Mietwagenkosten – Anwendbarkeit der Schwacke-Liste 2006
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
164/07
Urteil vom
11.03.2008
Leitsätze:
a) Die
Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken.
b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich
das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und
übernommen wird.
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
22. Februar 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu
75 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem
Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde
nach unstreitig voll haften.
Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes
Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein
Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des
Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung
mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in
Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien.
Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung
keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis:
"Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma
berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag
von 3.747,98 EUR, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet
wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 EUR, darüber hinaus
gehende Zahlungen lehnte sie ab.
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von
776,04 EUR verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 EUR hat es die
Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter
Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von
lediglich 584,44 EUR zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in
vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel
2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug
angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 EUR einschließlich der
Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz
1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Normaltarif bezeichnet werde, sei
dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu
schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten
Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 EUR. Der Schwacke-Mietpreisspiegel
2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon
deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich
Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die
Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der
Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung
bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe.
Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum
Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes
nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom
Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu
spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und
gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der
Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus.
Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif
auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf
Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung
des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich
unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe
unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes
vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 EUR pro Tag ohne
Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine
Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im
Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision
stand.
A Revision der Beklagten:
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des
Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als
Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein
verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für
zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ
160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007,
1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar
2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -
VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und
- VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR
2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der
Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm
Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das
bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem
örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen
Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines
gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten
Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen"
verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen
Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind
(vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der
Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein
"Normaltarif" zugrunde liegt.
2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des
gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat,
begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es
hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl.
Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12.
Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom
9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar
unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung
bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28.
April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt
es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf
nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil
vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht
Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine
Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der
Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall
bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der
Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November
2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten
Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden
Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und
inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende
Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der
Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung
war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten
aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und
die Ermittlung des gewichteten Mittels im "Schwacke-Mietpreisspiegel" 2006 zu
klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht
meint - als "vorweggenommenes Sachverständigengutachten" anzusehen ist.
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die
Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des
Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten
gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist
grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug
angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug
entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der
Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder
herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein
Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von
den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
B Anschlussrevision des Klägers:
Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur
Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick
auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif"
übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und
erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn
bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner
Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein
wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte
nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen"
Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise
Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der
Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006
- VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie
im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines
"Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der
weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen
"Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach
günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht
meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich
der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der
Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen
keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur
Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis
und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI
ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April
2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach
dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben.
Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von
12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch
dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein
vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des
Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen
Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen
muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 -
VI ZR 117/05 - aaO).
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen
kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend
aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass
es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der
Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es
wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei
exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt
worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen,
nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte
Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem "Normaltarif",
wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde
liegt, ungeeignet.
4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen
Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat
einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um
etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte
Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO,
670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch
zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu
unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.
III.
Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des
Klägers zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.