Mietwagenkosten - Ersatzwagenbeschaffung & Geldmangel
Landgericht
Bielefeld
Az: 21 S
219/07
Urteil vom
19.12.2007
Auf die Berufung der Klägerin wird
das am 1. August 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld - unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 749,45 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2006 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 58 % und die
Beklagte 42 %; die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2,
313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher
Mietwagenkosten in Höhe von 749,45 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3
Nr. 1 PflVG. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen sich in diesem Umfang
als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand i.S.v. §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten für die Dauer
von 31 Tagen.
a)
Die Klägerin hat während dieses Zeitraumes ungeachtet des Umstandes, dass sie
für zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt war, sowohl einen entsprechenden
Nutzungswillen als auch eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit besessen.
Der hierzu erstmals mit Schriftsatz vom 27.07.2007 erfolgte Vortrag der Klägerin
war dabei auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, nachdem das
Amtsgericht diesen nicht als verspätet i.S.v. § 296 ZPO zurückgewiesen hat.
Insbesondere ist § 531 Abs. 1 ZPO unanwendbar, wenn verspätetes Vorbringen nicht
zurückgewiesen ist, auch wenn dies zu Unrecht geschehen ist (vgl. Zöller/Gummer/Heßler,
ZPO, 26. Auflage, § 531 Rn. 8). Eine Zurückweisung dieses Vorbringens ist in dem
angefochtenen Urteil nicht erfolgt.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor der Kammer
nachvollziehbar - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass sie
das angemietete Fahrzeug auch während der ersten Wochen des Anmietungszeitraumes
für Fahrten zu ärztlichen Behandlungen nach Detmold benötigt und auch genutzt
hat. Die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen und Beeinträchtigungen
rechtfertigen zudem nicht den Schluss, dass ihr während dieses Zeitraumes die
Nutzung eines Kraftfahrzeuges nicht möglich gewesen wäre.
b)
Die Anmietungsdauer von 31 Tagen war aufgrund der Besonderheiten des
Einzelfalles auch "erforderlich" i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB. Vorliegend hatte die
Kammer davon auszugehen, dass der Klägerin eine frühere Ersatzbeschaffung
aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich war und sie erst durch den
am 10.07.2006 erfolgten Eingang der Schadensersatzleistung der Beklagten in die
Lage versetzt wurde, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben.
Die erstmals im Schriftsatz vom 27.07.2007 aufgestellte Behauptung der Klägerin
ist aus den unter a) genannten Gründen in zweiter Instanz zu berücksichtigen.
Gleiches gilt für die weitere Substantiierung im Rahmen der Berufungsbegründung,
da bei unterlassener Zurückweisung dieses Vorbringens in erster Instanz ein
Hinweis auf die nicht hinreichende Substantiierung erforderlich gewesen wäre, §
531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung durch die Kammer
nachvollziehbar - und ebenfalls von der Beklagten unbestritten - ihre
finanziellen Verhältnisse im Anmietungszeitraum dargelegt. Ausweislich des in
der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2007 vorgelegten Kontoauszuges wies ihr
Konto am 03.07.2006 einen Minussaldo von 5.438,98 € auf. Nach ihrem
unbestrittenen Vortrag war sie zudem Rückzahlungsverpflichtungen für einen
weiteren Kredit ausgesetzt. Ferner sei zu diesem Zeitpunkt - was den
Mitarbeitern ihrer Hausbank bekannt gewesen sei - ihr Arbeitsplatz nicht sicher
gewesen. Angesichts dieser Umstände ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass
der Klägerin keine liquiden Mittel zur Aufbringung des Kaufpreises für ein
Ersatzfahrzeug zur Verfügung standen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der
Kaufpreis des unmittelbar im Anschluss an den Eingang der Schadensersatzleistung
der Beklagten erworbenen Kraftfahrzeuges in Höhe von - unstreitig - 3.950,00 €
sich in der Größenordnung der am 10.07.2006 bei der Klägerin eingegangenen
Zahlung bewegt.
Dieser Umstand geht im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung zu
Lasten des Schädigers.
c)
Der Anspruch ist insoweit nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254
Abs. 2 BGB) gemindert oder ausgeschlossen.
Der Klägerin kann dabei angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse aus den
oben genannten Gründen nicht vorgeworfen werden, die Ersatzbeschaffung nicht aus
Eigenmitteln oder mittels eines Kredites finanziert zu haben.
Ein ursächliches Mitverschulden ist im Ergebnis auch nicht deshalb gegeben, weil
die Klägerin der Beklagten nicht rechtzeitig ihre beengten wirtschaftlichen
Verhältnisse dargelegt, auf die fehlende Möglichkeit der Ersatzbeschaffung
hingewiesen und einen Vorschuss angefordert hat.
Auch eine Vorschussanforderung für eine Ersatzbeschaffung wäre von der Klägerin
zu beziffern gewesen und hätte letztlich erst im Anschluss an die am 16.06.2006
erfolgte Erstellung des Schadensgutachtens erfolgen können. Selbst wenn daher
bereits am 17.06.2006 eine entsprechende Anforderung hätte erfolgen können oder
müssen, kann - auch unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten, Beareitungszeiten
bei der Beklagten sowie den Bearbeitungszeiten der Banken nicht davon
ausgegangen werden, dass die Klägerin tatsächlich bereits vor dem 10.07.2006
über einen Vorschuss hätte verfügen können. Insofern fehlt es bereits an
hinreichendem Vortrag der für die Kausalität des Mitverschuldens darlegungs- und
beweispflichtigen Beklagten. Diese hat bereits nicht konkret vorgetragen, wie
sie auf eine solche Anforderung reagiert hätte.
d)
Dem Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten für die Dauer von 31 Tagen steht
nicht das Verbot der Koppelung von konkreter und abstrakter Schadensberechnung
entgegen. Danach kann der Geschädigte bei fiktiver Schadensberechnung
Mietwagenkosten nur für die im Gutachten veranschlagte Zeit verlangen, nicht für
die längere Dauer einer tatsächlich durchgeführten Reparatur (BGH, NJW 2003,
3480).
Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich die für
sie günstigere Möglichkeit von zwei vorhandenen Möglichkeiten der
Schadensabrechnung (konkret oder fiktiv) gewählt hat. Es ist nicht erkennbar,
dass 26 die Kosten bei einer konkreten Abrechnung des Fahrzeugschadens geringer
ausgefallen wären.
Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob die o.g. Grundsätze auch bei
der Abrechung eines wirtschaftlichen Totalschadens anhand des im Rahmen eines
Gutachtens ermittelten Wiederbeschaffungswertes (§ 251 BGB) unter gleichzeitiger
Abrechnung tatsächlich angefallener Mietwagenkosten gelten.
2.
Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten ist jedoch der
Höhe nach nur zum Teil begründet.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte
vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als
erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten
verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in
der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dies
bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für
Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren
Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den geringeren Mietpreis ersetzt verlangen
kann (zuletzt: BGH, NJW 2007,2758).
a)
Diesen als "Normaltarif" bezeichneten geringeren Mietpreis schätzt die Kammer in
ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels.
aa)
Der Schwacke- Automietpreisspiegel 2006 stellt - wie auch schon der
Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 - nach Auffassung der Kammer eine geeignete
Grundlage für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar. Die von der
Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels als
Schätzungsgrundlage erscheinen der Kammer als nicht durchgreifend.
Derartige Bedenken ergeben sich für die Kammer nicht aus der angewandten
Erhebungsmethode. Die von der Fa. Schwacke erstellte Mietpreisliste 2003 ist vom
Bundesgerichtshof ausdrücklich als geeignete Schätzungsgrundlage anerkannt
worden (vgl. BGH, NJW 2007,1449; NJW 2007,1124; NJW 2006,2693). Es ist weder
dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die zur Erstellung des
Mietpreisspiegels 2006 angewandte Erhebungsmethode von der bei der Erstellung
früherer Mietpreisspiegel angewandten Methode wesentlich unterscheidet.
Die Kammer vermag auch alleine daraus, dass der Index der Verbraucherpreise im
fraglichen Zeitraum eine geringere Steigung aufwies als einige der von der Fa.
Eurotax Schwacke ermittelten Preise, keine durchgreifenden Bedenken gegen die
Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage herzuleiten. Allein
dieser Umstand lässt nicht darauf schließen, dass bei der Erhebung seitens der
befragten Autovermieter unzutreffende Preise genannt worden sind. Die Beklagten
haben auch nicht konkret dargelegt, dass der Mietpreisspiegel 2006 die
Tarifstruktur im Raum Detmold/Horn-Bad Meinberg tatsächlich unzutreffend
wiedergibt. Die Beklagte hat lediglich zwei Internet-Angebote der
Mietwagenunternehmen Sixt und Europcar vorgelegt. Allein aus diesen folgt aber
noch nicht, dass im Unfallzeitraum in diesem Postleitzahlentarif insgesamt eine
günstigere Tarifstruktur gegeben war als im Automietpreisspiegel der Fa.
Schwacke - dem eine deutlich höhere Anzahl an Nennungen zugrunde lag - als
Mittelwert ausgewiesen ist. Dass Tarife derartiger überregional tätiger
Mietwagenunternehmen mit einem erheblichen Marktanteil in die Markterhebung der
Fa. Schwacke überhaupt nicht eingeflossen sind, wäre im Übrigen eher
fernliegend.
Die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 ist auch nicht deshalb in
Zweifel zu ziehen, weil dieser - nach dem Vortrag der Beklagten - sog. Internet
Tarife überregionaler Mietwagenunternehmen nicht berücksichtigt. Deren
Erreichbarkeit setzt die Verfügungsmöglichkeit über einen Internet-Anschluss
voraus. Es handelt sich danach von vorneherein weder um allgemein noch – in
aller Riegel - um in der konkreten Unfallsituation zugängliche Angebote, die bei
der Ermittlung des zugänglichen Normaltarifs zu berücksichtigen wären. Es kann
daher dahingestellt bleiben, ob derartige Tarife der genannten Unternehmen
tatsächlich günstiger sind als die unmittelbar an den Anmietstationen dieser
Vermieter angebotenen Tarife.
bb)
Bei dieser Sachlage war die im Ermessen der Kammer (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
stehende Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens
zur Ermittlung des Normaltarifs weder geboten noch aus sonstigen Gründen
veranlasst. Eine geeignete Grundlage der Schadensschätzung ist - wie dargelegt -
gegeben. Auch ist nicht ersichtlich, dass von einem Sachverständigen
anzuwendende Erhebungsmethoden denen der Fa. Eurotax Schwacke überlegen sind.
Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine
Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung
der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von
Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine
Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich
ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben
Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Beklagte
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels herleitet.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Bestimmung des § 287 ZPO es nicht
rechtfertigt, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf die
Heranziehung von Schätzungsgrundlagen zu verzichten, die eine genauere Schätzung
ermöglichen. Eine derartige Schätzungsgrundlage existiert aber aus den oben
genannten Gründen nicht.
b)
Die Kammer ist bei der Bemessung des Normaltarifs vom gewichteten Mittel des
Automietpreisspiegels 2006 (sog. "Modus") ausgegangen. Das gewichtete Mittel
gibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel tatsächlich
angebotene Preise wieder. Entsprechend stellt dieses - auch nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3782; NJW 2007, 1449) eine
geeignete Grundlage für die Schätzung des "Normaltarifs" dar.
c)
Das beschädigte Fahrzeug der Zedentin war in die Mietwagengruppe 2 der Schwacke
- Liste "Automietpreisspiegel 2006" einzuordnen. Die Einordnung hat die Kammer
auf der Grundlage der Schwacke-Liste "Automietwagenklassen 1/2006" vorgenommen
(§ 287 ZPO). Für die Einordnung in die Mietwagenklasse ist es unerheblich, dass
das verunfallte Fahrzeug noch nicht vollständig reparierte Vorschäden in Form
eines noch nicht lackierten Stoßfängers aufwies.
d)
Bei der Berechnung des "Normaltarifs" hat die Kammer vier Wochenpauschalen zu je
411,00 € (brutto) sowie drei daraus anteilig ermittelte Tagespreise von je 58,71
€ (insgesamt 176,14 € brutto) zugrunde gelegt, § 287 ZPO. Hingegen vermochte die
Kammer im Rahmen der Schadensschätzung für die über den Anmietungszeitraum von
drei Wochen hinausgehenden Tage nicht die ausgewiesenen höheren
Einzeltagespreise zu je 71,00 € in Ansatz zu bringen. Denn diese - höheren -
Preise beruhen ersichtlich auf den Besonderheiten und dem höheren Aufwand für
den Vermieter im Rahmen von Kurzzeitmieten. Die Annahme, dass Vermieter bei
längerfristigen Anmietungen überschießende, nicht mehr in Wochenpauschalen
aufgehende Miettage mit dem Kurzzeittarif berechnen, erscheint der Kammer
fernliegend. Derartiges ist von der Klägerin auch nicht dargelegt worden.
3. Über diesen "Normaltarif' hinausgehende Mietwagenkosten kann die Klägerin im
vorliegenden Fall nicht beanspruchen. Dabei kann zwar grundsätzlich im Hinblick
auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäfts ein
Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt sein (statt aller: BGH, NJW 2007,
2758), der nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 30% zu bemessen ist. Die
Voraussetzungen für die Zubilligung dieses Aufschlags liegen jedoch nicht vor.
a)
Ein solcher Aufschlag auf den Normaltarif war hier nicht deshalb von vorneherein
zu versagen, weil die Fa. Auto - Meyer - nach Darstellung der Beklagten
lediglich einen einzigen Tarif anbietet. Selbst wenn die diese Fahrzeuge
lediglich zu ihrem Einheitstarif vermieten würde, wäre einem Geschädigten im
Verhältnis zum Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer allein aus diesem
Grunde noch kein Aufschlag auf den "Normaltarif' im Hinblick auf die
Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäfts zu versagen.
Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif' und "Normaltarif'
unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem
Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist
daher zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige
mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung
rechtfertigen (BGH, NJW 2007, 3782 m.w.Nachw.).
b)
Die Prüfung der Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Tarifs der Fa. Auto
Meyer war entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend auch nicht deshalb
entbehrlich, weil deren Mitarbeiter die Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages
nicht hinreichend aufgeklärt hätten. Eine Aufklärungspflichtverletzung im
mietvertraglichen Verhältnis zwischen Mietwagenunternehmer und Geschädigtem
berührt den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherer nicht.
Der Haftpflichtversicherer des Schädigers hat dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen. Hierzu ist
der mit Rücksicht auf die Unfallsituation gerechtfertigte Preis zu ermitteln,
der über dem Normaltarif liegen kann. Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten
und dem Schädiger kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob dem
Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter
ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer
Aufklärungspflicht zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung
des Mietzinses entgegenhalten könnte (BGH NJW 2007, 3782; NJW 2005, 1043; NJW
2005, ,1726). Ein solcher Schadensersatzanspruch, den der Bundesgerichtshof im
Verhältnis der Mietvertragsparteien ausdrücklich bejaht (NJW 2007,2759; NJW
2006,2618), ändert nichts an der Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten
die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten. Allein hinsichtlich
eines darüber hinaus gehenden Teils einer Mietwagenrechnung kommt ein
Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Vermieter in Betracht.
Insoweit besteht aber ohnehin keine Leistungspflicht des Schädigers.
c)
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren
erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann vorliegend aber deshalb
offen bleiben, weil die Kammer davon auszugehen hatte, dass der Geschädigten die
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem günstigeren "Normaltarif" im Anschluss
an das Unfallereignis ohne weiteres möglich war. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist ein über den "Normaltarif" hinausgehender Anspruch dann
nicht gegeben, wenn einem Geschädigten ein solcher günstigerer Tarif in der
konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine
kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB
obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, NJW 2007,
3782; NJW 2007, 2758). Die insoweit maßgeblichen Umstände muss der ,Geschädigte
vortragen, da ihn diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH, NJW
2007, 1676, 1677). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht.
Allein der Umstand, dass die Anmietung außerhalb der regulären Öffnungszeiten
erfolgte, reicht hierfür 56 nicht aus.
Ein besonderes Eilbedürfnis ist nicht ersichtlich. Der Unfall ereignete sich am
Wohnort der Klägerin in Horn-Bad Meinberg. Ein Bedürfnis für die sofortige
Anmietung am Freitagabend ist nicht vorgetragen. Dies umso mehr, als die
Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor
der Kammer erst' am späten Abend das Krankenhaus verlassen hat. Die Klägerin hat
auch keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ihr ein
günstigerer Tarif weder am Freitagabend noch am darauffolgenden Tag nicht
zugänglich gewesen wäre.
Dem steht nicht entgegen, dass die Fa. Auto - Meyer der Klägerin nur einen Tarif
angeboten hat. Dies reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem
Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Allein
das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei
"auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es nicht, zu
Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt
überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte
Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH, NJW 2007, 3782).
4.
Von der erstattungsfähigen Grundgebühr waren die während der Mietdauer ersparten
Aufwendungen der Geschädigten abzuziehen. Diese werden von der Kammer in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamrl1 (DAR 2001,
79; VersR 2001, 208) in ständiger Rechtsprechung auf 10 % der Mietwagenkosten
geschätzt (§ 287 ZPO).
5.
Die in zweiter Instanz noch in reduziertem Umfang geltend gemachten Kosten der
Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig. Zwar verfügte das verunfallte
Fahrzeug der Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nicht über
Vollkaskoschutz. Allerdings sind die Kosten einervereinbarten
Vollkaskoversicherung für das angemietete Fahrzeug in der Regel auch dann als
adäquate Schadensfolge anzusehen, wenn das eigene Fahrzeug des Gesct1ädigten im
Unfallzeitpunkt nicht entsprechend versichert war (BGH NJW 2005, 1041). Unter
dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs ist allerdings in einem solchen Fall
ein Abzug vorzunehmen. Die Kammer schätzt diesen Vorteil in ständiger
Rechtsprechung auf 50 % (§ 287 ZPO).
Die in dem Schwack- Automietpreisspiegel 2006 mit einem Betrag von 538,00 € für
einen Anmietungszeitraum von 31 Tagen ausgewiesenen Kosten sind danach in Höhe
des in zweiter Instanz noch geltend gemachten Betrages von 269,00 €
erstattungsfähig.
6.
Danach ergibt sich folgende Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten:
Grundgebühr brutto (Normaltarif nach Schwacke), 1.820,14 €
10 % Eigenersparnis, -182,01 €
Haftungsbeschränkung brutto, 269,00 €
1.907,13€
vorprozessuale Zahlung, -1.157,68 €
749,45 €
7.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1,97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Die Voraussetzunge1 für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind
nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat die zugrunde liegenden Rechtsfragen in
den vergangenen Jahren durch zahlreiche Entscheidungen geklärt. Bei der Frage,
ob der Schwacke - Mietpreisspiegel 2006 eine geeignete Schätzungsgrundlage im
Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung darstellt, handelt es
sich nicht um eine die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllende
Rechtsfrage.