Mietvertragsfortsetzung – Schriftformklausel
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
66/06
Urteil vom
08.10.2008
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 23. Februar 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin des Landes Berlin gegen die Beklagten
für die Zeit von Januar 2001 bis März 2003 Mietzins- und
Nutzungsentschädigungsansprüche geltend.
Die Beklagte zu 1 ist eine zum Betrieb eines Gesundheitszentrums gegründete
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die übrigen Beklagten, die Gesellschafter der
Beklagten zu 1, sind Ärzte, Apotheker, Zahntechnikermeister und Geschäftsführer
(Beklagter zu 2).
Das Land Berlin (als Vermieterin) und die Beklagte zu 1 (als Mieterin) schlossen
am 18. Dezember 1992 einen zunächst bis zum 30. Juni 1994 befristeten
Rahmen-Mietvertrag über ein Ärztehaus (frühere Poliklinik) zu einem monatlichen
Mietzins von (ursprünglich) 29.240,05 DM. Ausweislich des Vertrages war der
Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages beabsichtigt. Nach § 5 Nr. 2 des Vertrages
übernahm der Mieter vor dem Hintergrund des abzuschließenden
Erbbaurechtsvertrages die Instandhaltung des Mietobjekts einschließlich der
Schönheitsreparaturen. § 8 Nr. 6 sieht für den Fall, dass der
Erbbaurechtsvertrag nicht zustande kommt, eine Entschädigung des Mieters für
durchgeführte Veränderungen vor.
Der Rahmen-Mietvertrag enthält ferner in § 2 Nr. 4 die Regelung, dass die
Bestimmungen des § 568 BGB (a.F. = § 545 BGB n.F.) keine Anwendung finden, und
eine Vereinbarung, durch die das abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt oder
erneuert wird, der Schriftform bedarf.
Zu der beabsichtigten Bestellung eines Erbbaurechts kam es nicht. Deswegen
verlängerten die Vertragsparteien den Rahmen-Mietvertrag durch schriftliche
Mietnachträge von Jahr zu Jahr, zuletzt durch den 10. Mietnachtrag vom 3./14.
August 1998 bis zum Abschluss eines - nunmehr angestrebten - Kaufvertrages,
längstens bis zum 30. Juni 1999. In diesem 10. Mietnachtrag wurde die Kaltmiete
auf monatlich 22.514,84 DM reduziert. Auch die Verhandlungen über einen
Kaufvertrag scheiterten. Das für das Land Berlin handelnde Bezirksamt L. (im
Folgenden: Bezirksamt) teilte der Beklagten zu 1 durch Schreiben vom 1. Juli
1999 mit, dass rückwirkend zum 1. Juli 1999 ein neuer Nachtrag mit entsprechend
geändertem Mietzins übergeben werden würde und bis zu dessen Abschluss der
Rahmen-Mietvertrag einschließlich des 10. Mietnachtrags gelten würden. Wegen
Unstimmigkeiten über die Höhe des Mietzinses wurde ein erneuter Mietnachtrag
nicht vereinbart. In der Folgezeit verhandelten die Vertragsparteien über
vorhandene Mängel und über die Anrechnung von Aufwendungen der Beklagten zu 1.
Das Bezirksamt erkannte mit Schreiben vom 28. April 2000 wegen vorhandener
Mängel eine Mietzinsreduzierung von 30 % an, ferner Bauleistungen der Beklagten
zu 1. Es verrechnete die Beträge mit Mietzinsforderungen und gelangte bis
einschließlich April 2000 zu einer Restmietforderung von 1.678,84 DM. In der an
das Bezirksamt zurückgesandten Anlage des Schreibens erklärte sich der Beklagte
zu 2 als Vertreter der Beklagten zu 1 damit einverstanden.
Die Beklagte zu 1 zahlte neben dem errechneten Rückstand in den Folgemonaten
zunächst den um 30 % reduzierten Monatsbetrag. Später zahlte sie hingegen nur
noch unregelmäßig.
Das Eigentum an dem Mietobjekt ist im Jahr 2001 vom Land Berlin auf die Klägerin
übergegangen. Die Klägerin kündigte als Rechtsnachfolgerin des Landes Berlin das
Mietverhältnis durch Schreiben vom 18. Januar 2002 fristlos wegen
Zahlungsverzuges. Sie verlangt - auch aus abgetretenem Recht des Landes Berlin -
Mietzinsen bzw. Nutzungsentschädigung von monatlich 8.058,15 EUR (70 % des
Mietzinses) für die Zeit von Januar 2001 bis März 2003.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 bis 12 durch Teilurteil
antragsgemäß verurteilt.
Dagegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die
Berufung des Beklagten zu 3 durch Versäumnisteilurteil als unzulässig verworfen.
Der Beklagte zu 9 ist während des Berufungsrechtszugs verstorben. Insoweit hat
das Berufungsgericht das Verfahren abgetrennt. Es hat sodann auf die Berufung
der Beklagten zu 1, 2, 5 bis 8 und 10 bis 12 die gegen diese gerichtete
Zahlungsklage abgewiesen.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre
zweitinstanzlich gestellten Schlussanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Rahmen-Mietvertrag über den
10. Mietnachtrag hinaus nicht wirksam verlängert worden sei. Der Mietvertrag sei
mit dem 30. Juni 1999 ausgelaufen, weil es an einer schriftlichen
Verlängerungsvereinbarung fehle. Das Verlängerungsangebot des Bezirksamtes vom
1. Juli 1999 sei von der Beklagten zu 1 nicht rechtzeitig angenommen worden.
Über die Höhe des Mietzinses sei keine Einigung erzielt worden.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung hat das Berufungsgericht nicht
zuerkannt, weil es an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin zum objektiven
Mietwert des überlassenen Objekts gemangelt habe. Ansprüche auf
Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB bestünden nicht, denn die Beklagte zu 1
habe der Klägerin das Mietobjekt nicht vorenthalten. An einem Anspruch aus §§
990, 987, 989 BGB fehle es, weil die Beklagte zu 1 zum Besitz berechtigt gewesen
sei.
II.
Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat Mietzinsansprüche verneint, weil es an einer
wirksamen Verlängerung des Rahmen-Mietvertrages vom 18. Dezember 1992 fehle.
Diese Beurteilung ist rechtsfehlerhaft. Ein Mietvertrag bestand entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts über den 30. Juni 1999 hinaus. Ob der
Rahmen-Mietvertrag fortgesetzt worden ist oder ob ein neuer Vertrag
abgeschlossen wurde, kann offen bleiben (zur Abgrenzung von Vertragsänderung und
neuem Vertragsschluss siehe Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 129/90 -
NJW 1992, 2283). Denn die Vermieterin und die Beklagte zu 1 als Mieterin sind
sich jedenfalls über die wesentlichen Vertragsbestandteile einig geworden, die
für die Begründung des Klageanspruchs hinreichend sind. Der Vertrag ist erst
durch die Kündigung der Klägerin vom 18. Januar 2002 beendet worden.
Die Beklagte zu 1 haftet als Mieterin, die übrigen Beklagten als ihre
Gesellschafter entsprechend § 128 Satz 1 HGB (BGHZ 146, 341).
a) Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass
sich die Klägerin und die Beklagte zu 1 über die Fortsetzung des
Mietverhältnisses über den 30. Juni 1999 hinaus einig waren. Die Nutzung des
Mietobjekts ist trotz des nicht - entsprechend vorausgegangener Übung -
vereinbarten Mietnachtrags im Einvernehmen der Vertragsparteien fortgesetzt
worden. Wie aus der Mitteilung des Bezirksamts vom 1. Juli 1999 zu erkennen ist,
war die Vermieterin mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses grundsätzlich
einverstanden. Aus dem Schreiben ergab sich bereits, dass der Mietzins zu ändern
war, was offensichtlich im Zusammenhang mit den gescheiterten
Kaufvertragsverhandlungen stand. Auch wenn die Vertragsparteien zur Höhe des neu
zu vereinbarenden Mietzinses zunächst noch unterschiedlicher Auffassung waren,
erzielten sie später auch insoweit eine Einigung.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das
angefochtene Urteil Bezug genommen hat, unterzeichnete der Beklagte zu 2 für die
Beklagte zu 1 die Anlage zum Schreiben vom 28. April 2000 und erklärte sich mit
der vom Bezirksamt in dem Schreiben vorgeschlagenen Regelung einverstanden.
Damit trafen die Vertragsparteien nicht nur eine Einigung über die Verrechnung
der bis April 2000 aufgelaufenen Mietzinsforderungen mit Gegenforderungen der
Beklagten zu 1. Sie legten in diesem Schreiben auch den laufenden Mietzins -
ausgehend von dem zuletzt im 10. Mietnachtrag vom 3./14. August 1998
vereinbarten Mietzins von 22.514,84 DM - auf einen um 30 % reduzierten
Monatsbetrag (15.760,39 DM) fest, wie es sich in der Folge auch an den
entsprechenden Mietzahlungen der Beklagten zu 1 gezeigt hat.
Einer (nachträglichen) Einigung über die vertragswesentlichen Fragen stehen die
vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil angeführten Angaben des Beklagten
zu 2 in der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz nicht entgegen. Der
Beklagte zu 2 hat danach erklärt, "dass die Parteien sich gerade auf neue
Mietbedingungen wegen des desolaten Zustandes des Mietobjektes nicht hätten
einigen können". Dies hat sich für das Berufungsgericht zudem aus den
einleitenden Bemerkungen im Schreiben des Bezirksamtes vom 28. April 2000
ergeben, nach dem "aufgrund der bisher vorhandenen grundsätzlichen Abweichungen
beider Vertragspartner zur Höhe der zu vereinbarenden Miete und der zugrunde zu
legenden Mietfläche (...) bisher keine Nachtragsvereinbarung zustande (kam)".
Diese Feststellungen schließen aber eine einvernehmliche Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht aus. Sie können vielmehr - abgesehen von der gesondert
zu prüfenden Schriftform - nur die Zeit bis zu der im April 2000 erzielten
Einigung betreffen. Dies gilt zum einen, soweit zunächst noch der Zustand des
Mietobjekts und vorhandene Mängel einer Verständigung im Wege gestanden hatten.
Durch das Schreiben des Bezirksamtes vom 28. April 2000 und die
Einverständniserklärung des Beklagten zu 2 wurde jedoch eine Einigung erzielt,
die dem Streit um den Zustand des Mietobjekts Rechnung trug. Weil die
Vertragsparteien den zu zahlenden Mietzins festlegten, kann es auch auf die
korrekt zu veranschlagende Mietfläche nicht mehr angekommen sein. Der vom
Berufungsgericht angeführte Dissens hinsichtlich der wesentlichen
Vertragsbestandteile war demnach nur ein vorübergehender und wurde durch die
Vereinbarung vom April/Mai 2000 (auch rückwirkend) behoben.
Aus den anschließenden Zahlungen des vereinbarten Monatsbetrages über mehrere
Monate ergibt sich auch eine Einigung über den laufenden Mietzins. Dass es sich
hier entgegen der Revisionserwiderung nicht nur um eine Nutzungsentschädigung
handeln sollte, liegt schon darin begründet, dass die Beklagten ein erhebliches,
wenn nicht sogar beruflich existenzielles Interesse an einer rechtlich
gesicherten weiteren Nutzung des Mietobjektes hatten. Bei einem vertragslosen
Zustand wären sie dagegen auf jederzeitiges Verlangen der Vermieterin zur
Räumung des Objekts verpflichtet gewesen.
Dass das Berufungsgericht aufgrund der beschriebenen Umstände zum Ergebnis
gelangt ist, die (Vertrags-)Parteien hätten sich über die Konditionen des zu
verlängernden Vertrages nicht verständigen können, beruht zum einen darauf, dass
es die Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht von der
Schriftform getrennt hat. Zum anderen hat das Berufungsgericht verkannt, dass
eine Einigung an einer verspäteten Annahme auf das Schreiben vom 1. Juli 1999
(abgesehen von dessen Rechtsqualität) nur dann scheitert, wenn mit der
Annahmeerklärung die Vertragsverhandlungen der Parteien auch beendet sind. Hier
setzten die Parteien ihre Verhandlungen - aus naheliegenden Gründen - indessen
unstreitig fort. Diese führten schließlich zu der Einigung durch das Schreiben
des Bezirksamtes vom 28. April 2000 und der dies bestätigenden
Einverständniserklärung des Beklagten zu 2.
Dass in dem Rahmen-Mietvertrag § 568 BGB (a.F. = § 545 BGB n.F.) abbedungen ist,
steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift regelt die Vertragsfortsetzung allein
aufgrund fortgesetzter Nutzung der Mietsache und Schweigens des Vermieters. Sie
erfasst daher von ihrem Regelungsbereich her schon nicht den hier angenommenen
Vertragsschluss.
b) Der Fortbestand des Mietverhältnisses scheitert entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht an der in § 2 Nr. 4 des Rahmen-Mietvertrages vom 18.
Dezember 1992 enthaltenen Schriftformklausel.
Auch wenn der Schriftwechsel der Vertragsparteien den Formerfordernissen der §§
126 Abs. 2, 127 Abs. 2 BGB nicht genügt, führt der Mangel der vertraglich
vereinbarten Schriftform hier nicht zum Scheitern des Vertragsschlusses nach §
154 Abs. 2 BGB. Das Nichtzustandekommen des Vertrages ist nach der
Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB nur im Zweifel Rechtsfolge einer
vereinbarten, aber nicht eingehaltenen Form. Die Regel des § 154 Abs. 2 BGB
greift nicht ein, wenn die Schriftform für die Parteien keine konstitutive
Bedeutung hat, der Vertragsschluss also nicht mit der Beurkundung steht und
fällt.
An einer konstitutiven Bedeutung fehlt es etwa dann, wenn die Schriftform nur
Beweiszwecken dienen soll. Aber auch wenn die Parteien den noch nicht
beurkundeten Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzen, können sie damit zu
erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene
Schriftform wirksam werden soll (vgl. BGHZ 119, 283, 291; BGH NJW-RR 1997, 669,
670; KG MDR 2005, 1276).
Im vorliegenden Fall sind die Vertragsparteien jedenfalls im zuletzt genannten
Sinne verfahren. Auch wenn ihre Vorstellungen zur Miethöhe zunächst noch
offenkundig voneinander abwichen, waren die Vertragsparteien von vornherein
darum bemüht, zu einer inhaltlichen Einigung zu gelangen. Diese war im Hinblick
auf die vertragswesentlichen Punkte im April/Mai 2000 - auch rückwirkend -
erzielt. Wie der Mietzins ermittelt worden war, ergab sich aus dem Schreiben des
Bezirksamtes vom 28. April 2000 und der darauf bezogenen Einverständniserklärung
des Beklagten zu 2. Dass der Mietzins auch künftig in dieser Höhe zu entrichten
war, ergab sich aus den Zahlungen der Beklagten zu 1 in den Folgemonaten, so
dass jedenfalls zu Beweiszwecken eine Beurkundung nicht mehr erforderlich war.
Wenn die (Vertrags-)Parteien unter diesen Umständen von einer Beurkundung des
Vertrages absahen und den Vertrag über das Auslaufen des 10. Mietnachtrags mit
dem 30. Juni 1999 hinaus bis zur Kündigung durch die Klägerin über mehr als zwei
Jahre fortsetzten, belegt dies, dass sie die Schriftform nicht als für die
Wirksamkeit des Vertrages unerlässlich ansahen. Das gilt erst recht, weil die
rechtlich gesicherte Nutzung des Mietobjekts - wie oben ausgeführt - für die
Beklagten von erheblicher Bedeutung war.
Die in § 2 Nr. 4 des Rahmen-Mietvertrages enthaltene Schriftformklausel ist
somit durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien abbedungen worden. Ob es
sich bei der Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305
Abs. 1 BGB (§ 1 AGBG) handelt (vgl. Senat BGHZ 164, 133, 136), kann hierfür
offen bleiben. Denn auch eine Individualvereinbarung wäre wirksam abbedungen
worden. Ob die Klausel in vollem Umfang entfallen sollte oder nur für eine
Übergangszeit bis zum Abschluss eines der früheren Handhabung entsprechenden
weiteren Mietnachtrages, kann offen bleiben, weil jedenfalls auch für die
Übergangszeit der mit der Klage geltend gemachte Mietzins geschuldet ist.
2. Die Beklagte zu 1 schuldet gemäß § 546 a Abs. 1 BGB, die übrigen Beklagten
als Gesellschafter in Verbindung mit § 128 Satz 1 HGB ab Wirksamwerden der
fristlosen Kündigung vom 18. Januar 2002 eine Nutzungsentschädigung in Höhe des
vereinbarten Mietzinses. Auf den - aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht
ersichtlichen - genauen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kommt es nicht
entscheidend an, weil der Anspruch auf Nutzungsentschädigung der Höhe nach dem
Mietzinsanspruch entspricht.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, es fehle an der notwendigen Vorenthaltung,
ist für die Zeit nach Zugang der Kündigung nicht haltbar. Nach dem Inhalt des
Kündigungsschreibens der Klägerin konnte ihr Wille, das Mietobjekt
zurückzuerhalten, nicht zweifelhaft sein. Wenn die Parteien in der Folgezeit bis
zur Klageerhebung weiter über alternative Lösungen verhandelten, schließt dies
den Rücknahmewillen der Klägerin nicht aus, wie die Revision mit Recht geltend
macht.
III.
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst
nicht abschließend entscheiden, weil weitere Feststellungen erforderlich sind.
Das Berufungsgericht hat die mit der Berufung gegen die Tatsachenfeststellungen
des Landgerichts vorgebrachten Einwendungen zwar weitgehend erledigt. Zu den mit
der Berufung der Beklagten zu 1 und 5 bis 12 geltend gemachten Gegenforderungen
wegen in Absprache mit der Vermieterin gemachten Aufwendungen, die allerdings
zum Teil bereits vor der Einigung aufgrund des Schreibens vom 28. April 2000
datieren, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine
Feststellungen getroffen. Die von der Beklagten zu 1 offensichtlich zur
Aufrechnung gestellten Forderungen (wegen der Gesellschafter vgl. § 129 Abs. 3
HGB) sind nicht von vornherein unschlüssig, und zwar weder im Hinblick auf die
möglicherweise noch gültige Regelung in § 8 Nr. 6 des Rahmen-Mietvertrages noch
auf die von den Vertragsparteien ausweislich des Schreibens vom 28. April 2000
einvernehmlich praktizierte Verrechnung mit dem - bereits reduzierten -
Mietzins. Ebenfalls ist mit der Berufung die vom Landgericht vorgenommene
Verrechnung der von der Beklagten zu 1 erbrachten Mietzahlungen sowie der
vereinnahmten Mietsicherheit beanstandet worden. Zu beiden Fragen werden die
Parteien vor dem Berufungsgericht Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag haben.