Mietwagenkosten und Schwacke-Mietwagenpreislisten
Amtsgericht
Pforzheim
Az: 3 C 327/08
Urteil vom
12.12.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatz hat das Amtsgericht Pforzheim auf die mündliche Verhandlung vom
04.11.2008 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 799,11 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2008 zu
bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung
des 1,2-fachen des sich aus dem Urteils ergebenden Betrages abwenden, sofern
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erlitt am 22.12.2007 gegen 10.30 Uhr mit ihrem PKW einen
Totalschaden. Als sie von N. kommend nach links in die B 10 Richtung W. einbog,
fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem BMW in den PKW der
Klägerin. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hatte das Rotlicht der
Wechsellichtzeichenanlage nicht beachtet. Die Klägerin mietete noch am Unfalltag
bei der Fa. A. einen PKW der Mietwagenklasse 2 an. Sie gab das Fahrzeug am
07.01.2008 zurück. Die Fa. A. berechnete 1622,64 € an Mietwagenkosten. Hierauf
erstattete die Beklagte 742,40 €. Der unfallbeschädigte PKW Peugeot 206 der
Klägerin ist in die Mietwagengruppe 04 einzuordnen.
Mit der Klage fordert die Klägerin von der Beklagten Zahlung von weiteren 799,11
€ an Mietwagenkosten.
Die Klägerin trägt vor, sie sei nicht in der Lage gewesen, neben den Kosten für
die Ersatzbeschaffung des PKW noch Mietwagenkosten vorzufinanzieren. Sie habe
sofort ein Ersatzfahrzeug benötigt, um Besuche, Arztbesuche und sonstige Fahrten
unmittelbar vor Weihnachten durchführen zu können. Sie habe auf ausdrücklichen
Wunsch einen PKW mit Winterreifen erhalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 799,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2008 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht
verstoßen. Sie habe bei der Fa. S., die auch im Hause der Fa. A. untergebracht
sei, ein Fahrzeug zum Preis von 744,00 € anmieten können. Die Schwacke-Liste
2007 gebe nicht die Normalpreise wieder. Diese seien vom Frauenhofer Institut
richtig ermittelt worden.
Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden
Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage erweist sich als begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. §§ 1,3 PflVersG
Anspruch auf Zahlung von weiteren 799,11 € an Mietwagenkosten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unfallgeschädigter
berechtigt, ein Fahrzeug der Mietwagengruppe anzumieten, das der Mietwagengruppe
seines unfallbeschädigten Fahrzeugs entspricht. Er hat hierbei Anspruch auf
Erstattung zumindest der Mietwagenkosten, die bei einer Anmietung im sog.
Normaltarif anfallen. Der unfallgeschädigte PKW der Klägerin, ein Peugeot 206,
ist unstreitig der Mietwagengruppe 04 zuzuordnen. Mithin kann die Klägerin
Ersatz derjenigen Kosten fordern, die angefallen wären, wenn ein Fahrzeug der
Mietwagengruppe 04 im Normaltarif angemietet worden wäre. Der Mindestbetrag der
zu ersetzenden Mietwagenkosten als - Normaltarif- kann nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. des Modus
der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. BGH vom 09.05.2006, VI
ZR 117/05, Urteil vom 24.06.2008 VI ZR 234/07 und OLG Karlsruhe, Urteil vom
17.03.2008, 1 U 17/08). Auch in der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 14.10.2008 VI ZR 208/07 hat der Bundesgerichtshof nicht etwa entschieden,
dass die Schwacke-Liste keine taugliche Schätzungsgrundlage zur Ausübung des
Ermessens nach § 287 ZPO wäre. Der Bundesgerichtshof hat es lediglich als nicht
ermessensfehlerhaft angesehen, dass das Landgericht Chemnitz für seinen Bezirk
es nicht auszuschließen vermochte, dass die dort genannten Preise von
wirtschaftlich interessierten Kreisen in ihrem Interesse manipuliert worden
seien. Das erkennende Gericht ist nach wie vor der Auffassung, dass der
Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 ebenso wie die Schwacke-Liste 2003 und 2006 eine
geeignete Schätzgrundlage darstellen, da keine nachgewiesenen Anhaltspunkte
vorliegen, dass die zwischenzeitig eingetretene Preissteigerung ein Reflex auf
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der
Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit
konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der
betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirkt
(BGH Urteil vom 11.03.2008 VI ZR 164/07). Ein solcher Tatsachenvortrag liegt
nicht vor. Es ist nicht dargetan, dass im Postleitzahlengebiet 7… die
Schwacke-Liste zu falschen Ergebnissen führt.
Der Normaltarif ist demnach auf der Grundlage des Modus der Schwacke-Liste 2007
zu schätzen. Nach dem Modus der Schwacke-Liste beträgt die Wochenpauschale für
ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 4 495,00 €. Die Tagespauschale beläuft sich auf
90,00 €. Damit errechnet sich ein Betrag von 1170,00 €. Nach Abzug von 5 %
Eigenersparnis verbleiben 1111, 50 €. Die Wochenpauschale für die
Vollkaskoversicherung beläuft sich auf 132,00 € und die Tagespauschale auf 22,00
€. Für Winterreifen ist nach der Schwacke-Liste für 16 Tage ein Betrag von
240,00 € anzusetzen. Damit errechnet sich ein Betrag von 1659,50 €. Nachdem
jedoch die Mietwagenrechnung der Fa. A. sich nur auf 1622,64 € beläuft, bedeutet
dies, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung des eingeklagten Betrages hat.
Im Mietvertrag ist handschriftlich eingetragen, dass für Winterreifen pro Tag
6,50 € berechnet werden. Soweit die Beklagte behauptet hat, diese Eintragung sei
erst nachträglich erfolgt, hat sie hierfür keinen Beweis angetreten. Im übrigen
ergibt sich aus der Schwacke-Erhebung, dass von Autovermietungen generell
Zusatzgebühren für die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Winterreifen verlangt
werden. Mithin gehören diese Kosten zum unfallbedingten Schaden.
Soweit die Beklagte geltend machte, die Klägerin habe bei der Fa. S., die in den
Räumlichkeiten der Fa. A. ebenfalls angesiedelt sei, ein Fahrzeug zu einem
erheblich günstigeren Tarif anmieten können, kommt es hierauf nicht an. Zum
einen geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dahin, dass der
Geschädigte lediglich den Normaltarif des billigsten Anbieters ersetzt verlangen
kann. Der Geschädigte kann vielmehr Ersatz der üblicherweise anfallenden
Mietwagenkosten fordern. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin
an die Fa. S., die dem erkennenden Richter bis heute auch unbekannt war, hätte
geraten sollen. Die Fa. S. taucht im Telefonbuch auch bei den gängigen
Autovermietungen, die unter diesem Stichwort verzeichnet sind, nicht auf. Auch
bei den Betriebsräumlichkeiten der Fa. A. in P. weist nichts auf die Fa. S. hin.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen
auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.