; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 164 Rdnr.
17; Habermeier in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 164 Rdnr. 23 m.w.N.). Um dem
Beklagten zu 1 die Kündigung auch als eigene zurechnen zu können, ist es jedoch
angesichts des bestehenden Schriftformerfordernisses notwendig, dass sein
dahingehender eigener Kündigungswille in der Kündigungserklärung selbst - wenn
auch nur unvollkommen - mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck gefunden hat
(vgl. BGHZ 125, 175, 178 ; 176, 301,Tz. 25). Dass dies der Fall ist, hat das
Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen.
Die gemäß § 559 Abs. 2 ZPO vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbare
tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, in der Kündigungserklärung
habe ein den Anforderungen des Schriftformerfordernisses genügender eigener
Kündigungswille des Beklagten zu 1 seinen Ausdruck gefunden, weil die Klägerin
nach ihrem Empfängerhorizont aufgrund der allen Beteiligten bekannten
Interessenlage habe erkennen müssen, dass der Beklagte zu 1 die
Kündigungserklärung als eigene habe mittragen wollen, liegt nach den Umständen
nahe und lässt entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler
erkennen. Die (Hilfs-) Überlegung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 hätte
die Adressenangabe entsprechend anders formuliert, wenn ihm bewusst gewesen
wäre, dass er den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben hatte und daher auch eine
Kündigung von seiner Seite notwendig war, steht dem nicht entgegen, weil sie den
Inhalt der Kündigungserklärung, für den es entscheidend auf den
Empfängerhorizont der Klägerin ankommt, nicht in Frage stellt. Sie betrifft
vielmehr nur die nicht nach außen in Erscheinung getretene Willensbildung des
Beklagten zu 1 in Bezug auf die Abfassung der Kündigungserklärung und ist dahin
zu verstehen, dass der Beklagte zu 1 die Kündigungserklärung deutlicher als
geschehen, nämlich unter beiderseitiger Adressenangabe, formuliert hätte, wenn
er sich des Erfordernisses bewusst gewesen wäre, aufgrund seiner Beteiligung am
Mietvertrag zum Ausdruck zu bringen, dass er die Kündigungserklärung als eigene
mitträgt.
2.
Die Revision rügt ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht, das der
Kündigungserklärung unangegriffen auch den Erklärungsgehalt beigemessen hat, das
Mietverhältnis jedenfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt und damit hilfsweise
ordentlich zum 31. Oktober 2007 beenden zu wollen, den im Mietvertrag
vereinbarten Ausschluss des Kündigungsrechts als unwirksam angesehen hat.
a)
Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Senat in ständiger
Rechtsprechung einen beiderseitigen zeitlich begrenzten Ausschluss des
Kündigungsrechts für - wie hier - zwei Jahre grundsätzlich auch dann als wirksam
ansieht, wenn ein solcher Ausschluss - wie das Berufungsgericht von der Revision
unangegriffen festgestellt hat - formularmäßig vereinbart ist. Insbesondere
gebieten es weder § 573c Abs. 4 BGB noch § 575 Abs. 4 BGB, die Vereinbarung
eines formularmäßigen Kündigungsverzichts für sich allein schon als eine
unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB zu
werten (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, WuM 2005, 346, unter II
1 m.w.N.). Anders als das Berufungsgericht meint, steht namentlich § 573c BGB
einem solchen Verzicht nicht entgegen, weil diese Vorschrift lediglich die
Kündigungsfrist regelt und somit ein Bestehen des Kündigungsrechts, das
vorliegend im Streit ist, gerade voraussetzt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 -
VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672, unter II m.w.N.).
b)
Gleichwohl kann ein formularmäßiger Kündigungsverzicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB unwirksam sein, wenn er den Mieter nach den Umständen entgegen Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt.
aa)
Eine solche unangemessene Benachteiligung nimmt der Senat etwa für einen
einseitigen Kündigungsausschluss bei Verträgen an, denen keine
Staffelmietvereinbarung nach § 557a BGB mit den ihr innewohnenden Vorteilen für
den Mieter zugrunde liegt, wenn es an der Gewährung eines sonstigen
ausgleichenden Vorteils für den Mieter fehlt, der den einseitigen
Kündigungsverzicht gleichwohl zu rechtfertigen vermag (Senatsurteil vom 19.
November 2008 - VIII ZR 30/08, WuM 2009, 47, Tz. 11). Ebenso sieht der Senat
einen beiderseitigen Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren Dauer wegen
unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel als unwirksam an, weil
ungeachtet der damit verbundenen Absicherung des Mieters vor einer ordentlichen
Kündigung des Vermieters über den durch §§ 573, 574 BGB gewährten
Kündigungsschutz hinaus jedenfalls bei Fehlen besonderer zusätzlicher Vorteile
für den Mieter dessen Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf Mobilität und
Flexibilität in einem nicht mehr erträglichen Maße einengt (Senatsurteil vom 6.
April 2005, aaO, unter II 2 d).
bb)
Auch der hier vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts benachteiligt die
Beklagten unangemessen. Insoweit hat das Berufungsgericht in nicht zu
beanstandender tatrichterlicher Würdigung dem Beklagten zu 2 ein schutzwürdiges
Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität zugebilligt,
um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbedingte Erfordernisse
eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können, während es ins Gewicht
fallende Interessen der Klägerin, die Beklagten für längere Zeit als die
gesetzliche Kündigungsfrist zu binden, nicht erkennen konnte. Besondere
Bedeutung kommt vor allem dem Umstand zu, dass das angemietete Zimmer mit dem
vom Beklagten zu 2 verfolgten Zweck verknüpft war, in E. studieren zu können.
Diese Zweckbeziehung und ein daraus resultierendes sachliches
Veränderungsbedürfnis des Beklagten zu 1 durfte die Klägerin nicht einfach
ignorieren, um einseitig und ausnahmslos ihr vom Berufungsgericht festgestelltes
Interesse durchzusetzen, die Fluktuation in ihren Mietobjekten gering zu halten
und durch Vermeidung eines innerhalb des Semesters liegenden Mietendes eine
nahtlose Anschlussvermietung sicherzustellen. Es begegnet deshalb keinen
rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass
gerade Studenten ausbildungsbedingt ein derartigen Kündigungsbeschränkungen
entgegen stehendes gesteigertes Interesse an einer Wahrung ihrer Flexibilität
haben, weil sie oftmals nach wenigen Monaten feststellen, dass das begonnene
Studium nicht das Richtige für sie ist, oder weil in späteren Ausbildungsphasen
ein Auslandsaufenthalt sinnvoll ist oder sogar erforderlich wird, und mangels
entsprechend gewichtiger Interessen der Klägerin an einer bestimmten Kontinuität
der Mietbeziehung den vereinbarten Kündigungsausschluss als unangemessen
verworfen hat.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen zudem im Einklang mit den Maßstäben,
die der Senat bei Schul- und Ausbildungsverträgen an die Beurteilung von
formularmäßigen Beschränkungen eines ordentlichen Kündigungsrechts angelegt hat.
Auch hierbei hat der Senat den hohen Stellenwert hervorgehoben, der dem
Einzelnen an der Wahl des für ihn richtigen Berufs und der dafür geeigneten
Ausbildungsstätte sowie daran zuzubilligen ist, etwaige Fehlentscheidungen ohne
gravierende, insbesondere ohne wirtschaftlich vielfach nicht mehr tragbare
Belastungen korrigieren zu können. Formularmäßig fest vorgegebene
Vertragslaufzeiten benachteiligen die andere Seite deshalb angesichts der
besonderen Schutzwürdigkeit dieser Interessen und dem solchen Verträgen
vertragstypisch anhaftenden Risiko einer geänderten beruflichen Orientierung
unangemessen, wenn der Verwender seine eigenen Interessen an einer langfristigen
Vertragsdauer einseitig durchsetzt und dem für ihn erkennbaren Interesse des
Ausbildungswilligen, ohne gravierende Nachteile sein Berufsziel oder seine
Ausbildungsstätte aufgeben zu können, nicht durch angemessene Vertragsgestaltung
Rechnung trägt (BGHZ 120, 108, 120 f. ; vgl. ferner BGH, Urteil vom 28. Februar
1985 - IX ZR 92/84, WM 1985, 780, unter III 4 c cc, d).
cc)
Da die Klägerin bei der von ihr vorgegebenen Vertragsgestaltung dem Umstand
keine Rechnung getragen hat, dass der Beklagte zu 1, ohne in E. seinen
Lebensmittelpunkt begründen zu wollen, das Zimmer lediglich vorübergehend nach
Maßgabe seiner in Ablauf und Erfolg in aller Regel nicht genau überschaubaren
Ausbildungsbedürfnisse benötigte, sondern einseitig ihr Interesse an einer
gewissen Kontinuität des Mietverhältnisses und einer Weitervermietbarkeit des
Zimmers zu einem ihr günstigen Nachfragezeitpunkt durchgesetzt hat, ist der
vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass auch die
Möglichkeit der Beklagten, bei einem berechtigten Interesse an einer vorzeitigen
Vertragsbeendigung einen Nachmieter zu stellen, kein anderes Ergebnis zu
rechtfertigen vermag. Diese Möglichkeit beseitigt die nachteiligen Folgen der
unangemessenen Benachteiligung schon deshalb nicht, weil es im Einzelfall
durchaus fraglich ist, ob es den Beklagten gelingen würde, einen Nachmieter
zeitgerecht zu finden. Durch die (unwirksame) Regelung im Mietvertrag der
Parteien würde jedoch das grundsätzlich dem Vermieter obliegende Risiko, einen
Nachmieter zu finden, unzulässig auf den Mieter verlagert (Senatsurteil vom 19.
November 2008, aaO, Tz. 13).
An die Stelle des unwirksamen Kündigungsausschlusses in § 2 des Mietvertrages
der Parteien ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB das Recht zur ordentlichen Kündigung (§
542 Abs. 1, § 573c Abs. 1 BGB) getreten. Dieses haben die Beklagten wirksam zum
31. Oktober 2007 ausgeübt (dazu vorstehend unter II 1). Dagegen kommt eine
Aufrechterhaltung des Kündigungsausschlusses mit einer über den 31. Oktober 2007
hinausreichenden verkürzten Dauer wegen des für Allgemeine Geschäftsbedingungen
generell zu beachtenden Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion nicht in
Betracht (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 243/05, WuM 2006, 385,
Tz. 20; vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, WuM 2006, 152, Tz. 20 ff.; vom 6.
April 2005, aaO, unter II 3).