Mietvertragskündigung wegen Baumangel und Störung des Hausfriedens
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-10 U
86/07
Urteil vom
29.11.2007
In dem Rechtsstreit hat der 10.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
8. November 2007 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Mai 2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil
beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu
legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende
Entscheidung. Das Landgericht hat den Beklagten jedenfalls im Ergebnis
zutreffend zur Zahlung von 12.064,00 € zzgl. im Einzelnen ausgeführter Zinsen
verurteilt. Das beruht, soweit das Berufungsvorbringen des Beklagten Anlass zur
Erörterung gibt, auf folgenden Erwägungen:
I. Miete bzw. Nutzungsentschädigung April bis 12. Juni 2006
Für die Monate April bis zur Rückgabe der Schlüssel am 12. Juni 2006 mag es
dahinstehen, ob das Mietverhältnis der Parteien durch die außerordentliche
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (nachfolgend: fristlose Kündigung) des
Beklagten vom 06.04.2006 beendet worden ist oder nicht.
War die Kündigung unwirksam, folgt die unbeschränkte Zahlungspflicht des
Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Miete aus § 535 Abs. 2 BGB. Auf etwaige,
vom Kläger bestrittene Baumängel kann sich der Beklagte gegenüber seiner
Zahlungspflicht ebenso wenig berufen, wie auf die behaupteten Belästigungen
durch die Mieterin P, denn die Parteien haben die Minderung gemäß § 8 Nr. 1 MV
in wirksamer Weise ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages, die von dem in § 8 Nr. 1 MV vereinbarten Ausschluss von
Aufrechnung und Zurückbehaltung erfasst wird. Einen Ausnahmefall nach § 8 Nr. 1
Satz 2 MV hat der Beklagte nicht dargelegt. Dementsprechend scheitert auch die
Aufrechnung des Beklagten mit etwaigen – ebenfalls bestrittenen –
Schadensersatzforderungen.
War die fristlose Kündigung demgegenüber wirksam, folgt die Zahlungspflicht des
Beklagten aus § 546 a Abs. 1 BGB, denn der Kläger hat die Mietsache erst mit
Rücksendung der Schlüssel am 12.06.2006 zurückerhalten. Ein frühere Rückgabe hat
der Beklagte nicht bewiesen. Seine Behauptung, der Hausmeister des Klägers habe
die Rücknahme der Schlüssel verweigert, ist unsubstanziiert. Im Übrigen ist auch
nicht dargetan, dass der Hausmeister zur Rücknahme der Schlüssel bevollmächtigt
war. Der Aufrechnungs- und Minderungsausschluss erfasst auch Ansprüche aus § 546
a BGB.
Damit steht dem Kläger für den vorgenannten Zeitraum ein Zahlungsanspruch in
Höhe von 3.619,20 € (= 1.508,00 € + 1.508,00 € + 1.508,00 € : 30 x 12 Tage) zu.
II. Miete bzw. Nutzungsentschädigung vom 13.06. bis 11/2006
Für die Zeit ab 13.06.2006 hängt der geltend gemachte Zahlungsanspruch davon ab,
ob das Mietverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 06.04.2006
beendet worden ist. Das ist im Ergebnis mit dem Landgericht zu verneinen. Der
Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, das Landgericht habe zu Unrecht die
Unwirksamkeit seiner fristlosen Kündigung bejaht. Der Senat teilt die Auffassung
der Kammer, dass das streitgegenständliche Mietverhältnis der Parteien nicht
durch die fristlose Kündigung des Beklagten beendet worden ist mit der Folge,
dass dieser gemäß § 535 Abs. 2 BGB im zuerkannten Umfang weiterhin zur Zahlung
der vereinbarten Miete verpflichtet ist. Die vom Beklagten angegebenen Gründe
(Baumängel, Störungen der Mieterin P...) rechtfertigen weder für sich noch bei
der gebotenen Gesamtwürdigung die Annahme eines wichtigen Grundes i.S. des § 543
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.
1. Baumängel
Ein wichtiger Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung des
Mietverhältnisses liegt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB u. a. vor, wenn dem
Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht
rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Letzteres kommt gerade auch beim
Auftreten eines Mangels in Betracht (BGH, Urt. v. 13.6.2007, NJW 2007, 2474 =
NZM 2007, 561 = WM 2007, 570 = ZMR 2007, 686), wie er hier von dem Beklagten
behauptet wird (schwergängiges Rollgitter, verunreinigte Oberlichter mit
Pflanzenbewuchs, Feuchtigkeit, Störungen durch die Mieterin P...). Nur soweit
die hierdurch bewirkte Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs des Ladenlokals
unerheblich ist, begründet sie kein Kündigungsrecht (BGH, Urt. v. 22.10.1975,
WuM 1976, 95; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.3.2006, ZMR 2006, 518; KG, Urt. v.
8.9.2005, GE 2005, 1426). Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht vor.
(a) Die behauptete Schwergängigkeit des Rollgitters stellt entgegen der
Auffassung des Beklagten keinen Mangel dar. Jedenfalls ist den vorgetragenen
Umständen nach davon auszugehen, dass ein etwaiger Mangel nicht erheblich ist.
Ein Mangel der Mietsache ist anzunehmen, wenn der nach dem Vertrag
vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Es sind allein die Vertragsparteien,
die durch die Festlegung des dem Mieter jeweils geschuldeten vertragsgemäßen
Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei
Überlassung an den Mieter und von da ab während der gesamten Vertragsdauer
aufweisen muss. Ein Mangel ist nur dann anzunehmen, wenn die "Ist
Beschaffenheit" des Mietobjekts von der "Soll Beschaffenheit" der Mietsache
abweicht. Haben die Parteien einen konkret gegebenen schlechten Bauzustand als
vertragsgemäß vereinbart, so sind insoweit Erfüllungs und
Gewährleistungsansprüche des Mieters ausgeschlossen. Ist keine ausdrückliche
Regelung zum „Soll Zustand" getroffen, muss anhand von Auslegungsregeln (§§ 133,
157, 242 BGB) geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard
der Mieter aufgrund seines Vertrages vom Vermieter verlangen kann. Dabei ist die
Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen. In der Regel ist auf den
Standard zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, wobei Veränderungen
der Anschauungen über den vertragsgemäßen Standard oder neue wissenschaftliche
Erkenntnisse im Einzelfall zu einer Vertragsanpassung führen können (BGH, Urt.
v. 10.5.2006, GE 2006, 903 = GuT 2006, 189 = NZM 2006, 582; Urt. v. 7.6.2006,
XII ZR 34/04).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine Abweichung des Rollgitters von dem
vertraglich geschuldeten Zustand bereits nach dem Vortrag des Beklagten nicht
festzustellen. Zwar heißt es in dem von ihm eingeholten Privatgutachten G...vom
2.04.2006 (GA 177/Gutachten S. 4), sicherlich lasse sich das Tor durch
körperlich starke Personen bewegen, allerdings sei es so, dass eine Person mit
55 70 kg Gewicht nicht in der Lage sei, das Tor ordnungsgemäß zu öffnen und zu
schließen. Auch sei es nur möglich, das Tor mit beiden Händen zu öffnen. Die
eingeschränkte Funktionsfähigkeit leitet der Gutachter aus dem Alter des Tores
(ca. 20 Jahre) und daraus ab, dass sich der Hebemechanismus, welcher sich an der
Wickelwelle befinde und das Gewicht des Rollgitterpanzers ausgleichen solle,
verschlissen und ausgeleiert sei. Dieser Zustand tritt im Allgemeinen nicht von
heute auf morgen ein, sondern ist nach der Lebenserfahrung Folge eines sich über
einen längeren Zeitraum hinziehenden Verschleißprozesses, so dass den Umständen
nach eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die Schwergängigkeit
bereits seit Beginn des Mietverhältnisses am 1.3.2005 vorgelegen hat, mithin
keine Abweichung der Sollbeschaffenheit von der Istbeschaffenheit vorliegt. Zwar
hat der Beklagte behauptet, das Rolltor sei in 11/2005 so schwergängig geworden,
dass er sich durch dessen Bedienung verletzt habe (GA 147). Dieses Vorbringen
enthält jedoch keine verwertbaren Einzelheiten. Wenn der Beklagte formulieren
lässt, durch die Bedienung, d.h. durch den Versuch dieses zu öffnen bzw. zu
schließen, sei es zu seiner Verletzung gekommen, so lässt sich hieraus zum einen
nicht erkennen, auf welche Weise die angebliche Verletzung zustande gekommen
sein soll. Zum anderen hatte der Beklagte im Verfahren vor dem Amtsgericht
Düsseldorf hierzu im Zusammenhang gelesen – zunächst noch vortragen lassen, es
seien die Zeugen Z...und G. S...gewesen, die sich Anfang 11/2005 am Bein
verletzt hätten (BA 32/105), während es in der Folge hieß, der Zeuge G. S...habe
sich die Beinverletzung im Jahre 2006 zugezogen (BA 73). Sein Vortrag steht auch
in Widerspruch zu seiner weiteren, auf das fachärztliche Attest Müller vom
31.07.2006 gestützten Behauptung, er habe sich die Verletzung am 16.05.2006
zugezogen (GA 149/178). Hiergegen spricht wiederum die Bescheinigung des Zeugen
G. S...vom 21.05.2006 (GA 81), wonach der Zeuge Ende März 2006, nachdem sich der
Beklagte einige Tage zuvor die Schulter am Rollgitter ausgerenkt habe, mit dem
Fuß vom Rollgitter abgerutscht und sich das Schienenbein verletzt haben will.
Hinzukommt, dass der Beklagte zumindest konkludent eingeräumt hat, dass die
Mieterin P...in der Lage war, das Rollgitter zu öffnen, um in ihr neben dem
Ladenlokal des Beklagten gelegenes Ladenlokal zu gelangen. Denn er hat versucht,
diesen Widerspruch (hier vermeintlich gesunder junger Mann von kräftiger Statur
/ da ältere Dame) damit zu erklären, dass er aufgrund eines Unfalls in 2003
nicht mehr in der Lage zu körperlichen Arbeiten sei (GA 149). Trifft dies zu,
liegt der Grund für die behauptete Beschwernis beim Öffnen des Rollgitters aber
in seiner Risikosphäre und stellt keinen Mangel i.S. des § 536 Abs. 1 BGB dar.
Eine abweichende Vereinbarung ist weder dem schriftlichen Mietvertrag noch
seinem sonstigen Vorbringen zu entnehmen. Seine im amtsgerichtlichen Verfahren
aufgestellte Behauptung, das Rollgitter habe seit dem 31.03.2006 nicht mehr
benutzt werden können, ist substanzlos.
Der Senat vermag darüber hinaus auch nicht festzustellen, dass der Beklagte dem
Kläger vor Ausspruch der Kündigung i.S. des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erfolglos
eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat. Seine Behauptung, er habe
die Schwergängigkeit unverzüglich Anfang Dezember 2005 gerügt, lässt weder eine
Fristsetzung noch erkennen, auf welche Weise und wann die Mängelrüge erfolgt
sein soll. Gleiches gilt für seine mit Schriftsatz vom 07.05.2007 (GA 149)
aufgestellte Behauptung, er habe den Kläger mehrfach zur Reparatur aufgefordert.
Soweit das Schreiben vom 31.01.2006 (GA 172) eine Fristsetzung zum 15.02.2006
enthält, brauchte der Kläger hierauf nicht tätig zu werden, weil die Rüge, das
Rollgitter sei zu schwergängig, mangels näherer Konkretisierung nicht den an
eine Mängelrüge zustellenden Anforderungen entspricht.
Zwar bedarf es nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB keiner Abhilfefrist, wenn
diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Einen diese Norm ausfüllenden
Sachvortrag hat der hierfür darlegungs und beweispflichtige Beklagte (BGH, Urt.
v. 18.4.2007, NJW 2007, 2177 = NZM 2007, 439 = WuM 2007, 319 = ZMR 2007, 601)
aber nicht vorgebracht. Soweit der Beklagte geltend macht, obwohl das Gutachten
vorgelegt worden sei, habe sich zunächst nichts getan, lässt sich hieraus zu
seinen Gunsten keine Erfolglosigkeit einer Mängelrüge ableiten. Das Gutachten
datiert vom 02.04.2006 und kann dem Kläger von daher frühestens am 03.04.2006
vorgelegen haben. Der Beklagte hat aber bereits mit Anwaltsschreiben vom
06.04.2006 die Kündigung ausgesprochen, ohne eine Reaktion des Klägers
abzuwarten. Tatsächlich hat der Kläger aber in der Folge – wie der Beklagte
einräumt – das Rollgitter gängig gemacht. Hiermit korrespondiert sein Vortrag in
der Klageerwiderung, vor dem Zugang zum Ladenlokal befinde sich ein Rollgitter,
das Anfang 2006 vorübergehend schwergängig gewesen sei (GA 49).
Unabhängig von vorstehenden Darlegungen stellt eine etwaige Schwergängigkeit
jedenfalls keinen erheblichen Mangel dar. Zwar obliegt dem Vermieter insoweit
die Darlegungs und Beweislast (BGH, Urt. v. 22.10.1975, BB 1975, 1533 = DB 1976,
147 = LM § 537 BGB Nr. 22 = MDR 1976, 217 = NJW 1976, 796 = WM 1975, 1227 = WuM
1976, 95 (VIII ZR 160/74). Der Senat geht jedoch aufgrund der eigenen
Darstellung des Beklagten, die der Kläger aufgegriffen hat, davon aus, dass die
Schwergängigkeit des Rollgitters seinen vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich
beeinträchtigt hat. Zum einen hat der Beklagte – wie dargestellt – eingeräumt,
dass jedenfalls die Nachbarmieterin in der Lage war, das Rollgitter zu bedienen.
Zum anderen trägt der Beklagte selbst vor, dass die Schwergängigkeit des
Rollgitters sicherlich keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung
darstelle (GA 150). Darüber hinaus kann der Beklagte keinen einzigen konkreten
Tag benennen, an dem es wegen der behaupteten Schwergängigkeit zu einer Störung
seines Geschäftsbetriebs gekommen sein soll. Sein Vortrag, da seine Mitarbeiter
das Rollgitter nicht hätten heben können, habe er sein Ladenlokal nicht zu den
ortsüblichen Zeiten betreiben können (BA 32), erschöpft sich in Allgemeinplätzen
und ist einer Beweisaufnahme damit aus prozessualen Gründen nicht zugänglich.
Die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vom 06.04.2006 ist
aber auch dann unwirksam, wenn man in dem Schreiben des Beklagten vom 31.01.2006
eine der Regelung des § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB genügende Fristsetzung sieht. In
diesem Fall ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
unwirksam, weil der Beklagte für den erfolglosen Ablauf der in seinem Schreiben
vom 31.01.2006 gesetzten Abhilfefrist lediglich eine 20% ige Minderung nicht
aber eine fristlose Kündigung angedroht hat. Neben der Fristsetzung ist zwar die
Androhung der Kündigung nicht erforderlich, wie sich schon aus dem
Gesetzeswortlaut ergibt. Wird jedoch mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme
als die Kündigung, etwa eine Ersatzvornahme oder wie hier eine Minderung,
angedroht, kann die Kündigung nach einer verbreiteten Auffassung, der der Senat
sich anschließt, wegen des darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens (§ 242
BGB) nicht bereits nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Abhilfefrist wirksam
erklärt werden, sondern erst nach erfolglosem Ablauf einer neuen Frist (OLG
Hamm, NJW RR 1991, 1035, 1036; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV RdNr. 463 Fn. 35
unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des LG Hamburg vom 15. April
1986; Franke in Fischer Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 5 BGB
Mietrecht, Stand 2006, § 543 Anm. 28.1 Nr. 3; in Bub/Treier/Grapentin, Handbuch
der Geschäfts und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV RdNr. 149; Kinne/Schach/Bieber,
Miet und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 543 BGB RdNr. 37; Lammel,
Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 543 RdNr. 142; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66.
Aufl., § 543 RdNr. 44; Schmidt Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 543 BGB
RdNr. 3; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet , Pacht und
Leasingrechts, 9. Aufl., RdNr. 895; offen gelassen in BGH, Urt. v. 13.6.2007,
a.a.O.). Soweit der Beklagte für den Fall des erfolglosen Fristablaufs eine
fristlose Kündigung angedroht hat, bezieht sich dies allein auf die
Streitigkeiten mit der Mieterin P..., nicht aber auf die von ihm aufgelisteten
Baumängel.
(b) Einen kündigungsrelevanten Mangel i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB hat
der Beklagte auch hinsichtlich der Oberlichter nicht schlüssig dargelegt. Zwar
hat er hierzu unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im amtsgerichtlichen Verfahren
zunächst behauptet, durch das Dach würden seit geraumer Zeit Pflanzen in die
Oberlichter bis in das Ladenlokal hineinwachsen (BA 135). Mit Schriftsatz vom
07.05.2007 hat er seinen Vortrag sodann dahingehend präzisiert, die Pflanzen
würden von außen durch die Fugen wachsen und sich als Beleg auf die von ihm
vorgelegten Lichtbilder berufen. Damit ist der Beklagte aber unter den
besonderen Umständen des Streitfalls der ihm obliegenden Darlegungslast für das
Vorliegen eines Mangels nicht nachgekommen. Da auf den vorgelegten Lichtbildern
(GA 162 ff.) entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu erkennen ist, an
welcher Stelle die Pflanzen durch die Oberlichter/Fugen in die Mieträume
eindringen sollen, fehlt es an der für die Annahme eines Mangels notwendigen
Konkretisierung. Hierauf hat der Kläger in seiner Berufungserwiderung
hingewiesen, ohne dass der Beklagte seinen Vortrag in erheblicher Weise ergänzt
hat. Seine erstmals mit Schriftsatz vom 05.09.2007 aufgestellte Behauptung, die
Oberlichter seien undicht gewesen und aus ihnen sei Wasser in den Laden
getropft, ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert.
Soweit es das Vorhandensein der in geringem Umfang auf den vorgelegten
Lichtbildern erkennbaren Pflanzen im Bereich der Oberlichter betrifft, handelt
es sich ebenso wie bei den erkennbaren geringfügigen Verschmutzungen bereits
nach dem eigenen, auf die Lichtbilder verweisenden Vortrag des Beklagten um eine
geringfügige Beeinträchtigung, die eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag.
Auf eine fehlende Beseitigung der Verschmutzungen kann sich der Beklagte zudem
nicht berufen, weil er sich selbst nicht vertragstreu verhalten hat, denn er hat
entgegen § 8 Nr. 1 MV die Miete nicht gezahlt bzw. gekürzt, so dass der Kläger
jedenfalls bis zum Erlass des Urteils im Vorverfahren vor dem Amtsgericht
Düsseldorf zu Recht die Ausführung der Reinigungsarbeiten von der vorherigen
Zahlung der Miete abhängig gemacht hat.
Selbst wenn aber hinsichtlich des Komplexes Oberlichter von einem Mangel
auszugehen wäre, kann dieser Mangel die fristlose Kündigung vom 06.04.2006 nicht
rechtfertigen, denn diese ist insoweit nicht in angemessener Frist
ausgesprochen. Nach § 314 Abs. 3 BGB, der auch auf die fristlose Kündigung nach
§ 543 BGB anzuwenden ist (BGH, Urt. v. 21.3.2007, GE 2007, 711 = GuT 2007, 130 =
NZM 2007, 400 = ZMR 2007, 525; Senat, Urt. v. 20.9.2007, I 10 U 46/07), kann der
Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom
Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Regelung bezweckt zum einen eine
beschleunigte Herbeiführung klarer Verhältnisse; zum anderen liegt ihr die
Erwägung zugrunde, dass nach längerem Zuwarten auch die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar ist (Münchener Komm./Gaier, BGB, 5.
Aufl., § 314, RdNr. 20). Hieran gemessen kann der Beklagte sich auf einen Mangel
der Oberlichter als Kündigungsgrund nicht berufen, denn nach seinem in Bezug
genommenen Vortrag im amtsgerichtlichen Verfahren sind die Beanstandungen
erstmals in 5/05 aufgetreten. Gleichwohl hat der Beklagte hieraus keine
Konsequenzen gezogen, obwohl die Oberlichter nach seinem Vortrag undicht gewesen
sein sollen, aus ihnen Wasser in die Mieträume getröpfelt sein soll und der
Kläger keine Mängelbeseitigung vorgenommen hat. Eine fristlose Kündigung, die
angesichts dieser Umstände erst am 06.04.2006, d. h. ca. 11 Monate nach dem
(angeblichen) erstmaligen Auftreten des Mangels ausgesprochen worden ist, ist
nicht mehr in angemessener Frist erklärt.
(c) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass die
behauptete Dachundichtigkeit die fristlose Kündigung des Beklagten vom
06.04.2006 gleichfalls nicht rechtfertigen kann. Allerdings kommt es bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB weder auf eine
Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung an (BGH, Urt. v. 18.10.2006, GE 2006,
1563 = NJW 2007, 147 = NZM 2006, 92 = WM 2007, 72) noch teilt der Senat die
Auffassung der Kammer, dass es sich bei der behaupteten Dachundichtigkeit um
eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt. Die Gebrauchserhaltungspflicht des
Vermieters umfasst (auch) die Gewährleistung eines verkehrssicheren Zustands der
Mieträume und die Beachtung der diesbezüglichen öffentlich rechtlichen
Bauvorschriften. Insbesondere hat der Vermieter das vermietete Gebäude im Falle
starker Beschädigung in der Weise instandzusetzen, dass es genutzt werden kann,
soweit es nicht zum Abriss vorgesehen ist. Hierzu gehört es grundsätzlich, dafür
Sorge zu tragen, dass sich das Dach des Gebäudes in einem Zustand befindet, der
das Eindringen von Feuchtigkeit dauerhaft verhindert und durch den
sichergestellt wird, dass eine anderweitige Schädigung des Mieters und der von
ihm in den Mieträumen gelagerten Sachen verhindert wird (Senat, Urt. v.
20.9.2007, I 10 U 46/07; DWW 1999, 294 = NZM 2000, 464 = OLGR 1999, 440 = ZMR
1999, 627). Die Auswahl der zur Instandsetzung notwendigen Maßnahmen obliegt dem
Vermieter. Der Mieter kann ihm im Regelfall nicht vorschreiben, auf welche Art
und Weise die vorhandenen Mängel zu beseitigen sind. Einzelreparaturmaßnahmen
sind danach grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sie zu einer dauerhaften
Mangelbeseitigung geeignet sind. Steht aber fest, dass es über Jahre immer
wieder zu einem Feuchtigkeitseintritt in die Mieträume infolge vorhandener
Dachundichtigkeiten gekommen ist, darf sich der Vermieter nicht damit begnügen,
nur die jeweils konkrete Undichtigkeit beseitigen zu lassen, sondern er muss das
Dach in der Weise sanieren, dass es – in den zeitlichen Grenzen einer gebotenen
Erneuerung und von nicht vorhersehbaren Natureinwirkungen abgesehen – dauerhaft
dicht ist (Senat, Urt. v. 20.9.2007, I 10 U 46/07).
Hieran gemessen ist der Kläger der ihm nach § 535 Abs. 1 BGB obliegenden
Mängelbeseitigungspflicht nachgekommen. Jedenfalls hat der Beklagte dem Kläger
vor Ausspruch der Kündigung keine Frist zur Abhilfe i.S. des § 543 Abs. 3 Satz 1
BGB gesetzt. Nach dem Vorbringen des Beklagten hat es in den Mieträumen
insgesamt dreimal infolge einer aufgetretenen Dachundichtigkeit hinein geregnet
und zwar im September 2005, im November 2005 und im Februar 2006 (GA 156). Der
Wasserschaden aus September 2005 ist – so der Vortrag des Beklagten im
Vorverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf (BA 105) – noch im September 2005 im
Auftrag des Klägers von der Firma G...beseitigt worden. Der Kläger hat ebenfalls
im Vorverfahren vorgetragen, der im November 2005 aufgetretene Wasserschaden sei
am 7.11.2005 behoben worden. Zweieinhalb Monate später habe ihm der Beklagte
mitgeteilt, dass es bei dem Wasserschaden zu einer Beschädigung eines Sekretärs
gekommen sein soll, den er seiner Haftpflichtversicherung gemeldet habe. Der
Beklagte hat hierauf im Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf lediglich
vorgetragen, Arbeiten, die zu einer vollständigen Beseitigung des Schadens
geführt hätten, seien nicht erfolgt (BA 73). Im Streitverfahren hat er hierauf
Bezug genommen, ohne seinen Vortrag zu vertiefen. Damit ist er aber der ihm
obliegenden Darlegungs und Beweislast nicht nachgekommen, denn er räumt zwar
Mängelbeseitigungsarbeiten ein, versäumt aber zu erklären, warum diese seiner
Meinung nach zur Beseitigung des konkret aufgetretenen Wasserschadens
unzureichend gewesen sein sollen. Hinzukommt, dass der Beklagte am Ende seines
außergerichtlichen Schreibens vom 31.01.2006 (GA 172) darauf hinweist, dass er –
wie telefonisch besprochen – den Kostenanschlag bezüglich des Wasserschadens
beifüge. Dies korrespondiert mit der Darlegung des Klägers, wonach der Beklagte
erst ca. 2 ½ Monate nach Vornahme der Mängelbeseitigung einen Schaden gemeldet
habe. Damit war der Kläger seiner Mängelbeseitigungspflicht (zunächst)
nachgekommen.
Der dritte Wasserschaden ist nach Behauptung des Beklagten erst im Februar
aufgetreten, so dass die Fristsetzung im Schreiben vom 31.01.2006 insoweit ins
Leere ging. Eine erneute Fristsetzung ist insoweit vor Ausspruch der Kündigung
ersichtlich nicht erfolgt, so dass die Kündigung schon aus diesem Grund nicht
wirksam war. Hinsichtlich der behaupteten mehrfachen Verstopfungen der Toilette
und deren angebliche Ursachen, fehlt jeglicher konkrete Vortrag des Beklagten.
Auf eine angeblich im Mai/Juni 2005 aufgetretene und von der Firma
G...beseitigte Verstopfung (GA 157) lässt sich eine fristlose Kündigung nicht
stützen. Soweit das Schreiben des Beklagten vom 31.01.2006 anführt, die Toilette
stehe des öfteren unter Wasser, da das Wasserrohr nicht montiert sei, ist der
Beklagte hierauf nicht mehr zurückgekommen.
Im Übrigen gilt auch hier, dass die Kündigung des Beklagten nach dem unter II. 1
a) Gesagten wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam ist,
weil der Beklagte für den erfolglosen Ablauf der in seinem Schreiben vom
31.01.2006 gesetzten Abhilfefrist lediglich eine 20% ige Minderung nicht aber
eine fristlose Kündigung angedroht und er eine erneute Abhilfefrist vor
Ausspruch der Kündigung nicht gesetzt hat.
2. Störungen durch die Mieterin P...
Die Berufung wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Auffassung des Landgerichts,
dass auch die angeblichen Störungen durch die Mieterin P...eine fristlose
Kündigung nicht rechtfertigen. Hierzu bedurfte es entgegen der Auffassung des
Beklagten keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung der von ihm benannten Zeugen.
Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses kann nach
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB auch dann vorliegen, wenn dem gewerblichen Mieter
der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil durch Störungen
eines Dritten, zu denen auch andere Mieter zu rechnen sind, entzogen wird.
Insoweit trifft den Vermieter im Rahmen seiner Verpflichtung zur
Gebrauchsgewährung die Pflicht, den Mieter gegen von Dritten ausgehende
Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs zu schützen. Der Mieter eines
Ladenlokals kann danach grundsätzlich verlangen, dass der Vermieter ihm einen
ungestörten Geschäftsbetrieb ermöglicht. Hierzu gehört z.B. der freie Zugang
ebenso wie die Möglichkeit einer ungestörten Schaufensterwerbung. Der Vermieter
ist daher gemäß § 535 Abs. 1 BGB zum Einschreiten verpflichtet, wenn Kunden oder
Passanten dadurch von dem Betreten eines Ladengeschäfts oder von dem Betrachten
der zugehörigen Schaufenster abgehalten werden, dass ein anderer in
unmittelbarer Nähe dieses Ladengeschäfts durch abgestellte Fahrzeuge oder
herumliegende Gegenstände den Zugang zu dem Ladengeschäft in einer das Maß des
Notwendigen und Zumutbaren übersteigenden Weise unmöglich macht oder aber so
erschwert, dass Kunden oder Passanten von einem Betreten des Geschäftlokals
Abstand nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.1961, NJW 1961, 1925 zu dem
vergleichbaren Fall eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb). Dazu gehört notfalls auch die Inanspruchnahme
behördlicher Hilfe (BGH, Urt. v. 10.12.1986, BGHZ 99, 182). Es obliegt
allerdings zunächst dem Vermieter, auf welche Weise er den vertragsgemäßen
Gebrauch wiederherstellen will. Sind andere Abhilfeversuche erfolglos geblieben,
muss er das Mietverhältnis mit dem störenden Mieter beenden. Hierauf hat der in
seinem vertragsgemäßen Gebrauch gestörte Mieter gegebenenfalls einen nach § 535
Abs. BGB durchsetzbaren Anspruch (vgl. LG Berlin, Urt. v. 11.1.1999, GE 1999,
380 zur Kündigungspflicht des Vermieter bei ständigen Lärmstörungen eines
Mitmieters). Allerdings ist es nach Auffassung des Senats zu weitgehend, jede
Streitigkeit oder Beleidigung unter Mitmietern als Störung des vertragsgemäßen
Gebrauchs einzustufen. Hiervon wird im Regelfall nur ausgegangen werden können,
wenn die Streitigkeiten sich über einen längeren Zeitraum hinziehen und nach Art
und Ausmaß nicht mehr dem Bagatellbereich zuzuordnen sind.
Hieran gemessen hat der Beklagte weder eine Störung seines vertragsgemäßen
Gebrauchs schlüssig dargelegt noch kann der Senat feststellen, dass der Kläger
bei Ausspruch der Kündigung seine ihm gegenüber dem Beklagten obliegende Pflicht
zur Gebrauchsgewährung verletzt hat.
Die Darlegungs und Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen
trägt der Beklagte, der sich durch die fristlose Kündigung aus dem befristeten
Gewerbemietvertrag mit dem Kläger lösen will. Wird die Kündigung – wie hier –
auf ein störendes Verhalten durch eine Vielzahl von Beeinträchtigungen eines
anderen Mieters gestützt, muss der Kündigende die einzelnen
Verletzungshandlungen substanziiert nach Art, Zeitpunkt und Intensität
beschreiben (Schmidt Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 543 BGB, RdNr. 228
f.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht. Sein
Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemein gehaltene Vorwürfe gegen
die Mieterin P..., die weder zeitlich noch nach ihrer Dauer konkretisiert und
einer Beweisaufnahme schon aus diesem Grund nicht zugänglich sind. Der Senat
kann nicht nachvollziehen, wie das Amtsgericht angesichts der wenig
aussagekräftigen Bekundungen der Zeugen R..., Z...und Zi...im Vorprozess, die
der Senat als ergänzenden Parteivortrag des Beklagten würdigt, für den Zeitraum
01.01. – 31.03.2006 wegen eines Fehlverhaltens der Zeugin P...eine 20% ige
Minderung annehmen konnte. Nach der Aussage des Zeugen Z...(BA 118), die auf
seinen schriftlichen Angaben vom 25.05.2006 (BA 77) beruht, soll die Zeugin
P...Kunden des Beklagten belästigt und angepöbelt haben und diese sowie den
Zeugen als „Arschloch" bezeichnet haben, wobei die schriftliche Aussage hier den
Zusatz „Mitte Mai 2006" enthält. Sie habe bei Ladenschluss die zum Verschließen
des Rolltores benötige Stange „einmal" in das Geschäft des Beklagten geworfen.
Sodann hat sich der Zeuge korrigiert und angegeben, er sei hier missverstanden
worden, das habe sie mehrmals, sogar jeden Abend getan. Die Zeugin R...hat
ausgesagt, sie habe einmal im Eingangsbereich des Büdchens gestanden und
gesehen, dass Frau P...aus ihrem Laden heraus Grimassen geschnitten und ihr
einen Vogel gezeigt habe. Die Zeugin Zi...hat bekundet, sie habe einmal in einer
netten Runde in dem Laden des Beklagten gesessen und sich sehr erschrocken, weil
Frau P...eine Eisenstange in den Laden geworfen habe. Sie habe mehrfach
mitbekommen, dass Frau P...den Beklagten als „Arschloch" bezeichnet habe. Es
seien auch Äußerungen gefallen, wonach der Beklagte oder sein Mitarbeiter
bekloppt seien. Sämtliche Zeugenaussagen erschöpfen sich inhaltlich in
allgemeinen Angaben und lassen sich weder zeitlich noch nach der Intensität der
beanstandeten Handlungen und Äußerungen der Zeugin P...einordnen. In diesem Sinn
inhaltsleer ist auch das weitere Vorbringen des Beklagten, ständig seien
Fahrräder von Kunden der Zeugin P...vor seinem Schaufenster abgestellt worden.
Diese habe sich nicht darum gekümmert, dies zu unterbinden. Frau P...habe
regelmäßig stundenlang die Europaletten, auf welche ihre Lebensmittel und Weine
angeliefert worden seien, im gemeinsamen Eingangsbereich liegen gelassen,
wodurch dieser einen sehr unaufgeräumten, unordentlichen Eindruck hinterlassen
habe. Teilweise seien seine Kunden über diese Paletten gestolpert. Zudem habe
der LKW, der sie mit Waren beliefert habe, ständig vor seinem Ladenlokal
geparkt.
Die vorstehende Zusammenfassung zeigt, dass der Beklagte keinen einzigen
konkreten Fall benennen kann, an dem es zu einer für ihn unzumutbaren Störung
durch die Zeugin gekommen ist. Angesichts des gemeinsamen Eingangs und der
gerichtsbekannten Verkehrssituation der K. straße, auf der es im Bereich der
beiden Ladenlokale keinerlei Parkmöglichkeit gibt, ist es vertragsimmanent, dass
es bei der Anlieferung von Waren für die Zeugin zu Zugangsstörungen kommen kann.
Das musste dem Beklagten schon bei Vertragsschluss klar sein, zumal er zu dieser
Zeit nur wenige Schritte entfernt ein weiteres Geschäft betrieben hat und noch
betreibt. Diese muss der Beklagte daher ebenso dulden wie ein gelegentliches,
kurzfristiges Parken der Zulieferer vor seinem Ladenlokal. Gleiches gilt für das
beanstandete Abstellen von Fahrrädern vor seinem Geschäft, dem der Beklagte
zudem ohne weiteres durch entsprechende Verbotsschilder entgegenwirken konnte.
Insgesamt ist der gesamte erst und zweitinstanzliche Vortrag des Beklagten nicht
geeignet, eine kündigungsrelevante Störung seines vertragsgemäßen Gebrauchs
darzulegen.
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen ist dem Vorbringen des Beklagten auch
nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen, wann und auf welche Weise die
Zeugin P ihre angeblichen Störungen nach Ablauf der dem Kläger mit Schreiben vom
31.01.2006 zum 15.02.2006 gesetzten Frist fortgesetzt hat.
Letztlich hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass aufgrund des
vorgelegten Schriftwechsels des Klägers mit den anwaltlichen Vertretern der
Zeugin P belegt ist, dass der Kläger nicht untätig gewesen, sondern die Zeugin
zu einem gemäßigten Verhalten aufgefordert hat. Zu weiteren Maßnahmen war der
Kläger angesichts der wenig konkreten Darlegung des Beklagten nicht
verpflichtet. Er konnte zudem die Entscheidung des von ihm mit Schriftsatz vom
22.02.2006 eingeleiteten Mietzahlungsverfahrens vor dem Amtsgericht Düsseldorf
abwarten, in dem die Klärung der Vorwürfe des Beklagten zu erwarten war.
3.
Die Kündigung vom 06.04.2006 ist auch nicht gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB
begründet. Zwar liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 nach § 569
Abs. 2 BGB vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so
dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall schon nach
dem eigenen Vorbringen des für die Voraussetzungen des § 569 Abs. 2 BGB
darlegungs und beweisbelasteten Beklagten nicht erfüllt. Danach soll der Kläger
im Ladenlokal erschienen sein und ihn während eines Kundengesprächs laut und
deutlich und für alle vernehmbar gefragt haben, wann er denn „nun endlich
gedenke die Miete zu bezahlen", obwohl er diese nach dem Urteil des Amtsgerichts
zu Recht gemindert habe. Diese Frage habe er einen Monat später erneut vor
seiner Kundschaft wiederholt. Außerdem solle ihn der Kläger in Anwesenheit
einiger Kunden gefragt haben, ob er denn wohl ausländerfeindlich sei. Diese
Vorfälle rechtfertigen – ihre Richtigkeit unterstellt – jedoch nicht die Annahme
einer nachhaltigen Störung des Mietverhältnisses. Erforderlich hierfür ist eine
sich über einen längeren Zeitraum hinziehende erhebliche Beeinträchtigung des
Mieters durch einen schweren Verstoß des Vermieters gegen das Gebot
gegenseitiger Rücksichtnahme (Oprée in Geschäftsraummiete, Kap. 15, RdNr. 242;
in diesem Sinn auch Senat, GE 2006, 325 für den vergleichbaren Fall, dass der
Mietvertrag die fristlose Kündigung von einem nachhaltigen Verstoß gegen die
Interessen und Unternehmensziele des Vermieters/ Verpächters abhängig macht).
Die Störung des Hausfriedens muss in ihrem Ausmaß und ihrer Dauer die
Toleranzschwelle in hohem Grade überschritten haben und die Vertragsfortsetzung
für den anderen Teil unzumutbar machen (Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., §
569 BGB, RdNr. 20; Müller/Walther/Kellendörfer, Miet und Pachtrecht, § 569 BGB,
RdNr. 21). Einmalige oder vereinzelte Vorfälle genügen ebenso wenig wie
Störungen, die dem Bagatellbereich zuzuordnen sind (Emmerich/Sonnenschein,
Miete, 9. Aufl., § 569 BGB, RdNr. 14; Schmidt Futterer/Blank, Mietrecht, 9.
Aufl., § 569 BGB, RdNr. 21), wohl aber mehrere Störungen mit Wiederholungsgefahr
(Kraemer, NZM 2001, 553, 562 unter 5 b; Müller/Walther/Kellendörfer, Miet und
Pachtrecht, a.a.O.; Oprée, a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze stellen
die dem Kläger zugeschriebenen Handlungen keine nachhaltige Störung des
Hausfriedens dar. Die Frage nach der Zahlungsbereitschaft des Beklagten war
berechtigt. Der Beklagte war bis zum Erlass des Urteils im Verfahren vor dem
Amtsgericht Düsseldorf am 7.11.2006 zur Zahlung der vom Kläger geforderten Miete
verpflichtet, denn die Parteien hatten eine Minderung der Miete gemäß § 8 Nr. 1
MV in zulässiger Weise ausgeschlossen, so dass das Amtsgericht über die
behaupteten Mängel überhaupt keinen Beweis hätte erheben müssen und der Kläger
bis zum Ausspruch der Kündigung am 06.04.2006 von der Berechtigung seiner
Forderung ausgehen durfte. Der angeblichen Frage, ob denn der Beklagte
ausländerfeindlich sei, lässt sich bei verständiger Würdigung weder eine
Beleidigung noch sonst eine messbare Störung des Hausfriedens entnehmen.
Beide Vorfälle sind jedenfalls auch in ihrer Gesamtschau dem Bagatellbereich
zuzuweisen und machten die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus der Sicht einer
verständigen Mietpartei für diese im Übrigen auch nicht unzumutbar. Das
Landgericht hat dies zu Recht auch so gesehen.
Abschließend geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass die von dem
Beklagten angeführten Gründe auch bei kumulativer Betrachtung nicht die Annahme
der für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB erforderlichen
Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung mit dem Kläger rechtfertigen können.
Soweit es den Komplex „P..." betrifft, lässt bereits das eigene Verhalten des
Beklagten erkennen, dass dieser selbst diese Störungen nicht als unzumutbar
betrachtet hat. Zwar ist der Mieter entgegen der Auffassung der Kammer nicht
verpflichtet, selbst gegen einen störenden Mitmieter vorzugehen. Der Beklagte
hat jedoch trotz der behaupteten schwerwiegenden Beleidigungen davon abgesehen,
gegen die Zeugin P...straf oder zivilrechtlich vorzugehen. Das rechtfertigt den
Schluss, dass er selbst dieses Verhalten insoweit nicht als unzumutbar
eingestuft hat.
Die dem Kläger danach in Gesamthöhe von 12.064,00 € zustehende Mietforderung ist
durch nach dem 30.04.2006 aufgetretene Mängel nicht gemindert. Der in § 8 Nr. 1
MV vereinbarte Minderungsausschluss schließt eine Mietkürzung aus.
Der Senat geht ferner mit dem Landgericht davon aus, dass eine Aufrechnung mit
den vom Beklagten geltend gemachten und sämtlich von dem Kläger bestrittenen
Schadensersatzforderungen gemäß § 8 Nr. 1 MV unzulässig ist.
4.
Da das Mietverhältnis der Parteien ungekündigt fortbesteht, war der Kläger für
den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht verpflichtet, sich um eine
Neuvermietung des Ladenlokals zu bemühen. Der Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB)
geht gegenüber dem Erfüllungsanspruch ins Leere.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision
liegen nicht vor.
Streitwert: 12.064,00 €