Mietvertragsform – Schriftformerfordernis und Kündigung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 15 U
129/08
Urteil vom
02.01.2009
Auf die Berufung der Kläger wird
das am 17. Juni 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Marburg (2 O 149/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die
außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 24. April 2007 nicht
beendet worden ist, sondern bis zum 30. September 2007 fortbestanden hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Kläger 89 % und
der Beklagte 11 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die von der
anderen Partei wegen der Kosten betriebene Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Mietverhältnisses.
Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens A-Straße ... in O1. Sie vermieteten mit
schriftlichem Mietvertrag vom 10. November 1995 (Anlage A1, Blatt 7-10 d.A.)
befristet bis 31. Oktober 2005 Geschäftsräume im Erdgeschoss dieses Anwesens
"zum Betrieb einer eigenen Heizungs- und Installationsfirma der Vorname B
Nachname C GmbH" an den Beklagten. Als weitere Mietpartei ist im Kopf des
lediglich von den Parteien dieses Rechtsstreits unterzeichneten Mietvertrags
eine durch den Beklagten als ihren Geschäftsführer vertretene Firma Vorname B
Nachname C GmbH aufgeführt. Eine derartige Gesellschaft gab es bei
Vertragsunterzeichnung nicht. Zu einem früheren Zeitpunkt war das Mietobjekt von
einer "Nachname C GmbH" eines anderen Mieters genutzt worden, die ihren
Geschäftsbetrieb im Jahre 1995 eingestellt hatte.
Mit notariellem Vertrag vom 29. November 1995 gründeten der Beklagte und der
Kläger zu 1) die Nachname C und Nachname D GmbH, zu deren
alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer sie den Beklagten bestellten.
Diese Gesellschaft, aus welcher der Kläger zu 1) später wieder ausschied,
betrieb im Mietobjekt ein Heizungs- und Installationsunternehmen.
Zu den vermieteten Geschäftsräumen heißt es in § 1 des Vertrags vom 10. November
1995, vermietet seien Büro, Werkstatt, Garagen und Lager im Erdgeschoss des
Objektes gemäß einer gesonderten Aufstellung im Anhang. Insoweit existiert ein
von den Klägern und dem Beklagten unterschriebener "Anhang zum Mietvertrag vom
1. November 1995" unbekannten Datums (Anlage A2, Blatt 11 d.A.), in dem die
Mieträume näher spezifiziert werden.
Am 13. Mai 1997 trafen der Kläger zu 1) und der Beklagte in einem "1. Nachtrag
zum Mietvertrag zwischen den Eheleuten Vorname B und Frau Nachname C und Herrn
Nachname D" u.a. Regelungen zur Benutzung des Mietobjekts (Anlage B5, Blatt 59
d.A.).
Am 29. Mai 2002 unterzeichneten die Parteien einen 2. Nachtrag zum Mietvertrag
(Anlage A3, Blatt 12 f. d.A.), in dem es u.a. heißt:
"2. Nachtrag zum Mietvertrag vom 10.11.1995 zwischen den Eheleuten Vorname B und
Frau Nachname C und Herrn Nachname D
1. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Mietzeit um 5 Jahre
verlängert wird und somit erst am 31.12.2010 endet. Im übrigen bleiben die
Regelungen in § 2 des Mietvertrags vom 10. November 1995 bestehen.
2. ...
3. Mietzinsanpassung ... Bezüglich der vom Mieter zu zahlenden Mietnebenkosten
verbleibt es bei der bisherigen Regelung.
4. In Ergänzung zu § 9 des Mietvertrages wird vereinbart, dass der Mieter bei
Beendigung der Mietzeit sämtliche Mieträumlichkeiten fachgerecht in weißer Farbe
mittlerer Art und Güte auf seine Kosten zu streichen hat."
Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 30. Dezember 2006
(Anlage A 4, Blatt 14 d.A.) "als Geschäftsführer der Firma Nachname C und
Nachname D GmbH und ..." zum 31. Dezember 2007. Nachdem die Kläger der Kündigung
unter Hinweis darauf widersprochen hatten, dass der Mietvertrag eine Laufzeit
bis zum 31. Dezember 2010 habe, sprach der Beklagte mit anwaltlichen Schreiben
vom 16. März 2007 (Anlage A 5, Blatt 16 d.A.) sowie 5. April 2007 (Anlage B 3,
Blatt 54 d.A.) weitere ordentliche Kündigungen aus. Mit anwaltlichem Schreiben
vom 24. April 2007 (Anlage B 1, Blatt 49 d.A.) erklärte er zudem die fristlose
Kündigung des Mietverhältnisses, weil die Kläger eine mit Schreiben vom 16. März
2007 (Anlage K 6, Blatt 16-18 d.A.) sowie 5. April 2007 (Anlage B 3, Blatt 54-57
d.A.) angeforderte Zwischenrenovierung nicht durchgeführt hätten.
Der Beklage räumte das Objekt zum 30. April 2007 und stellte die
Mietzinszahlungen anschließend ein.
Der Kläger hat geltend gemacht: Das Mietverhältnis zwischen den Parteien sei
durch die Kündigungen nicht beendet worden, sondern bestehe bis zum 31. Dezember
2010 fort. Die ordentliche Kündigung des Mietvertrags sei ausgeschlossen, denn
die Parteien hätten wirksam eine Befristung des Mietverhältnisses bis zu diesem
Zeitpunkt vereinbart. Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, weil der
Beklagte die Zwischenrenovierung vertraglich selbst übernommen habe und es
überdies an einer Abmahnung und am Verschulden der Kläger fehle. Überdies
verstoße der Beklagte gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf eine etwaige
Formunwirksamkeit des Mietvertrags berufe. Der Beklagte habe im Zusammenhang mit
dem Abschluss des Mietvertrags erhebliche Vorteile u.a. in Form des ihm seitens
des Klägers zu 1) überlassenen Kundenstamms erhalten. Überdies habe er selbst
auf den Abschluss eines langfristigen Mietvertrags gedrungen. Die Parteien seien
sich zudem über die Wirksamkeit der Befristung des Mietvertrags bis zur
Kündigung des Beklagten stets einig gewesen. Schließlich gefährde die vorzeitige
Beendigung des Mietvertrags die wirtschaftliche Existenz der Kläger.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien dieses
Rechtsstreits weder durch ordentliche Kündigung vom 30. Dezember 2006, noch vom
16. März 2007, noch durch ordentliche Kündigung vom 5. April 2007, noch durch
außerordentliche fristlose Kündigung vom 24. April 2007 beendet ist, sondern
darüber hinaus fortbesteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen: Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig, weil die Kläger weder die Fortsetzung des Mietvertrags noch eine
Neuvermietung an Dritte beabsichtigten. Der Mietvertrag sei nicht wirksam
zustande gekommen. Hinsichtlich diverser wesentlicher Vertragspunkte fehle es an
einer Einigung. Soweit man diese Lücken mündlich oder durch konkludentes Handeln
geschlossen habe, sei die Schriftform nicht gewahrt. Der Mietvertrag sei wirksam
gekündigt worden. Zwischen den Parteien sei mündlich vereinbart worden, dass das
Mietverhältnis jederzeit binnen Jahresfrist gekündigt werden könne. Der
Mietvertrag ermangle der erforderlichen Schriftform, weil weder die vermieteten
Flächen noch die Mietvertragsparteien hinreichend bestimmt bezeichnet seien und
der Inhalt auch im Übrigen unklar bzw. unvollständig sei.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend
Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg hat die Klage durch am 17. Juni 2008
verkündetes Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Klage sei
zulässig, insbesondere könne den Klägern angesichts der divergierenden Ansichten
der Parteien in der Frage des Fortbestehens des Mietverhältnisses ein
Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Die Klage habe jedoch in der
Sache keinen Erfolg, weil der Mietvertrag der Parteien jedenfalls durch die
ordentliche Kündigung vom 16. März 2007 wirksam zum 30. September 2007 beendet
worden sei. Der Mietvertrag in der Fassung des 2. Nachtrags vom 29. Mai 2002
ermangele der gemäß §§ 550, 126 BGB erforderlichen Form mit der Folge, dass er
als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte und durch die ordentliche Kündigung
gemäß § 580a Abs. 2 BGB mit Wirkung zum 30. September 2007 beendet worden sei.
Die Bezeichnung der Mietvertragsparteien in dem durch den Nachtrag vom 29. Mai
2002 modifizierten Mietvertrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil offen
bleibe, wer Mieter des Objekts sei. Der Beklagte handle auch nicht treuwidrig,
wenn er sich auf den Formmangel berufe. Die langjährige unbeanstandete Nutzung
des Objekts reiche hierfür nicht aus, da der Beklagte lediglich von einem ihm
kraft Gesetzes zustehenden Recht Gebrauch mache. Eine Gefährdung der
Existenzgrundlage des Klägers liege nicht vor, weil der Kläger über eine weitere
Einnahmequelle verfüge. Schließlich habe der Beklagte den Formmangel weder
selbst schuldhaft selbst herbeigeführt, noch könne davon ausgegangen werden,
dass einseitig nur der Beklagte aus dem Vertragsverhältnis Vorteile gezogen
habe.
Gegen das ihm am 20. Juni 2008 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17. Juli
2008 Berufung eingelegt, die sie binnen verlängerter Frist am 22. September 2008
begründet haben und mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen.
Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und machen geltend: Der Mietvertrag
ermangele entgegen der Auffassung der 2. Zivilkammer nicht der erforderlichen
Schriftform. Die Mietvertragsparteien seien im Mietvertrag vom 10. November 1995
konkret bezeichnet, und der 2. Nachtrag nehme hierauf Bezug. Wenn in der
angefochtenen Entscheidung auf eine weitere Vereinbarung vom 13. Mai 1997
(Anlage A7, Blatt 19 d.A.) verwiesen werde, werde übersehen, dass diese
lediglich gesellschaftsrechtlicher Natur sei. Aus dem Mietvertrag in Verbindung
mit dem Anhang zu diesem ergebe sich auch, welche Flächen vermietet worden
seien. Die Mietzeit sei durch den 2. Nachtrag vom 29. Mai 2002 wirksam bis zum
31. Dezember 2010 verlängert worden. Einer exakteren Bezeichnung des Zeitraums
der Verlängerung habe es im Hinblick auf die Angabe des genauen
Beendigungsdatums nicht bedurft. Überdies handele der Beklagte treuwidrig, wenn
er sich auf einen Formmangel berufe, da er selbst um die Verlängerung des
Mietverhältnisses gebeten und aus dem Mietvertrag einseitig Vorteile in Form von
Hilfeleistungen in der Gründungsphase seines Betriebs gezogen habe. Die
fristlose Kündigung vom 24. April 2007 sei unwirksam, weil die
Zwischenrenovierung dem Beklagten selbst oblegen habe und eine erhebliche
Beeinträchtigung mit der unterlassenen Zwischenrenovierung nicht verbunden
gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Marburg vom 17. Juni 2008
festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien weder durch
ordentliche Kündigung vom 30. Dezember 2006 noch vom 16. März 2007 noch durch
ordentliche Kündigung vom 5. April 2007 noch durch außerordentliche fristlose
Kündigung vom 24. April 2007 beendet worden ist, sondern einen wirksamen bis zum
31. Dezember 2010 geschlossenen Zeitmietvertrags darstellt und dieser
fortbesteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass
ungeachtet des Umstandes, dass die Kammer sich mit der Wirksamkeit der
fristlosen Kündigung vom 24. April 2007 nicht auseinander gesetzt habe, an
dieser festgehalten werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufung der Kläger ist statthaft und auch im Übrigen zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in
der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als festzustellen war, dass das
Mietverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 24. April 2007 beendet
worden ist, sondern bis zum 30. September 2007 fortbestand.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse gegeben. Der Beklagte hat in Abrede gestellt, dass
zwischen den Parteien ein Mietverhältnis besteht. Die Kläger haben daher ein
schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Klärung dieser
Frage, das durch die Möglichkeit einer Leistungsklage auf Zahlung rückständiger
Mieten nicht beseitigt wird (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1377).
In der Sache hat die Klage nur teilweise Erfolg.
1. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen. Soweit
der Beklagte dies mit der Begründung in Abrede gestellt hat, verschiedene
Vertragspunkte seien nicht schriftlich, sondern mündlich oder stillschweigend
geregelt worden, steht dies einem wirksamen Vertragsschluss nicht entgegen,
sondern hat gemäß § 550 BGB nur Bedeutung für die Kündbarkeit des Mietvertrags.
2. Das Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 24.
April 2007 nicht beendet worden. Dies kann entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht offen bleiben, weil Streitgegenstand nicht nur das
Fortbestehen des Mietverhältnisses über den 30. September 2007 hinaus, sondern
auch die Wirksamkeit der einzelnen Kündigungen und das Fortbestehen des
Mietverhältnisses bis zum 30. September 2007 ist.
Die außerordentliche Kündigung vom 24. April 2007 ist unwirksam, weil ein zur
fristlosen, außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund im Sinne des § 543
Abs. 1 BGB in der auf das Streitverhältnis anwendbaren Fassung ab dem 1.
September 2001 nicht gegeben war. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im
Vertrag vorgesehene Überlagerung der Verpflichtung zur Zwischenrenovierung auf
den Beklagten wirksam ist, und die Kläger im April 2007 zur Zwischenrenovierung
verpflichtet waren. Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten
Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen, wäre es dem Beklagten, der das
Mietverhältnis vor Ausspruch der fristlosen Kündigung bereits im Dezember 2006
sowie Anfang April 2007 gekündigt hatte, nämlich auch in diesem Fall ohne
weiteres zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis bis zum regulären
Vertragsende am 30. September 2007 fortzusetzen. Eine hartnäckige Verweigerung
der Vertragserfüllung kann angesichts des in diesen Fall ersichtlich gegebenen
Rechtsirrtums der Kläger nicht angenommen werden. Ein wichtiger Grund folgt auch
nicht aus einer mit der mangelnden Zwischenrenovierung verbundenen
Nutzungsbeeinträchtigung des Beklagten. Es ist schon nicht vorgetragen,
inwieweit der vertraglich geschuldete Gebrauch durch den Zustand der Mieträume
im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung überhaupt eingeschränkt war; daher
liegt auch kein Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Darüber
hinaus ist auch ein schützenswertes Interesse des Beklagten daran, dass die
Räume noch wenige Monate vor der Beendigung des Mietvertrags renoviert würden,
weder dargetan noch erkennbar. Wenn der Beklagte lediglich auf eine in Betracht
gezogene Untervermietung verweist, ist anzumerken, dass diese nach § 7 des
Mietvertrags vom 10. November 1995 ohne Zustimmung der Kläger nicht hätte
vorgenommen werden dürfen.
3. Zu Recht ist die 2. Zivilkammer davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis
zwischen den Parteien jedoch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom
16. März 2007 mit Wirkung zum 30. September 2007 beendet wurde.
a) Die Parteien haben das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht wirksam durch
die im Nachtrag vom 29. Mai 2002 vereinbarte Befristung des Vertrags bis zum
Jahre 2010 ausgeschlossen. Der Mietvertrag vom 20. November 1995 in der Fassung
des Nachtrags vom 29. Mai 2002 wahrt nicht die Schriftform des § 550 BGB. Das
Mietverhältnis gilt deshalb gemäß §§ 550, 578 Abs. 2 BGB n.F. als auf
unbestimmte Zeit geschlossen.
Zweck des § 550 BGB n.F. ist es vorrangig, es dem Erwerber des Grundstücks, der
gemäß § 566 BGB in die bestehenden Mietverhältnisse eintritt, zu ermöglichen,
sich vollständig über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu informieren
(BGH NJW 2008, 2178; OLG Rostock, NZM 2008, 646 ff.; Timme/Hülk, NJW 2007, 3313;
Hillebrandt, ZMR 2007, 588). Daneben hat das Schriftformerfordernis für
langfristige Mietverträge auch den Zweck, die Beweisbarkeit langfristiger
Abreden zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese
vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen (BGH NJW 2008,
2178). Wird ein Mietvertrag durch einen Nachtragsvertrag modifiziert, erfordert
es das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daher, dass sich aus dem
Nachtragsvertrag unter Berücksichtigung der darin in Bezug genommenen
Schriftstücke sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere
Mietgegenstand, Mietzins, Dauer und Parteien des Mietverhältnisses (vgl. BGH MDR
1999, 1431; NJW 2000, 354), ergeben (vgl. BGH MDR 2008, 853). Daran fehlt es
hier schon deshalb, weil sich aus dem schriftlichen Mietvertrag vom 20. November
1995 in der Fassung des Nachtrags vom 29. Mai 2002 nicht erschließt, wer auf
Mieterseite Partei des Mietverhältnisses ist. Während nach dem Inhalt des
Ursprungsmietvertrags sowohl der Beklagte als auch die Vorname B Nachname C GmbH
Mieter des Objektes sind, wird im Nachtrag vom 29. Mai 2002 als Mieter lediglich
der Beklagte aufgeführt. Aus dem schriftlichen Nachtrag ergibt sich nicht, ob
Letzteres darauf zurückzuführen ist, dass die Namen bzw. Firmen der
Mietvertragsparteien im Nachtrag verkürzt aufgeführt werden und es insoweit bei
den Angaben im Ursprungsmietvertrag bleiben soll, oder ob der Nachtrag den
Ursprungsmietvertrag auch hinsichtlich der Vertragsparteien modifiziert, so dass
fortan nur noch der Beklagte Vertragspartei des durch den Nachtrag verlängerten
Mietverhältnisses sein soll. Für Ersteres spricht, dass eine Änderung der
Vertragsparteien im Nachtrag, anders als die Änderungen der Laufzeit und des
Mietzinses, nicht erwähnt wird. Für Letzteres lässt sich ins Feld führen, dass
die Parteien des Mietvertrags im Übrigen im Kopf des Nachtrags vollständig
aufgeführt werden, und dass im Text des Nachtrags von der Mietvertragspartei im
Singular gesprochen wird. Welcher der beiden Möglichkeiten der Vorzug zu geben
ist, lässt sich aus den Urkunden nicht entnehmen.
b) Der Angriff der Berufung, der Kläger handle treuwidrig, wenn er sich auf den
Formmangel berufe, ist nicht berechtigt. Bei der Vorschrift des § 550 BGB
handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht zur Disposition der Parteien
steht. Die auf § 550 BGB gestützte Kündigung kann daher grundsätzlich selbst
dann nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn sich eine Vertragspartei nach
längerem Vollzug des Vertragsverhältnisse von dem ihr lästigen Vertrag lösen
will (BGH WM 1975, 824; MDR 2007, 78; NJW 2008, 865, 866). Besondere Umstände,
die abweichend hiervon ausnahmsweise den Schluss auf eine Treuwidrigkeit
zuließen, haben die Kläger weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Hierfür
reicht es insbesondere nicht aus, dass die Vertragsverlängerung auf die
Initiative des Beklagten zurückzuführen sein soll. Es ist in bestimmten, hier
nicht überschrittenen Grenzen grundsätzlich Sache einer jeden Vertragspartei
selbst, ihre eigenen Interessen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zu wahren.
Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, im eigenen Interesse für eine wirksame
Befristung des Mietvertrags Sorge zu tragen. Die Möglichkeit hierzu bestand;
denn die Nachträge wurden, wie die Kläger im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung
selbst eingeräumt haben, durch einen von ihnen selbst beauftragten Rechtsanwalt
entworfen und formuliert. Nicht berechtigt ist auch der Einwand der Berufung,
der Beklagte habe aus dem Vertragsverhältnis in Form einer ihm in der
Gründungsphase geleisteten Hilfestellung durch den Kläger zu 1) einseitig
Vorteile gezogen. Auf eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Hinblick auf
diese in der Anfangsphase des Mietverhältnisses geleisteten Vorteile durften die
Kläger schon deshalb nicht vertrauen, weil bereits der Ursprungsmietvertrag eine
Befristung bis zum 30. Oktober 2005 aufwies.
c) Die mit Schreiben vom 16. März 2007 ausgesprochene Kündigung wahrt Form und
Frist der §§ 568 Abs. 1, 580a BGB. Da sie zugleich namens der Nachname C und
Nachname D GmbH erklärt wurde, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, kann
offen bleiben, ob diese Gesellschaft mit Nachtrag vom 29. Mai 2002 aus dem
Mietvertrag entlassen wurde oder nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Kostenquote orientiert sich
daran, dass die auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses über
einen Zeitraum von etwa 44 Monaten gerichtete Klage nur hinsichtlich der Zeit
vom 25. April 2007 bis zum 30. September 2007, mithin über einen Zeitraum von
etwa fünf Monaten, Erfolg hatte. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 109 ZPO. Die Revision war
nicht zuzulassen, da der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs einen Einzelfall entschieden hat und der Sache darüber
hinausgehende Bedeutung nicht zukommt.