Mietwagenkosten - Mietspiegel des Fraunhofer Instituts
Oberlandesgericht Köln
Az: 6 U 115/08
Urteil vom
10.10.2008
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.05.2008 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 436/07 - teilweise abgeändert und
klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.329,85 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 97,18 EUR seit dem 24.03.2007,
aus 121,29 EUR seit dem 15.05.2007,
aus 140,39 EUR seit dem 20.06.2007,
aus 59,46 EUR seit dem 25.07.2007,
aus 60,85 EUR seit dem 30.07.2007,
aus 91,25 EUR seit dem 11.08.2007,
aus 67,28 EUR seit dem 11.08.2007,
aus 107,06 EUR seit dem 19.08.2007,
aus 98,80 EUR seit dem 20.08.2007
und aus 486,29 EUR seit dem 23.09.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die im Verfahren erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 79 %
und die Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin
zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Autovermieterin, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht
der Geschädigten im eigenen Namen auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus 12
Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist
außer Streit.
Die Klägerin hat zunächst Erstattung der auf der Grundlage ihrer so genannten
Normaltarife abgerechneten Kosten - abzüglich von der Beklagten bereits
geleisteter Teilzahlungen - in Höhe von insgesamt 6.190,11 EUR begehrt. Durch
Urteil vom 09.05.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Werte der Schwacke-Liste als
Schätzgrundlage ungeeignet seien, weshalb die Klägerin, welche nicht die
Einholung von Sachverständigengutachten beantragt hatte, beweisfällig für die
streitige Höhe des ersatzfähigen Schadens geblieben sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie nur
noch Ansprüche auf Zahlung restlicher 5.148,91 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt.
Die in den 12 Einzelfällen nunmehr noch beanspruchten Mietwagenkosten hat sie
errechnet auf der Grundlage des jeweils einschlägigen gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels
2006" zuzüglich Nebenkosten und zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 %
wegen unfallbedingter Mehraufwendungen; hinsichtlich der Zusammensetzung im
Einzelnen wird Bezug genommen auf die Aufstellung Bl. 110/111 d.A. Die Beklagte
verteidigt das Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie indes nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der
geschädigten Unfallgegner von bei der Beklagten haftpflichtversicherten
Kraftfahrern ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten nur in Höhe von
1.329,85 EUR zu nebst anteiliger Zinsen, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 398 BGB, § 7
Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG. Im Übrigen ist die Berufung mangels Klageanspruchs
unbegründet.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs kann
der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz
derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich
vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten
darf (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 - zu Tz. 14; Urteil vom
11.03.2008 - VI ZR 164/07 - zu Tz. 7 in NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699; NJW
2007, 2758 = VersR 2007, 1144; NJW 2007, 2122 = VersR 2008, 235, 237; NJW 2007,
1124 = VersR 2007, 516, 517). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der
Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm
Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen,
weshalb er ausgehend von dem örtlich relevanten Markt nicht nur für
Unfallgeschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann
(BGH a.a.O.). Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO hat
also das Gericht die Erforderlichkeit eines von dem Mietwagenunternehmen
berechneten Tarifs, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen als
"Unfallersatztarif" oder als "Normaltarif" bezeichneten handelt, anhand der auf
dem örtlich relevanten Markt verlangten "Normaltarife" zu schätzen (BGH a.a.O.).
Diesen Grundsätzen trägt die im Berufungsverfahren maßgebliche
Schadensberechnung der Klägerin nicht Rechnung. Sie rügt im Ergebnis ohne
Erfolg, dass das Landgericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 nicht als
geeignete Schätzgrundlage herangezogen hat. Die auf dieser Liste nunmehr
beruhende Schadensbezifferung der Klägerin kann deshalb keinen Bestand haben.
Dennoch und ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin weiterhin nicht die
Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des ersatzfähigen
Normaltarifs beantragt hat, unterliegt die Klage nicht der vollständigen
Abweisung. Denn das eigene Vorbringen der Beklagten erlaubt dem Senat im Rahmen
der Ausübung seines freien Ermessens eine Schätzung des jedenfalls angemessenen
Normaltarifs, weshalb unter zusätzlicher Berücksichtigung der in den
Einzelfällen jeweils tatsächlich angefallenen Nebenkosten, zudem aber auch unter
Ansatz eines nach Auffassung des Senats berechtigten pauschalen Zuschlags von 20
% zur Abgeltung unfalltypischer Mehrleistungen und Risiken in 10 der
streitgegenständlichen Schadenfälle restliche Zahlungsansprüche in Höhe des
zuerkannten Betrags von 1.329,85 EUR verbleiben.
a)
Bei der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs können durchaus geeignete
Listen oder Tabellen herangezogen werden (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR
234/07 - zu Tz. 15 und 22; BGH NJW 2007, 1124; BGH NJW 2006, 2106, 2107). Zwar
darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar
unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, und wesentliche, die Entscheidung
bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (BGH NJW 2008, 1519, Tz.
9). Allerdings ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein
gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen, sondern
Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich,
wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (BGH NJW 2008, 1519, Tz. 9 und
Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 zu Tz. 23). Deshalb bedarf die Eignung von
Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können,
nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend
gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu
entscheidenden Fall auswirken (BGH a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Kriterien bestehen im Streitfall Bedenken, den Normaltarif
jeweils auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels
2006" für das Postleitzahlengebiet der 12 Zedenten zu ermitteln. Der Senat
verkennt nicht, dass es sich hierbei um eine in der Rechtsprechung der
Instanzgerichte bislang erprobte Zusammenstellung handelt, deren Heranziehung
als Schätzgrundlage von dem Bundesgerichtshof wiederholt und ausdrücklich
gebilligt worden ist (vgl. zuletzt Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 zu Tz.
15 und 23 m.w.N.), und zwar sowohl in den Ausgaben für das Jahr 2003 als auch in
der im Streitfall von der Klägerin angewandten für 2006. Die Beklagte hat indes
substantiierte und - in der im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
fordernden Weise - auf die konkreten Schadenfälle bezogene Einwendungen
vorgebracht, welche geeignet erscheinen, Bedenken gegen die Heranziehung der
Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in den vorliegend streitgegenständlichen 12
Einzelfällen zu wecken.
aa)
Zwar ergeben sich derartige Zweifel nicht schon aus den von der Beklagten
vorgelegten Sachverständigengutachten über die Höhe ortsüblicher Mietwagenkosten
in diversen sonstigen Regionen Deutschlands aus dort geführten
Rechtsstreitigkeiten, weil diese mangels räumlichen und - zumindest teilweise -
zeitlichen Bezugs ohne Aussagekraft für die im Streitfall zu treffende
Entscheidung sind.
Da, wie ausgeführt, Einwendungen gegen die Methodik einer als Schätzgrundlage in
Frage kommenden Übersicht nur dann beachtlich sind, wenn dargetan ist, dass sie
sich auf den zu entscheidenden Einzelfall auswirken, steht schon im
Ausgangspunkt auch das Gutachten Prof. Dr. L. vom 10.05.2007 (Anlage 3, AH 70
ff) einer Heranziehung der Schwacke-Liste nicht entgegen, weil dieses sich
allein mit deren allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch
auseinandersetzt, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den
vorliegenden Einzelfällen zu bieten.
Ob die - dem Senat bei Abfassung dieser Entscheidung vorliegende -
Zusammenstellung von Holger Zinn "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland
im Sommer 2007" geeigneter als die Schwacke-Liste zur Ermittlung der
Normaltarife ist, erscheint zumindest fraglich. Die dort erfolgten Preisabfragen
sind nämlich auf den Sommer 2007 und also nur ein äußerst kurzes Zeitintervall
bezogen; außerdem ist die räumliche Erfassung infolge der Einteilung
Deutschlands nur in fünf Großräume sehr grobmaschig, die ermittelten Daten für
den einschlägigen "Großraum West" sind deshalb nicht ohne weiteres für die hier
berührten Gebiete aussagekräftig.
bb)
Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn jedenfalls der von der Beklagten in
Bezug genommene "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer
Instituts - auch dieser liegt dem Senat nunmehr in vollständiger Form vor -
bietet Anlass, die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte in Zweifel zu
ziehen, soweit diese die im Streitfall ortsüblichen Normaltarife wiedergeben
sollen:
Die Einteilung der Tabellen folgt - soweit hier von Interesse - der
Schwacke-Klassifikation und weist Werte u.a. für den zweistelligen
Postleitzahlenbezirk aus. Die in die Tabellen eingestellten Preise enthalten in
vergleichbarer Weise Frei-Kilometer (vgl. die Erläuterungen dort Seite 10) und
sind brutto berechnet (vgl. Seite 12). Eingerechnet sind überdies
Haftungsbefreiungen (vgl. Seiten 16 und 99), welche die Klägerin separat unter
den Stichworten Voll- bzw. Teilkasko erfasst hat. Methodisch ist die
Untersuchung, soweit ersichtlich, derjenigen von Schwacke nicht unterlegen. Eher
bietet sie Vorteile, weil die Recherchen bei den Autovermietern ohne Offenlegung
des Umstands erfolgt sind, dass Zweck der Abfrage die Erstellung einer
Preisübersicht war. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Werte dieses
Preisspiegels, welche den streitgegenständlichen 12 Schadenfällen entsprechen,
weisen, wie noch näher auszuführen sein wird, durchgehend niedrigere Werte aus
als die der Schwacke-Liste, womit zugleich dem Erfordernis Rechnung getragen
wird, einen konkreten Bezug von eventuellen (methodischen) Schwächen zur im
Streitfall relevanten Schadenshöhe herzustellen.
cc)
In Ansehung der mithin von der Beklagten aufgezeigten Möglichkeit, dass sich die
Schwacke-Liste als Schätzgrundlage vorliegend nicht eignet, wäre es, wie auch
von dem Landgericht insoweit richtig angenommen, erforderlich, die Höhe des
streitigen jeweils ortsüblichen Normaltarifs durch Einholung von
Sachverständigengutachten zu ermitteln. Einen entsprechenden Beweisantritt hat
die Klägerin indes auch im Berufungsverfahren nicht vorgenommen, obwohl über
dessen Notwendigkeit im Hinblick auf die unmissverständliche Fassung der
angegriffenen Entscheidungsgründe kein Zweifel bestehen konnte - und deshalb im
Übrigen auch kein wiederholender gerichtlicher Hinweis geboten war.
Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten stellen allerdings die in der
einschlägigen Liste des Fraunhofer Instituts dargestellten Werte jedenfalls die
ortsüblichen Normaltarife dar mit der Folge, dass die jeweiligen Beträge
insoweit zugestanden sind. Der Senat sieht sich deshalb veranlasst, diese im
Ausgangspunkt und nach Maßgabe der Berechnungen der Beklagten in ihrem
Schriftsatz vom 28.07.2008 (Bl. 175 ff) als die ortsüblichen Normaltarife
zugrunde zu legen.
b)
Die aus dem Mietspiegel des Fraunhofer Instituts ermittelten Normalpreise sind
indes entsprechend der insoweit nicht zu beanstandenden Berechnung der Klägerin
um einen pauschalen Aufschlag von 20 % zu erhöhen.
Nach ständiger, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung können spezifische
Leistungen bei unfallbedingten Vermietungen einen - pauschalen - Aufschlag zu
einem "Normaltarif" rechtfertigen, um mit der Vermietung gerade an
Unfallgeschädigte verbundene Mehrleistungen und Risiken abzugelten (vgl. zuletzt
BGH Urteil vom 24.03.2008 - VI ZR 234/07 zu Tz. 15, 16 m.w.N.). Die Klägerin hat
mit Schriftsatz vom 07.08.2008 ausführlich dazu vorgetragen, dass und welche
unfallbedingten Mehrkosten in den streitgegenständlichen Einzelfällen angefallen
sind. Die fraglichen Darlegungen sind unwidersprochen geblieben, weshalb der
Senat von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der fraglichen Positionen
ausgeht.
Zur Höhe erachtet auch der erkennende Senat im Anschluss an die Entscheidungen
des 19. Zivilsenats des OLG Köln vom 02.03.2007 - 19 U 181/08 - (NZV 2007, 199)
sowie des 4. Zivilsenats des OLG Köln vom 04.04.2008 - 4 U 1/08 - einen
pauschalierte Zuschlag von 20 % als angemessen und ausreichend zur Abgeltung der
jeweils entstandenen Mehrkosten.
c)
Die konkrete Schadensberechnung stellt sich auf der Grundlage der vorstehenden
Ausführungen zusammenfassend wie folgt dar:
Auszugehen ist zunächst von den nach dem "Marktpreisspiegel Mietwagen
Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts zu ermittelnden Normaltarifen. Der
Senat folgt insoweit (vorbehaltlich einer Korrektur in Fall 8) der Darstellung
und insbesondere auch der Berechnungsmethode der Beklagten in ihrem Schriftsatz
vom 28.07.2008 (Bl. 175 ff), soweit diese - anders als die Klägerin in ihrer
tabellarischen Übersicht Bl. 110/111 - bei Mietzeiträumen von 4 Tagen bis zu 6
Tagen bzw. von mehr als 7 Tagen, d.h. von Anmietungen, die nicht unmittelbar von
der Einteilung des Mietpreisspiegels (1 Tag - 3 Tage - 7 Tage) erfasst werden,
Mittel- bzw. Höchstbeträge errechnet hat. Es ist senatsbekannt, dass eine
entsprechende Handhabung auch durch die Mietwagenvermieter erfolgt, welche bei
Anmietzeiträumen außerhalb ihrer unmittelbaren Tarifkonditionen in
vergleichbarer Weise vorgehen - es liegt auf der Hand, dass es in der Praxis
nicht durchsetzbar ist den Kunden zu vermitteln, dass etwa eine Anmietung für
nur 6 Tage wesentlich teurer ist als eine solche für 7 Tage.
Die sich demnach ergebenden Normaltarife sind, wie ausgeführt, um einen Zuschlag
von 20 % zu erhöhen. Ausgehend von den Grundparametern der Unfälle und unter
weiterem Ansatz der tatsächlich jeweils angefallenen Nebenkosten, wie in der
Tabelle der Klägerin Bl. 110/111 ausgewiesen, ergibt sich folgende
Schadensberechnung:
Fall 1 B.
541,74 EUR Normaltarif + 20 % = 677,18 EUR
zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 1.077,18 EUR
abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige 97,18 EUR
Fall 2 C.
270,87 EUR Normaltarif + 20 % = 338,59 EUR
zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 448,59 EUR
abzüglich der Zahlung der Beklagten verbleibt kein erstattungsfähiger Schaden
Fall 3 U.
159,74 EUR Normaltarif + 20 % = 199,68 EUR
zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 324,68 EUR
abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige 121,29 EUR
Fall 4 Fa. D.
209 EUR (netto) Normaltarif + 20 % = 261,25 EUR
zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 371,25 EUR
abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige 140,39 EUR
Fall 5 F.
656,48 EUR Normaltarif + 20 % = 820,60 EUR
zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 1.172,60 EUR
abzüglich der Zahlung der Beklagten verbleibt kein erstattungsfähiger Schaden
Fall 6 W.
136,08 EUR Normaltarif + 20 % = 170,10 EUR
zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 250,10 EUR
abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige 59,46 EUR
Fall 7 T.
272,68 EUR Normaltarif + 20 % = 340,85 EUR
zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 450,85 EUR
abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige 60,85 EUR
Fall 8 I.
157 EUR (berichtigter) Normaltarif + 20 % = 196,25 EUR
zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 291,25 EUR
abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige 91,25 EUR
Fall 9 V.
303,23 EUR Normaltarif + 20 % = 379,04 EUR
zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 429,04 EUR
abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige 67,28 EUR
Fall 10 X.
253,52 EUR Normaltarif + 20 % = 316,90 EUR
zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 366,90 EUR
abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige 107,06 EUR
Fall 11 R.
99,04 EUR Normaltarif + 20 % = 123,80 EUR
zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 173,80 EUR
abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige 98,80 EUR
Fall 12 A.
1.083,43 EUR Normaltarif + 20 % = 1.354,29 EUR
zzgl. tatsächlicher Nebenkosten = 1.886,29 EUR
abzüglich der Teilzahlung der Beklagten verbleiben erstattungsfähige 486,29 EUR
insgesamt 1.329,85 EUR
2.
Die Zinsforderungen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet gemäß §§
286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Rechtssache, welche durch
die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung eine Klärung erfahren hat und
deren Entscheidungsschwerpunkt im Übrigen im tatrichterlichen Bereich liegt.