Mietwagenkosten - Unfallersatztarif = Normaltarif + 30 %
Landgericht
Karlsruhe
Az.: 1 S
195/04
Urteil vom
24.05.2006
Entscheidungsgründe - Auszug:
I. Der Umfang des der Klägerin dem Grunde nach unstreitig zustehenden
Schadenersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Hiernach
darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als
Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten
verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 132, 373 ff. m. w. N.).
Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, MDR 2005, 331 f., 332 ff.; NJW
2005, 1041 ff; 1043 ff.). Der Geschädigte ist zudem unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von
mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen
(vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten,
dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für
Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren
Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den
günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, NJW 2006, 1506 , 1507).
Im Allgemeinen ist allerdings davon auszugehen, dass der Geschädigte noch nicht
allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er
ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem
„Normaltarif" teurer ist, so lange dieser Umstand dem Geschädigten nicht ohne
weiteres erkennbar war (vgl. BGHZ 132, 375 , 378 ff.). Dieser Grundsatz kann
jedoch dann keine uneingeschränkte Geltung mehr beanspruchen, wenn sich ein
besonderer Tarif bei der Anmietung von Fahrzeugen durch einen Unfallgeschädigten
entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage, sondern
durch ein weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter bestimmt wird. Ein
solches Preisbildungsverfahren kann nämlich zur Folge haben, dass die Preise der
dem Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife" erheblich über den für
Selbstzahler geltenden Tarifen liegen. In diesen Fällen kann der aus
schadensrechtlicher Sicht zur Herstellung „erforderliche" Geldbetrag (§ 249 BGB)
folglich nicht ohne weiteres mit dem „Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden.
1. Ein so genannter „Unfallersatztarif" kann nach der jüngsten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs daher nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur
Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB n.F. angesehen werden, als die
Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die
Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen
falscher Bewertung der Anteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch
den Kfz- Vermieter und ähnlichem) gegenüber dem „Normaltarif" höheren Preis
rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die
besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach
§ 249 BGB erforderlich sind (BGH a.a.O.; MDR 2005, 331 f.; 332 ff.; NJW 2005,
1041 f.; 1043 ff.; NJW 2005, 1933 ff.). In wie weit dies der Fall ist, hat der
Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten
Geschädigten (BGH MDR 2005, 332 ff.) gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Dabei
ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im
Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen (BGH, NJW 2006, 1506 , 1507).
Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der
Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen
auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif - rechtfertigen (BGH,
NJW 2006, 1508).
Soweit nach diesen Grundsätzen der in Ansatz gebrachte „Unfallersatztarif" auch
mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur
Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war, kann der Geschädigte im
Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH, NJW 2006,
1506 f. unter Hinweis auf BGHZ 132, 373 , 376) den übersteigenden Betrag nach §
249 BGB nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist,
dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten
Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
war (BGH a.a.O.; BGH, NJW 2006, 1508 f.; vgl. auch BGHZ 132, 373 , 376). Dabei
ist für die Frage der Zugänglichkeit auf die konkreten Umstände des Einzelfalles
abzustellen. Hier können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine
Rolle spielen, insbesondere der Umstand, ob die Tarifunterschiede für den
Geschädigten erkennbar waren, bzw. ob ein vernünftiger und wirtschaftlich
denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer
Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist. Dies ist jedenfalls dann
anzunehmen, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen
Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie aus der
kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben
können.
Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich
anderweitig nach günstigen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls mehrere
Konkurrenzangebote einzuholen . In diesem Zusammenhang kann es allerdings eine
Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein
das Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige,
der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es
allerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer
überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte
Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH, NJW 2006, 1506 , 1508). In wie weit der
Geschädigte zur Erlangung eines „Normaltarifs" auch verpflichtet ist, seine
Kreditkarte bzw. seine EC-Karte einzusetzen oder auf andere Weise eine Kaution
zu stellen, hängt ebenfalls von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob dem Geschädigten im konkreten Fall die
Schadensbeseitigung nur durch die Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder
zuzumuten ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 1508 ; BGH, NJW 2005, 1933 ff.). Da
diese Maßnahmen jedoch nicht den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der
Herstellungskosten im Sinne von § 249 BGB , sondern die
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB betreffen, liegt die Darlegungs- und
Beweislast insoweit grundsätzlich bei dem in Anspruch genommenen Schädiger bzw.
dessen Haftpflichtversicherung, wobei sich für den Geschädigten eine sekundäre
Darlegungs- und Beweislast ergeben kann (vgl. BGH a. a. O.).
2. Der Bundesgerichtshof stellt damit strengere Anforderungen an die
Erstattungsfähigkeit von „Unfallersatztarifen" als in seiner Entscheidung aus
dem Jahr 1996 (BGHZ 132, 373 ff.). Wenn der Geschädigte nicht darzulegen vermag,
dass der ihm in Rechnung gestellte „Unfallersatztarif" aus
betriebswirtschaftlichen Gründen im Hinblick auf die Besonderheiten der
unfallbedingten Anmietung gerechtfertigt ist, kann er Ersatz solcher teureren
Tarife regelmäßig nur dann verlangen, wenn ihm auch auf Nachfrage -
gegebenenfalls auch bei Konkurrenzunternehmen - kein günstigerer Tarif angeboten
wird. Damit hat der Bundesgerichtshof gegenüber seiner früheren Rechtsprechung
die Erkundigungspflichten des Geschädigten verschärft.
Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Schadensereignis und die
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zeitlich vor der Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung lagen. Zwar kommt gerichtlichen
Entscheidungen grundsätzlich eine so genannte unechte Rückwirkung zu, da sie
auch für die Beurteilung zurückliegender, noch nicht abgeschlossener
Sachverhalte rechtlich von Bedeutung sind. Hierbei ergeben sich jedoch Schranken
aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und des darin verankerten
Vertrauensschutzes. Diese Grundsätze gebieten es, in den Fällen, in denen eine
betroffene Partei in schutzwürdiger Weise mit der Fortgeltung der bisherigen
Rechtslage rechnen durfte, die so genannte unechte Rückwirkung von
Gerichtsurteilen zeitlich zu begrenzen (vgl. hierzu etwa BGHZ 132, 6 ff.; BGHZ
145, 158 ff.; BGHZ 153, 311 ff.). Auch im Bereich der Erstattungsfähigkeit von
Unfallersatztarifen ist Raum für einen solchen Vertrauensschutz. Denn ein
Unfallgeschädigter konnte in aller Regel angesichts der vom Bundesgerichtshof im
Jahr 1996 aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres damit rechnen, dass ihm
nunmehr eine erhöhte Erkundigungspflicht bzw. eine Verpflichtung zur vorläufigen
Eigenfinanzierung der Anmietung (gegebenenfalls auch durch Aufnahme von
Fremdmitteln) auferlegt wird. Die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen
wurde in den letzten Jahren von den Instanzgerichten uneinheitlich beurteilt.
Für einen durchschnittlichen Unfallgeschädigten zeichnete sich die
zwischenzeitlich vollzogene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
nicht ohne weiteres ab. Ihm wird häufig von den Autovermietern auch nicht offen
gelegt, dass die „Unfallersatztarife" deutlich höher als die Selbstzahlertarife
sind. Auch kann er nicht überblicken, in welcher Höhe die „Unfallersatztarife"
betriebswirtschaftlich durch die besondere Anmietungssituation beim
Unfallersatzgeschäft geprägt sind. Dies soll nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ja zukünftig gerade geklärt werden. Das Vertrauen des
Geschädigten in die Erstattungsfähigkeit der von ihm aufgewendeten
Mietwagenkosten kann daher auch unter Berücksichtigung der Abwägung der
Interessen der beteiligten Haftpflichtversicherer und der
Versicherungsgemeinschaft bis zum Bekannt werden der vom Bundesgerichtshof im
Urteil vom 19.04.2005 (NJW 2005, 1933 ff.) aufgestellten Grundsätze den Vorzug
verdienen, sofern den vom Bundesgerichtshof im Jahre 1996 aufgestellten
Verhaltenspflichten genügt wurde.
Ein solcher prozessualer Vertrauensschutz ist auch nicht deswegen abzulehnen,
weil der Bundesgerichtshof in seinen jüngsten Urteilen zur Erstattungsfähigkeit
von „Unfallersatztarifen" nicht auf dieses Rechtsinstitut gesondert eingegangen
ist. Denn der Bundesgerichtshof hatte aus seiner Sicht keine Veranlassung, sich
mit dieser Frage näher zu befassen. In den von ihm im Oktober 2004 und im
Februar 2005 verkündeten Urteilen (vgl. MDR 2005, 331 f.; 332 ff.; NJW 2005,
1041 ff.; 1043 ff.) stand die Frage im Vordergrund, ob der verlangte Tarif
deswegen ersatzfähig ist, weil aus betriebswirtschaftlicher Sicht gegenüber dem
„Normaltarif" deutlich Zuschläge vorzunehmen sind. Der Bundesgerichtshof hat
daher den Berufungsgerichten aufgegeben, die entsprechenden tatrichterlichen
Feststellungen zu treffen. In seiner Entscheidung vom 19.04.2005 (NJW 2005, 1933
ff.) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen
Voraussetzungen ein Geschädigter einen höheren „Unfallersatztarif" auch dann
geltend machen kann, wenn solche betriebswirtschaftlichen Zuschläge nicht
gerechtfertigt sind. Hierbei hat er zu den erhöhten Anforderungen an die
Erkundigungspflicht des Geschädigten sowie zu seiner Verpflichtung zur
vorläufigen Eigenfinanzierung näher Stellung genommen. Auch in dieser
Entscheidung hat er dem Berufungsgericht aufgegeben, zunächst zu klären, ob
nicht bereits aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Erhöhung des
„Normaltarifs" vorzunehmen ist. In zweiter Linie hat er das Berufungsgericht
angehalten zu klären, ob alternativ hierzu festgestellt werden könne, dass dem
Unfallgeschädigten ein günstigerer „Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich
war. In seinen beiden Entscheidungen vom 14.02.2006 (NJW 2006, 1506 ff.; 1508
f.) hat der Bundesgerichtshof schließlich die im Rahmen der tatrichterlichen
Feststellung zur objektiven Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zu beachtenden
Grundsätze präzisiert und seine bisherige Rechtsprechung zur subjektbezogenen
Schadensbetrachtung bestätigt. Er hat folglich in allen Fällen dem
Berufungsgericht eine Verpflichtung zu einer umfassenden Tatsachenaufklärung
hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Aspekte und der Zugänglichkeit eines
„Normaltarifs" auferlegt. Auch wenn er in einem Fall schon aufgrund der Höhe der
Mietwagenkosten eine Erkundigungspflicht als nahe liegend angesehen hat, ist er
ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Erstattungsfähigkeit der verlangten
Tarife nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann, also diese auch unter
Zugrundelegung der neu aufgestellten Grundsätze je nach den besonderen
Tatumständen als erforderlicher Aufwand zu entschädigen sind. Angesichts der vor
dem Bundesgerichtshof noch völlig offenen Tatsachengrundlagen bestand für ihn
kein Bedürfnis, sich aus revisionsrechtlicher Sicht vorsorglich und generell
auch mit Vertrauensschutzgesichtspunkten zu befassen. Diese Frage war
offensichtlich von den betroffenen Parteien auch nicht gesondert aufgeworfen
worden. Daher lässt sich aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof zu diesem
Gesichtspunkt nicht ausdrücklich Stellung bezogen hat, nicht ableiten, dass er
die Anwendung dieser Grundsätze von vorne herein ausschließen wollte.
II.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Erstattungsfähigkeit der geltend
gemachten Mietwagenkosten der Höhe nach auf den Betrag von EUR 825,10 begrenzt.
Die Klägerin hat nämlich trotz entsprechender Hinweise der Kammer nicht
substantiiert dargelegt, dass die berechneten Mietwagenkosten in der geltend
gemachten Höhe entweder aus betriebswirtschaftlicher Sicht erforderlich waren
oder von ihr jedenfalls deswegen verlangt werden können, weil ihr in Anbetracht
ihrer konkreten Situation und unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Jahr
1996 aufgestellten Grundsätze die Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeugs
nicht zuzumuten war.
Mangels abweichender Anknüpfungskriterien für den konkret erforderlichen
Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB kann der Klägerin daher gemäß § 287
Abs. 1 ZPO im Wege der Schadensschätzung lediglich der in der von ihr selbst
vorgelegten Schwacke-Liste ausgewiesene, angesichts der unfallbedingten
Mehraufwendungen allerdings pauschal um 30 % zu erhöhende Mindestmietzins im
Normaltarif für die Dauer von 5 Tagen zugebilligt werden. Nachdem die Klägerin
unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher nicht die geltend gemachte
Mehrwertsteuer beanspruchen kann, ist dabei der Tages-Bruttomietzins von EUR
155,00 um die darin enthaltene Mehrwertsteuer zu kürzen, so dass lediglich ein
Betrag in Höhe von EUR 133,62 täglich in Ansatz zu bringen ist. Bei einer
Anmietungsdauer von 5 Tagen ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung der
pauschalen Erhöhung um 30 % sowie eines Abzuges von 5 % für ersparte
Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von insgesamt EUR 825,10.
1. Die Klägerin hat auch auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.10.2005 im
einzelnen nicht dargelegt, dass die ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten
für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges objektiv erforderlich waren.
Sie hat weder dargelegt, ob bzw. welche Tarife im Falle der Einholung von
Vergleichsangeboten bei anderen Mietwagenunternehmen erhältlich gewesen wären,
noch dass es sich bei dem geltend gemachten Unfallersatztarif um den
ortsüblichen Tarif gehandelt hat. Die von ihr vorgelegten Tariflisten reichen
hierfür angesichts der weitaus größeren Anzahl von Anbietern in dem maßgeblichen
Raum K. nicht aus, zumal auch die von ihr vorgelegte Schwacke-Liste
Mindesttarife ausweist, die weit unterhalb der geltend gemachten
Vergleichstarife liegen.
2. Dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der für sie bestehenden Schwierigkeiten unter
zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer konkreten Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif
zugänglich war, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt.
Auch unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Jahre 1996 aufgestellten
Grundsätze war der angebotene Tarif nur dann als erstattungsfähig im Sinne des §
249 BGB anzusehen, wenn er sich im Rahmen des bei vergleichbaren
Mietwagenanbietern üblichen Mietzinses hielt oder wenn es für den Geschädigten
jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar war, dass das von ihm ausgewählte
Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen (vgl.
BGHZ 132, 373 ff.). Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, hätte sie nach
diesen Rechtsprechungsgrundsätzen zwar keine Marktforschung betreiben müssen um
das günstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Dies entbindet sie
jedoch nicht von der Verpflichtung, darzulegen, dass der ihr in Rechnung
gestellte Mietzins dem üblichen Preis entsprochen hat, bzw. dass sie auch mit
zumutbaren Anstrengungen keinen günstigeren Tarif hätte erlangen können.
Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Schwacke-Liste variiert der
Unfallersatztarif für die Anmietung eines Pkw der Gruppe 9 in dem hier
relevanten Postleitzahlengebiet 750 zwischen EUR 317,00 und 382,00 brutto, bzw.
zwischen EUR 273,00 und 329,00 netto, der Normaltarif aber lediglich zwischen
EUR 155,00 und 228,00 EUR brutto, bzw. EUR 133,00 und 196,00 netto täglich. Dass
die Klägerin aufgrund ihrer konkreten Situation einen solchen Normaltarif bei
keinem der für sie erreichbaren Autovermieter hätte erlangen können, ist weder
dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch wenn die Fa. Autovermietung D. lediglich
einen Unfallersatztarif angeboten hat, fehlt jeder Anhalt dafür, dass ein
Normaltarif aufgrund der konkreten Anmietungssituation auch bei einem anderen
für die Klägerin erreichbaren Mietwagenunternehmen nicht in Betracht gekommen
wäre. Diese behauptet selbst nicht, dass unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern
in ihrer konkreten Situation zum Anmietungszeitpunkt in der erreichbaren
Umgebung auch von den im Raum K. tätigen Konkurrenzunternehmen allein der
Unfallersatztarif angeboten worden wäre. Bereits aus diesem Grund ist es ihr
verwehrt, allein auf einen Vergleich mit den Unfallersatztarifen anderer
regional tätiger Anbieter abzustellen.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Fa.
Autovermietung D. von dem Reparaturbetrieb genannt worden war und ihr ein
Mitarbeiter der Fa. Autovermietung D. unstreitig die Marktüblichkeit der
zugrunde gelegten Preise zugesichert hat. Denn angesichts des Interesses des
hinzugezogenen Mietwagenunternehmens an einem Vertragsabschluss durfte sich die
Klägerin auf dessen Darstellung der Konkurrenzangebote nicht ohne weiteres
verlassen. Unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots war diese bzw. ihre
Geschäftsführerin nach Ansicht der Kammer vielmehr gehalten, nach einem
günstigeren Tarif zu fragen, bzw. Konkurrenzangebote anderer regional tätiger
Mietwagenunternehmen einzuholen. Dies hat sie jedoch unstreitig unterlassen.
Auch wenn sich die Geschäftsführerin der Klägerin zum Zeitpunkt der
Kontaktaufnahme mit der Fa. Autovermietung D. in den Räumen der
Reparaturwerkstatt aufhielt und sie daher nur über beschränkte Mittel zur
Einholung von Erkundigungen verfügt hat, ist kein Grund dafür ersichtlich,
weshalb nicht wenigstens die Möglichkeit bestanden hätte, durch Nachfrage bei
dem Reparaturbetrieb bzw. bei dem Sachverständigen oder auch nur mit Hilfe eines
Telefonbuches eine Auswahl von Konkurrenzunternehmen zu ermitteln und bei diesen
telefonisch Vergleichsangebote einzuholen. Dies hätte auch deshalb nahe gelegen,
weil angesichts der Höhe des geltend gemachten Tarifs von täglich rund EUR
300,-- (netto) die Entstehung erheblicher Gesamtkosten in Höhe von mehreren
tausend Euro zu erwarten war. Schon aus diesem Grunde durfte sich die Klägerin
aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen nicht mit dem
erstbesten Angebot begnügen.
3. Da der Kammer selbst keine Erkenntnisse darüber vorliegen, wie die
Marktgepflogenheiten im Raum K. zum Anmietungszeitpunkt ausgestaltet waren, kann
ohne entsprechenden Vortrag der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass
von den Konkurrenzunternehmen des Autovermieters ebenfalls ein
„Unfallersatztarif" in der ihr in Rechnung gestellten Höhe angesetzt worden
wäre.
Der Klägerin kann daher mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen lediglich der
gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzende Mindestschaden zugebilligt werden. Da für
die Kammer nicht ersichtlich ist, dass zum Anmietungszeitpunkt der in der
Schwacke-Liste ausgewiesene Unfallersatztarif dem üblichen Preis entsprach,
schätzt die Kammer den erstattungsfähigen Schaden auf der Grundlage des
Betrages, der sich aus der Schwacke-Liste für das hier relevante
Postleitzahlengebiet als Mindestpreis für den Normaltarif ergibt.
Der so ermittelte Mietzins in Höhe von 5 x EUR 133,62 (netto), insgesamt also
EUR 668,10 ist allerdings aufgrund der unfallbedingten Anmietungssituation und
des aus diesem Grund betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwands des
Vermieters (Servicekostenaufschlag für die Zubringung und Abholung, Unterhaltung
eines Bereitschaftsdienstes, Verwaltungskostenzuschlag, Fahrleistungsrisiko
etc.) um einen pauschalen Zuschlag zu erhöhen. Diesen schätzt die Kammer im
Hinblick auf ihre Ausführungen unter Ziffer II.2.b.bb.,cc. des
Hinweisbeschlusses vom 20.10.2005 nach Maßgabe der vorstehend zitierten
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auf der Grundlage der allgemein
gehaltenen Gutachten der Sachverständigen Neidthardt/Kremer einerseits sowie des
Sachverständigen Albrecht andererseits pauschal auf 30 %. Denn die Klägerin hat
die hierfür erforderlichen Schätzungsgrundlagen (vgl. BGH, NJW 2006, 1506 ff)
dargelegt. Sie hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass das von ihr
hinzugezogene Mietwagenunternehmen den in dem Privatgutachten der
Sachverständigen Prof. Dr. Neidthardt und Prof. Dr. Kremer vom August 2004 zu
Grunde gelegten Musterunternehmen nach Größe, Ausstattung und Struktur
vergleichbar ist. Sie hat insbesondere dargelegt, dass die Fa. Autovermietung D.
ein kleines mittelständisches Unternehmen mit 50 PKW und 6 Mitarbeitern betreibe
und mit 4 Mitarbeitern einen 24h-Bereitschaftsdienst unterhalte. Damit bewegt
sich die Kammer auch innerhalb des von dem Bundesgerichtshof insbesondere in
seinem Urteil vom 25.10.2005 (NJW 2006, 360) erwähnten Rahmens. Der
Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass der in
seiner Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter die
unfallstrukturbedingten Zuschläge schätzen könne und insoweit auch ein
pauschalisierter Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht komme. Hierbei hat er
auf eine Entscheidung in BGHZ 115, 364 , 371 verwiesen, in welcher für den
Bereich der Reparaturkosten eine Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes um
bis zu 30 % als zulässig erachtet wurde.
Dass die Klägerin mit der Anmietung eines PKW zum Unfallersatztarif gegen ihre
Schadensminderungspflicht verstoßen hätte, hat die nach vorstehenden
Ausführungen hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht aufgezeigt.
Insbesondere steht nicht fest, dass die Klägerin einen günstigeren Normaltarif
gekannt hätte, und ihr eine Anmietung zu diesen Bedingungen etwa unter
Verwendung einer Kreditkarte auch zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2006,
1508).
4. Damit beläuft sich der zu schätzende Schaden der Klägerin auf insgesamt EUR
868,53 (EUR 668,10 zuzüglich 30 %). Nach Abzug der nach ständiger Rechtsprechung
der Kammer auf 5 % zu schätzenden Eigenersparnis ergibt sich hieraus ein
erstattungsfähiger Betrag von insgesamt EUR 825,10.
Eine weitere Erhöhung hinsichtlich der Kosten für eine Haftungsbefreiung sowie
hinsichtlich der Zubringungs- und Abholungskosten kommt daneben allerdings nicht
in Betracht. Zwar kann ein Geschädigter, dessen unfallbeschädigtes Fahrzeug
vollkaskoversichert war, bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen
für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende
Haftungsfreistellung verlangen (vgl. hierzu OLG Celle, Schaden-Praxis 2001, 204
; vgl. ferner BGH, NJW 2005, 1041 ff.). Da die Klägerin das allgemeine
Preisniveau im Raum K. zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach
vorstehenden Ausführungen jedoch nicht ausreichend dargelegt hat, bestehen für
die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vollkaskozuschlag
nicht bereits in dem in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreis enthalten
ist. Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO kann daher mangels hinreichender
Schätzungsgrundlagen nicht der in der Schwacke-Liste ausgewiesene Mietpreis um
entsprechende Zuschläge erhöht werden. Kosten für die Zubringung und Abholung
des Mietfahrzeuges sind bereits in dem pauschalen Zuschlag für unfallbedingte
Mehraufwendungen enthalten.
Nach alle dem musste die Berufung der Beklagten daher in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg haben.