Mietverhältnisbeendigung und Aufwendungsersatz der Mieter
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
133/07
Urteil vom
28.05.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts
Berlin vom 5. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger mieteten 1955 von dem Vorvermieter der Beklagten eine Wohnung in B. .
Gemäß § 16 Ziff. 2 des Mietvertrages hatte der Vermieter die sich aus "der
normalen Abnutzung ergebenden Schönheitsreparaturen" zu tragen. Hierzu
vereinbarten die Mietvertragsparteien in einer Zusatzvereinbarung vom 1.
September 1969 zum Mietvertrag:
"... dass der Mieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen, die durch
normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der
Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen
hat."
Die Beklagte war seit dem 1. Dezember 1996 die Vermieterin der Kläger. Die
Kläger zahlten an sie von Dezember 1996 bis einschließlich August 2005 eine
monatliche Schönheitsreparaturkostenpauschale in Höhe von 27,60 EUR. Mit
Schreiben vom 13. September 2005 teilten die Kläger der Beklagten über deren
Hausverwaltung mit, dass sie wieder Schönheitsreparaturen durchgeführt hätten,
und forderten die Beklagte zur Erstattung der Kosten auf. Die Beklagte lehnte
die Erstattung ab und verwies mit Schreiben vom 20. September 2005 auf den
Verkauf des Hausgrundstücks mit der Mietwohnung der Kläger an eine namentlich
benannte, neue Eigentümerin. Die Eintragung der Erwerberin in das Grundbuch
erfolgte am 21. Februar 2006.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 21. August 2006, der bei Gericht am
Folgetag eingegangen ist, Klage auf Zahlung von 2.890 EUR nebst Zinsen erhoben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der
Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2007, 1254 f.) hat zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt:
Ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Erstattung der
Schönheitsreparaturkostenpauschalen sei verjährt. Bei dem sich aus der
Zusatzvereinbarung vom 1. September 1969 ergebenden Anspruch auf Auszahlung der
in der Miete enthaltenen Schönheitsreparaturkostenpauschale im Falle
mieterseitiger Renovierung handele es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch im
Sinne des § 539 Abs. 1 BGB, der gemäß § 548 Abs. 2 BGB der kurzen Verjährung von
sechs Monaten unterliege. Es handele sich dagegen nicht um einen den allgemeinen
Verjährungsregeln unterliegenden Rückerstattungsanspruch wegen eines nicht
abgewohnten Teils einer im Voraus entrichteten Miete im Sinne des § 547 Abs. 1
Satz 1 BGB. Zwar laute die Zusatzvereinbarung, dass der Mieter einen Anspruch
auf Auszahlung "des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages" habe, so dass es
dem Wortlaut nach nahe liege, darin "im Voraus entrichtete Miete" im Sinne des §
547 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen. Da aber die Zahlungen nach dem Willen der
Parteien erkennbar für die Durchführung der grundsätzlich dem Vermieter
obliegenden Schönheitsreparaturen geleistet worden seien und dem Vermieter die
Verwendung dieser Gelder nicht habe freigestellt sein sollen, sei § 547 BGB hier
nicht anwendbar. Geltend gemacht werde der Ersatz mieterseitiger Aufwendungen
auf die Mietsache. Es mache rechtlich keinen Unterschied, ob der Mieter die ihm
tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt verlange oder aber einen zur
Kostendeckung der Schönheitsreparaturen ursprünglich an den Vermieter
entrichteten Pauschalbetrag zurückverlange. § 548 BGB gelte auch für etwa
konkurrierende Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht oder
Bereicherungsrecht. Ferner drängen die Kläger nicht mit ihrer Auffassung durch,
§ 548 Abs. 2 BGB sei nicht einschlägig, weil das Mietverhältnis nicht beendet
worden sei, sondern mit der neuen Eigentümerin fortdauere. Unter der Beendigung
des Mietverhältnisses sei nur die rechtliche, nicht die tatsächliche Beendigung
zu verstehen.
Die Verjährungsfrist habe nach Eintragung der neuen Eigentümerin im Grundbuch,
die am 21. Februar 2006 erfolgt sei, am 21. August 2005 (richtig: 2006) geendet,
so dass die erst am folgenden Tag eingegangene Klage die Verjährung nicht mehr
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB habe hemmen können. Die Verjährungsfrist sei auch
nicht zwischenzeitlich nach § 203 BGB gehemmt gewesen. Schließlich verstoße die
Berufung auf die Verjährung auch nicht gegen Treu und Glauben.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die
Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, den etwaigen
Rückzahlungsanspruch der Kläger gemäß § 548 Abs. 2 BGB als verjährt anzusehen.
1. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche des Mieters auf Ersatz von
Aufwendungen in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem von den Klägern
geltend gemachten Rückzahlungsanspruch um einen Aufwendungsersatzanspruch im
Sinne von § 548 Abs. 2 BGB handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Insbesondere stellt die Zusatzvereinbarung vom 1. September 1969, wovon auch
das Berufungsgericht ausgeht, keine Vereinbarung einer im Voraus zu
entrichtenden Miete im Sinne von § 547 Abs. 1 BGB dar, deren Rückforderung der
allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 195 BGB unterläge.
(1) Eine Mietvorauszahlung ist jede Mieterleistung, durch die die Miete ganz
oder teilweise für eine bestimmte Zeit im Voraus als erbracht gilt (BGH, Urteil
vom 17. Mai 2000 - XII ZR 344/97, NJW 2000, 2987, unter 2 a). Anders als das
Berufungsgericht meint, kommt es nicht darauf an, ob die Verwendung der
Zahlungen des Mieters dem Vermieter freigestellt sein sollte oder nicht. Sofern
die Vertragschließenden vereinbaren, die Verwendungen des Mieters auf die
Mietsache mit der Miete zu verrechnen, stellt dies eine Mietvorauszahlung dar
mit der Folge, dass trotz Vorliegens eines Aufwendungsersatzanspruchs im Sinne
von § 539 BGB die dazugehörige Sondervorschrift des § 548 Abs. 2 BGB mit der
kurzen Verjährung außer Kraft gesetzt wird und es bei der normalen
Verjährungsdauer verbleibt (BGHZ 54, 347, 349 f. - zu §§ 547, 558 BGB aF).
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich bei den Leistungen des Mieters um
"zurückzahlbare Vorleistungen" handelt (BGHZ, aaO). Dies ist hier nicht der
Fall. Nach der Zusatzvereinbarung vom 1. September 1969 sollte kein Betrag für
Schönheitsreparaturen im Voraus geleistet werden, der dann sukzessive wieder
abgewohnt werden konnte, sondern es wurde ein monatlicher Pauschalbetrag
vereinbart für die sich aus der normalen Abnutzung der gemieteten Räume
ergebenden Schönheitsreparaturen.
(2) Auch wenn innerhalb des annähernd zehnjährigen Mietverhältnisses zwischen
den Parteien trotz der monatlich von den Klägern erbrachten Pauschale von 27,60
EUR keine Schönheitsreparaturen durch die Beklagte durchgeführt worden sein
sollten, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Durch die Zusatzvereinbarung
vom 1. September 1969 wurde die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht geändert. Sie wurde nicht auf die
Kläger übertragen. Grundsätzlich stand es den Klägern jederzeit frei, die
Beklagte auf Durchführung der Schönheitsreparaturen, die durch die normale
Abnutzung erforderlich wurden, in Anspruch zu nehmen. Dass sie dies
offensichtlich nicht getan haben, rechtfertigt nicht, ihre monatlich erbrachten
Schönheitsreparaturkostenpauschalen im Nachhinein als nicht verbrauchte
Vorausleistungen im Sinne von § 547 BGB anzusehen. Aus diesem Grund hat auch -
entgegen der Ansicht der Revision - keine Abrechnung über
"Aufwendungsvorschüsse" bei jeder Veräußerung einer Mietwohnung stattzufinden.
Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für etwaige konkurrierende Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).
bb) Unter Ansprüchen des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen im Sinne des § 548
Abs. 2 BGB sind schließlich nicht nur die gesetzlichen
Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, sondern auch solche, die - wie hier -
auf einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien beruhen, zu verstehen
(Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 - VIII ZR 326/84, NJW 1986, 254, unter 2 a).
b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass mit der Veräußerung des
Mietobjekts, die am 21. Februar 2006 durch Eintragung im Grundbuch vollzogen
wurde, das Mietverhältnis zwischen den Parteien im Sinne von § 548 Abs. 2 BGB
beendet worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage
der "Beendigung des Mietverhältnisses" nicht auf das tatsächliche Ende des
Mietverhältnisses (etwa durch Auszug der Mieter), sondern auf die rechtliche
Beendigung an (BGH, Urteil vom 19. März 1965 - V ZR 268/62, WM 1965, 527, unter
I C für ein Pachtverhältnis; BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, NJW
1991, 3031, unter 3; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 548 Rdnr. 33;
Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 39; Schmidt-Futterer/Gather,
Mietrecht, 9. Aufl., § 548 BGB Rdnr. 66; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., §
548 Rdnr. 26; Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 548 Rdnr. 12).
Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Sie
folgt dem Wortlaut der Norm des § 548 Abs. 2 BGB und entspricht dem Zweck der
Regelung, nämlich eine möglichst rasche und abschließende Bereinigung
gegenseitiger Ansprüche aus dem beendeten Mietvertrag zu begünstigen (vgl.
Senatsurteil vom 13. Februar 1974 - VIII ZR 233/72, NJW 1974, 743, unter III 2
a). Sie führt auch nicht zu einer unbilligen Benachteiligung des Mieters. Die
kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten wird dadurch gerechtfertigt, dass die
Verjährung von Ansprüchen während des laufenden Mietverhältnisses nicht wie
sonst üblich mit ihrer Entstehung beginnt, sondern, um das Mietverhältnis nicht
unnötig zu belasten, erst mit Beendigung des Mietverhältnisses (BGH, Urteil vom
19. März 1965, aaO, unter I A).
Aus § 566 BGB folgt nichts anderes. Danach tritt zwar im Falle der Veräußerung
des vermieteten Wohnraums der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich
während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten ein. Der Erwerber ist dabei - entgegen der Meinung der Revision - aber
nicht Rechtsnachfolger des Veräußerers, sondern es findet ein unmittelbarer
Rechtserwerb kraft Gesetzes statt (Senatsurteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR
22/04, NJW 2005, 253, unter II 2 a). Das Mietverhältnis mit dem bisherigen
Vermieter wird dadurch in der Weise beendet, dass bereits entstandene und fällig
gewordene Ansprüche dem bisherigen Vermieter verbleiben und vertragliche
Ansprüche des Mieters, die - wie hier - vor dem Eigentumswechsel fällig geworden
sind, sich grundsätzlich gegen den bisherigen Vermieter richten, während der
Erwerber nur hinsichtlich solcher Ansprüche aktiv- und passivlegitimiert ist,
die nach dem Eigentumswechsel entstehen oder fällig werden.
2. Die Frist des § 548 Abs. 2 BGB beginnt bei einer Veräußerung der Mietsache
jedoch erst mit Kenntnis des Mieters von der Veräußerung zu laufen (BGH, Urteil
vom 19. März 1965, aaO, unter I C; Staudinger/Emmerich, aaO, Rdnr. 37; Blank/Börstinghaus,
aaO, Rdnr. 29; Palandt/Weidenkaff, aaO, Rdnr. 12). Ohne dieses zusätzliche
Erfordernis könnten andernfalls die Ansprüche des Mieters verjähren, ohne dass
er etwas von den tatsächlichen Voraussetzungen des Verjährungsbeginns erfährt
(BGH, aaO; Schmidt-Futterer/Gather, aaO, Rdnr. 69). Wird das Grundstück
veräußert, so tritt der Erwerber gemäß § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte und
Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Entscheidend sind Auflassung und Eintragung
in das Grundbuch (§§ 925, 873 BGB). Zu diesem Zeitpunkt endet das Mietverhältnis
zwischen dem Veräußerer und dem Mieter. Beide stehen sich nicht mehr als
Vertragspartner gegenüber (Schmidt-Futterer/Gather, aaO). Für die Kenntnis des
Mieters von der Veräußerung ist daher auf den Zeitpunkt der Eintragung des
Erwerbers im Grundbuch abzustellen. Erst wenn der Mieter hinreichend sichere
Kenntnis von der Eintragung des Erwerbers hat, ist der Beginn der kurzen
Verjährungsfrist von nur sechs Monaten gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es daher erforderlich, dass
die Kläger Kenntnis von der Eintragung der Erwerberin des Hausgrundstücks in das
Grundbuch erlangt haben. Die Feststellung des Berufungsgerichts, den Klägern sei
die Veräußerung durch das Antwortschreiben der Hausverwaltung der Beklagten vom
20. September 2005 bekannt gewesen, reicht insoweit nicht aus. Unzutreffend ist
auch die Würdigung, der Mieter müsse mit Kenntnis von der Veräußerung mit der
baldigen Eintragung in das Grundbuch rechnen und sich im Zweifel selbst nach dem
Eintragungszeitpunkt erkundigen. Fragwürdig ist insoweit schon die Erwägung des
Berufungsgerichts, nach einer angekündigten Veräußerung sei mit einer baldigen
Eintragung zu rechnen. Diese kann sich aus den unterschiedlichsten Gründen
verzögern. Da die Eintragung des Erwerbers in der Sphäre des Vermieters und
nicht des Mieters liegt und es dem Vermieter gewöhnlich leicht möglich ist, etwa
durch Mitteilung des Grundbuchamts, von der Eintragung des Erwerbers Kenntnis zu
erlangen, ist es nicht gerechtfertigt, dem Mieter die Obliegenheit aufzuerlegen,
sich selbst diese Kenntnis zu verschaffen.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist
nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen
zu dem Zeitpunkt der Kenntnis der Kläger von der Eintragung des Erwerbers in das
Grundbuch bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO),
und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).