Mietvertragskündigung bei Mietsachengebrauchsuntersagung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-24 U
179/08
Urteil vom
30.06.2009
In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 04. Juni 2009 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden
Rechtsmittels und des Rechtsmittels des Klägers das am 19. August 2008
verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den
Kläger 3.249,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 2.218,56 EUR seit dem 03. Februar 2003 und aus weiteren
1.031,23 EUR seit dem 03. März 2003 zu zahlen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger zu 98% und dem Beklagten zu 2%
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die
gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, es sei denn die, die Gegenseite
leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
Gründe:
A.
Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter des Grundstücks K. Ring 17 in D., das in
seinem Auftrag durch die P. KG seit dem 15. März 2002 verwaltet wird. Durch
Mietvertrag vom 24. September 1999 (künftig: MV) vermietete der Kläger dem
Beklagten, der einen Import-/Exporthandel für Dekor-, Geschenkartikel und
Floristik betreibt, befristet bis zum 30. September 2004 zum Betrieb seines
Gewerbes eine zuvor als "Cart-Bahn" genutzte Lagerhalle, bestehend aus sechs
Segmenten mit einer Fläche von ca. 2.400 m² (künftig: Halle) nebst Sozialtrakt
(Büroraum, Toilette) sowie gemäß Mietvertragsergänzung vom gleichen Tage
(künftig: MV-Nachtrag) eine an die Halle angrenzende, ca. 800 m² große, vom
übrigen Hof baulich nicht abgegrenzte "Lade- und Parkzone" gemäß dem diesem
Mietvertrag beigefügten Lageplan (künftig: Lade- und Parkzone). Die Lade- und
Parkzone ist dem Beklagten "zur ausschließlichen Nutzung" für das Abstellen
sowie Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen überlassen (MV-Nachtrag Nr. 2). Das
Hallenrolltor befindet sich (von der Grundstückszufahrt aus betrachtet) an der
Hofseite im zweiten Hallensegment.
Nach Vertragsschluss hat der Kläger zwei weitere Grundstücksgebäudeteile
vermietet, nämlich eine Halle an die Betreiberin eines Getränkemarkts (künftig:
Getränkemarkt) und einen Flachbau an den Betreiber eines Nachtclubs (künftig:
Nachtclub). Die Getränkemarktmieterin und ihre Besucher benutzen die (einzige)
Grundstückszufahrt, die im Bereich der Lade- und Parkzone liegt, zu der hin sich
auch der für den Nachtclub geschaffene und (nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften) ständig freizuhaltende Notausgang öffnet. Der
Getränkemarktbetreiberin sind im Anschluss an die Lade- und Parkzone ebenfalls
Hofflächen vermietet worden. Seit dem Jahre 2001 streiten die Parteien wegen
diverser, vom Beklagten geltend gemachter Mängel der Halle und wegen der
Hofbenutzung durch Dritte. Ab Februar 2002 stellte der Beklagte die
Mietzahlungen vollständig ein. Anfang März 2003 räumte er die Halle und übergab
dem Kläger am 11. März 2003 die Schlüssel. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es
um die Mieten von Januar 2003 bis September 2004.
Mit dem am 16. November 2006 bei Gericht eingegangenen und alsbald zugestellten
Mahnbescheid hat der Kläger zwölf Monatsmieten (je 7.265,45 EUR) nebst monatlich
gestaffelter Zinsen von Januar bis Dezember 2003 geltend gemacht. Im streitigen
Verfahren hat er die Klage sodann für zehn Monate des Jahres 2003 erweitert auf
monatlich 7.776,75 EUR (= Miete zzgl. 16% MWSt zzgl.
Betriebskostenvorauszahlung, künftig: Warmmiete) und insgesamt 77.767,50 EUR (10
Mon x 7.776,75 EUR) geltend gemacht, hat aber unverändert Zinsen aus dem
erhöhten Monatsbetrag für zwölf Monate verlangt. Mit Schriftsatz vom 20. Juli
2007 hat er diese Klageerweiterung wieder zurückgenommen auf den schon (im
Wesentlichen) mit dem Mahnbescheid geltend gemachten monatlichen Betrag
(7.265,45 EUR + 0,01 EUR = 7.265,46 EUR = Miete zzgl. MWSt ohne
Betriebskostenvorauszahlung, künftig: Kaltmiete). Gleichzeitig hat er die Klage
in Höhe dieses Monatsbetrags um neun Monate für den Zeitraum von Januar bis
September 2004 erweitert. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2008 hat er schließlich
hinsichtlich des Teilbetrags der Januarmiete 2003 in Höhe von 3.593,80 EUR den
Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte mit einer
unstreitigen Gegenforderung in dieser Höhe hilfsweise die Aufrechnung erklärt
hat. Der Kläger hat zuletzt 148.980,86 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat wegen der Mieten aus dem
Jahre 2003 die Einrede der Verjährung erhoben. Dem Mahnbescheid sei nicht
hinreichend sicher zu entnehmen, dass mit ihm (nur) die Mieten des Jahres 2003
geltend gemacht werden, so dass der Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember
2003 nicht gehemmt worden sei. Im Übrigen hat sich der Beklagte darauf berufen,
die Miete sei auf Null gemindert wegen zahlreicher Gebrauchsbeeinträchtigungen.
Einerseits sei die Halle mangelhaft (Unbeheizbarkeit, Dachundichtigkeit,
Fensterscheibendefekte, Stromunterbrechung) und könne wegen der vom Kläger
veranlassten Bewachung des umzäunten Freigeländes durch scharfe Hunde werktags
ab 2000 Uhr und am Wochenende nicht mehr genutzt werden. Andererseits werde der
Hof vertragswidrig mitgenutzt, teils durch den Kläger selbst (Überbauung mit
Notausgang des Nachtclubs, Abfallcontainer), teils durch während der üblichen
Geschäftszeit dort parkende Kraftfahrzeuge der Lieferanten und Kunden des
benachbarten Getränkemarkts. Diese Mängel und Gebrauchsbeeinträchtigungen seien
mehrfach, auch schriftlich, gerügt worden. Das Mietverhältnis sei schließlich
mit Schreiben seiner außergerichtlichen Bevollmächtigten vom 02. Mai 2002
fristlos gekündigt und, so meint der Beklagte, auch beendet worden, auch wenn er
aus betrieblichen Gründen die Halle noch bis Anfang März 2003 weiter habe nutzen
müssen. Hilfsweise hat er geltend gemacht, für die Zeit von April 2003 bis
Februar 2004 auch deshalb nichts zu schulden, weil der Kläger in dieser Zeit die
Halle komplett saniert habe (neue Dacheindeckung, Beseitigung der Hallendecke,
Entfernung von Einbauten, Fensterreparatur).
Das Landgericht hat den Beklagten nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 67.435,22
EUR (nebst gestaffelter Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz) verurteilt und festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen eines
Teilbetrags von 3.593,80 EUR in der Hauptsache erledigt ist. Es ist der
Verjährungseinrede des Beklagten nicht gefolgt und hat erkannt, das
(möglicherweise wirksam gekündigte) Mietverhältnis sei wegen des folgenden
vorbehaltlosen Weitergebrauchs der Mietsache kraft Gesetzes (§ 545 Abs. 1 BGB)
fortgesetzt worden und deshalb erst mit Ablauf des 30. September 2004 beendet
worden. Die Miete sei aber für die Zeit von Januar bis März 2003 um 60%
monatlich gemindert (mangelnde Beheizbarkeit: 30%; Dachundichtigkeit: 10%;
parkende Kfz. des Nachbarn: 20%) und für die Zeit von Januar bis April 2004 um
30% monatlich (mangelnde Beheizbarkeit). Die Minderung hat das Landgericht
jeweils nicht von der (nur geltend gemachten) monatlichen Kaltmiete, sondern von
der monatlichen Warmmiete berechnet. In der Zeit von April bis Dezember 2003
schulde der Beklagte keine Miete, weil die Halle wegen der vom Kläger in dieser
Zeit veranlassten Umbauten nicht zu nutzen gewesen sei. Für die Zeit von Mai bis
September 2004 schulde der Beklagte die Miete in geltend gemachter Höhe
(Kaltmiete) uneingeschränkt, wobei die Kammer sie mit monatlich 7.265,64 EUR,
statt nur mit den geltend gemachten (und rechnerisch auch richtigen) 7.265,46
EUR eingestellt hat (es handelt sich nicht nur um einen "Zahlendreher", das LG
hat damit gerechnet und zugesprochen). Die von dem Beklagten darüber hinaus
geltend gemachten Mängel seien entweder nicht hinreichend substanziiert oder
nicht bewiesen. Den Teilbetrag in Höhe von 3.593,80 EUR, mit dem der Beklagte
die Aufrechnung gegen die Januarmiete 2003 erklärt hat, hat das Landgericht von
der Urteilssumme ohne Begründung nicht abgesetzt. Im Einzelnen stellen sich
Klageforderung und Verurteilung wie folgt dar:
Tabelle (Tab)
I|II|III|IV|V
Zeile|Position|I. Instanz|LGU/EUR|LGU-Gründe
01|Kaltmiete/netto (12.250,00 DM)|6.263,33 EUR||
02|16% MWSt|1.002,13 EUR||
03|Kaltmiete/brutto (eingeklagte mtl. Miete)|7.265,46 EUR|7.265,46 |
04|BKV (1.000,00 DM)|| 511,29 |
05|Warmmiete (v. LGU teilw. zugespr. Miete)||7.776,75EUR|ohne Begr.
||||
06|LGU 01 - 03/03 (40/100 x 7.776,75 EUR)||3.110,70|60% Minderg
07|LGU: 01 - 04/04 (70/100 x 7.776,75 EUR) ||5.443,73|30% Minderg
||||
08|Miete 01/03 (7.265,46 EUR - 3.593,80 EUR)| 3.671,66| 3.110,70|
09|Miete 02/03| 7.265,46| 3.110,70|
10|Miete 03/03| 7.265,46| 3.110,70|
11|Miete 0403| 7.265,46| 0,00|
12|Miete 05/03| 7.265,46| 0,00|
13|Miete 06/03| 7.265,46| 0,00|
14|Miete 07/03| 7.265,46| 0,00|
15|Miete 08/03| 7.265,46| 0,00|
16|Miete 09/03| 7.265,46| 0,00|
17|Miete 10/03| 7.265,46| 0,00|
18|Miete 11/03| 7.265,46| 0,00|
19|Miete 12/03| 7.265,46| 0,00|
20|Miete 01/04| 7.265,46| 5.443,73|
21|Miete 02/04| 7.265,46| 5.443,73|
22|Miete 03/04| 7.265,46| 5.443,73|
23|Miete 04/04| 7.265,46| 5.443,73|
24|Miete 05/04| 7.265,46| 7.265,64|Diff. o. Begr.
25|Miete 06/04| 7.265,46| 7.265,64|Diff. o. Begr.
26|Miete 07/04| 7.265,46| 7.265,64|Diff. o. Begr.
27|Miete 08/04| 7.265,46| 7.265,64|Diff. o. Begr.
28|Miete 09/04| 7.265,46| 7.265,64|Diff. o. Begr.
29|Klageforderung (Miete 01/03 - 09/04, 21 Mon)|148.980,86||
30|LGU (teils gem. Warmmiete, teils Kaltmiete)||67.435,22|
31|Aufrechnung (Zeile 08)|| 0,00|o. Begr.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils selbstständig
eingelegten Berufungen. Der Beklagte will unter Teilabänderung des angefochtenen
Urteils die Klage vollständig abgewiesen haben. Der Kläger möchte unter
Teilabänderung des angefochtenen Urteils weitere 81.546,54 EUR durchsetzen
(rechnerisch richtig wären: 148.980,86 EUR - 67.435,22 EUR = 81.545,64 EUR; die
Differenz von 0,90 EUR dürfte auf einem Subtraktionsfehler beruhen).
B.
Die Berufung des Klägers hat keinen, die des Beklagten dagegen ganz
überwiegenden Erfolg.
I.
Allerdings ist die Verjährungseinrede des Beklagten unbegründet. Der
Mahnbescheid war hinreichend individualisiert im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3
Halbs. 1 ZPO. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass jedenfalls für den
Beklagten als betroffenen Mieter mit Blick auf den Zinsantrag kein vernünftiger
Zweifel daran bestehen konnte, dass der Kläger mit dem Mahnbescheid nur die
Mieten des Jahres 2003 und nicht die (ebenfalls offenen) Mieten des Jahres 2004
geltend macht (vgl. BGH NJW 2008, 1220). Der Mahnbescheid hat deshalb den Ablauf
der Verjährungsfrist gehemmt, §§ 204 Abs. 1 Nr. 3, § 167 ZPO. Verjährung ist
auch danach nicht eingetreten.
II.
Von Rechtsirrtum beeinflusst ist aber die Beurteilung des Landgerichts, das
befristete Mietverhältnis sei nicht vor Ablauf des 30. September 2004 beendet
worden. Es ist vielmehr durch die fristlose Kündigung vom 02. Mai 2002 sofort
beendet worden (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Es ist nicht kraft Gesetzes (§ 545 Abs.
1 BGB) und entgegen der Rechtsauffassung des Landgericht auch nicht durch eine
konkludente Parteivereinbarung fortgesetzt worden. Der Beklagte schuldet
vielmehr dem Kläger bis zur Schlüsselrückgabe am 11. März 2003 lediglich eine
Nutzungsentschädigung in Höhe der (geminderten) Miete. Im Einzelnen gilt das
Folgende:
1. Die Kündigungserklärung vom 02. Mai 2002 ist dem Kläger zugegangen. Seine
gegenteilige Behauptung im ersten Rechtszug ist widerlegt. Zwar räumt er den
Zugang zu Händen seiner Verwalterin und seines außergerichtlichen
Bevollmächtigten zweitinstanzlich nun ein. Seiner Ansicht, die
Kündigungserklärung sei mangels Einhaltung der Form unwirksam, kann indes nicht
gefolgt werden. Mit dem neuen Einwand der mangelnden Form ist der Kläger nämlich
zweitinstanzlich ausgeschlossen, § 531 Abs. 2 ZPO.
a) Eine Zulassung dieses Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO scheidet aus,
weil der Kläger nicht darlegt, warum er diesen Einwand nicht schon im ersten
Rechtszug gebracht hat, obwohl er dazu Anlass hatte. Der Beklagte hatte sich
bereits im ersten Rechtszug auf das Schreiben des außergerichtlichen
Bevollmächtigten des Klägers vom 07. Mai 2002 bezogen, in welchem dieser namens
des Klägers den Zugang der Kündigungserklärung vom 02. Mai 2002 bestätigt hatte.
b) Eine Zulassung dieses Vorbringens kommt auch nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1
ZPO in Betracht. Zwar hat das Landgericht die Frage des Zugangs der
Kündigungserklärung im angefochtenen Urteil für rechtlich unerheblich gehalten.
Das allein genügt aber nicht, diesbezüglichen Sachvortrag zweitinstanzlich
zuzulassen. Hinzukommen muss vielmehr, dass die (objektiv fehlerhafte)
Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts mitursächlich gewesen ist für
das unterbliebene Vorbringen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 927 und 2005, 167, 168).
Mitursächlich wäre die (objektiv fehlerhafte) Rechtsauffassung des Landgerichts
aber nur dann gewesen, wenn es durch einen diesbezüglichen rechtlichen Hinweis
den Kläger davon abgehalten hätte, zum Zugang der Kündigungserklärung näher
vorzutragen. Davon kann indes keine Rede sein. Das Landgericht hat erst im
angefochtenen Urteil die Maßgeblichkeit der Kündigung und damit auch deren
Zugang verneint, so dass es auf das diesbezügliche Prozessverhalten des Klägers
keinen richtungsweisenden Einfluss genommen hat.
2. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass dem Kläger seit den beiden
nachvertraglichen Vermietungen an den Getränkemarkt und den Nachtclub der
vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache teilweise und nachhaltig entzogen worden
ist. Dies ist schon allein wegen der ständigen vertragswidrigen Benutzung der
Lade- und Parkzone durch Besucher des Getränkemarkts und der Aufstellung von
Abfall-Containern seitlich des Notausgangs des Nachtclubs (vgl. OLG Rostock GuT
2003, 212; OLG Köln MDR 76, 44) anzunehmen. Der Beklagte hatte ein
ausschließliches Nutzungsrecht an der Lade- und Parkzone. Dieses Recht des
Beklagten ist ständig verletzt worden, wie die vom Landgericht erhobenen und
zutreffend gewürdigten Beweise ergeben haben. Es mag sein, dass die Mitmieter
und deren Kunden und Lieferanten ein Fahrrecht auf der Park- und Ladefläche
hatten. Der Kläger hatte aber nicht das Recht, dem Nachclubbetreiber einen
Notausgang in diesem Bereich einzurichten und auf diese Weise zu Lasten der
privaten Rechte des Beklagten jenem den Nachtclubbetrieb öffentlich-rechtlich zu
ermöglichen. Auch hatte der Kläger nicht die Befugnis, in diesem Bereich
Abfallcontainer aufzustellen. Schließlich durfte er auch nicht der
Getränkemarktbetreiberin die hier umstrittene Park- und Ladefläche als Park- und
Ladefläche für deren Kunden und Lieferanten einräumen. Er hatte vielmehr die
Pflicht dafür zu sorgen, dass diese derartige Rechte nicht für sich in Anspruch
nimmt. Die ständige Verletzung der mietvertraglichen Rechte des Beklagten
berechtigten ihn zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags.
3. Einer vorherigen Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB bedurfte es im
Streitfall nicht, so dass offen bleiben kann, ob unter den hier obwaltenden
Umständen der Behauptung des Klägers Glauben geschenkt werden kann, die vom
Beklagte behaupteten Abmahnungen seien nicht zugegangen. Einer Abmahnung
bedurfte es deshalb nicht, weil der Kläger das ihm bekannte ausschließliche
Nutzungsrecht des Beklagten rechtlich nicht anerkennen wollte und bis heute
nicht anerkennen will. Das ergibt sich ohne jeden Zweifel schon aus dem
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (1 O 253/02 LG Duisburg), in
dem die Parteien über den Umfang des vom Beklagten in Anspruch genommenen
Nutzungsrechts gestritten haben und in dem der Kläger weitgehend unterlegen
gewesen ist. Seine das ausschließliche Nutzungsrecht des Beklagten negierende
Haltung hat der Kläger auch nach Verkündung des Urteils vom 26. Juni 2002 in dem
Verfügungsverfahren nicht aufgegeben. Das ist nicht nur in dem Vorprozess (1 O
133/03 LG Duisburg), in dem es um die vom Beklagten beanspruchte Minderung der
Miete für den Monat Februar 2002 gegangen ist, sondern auch im vorliegenden
Verfahren stets zum Ausdruck gekommen. Daraus folgt, dass eine Abmahnung
offensichtlich keinen Erfolg versprochen hätte, so dass der Beklagte darauf
gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB verzichten durfte.
4. Das Mietverhältnis ist auch nicht, wie das Landgericht angenommen hat, nach
wirksamer Kündigung fortgesetzt worden.
a) Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses kraft Gesetzes (§ 545 Abs. 1 BGB)
durch eine vorbehaltlos fortgesetzte Nutzung der Halle scheitert daran, dass
diese gesetzliche Bestimmung durch mietvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen
ist, § 2 Abs. 2 letzter Satz MV (vgl. Senat NZM 2002, 739 = OLGR Düsseldorf
2002, 359).
b) Die Annahme einer einverständlichen Fortsetzung des Mietverhältnisses durch
konkludente Einigung der Parteien scheidet aus, weil der Kläger die umstrittenen
Mängel nicht abgestellt und der Beklagte auf deren Beseitigung auch nicht
verzichtet hatte. Im Gegenteil, die Parteien haben über die Mängel in dem
Verfügungsverfahren und in einem ersten Mietprozess unverändert gestritten.
Unter diesen Umständen konnte der Kläger aus dem Verbleiben des Beklagten nicht
auf seinen Willen schließen, mit ihm das Mietverhältnis fortzusetzen (vgl. Senat
aaO), zumal der Beklagte seine Zahlungen bereits im Februar 2002 eingestellt und
zwischenzeitlich nicht wieder aufgenommen hatte. So bleibt es bei der Beendigung
des Vertragsverhältnisses mit dem Zugang der Kündigung Anfang Mai 2002 und der
Beklagte schuldet dem Kläger nur eine Nutzungsentschädigung bis zur Aufgabe des
Mietgebrauchs.
III.
Für die verbleibende streitige Zeit von Januar bis zum 11. März 2003 ist die
Nutzungsentschädigung gemindert. Der Senat folgt hier auf der Grundlage der
erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei gewonnenen und zutreffend gewürdigten
Beweise dem Landgericht. Die Miete ist demgemäß vom 1. Januar bis zum 11. März
2003 um 60% gemindert. Das führt zu folgender Abrechnung:
Zeile|Position|Betrag/EUR|Betrag/EUR|Betrag/EUR
01|Kaltmiete/netto (12.250,00 DM)|6.263,33||
02|16% MWSt|1.002,13||
03|Kaltmiete/brutto |7.265,46||
04|Betriebskostenvorauszahlung (nicht eingeklagt)| 0,00||
05|verjährter Teil der Miete| -0,01||
06|unverjährte Kaltmiete|7.265,45||
07|geminderte Kaltmiete (40/100 x 7.265,45 EUR)||2.906,18|
||||
08|geminderte Miete 01/03| 2.906,18||
09|Teilerledigung (insgesamt 3.593,80 EUR)|-2.906,18||
10|Restmiete 01/03||| 0,00
11|geminderte Miete 02/03| 2.906,18||
12|Teilerledigung (3.593,80 EUR - 2.906,18 EUR)| -687,62||
13|Restmiete 02/03|||2.218,56
14|geminderte Miete 01.-11.03.03 (2.906,18 EUR x 11/31))|||1.031,23
15|Restanspruch|||3.249,79
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die
Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Berufungsstreitwert: 148.981,76 EUR, davon entfallen 67.435,22 EUR auf die
Berufung des Beklagten und 81.546,54 EUR auf die Berufung des Klägers.