Schönheitsreparaturen – Wirksamkeit der Mietvertragklausel
Kammergericht
Berlin
Az: 63 S
407/06
Urteil vom
02.11.2007
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin in
Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung
vom 25.09.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.November 2006 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Schöneberg - 5a C 105/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gem. §§ 540
Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet.
a)
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen
unterlassener Schönheitsreparaturen, § 280 BGB, in Höhe von 5.846,25 €. Die
entsprechenden formularvertraglichen Vereinbarungen zu § 4 Nr. 6 und § 13 des
Mietvertrages benachteiligen den Beklagten nach Treu und Glauben unangemessen
und sind daher gem. § 307 BGB unwirksam.
Auch bei § 13 des Mietvertrages handelt es sich, entgegen der Auffassung des
Klägers, um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 BGB. Der Kläger als
Vermieter mehrerer Wohnungen hat nicht in Abrede gestellt, die Klausel in einer
Vielzahl von Verträgen aufzustellen. Es kann dahinstehen, ob die Klausel wie im
nachgelassenen Schriftsatz behauptet bei Mietvertragsschluss am 28. Februar 2002
im Beisein des Beklagten mit einer Schreibmaschine in den Mietvertrag erst nach
Absprache mit den Beklagten eingetragen worden ist. Die Schriftart, in welcher
die Klausel gestellt ist, ist gem. § 305 BGB gleichgültig. Ein Stellen der
Vertragsbedingungen liegt bereits vor, wenn eine Partei die Einbeziehung der
vorformulierten Bedingungen in den Vertrag verlangt, also ein konkretes
Einbeziehungsangebot macht (BGHZ 130, 57; Heinrichs in Palandt BGB, 65 Aufl. §
305 Rz. 11). Demgegenüber ist die Ausnahme des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB, das
allgemeine Geschäftsbeziehungen nicht vorliegen, soweit die Vertragsbedingungen
zwischen den Parteien im Einzelfall ausgehandelt sind, nicht dargetan.
Aushandeln ist mehr als bloßes Verhandeln oder Absprechen, denn der Verwender
muss den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur
Disposition stellen und den anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener
Interessen einräumen, was heißt, dass der Kunde die reale Möglichkeit erhalten
muss, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGHZ 85, 308; 104 236;
BGH NJW 1992, 1107, 2760; NJW 2000, 1110; Heinrichs in Palandt ebenda, jedoch §
305 Rz. 21). Diesen Anforderungen genügt die Erwähnung einer Absprache, dass der
Satz in das Formular eingefügt wird, nicht.
Die Klausel, dass bei Auszug Fenster, Decken und Türen weiß gestrichen sein
müssen, benachteiligt die Mieterseite unangemessen und führt zur Unwirksamkeit
der gesamten Überbürdung der Schönheitsreparaturen. Dazu hat der BGH in einem
vergleichbaren Fall durch Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06 -
ausgeführt:
"Ein Zustimmungsvorbehalt für jegliche Abweichung von der bisherigen
Ausführungsart - beispielsweise die Wahl eines abweichenden Farbtons des Wand-
oder Deckenanstrichs oder einer anderen Tapetenart (...) - würde den Mieter
unangemessen in der Möglichkeit beschränken, sich in der Mietwohnung nach seinem
Geschmack einzurichten, ohne dass für eine so weitgehende Beschränkung ein
anerkennenswertes Interesse des Vermieters zu erkennen ist (...). Da die Klausel
schon aus diesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht
standhält, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie sich darüber hinaus wie eine
unzulässige Endrenovierungsklausel auswirkt (...) und auch deswegen nach § 307
Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.
2. Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von
Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur
Vornahme von Schönheitsreparaturen schlechthin. .... Diese den Mieter
unangemessenen benachteiligende Beschränkung seiner Gestaltungsmöglichkeit ließe
sich zwar durch Streichung der Klausel .... beseitigen. Dies wäre indessen eine
inhaltliche Veränderung der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen und damit der Sache nach eine geltungserhaltende Reduktion
der unangemessenen Formularvertragsregelung, die auch dann nicht zulässig ist,
wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung wie hier in
zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind."
Damit hat der BGH gerade auch klargestellt, dass die Vergabe eines Farbtones,
den Mieter unangemessen in seiner Möglichkeit beschränkt, etwa auch in
Pastellfarben zu streichen (so auch LG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2007 - 63 S
442/06, GE 2007, 845).
Es kann daher auch dahinstehen, dass die Klausel auch deshalb unwirksam sein
könnte, weil sie als Endrenovierungsklausel zu verstehen sein könnte.
b)
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch wegen Beschädigung der
Mietsache in Höhe von 3.324,28 € brutto, gem. § 280 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB
zu. Der Kläger hat Beschädigungen durch den Beklagten nicht schlüssig dargetan.
Der Kläger räumt auf Bestreiten des Beklagten selbst ein, dass die
Beschädigungen durch den ehemaligen Hauswart T.. verursacht worden seien können.
Für das Gericht ist daher nicht feststellbar, wann die Schäden, die der Kläger
mit Schreiben vom 2. März 2006 geltend gemacht hat, verursacht worden sind.
Auch wenn die Rückgabe an den Hauswart T.. am 23.09.2004 keine wirksame Rückgabe
i.S.v. § 546 Abs. 1 BGB war, so ist es doch dem Kläger gem. § 242 BGB verwehrt
gewesen, sich für die Zeit ab Juni 2005 auf eine ordnungsgemäße Rückgabe zu
berufen, wie die Parteien des Rechtsstreits LG Berlin, - 63 S 324/05 - dem
Urteil der Kammer vom 21. April 2006 entnehmen können. Durch die Rückgabe,
selbst wenn diese als vertragswidrig anzusehen ist, haftet der Beklagte nicht
für alle Zeit dafür, dass ein ehemaliger Hauswart Schäden in der Wohnung
verursacht. Der Kläger hatte sich um den Rückerhalt zu kümmern, zumal er vom
Streit mit dem Hauswart und der Gefahr der Beschädigung der Wohnung durch diesen
wusste, was beim Beklagten nicht der Fall war. Soweit Schäden durch den Hauswart
T... jedenfalls in der Zeit ab Juni 2005 verursacht worden sein sollten, ist
dies dem Beklagten nicht anzulasten.
Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. §§ 280, 281 BGB keinen Anspruch auf
Ersatz der Kosten der Wohnungstür in Höhe von 99,60 €. Gem. § 281 Abs. 1 S. 1
BGB kann ein Gläubiger Schadensersatz nur dann verlangen, wenn er dem Schuldner
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder nach Erfüllung der fälligen
Leistung bestimmt hat. Eine solche Fristsetzung nach der unwirksamen Rückgabe an
den Hauswart hat der Kläger nicht dargetan, obgleich es aus dem Prozess - 63 S
324/05 - vor der Kammer gerichtskundig ist, dass der Prozessbevollmächtigte des
Beklagten mit Schreiben vom 12. Mai 2005 von allen maßgeblichen Umständen und
insbesondere von der Nutzung durch den Hauswart T... unterrichtet hat. Die
Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass der Beklagte danach darauf vertrauen
konnte, dass sich der Kläger nochmals an ihn wendet, wenn er nicht ohne Weiteres
den Besitz an der Wohnung erhält und ein weiteres Tätigwerden von ihm erwartet
wird. Dementsprechend hätte er auch eine Frist zur Rückgabe gem. § 281 Abs. 1
BGB setzen müssen.
d)
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB keinen
Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Räumung der Wohnung. Zum einen folgt das
aus der mangelnden Fristsetzung wie zu c) oben und zum anderen ist der Anspruch
der Höhe nach nicht dargetan, da die Rechnung auch auf den Hinweis vom 25.
September 2007 nicht vorgelegt worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO getroffen.