Mietwagenkosten – Schätzung anhand der Schwacke-Liste
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 7/09
Urteil vom
02.02.2010
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Dezember 2008
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem
Verkehrsunfall vom 18. Juni 2005. Die volle Haftung der Beklagten steht dem
Grunde nach außer Streit.
Laut Sachverständigengutachten sollte die Reparatur des Fahrzeuges zwei bis drei
Arbeitstage dauern. Der Kläger mietete bei der Autovermietung H., die dem
Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten ist (künftig:
Streithelferin), vom 29. Juni bis 1. Juli 2005 einen Mietwagen der Gruppe 5. Die
Streithelferin stellte hierfür einen Betrag von insgesamt 591,60 EUR in
Rechnung, worauf die Beklagte vorgerichtlich 150 EUR zahlte. Eine weitere
Erstattung von Mietwagenkosten lehnte die Beklagte ab.
Das Amtsgericht hat der Klage über restliche Sachschadenskosten von 166,08 EUR
nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 38,45 EUR stattgegeben.
Hinsichtlich restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 441,60 EUR und eines über
38,45 EUR hinausgehenden Betrages vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es
die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihm das Landgericht -
nachdem er statt für drei nur noch für zwei Tage Mietwagenkosten geltend gemacht
hat - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Mietwagenkosten von
insgesamt 262 EUR zugebilligt und ihm nach Abzug der vorgerichtlich erstatteten
150 EUR einen Betrag von 112 EUR zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Mit ihrer
Anschlussrevision begehrt die Beklagte, die Berufung des Klägers insgesamt
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gemäß §§ 7, 18 StVG, § 3
Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich weitere
Mietwagenkosten in Höhe von 112 EUR nebst Zinsen zu. Die Anspruchshöhe bestimme
sich allerdings nicht nach dem von der Streithelferin in Rechnung gestellten
Unfallersatztarif, sondern nach dem Normaltarif, der an Hand der
Schwacke-Mietpreisliste 2006 zu ermitteln sei. Der Kläger und die Streithelferin
hätten nicht hinreichend dargelegt, dass der gegenüber dem Normaltarif höhere
Tarif aufgrund konkreter, aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers
gegebener Kostenfaktoren gerechtfertigt sei. Es fehle eine am Einzelfall
orientierte Aufstellung der Kostenkalkulation. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs würden zwar die Anforderungen an die Darlegungslast des
Geschädigten mit dem Erfordernis konkreter Angaben zur Kalkulation des
Unfallersatztarifes überspannt. Jedoch könne die Prüfung, ob spezifische
Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis
rechtfertigten - gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel
des Schwacke-Mietpreisspiegels - nur dann zu einem Ergebnis führen, wenn sich
die unfallbedingten Leistungen in bezifferbare Beträge bzw. prozentuale
Aufschläge fassen ließen. Ohne substantiierte Darlegung der im Einzelfall
maßgebenden unfallspezifischen Kostenfaktoren fehle hingegen die Grundlage für
eine fundierte Beratung durch den Sachverständigen, unter dessen Hinzuziehung
erforderlichenfalls der Tatrichter die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten
zu schätzen habe. Eine entsprechende Prüfung sei hier mangels hinreichenden
Sachvortrags nicht möglich.
Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer
Tarif unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt nicht zugänglich gewesen sei. Schon im Hinblick auf die Höhe
des in Anspruch genommenen Tarifs hätten weitere Erkundigungen bei anderen
Mietwagenanbietern nahe gelegen, zumal eine Not- oder Eilsituation nicht
vorgelegen habe. Der Kläger habe zwar behauptet, sich vor der Anmietung bei drei
bestimmten Firmen nach Vergleichsangeboten erkundigt zu haben, die jedoch höher
gewesen seien. Er habe sich jedoch nicht selbständig nach günstigeren Preisen
erkundigt, wozu er bereits durch die Höhe des in Anspruch genommenen Tarifes
gehalten gewesen wäre. Der von der Streithelferin in Rechnung gestellte Preis
von 174 EUR brutto pro Tag sei um mehr als 50% höher gewesen als der nach dem
Modus der Schwacke-Liste 2006 für das Postleitzahlgebiet 075.., in dem das
Fahrzeug angemietet worden sei, übliche. Danach sei ein Mietwagenpreis von 255
EUR brutto für drei Tage angemessen und erforderlich, woraus sich ein Tagespreis
von 85 EUR ergebe, für zwei Tage also 170 EUR. Dem Kläger stünden daneben die -
entsprechend ermittelten - Kosten für die Haftungsbefreiung in Höhe von 42 EUR
sowie für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs von insgesamt 50 EUR zu. Der
Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm nicht möglich gewesen
sei, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte
einen Selbstzahlertarif vorzufinanzieren. Im Hinblick auf die veranschlagte
Reparaturdauer von zwei bis drei Tagen sei eine entsprechende pauschale
Behauptung des Klägers nicht ausreichend. In Bezug auf die vorgerichtlichen
nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten könne dem Kläger kein höherer Betrag als
in erster Instanz zugesprochen werden, da kein Vortrag dazu gehalten worden sei,
welche Schäden dem Kläger insgesamt entstanden und geltend gemacht und welche
Gebühren danach berechnet und außergerichtlich bereits erstattet worden seien.
II.
A) Die Revision des Klägers hat Erfolg.
1.
Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543
Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt
zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den
Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der
gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 -
NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351,
2352) entnehmen.
2.
Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger
von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen
Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in
anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt,
nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von
mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er
verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil
er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem
Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht
auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit
der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen
durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) aus
betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis
rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die
besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach
§ 249 BGB erforderlich sind (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senatsurteile
BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b., betr. ein
ähnliches Urteil des Berufungsgerichts; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 -
VersR 2006, 133; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom
19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 15. Februar 2005 - VI ZR
160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26.
Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -VersR 2005, 241, 243). Inwieweit dies der Fall ist,
hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte
Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu
schätzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - und vom 25.
Oktober 2005 - VI ZR 9/05 -jeweils aaO), wobei unter Umständen auch ein
pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Ausübung seines
Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage
des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet
des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln
(vgl. Senat, Urteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.; vom 26. Juni
2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 -
VersR 2007, 1144, 1145; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517
und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
3.
Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den zur Frage der
Erforderlichkeit der Mietwagenkosten vergleichsweise heranzuziehenden
"Normaltarif" an Hand des "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 ermittelt hat.
Insoweit hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO
(vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700 m.w.N.).
Doch überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des
Klägers dadurch, dass es zur Rechtfertigung des der Schadensabrechnung zugrunde
liegenden höheren Unfallersatztarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht die
Darlegung bezifferbarer Beträge bzw. konkreter prozentualer Aufschläge für
unfallbedingte Leistungen verlangt. Nach ständiger Rechtsprechung des
erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, für die Frage der
betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation
des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf
zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an
Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (vgl. etwa Senatsurteile
vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 -
VersR 2007, 514, 515; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854;
vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 -
VersR 2006, 564, 565).
Der erkennende Senat vermag die Bedenken des Berufungsgerichts, wonach die
Prüfung der Rechtfertigung eines Aufschlags nicht zu einem konkreten Ergebnis
führen könne, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen nicht in
bezifferbare Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge fassen ließen, nicht
zu teilen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei
der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen,
dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden
Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung
gewährleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem
Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die
Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die konkrete Situation
und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (Senatsurteil vom 24. Juni 2008
- VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371). Ob und in welchem Umfang sich die
unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter
erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlen für eine solche
Begutachtung ohne konkrete Zahlenangaben nicht die Anknüpfungstatsachen. So hat
der gerichtliche Sachverständige in dem Verfahren, das dem Senatsurteil vom 24.
Juni 2008 - VI ZR 234/07 - (aaO) zugrunde liegt, aufgrund verschiedener in der
Fachliteratur vertretener Ansichten und nach Überprüfung der Plausibilität der
einzelnen Risikofaktoren einen Aufschlag von 15,13% wegen spezifischer
Sonderleistungen für erforderlich erachtet. Auch das Berufungsgericht selbst
schätzt in sonstigen Fällen üblicherweise einen pauschalen Aufschlag von 20% auf
den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen (vgl. Senatsurteil
vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 -z.V.b.).
Die Streithelferin hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - allgemeine
unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, die einen höheren Mietpreis
rechtfertigen können (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09
-z.V.b.). So sei etwa eine Vorreservierungszeit nicht erforderlich gewesen. Es
seien keine Vorauszahlung und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die
Betankung erhoben worden. Es seien keine Nutzungseinschränkungen vereinbart
worden. Die Mietwagenrechnung sei vorfinanziert worden.
Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als
unfallspezifischen Kostenfaktor nicht schon deshalb unberücksichtigt lassen,
weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur
Vorfinanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die
Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB,
sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel
kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der
Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich
und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht
generell ausgeschlossen werden, wobei im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger
darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der
Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann (vgl. Senatsurteile
BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom
14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998
- VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB
zwar nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen
(vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - z.V.b.). Andererseits
ist der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung von Rechts wegen auch nicht
gehindert, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus einer relativ
geringfügigen Höhe der anfallenden Mietwagenkosten auf die Möglichkeit einer
Vorfinanzierung durch den Geschädigten zu schließen.
4.
Auf die Klärung der Frage, ob die geltend gemachten höheren Mietwagenkosten
aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann - entgegen
der Auffassung der Revision - nicht deshalb verzichtet werden, weil nach den
Umständen des Streitfalls feststünde, dass dem Kläger ein günstigerer Tarif in
der konkreten Situation nicht zugänglich war. Hierfür trifft den Kläger die
Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um die Verletzung der
Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast
trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und
erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 -
VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1707; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR
2008, 699, 700; vom 9. Oktober 2007 - VI ZR 27/07 - VersR 2007, 1577, 1578; vom
14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 19. April 2005 -
VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend dem Kläger
die Darlegungs- und Beweislast dafür überbürdet, dass ihm unter Berücksichtigung
seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für
ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner
Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein
wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Auch geht das Berufungsgericht
zutreffend davon aus, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede
für den Geschädigten darauf ankommt, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich
denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer
Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des
angebotenen Unfallersatztarifs eine maßgebende Rolle spielt, wenn sich daraus
Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ
163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -; vom 23. Januar 2007
- VI ZR 243/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO). Liegt die Höhe
des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in
Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um
eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Die Frage, welche
Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist somit
maßgeblich beeinflusst von der Höhe des Mietpreisangebots.
Im Streitfall ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht eine erhebliche Differenz zwischen dem ermittelten
"Normaltarif" von 85 EUR (pro Tag) und dem Unfallersatztarif der Streithelferin
von 174 EUR (pro Tag) für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 angenommen hat, die
den Kläger zu weiteren Erkundigungen hätte veranlassen müssen. Entgegen der
Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bei der
Vergleichsbetrachtung vom Postleitzahlengebiet 075.. ausgehen. Bei der Prüfung
der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an
dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl.
Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 701). Im
Übrigen weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Kläger
zunächst selbst auf das Postleitzahlengebiet 075.. abgehoben und anlässlich
seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, die Anmietung sei von
einer Werkstatt in Gera aus erfolgt, das im entsprechenden Postleitzahlengebiet
liegt. Ebenso wenig ist es rechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
im Rahmen der Ermittlung des vergleichbaren "Normaltarifs" von der tatsächlich
erfolgten dreitägigen Anmietung ausgegangen ist. Dass der Kläger nachträglich
sein Klagebegehren auf den Ersatz von Mietwagenkosten für zwei Tage reduziert
hat, vermag hieran nichts zu ändern.
Mit Recht hat das Berufungsgericht im Rahmen der Erkundigungspflicht des Klägers
dessen Behauptung nicht als ausreichend erachtet, er habe sich vor Anmietung des
Ersatzfahrzeugs bei drei weiteren Firmen über Vergleichsangebote informiert,
wobei ihm höhere Tagespreise als bei der Klägerin genannt worden seien. Für die
Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich
gewesen, reicht es nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur
einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter
Offenlegung der Unfallsituation auch bei Konkurrenzunternehmen zunächst
ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten wird (vgl. Senatsurteil vom 13.
Februar 2007 - VI ZR 105/06 - VersR 2007, 661, 662). Vielmehr ist er gehalten,
sich ausdrücklich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn aufgrund der Höhe
der angebotenen Tarife oder aufgrund weiterer Umstände ernsthafte Zweifel an
deren Erforderlichkeit bestehen. In solchen Fällen darf sich der Geschädigte
auch nicht mit - möglicherweise durch das erste Mietwagenunternehmen
vermittelten - Auskünften von Konkurrenzunternehmen über ähnlich hohe Tarife
zufrieden geben. Im vorliegenden Fall bestanden ernsthafte Zweifel an der
Erforderlichkeit bereits deshalb, weil - worauf die Revisionserwiderung
zutreffend hinweist - die Streithelferin selbst den Kläger schriftlich darüber
belehrt hatte, dass es bei der Anwendung ihrer Tarife im Zusammenhang mit der
ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zu Problemen mit Versicherungen kommen
kann.
B. Die Anschlussrevision der Beklagten hat ebenfalls Erfolg.
1.
Keinen Erfolg hat allerdings die pauschale Rüge der Anschlussrevision, der vom
Berufungsgericht für die Schätzung des "Normaltarifs" zugrunde gelegte "Schwacke-Mietpreisspiegel
2006" stelle keine geeignete Schätzungsgrundlage dar.
a)
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf
lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen
festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende
Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die
Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche
Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen
oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile
vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; vom 14. Oktober 2008 -
VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708). Demgemäß hat der Senat mehrfach
ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den
"Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels"
im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung)
ermitteln kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006,
986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 12. Juni
2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144, 1145; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 -
VersR 2008, 1370, 1372). Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels
2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. Senatsurteile vom
11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - unter
II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der
Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit
konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den
zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 - VI ZR
164/07 - aaO; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO).
b)
Nach diesen Grundsätzen begegnet es zwar im Rahmen des tatrichterlichen
Ermessens nach § 287 ZPO grundsätzlich keinen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken, dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des
gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" ermittelt hat.
Die Beklagte hat aber - worauf die Anschlussrevision mit Recht hinweist -auch
konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr
geltend gemachten Mängel des Mietpreisspiegels 2006 aufgezeigt. Hiermit hat sich
das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Das
Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob sich hieraus gewichtige Bedenken gegen
die Eignung des Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage ergeben. Dabei
wird allerdings zu beachten sein, dass der von der Anschlussrevision
herangezogene Sachvortrag der Beklagten zu konkreten günstigeren
Vergleichsangeboten anderer Autovermieter nach eigenen Angaben auf einer
Recherche in einem Internet-Portal beruht. Dabei handelt es sich um einen
Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen
Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss.
2.
Die Anschlussrevision rügt weiterhin mit Recht, dass das Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft erheblichen Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich der
zuerkannten Kosten von 50 EUR für die Zustellung und Abholung des Mietwagens
sowie eines Abzuges wegen Eigenersparnis übergangen hat.
a)
Zwar werden entsprechende Nebenkosten für die Zustellung und Abholung des
Mietwagens in der vom Berufungsgericht herangezogenen Schätzungsgrundlage
grundsätzlich als erstattungsfähig angesehen. Die Anschlussrevision weist jedoch
mit Recht darauf hin, dass die Beklagte insoweit geltend gemacht hat, dass
entsprechende Kosten von der Streithelferin nicht in Rechnung gestellt worden
und auch tatsächlich nicht angefallen seien, weil nach den eigenen Angaben des
Klägers bei seiner persönlichen Anhörung eine Anmietung nicht an seinem
Wohnsitz, sondern am Sitz der Streithelferin erfolgt sei.
b)
Soweit die Beklagte den Abzug einer Eigenersparnis bei den Mietwagenkosten
geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht im
Rahmen seines Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO damit auseinandergesetzt hat.
Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden
ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute teilweise eine Ersparnis
von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil
vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - [...] Rn. 20; OLG Jena OLGR Jena 2007, 985,
988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen
(vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523,
1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
Eine Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen
Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs ist Sache des hierzu berufenen
Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nicht vorweggenommen werden.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der Rechtsauffassung des
erkennenden Senats über die Erforderlichkeit der geltend gemachten
Mietwagenkosten und die Zugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" erneut
befinden kann. Dabei wird der Kläger auch Gelegenheit haben, die vom
Berufungsgericht vermissten Angaben zur Berechnung der nicht anrechenbaren
vorgerichtlichen Anwaltskosten nachzuholen.