Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - Schätzungsgrundlage
Oberlandesgericht Köln
Az: 6 U 6/09
Urteil vom
21.08.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2009 verkündete Urteil des
Landgerichts Bonn - 18 O 131/08 - abgeändert und unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.574,69 EUR nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 375,68 EUR seit dem
23.12.2007 und aus 199,02 EUR seit dem 21.02.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 3/4 und die
Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 6/7 der
Klägerin und zu 1/7 der Beklagten zur Last.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die beklagte Haftpflichtversicherung ist eintrittspflichtig für Schäden aus elf
Verkehrsunfällen im Raum C zwischen Mai 2007 und März 2008. Sie wird von der
Klägerin, einer Autovermieterin, aus abgetretenem Recht der Geschädigten auf
Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Anspruch genommen. Die Parteien haben in
erster Instanz einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagte noch
1.000,00 EUR auf Mehrkosten für Zustellung und Abholung der Mietfahrzeuge,
Zusatzfahrer und Winterreifen an die Klägerin zahlt. Darüber hinaus hat das
Landgericht Bonn die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf das verwiesen
wird, zur Zahlung von 4.110,23 EUR nebst Zinsen verurteilt; dabei hat es den
Schaden entsprechend dem Normaltarif-Moduswert der Ausgabe 2007 des von der
EurotaxT GmbH herausgegebenen TListe Automietpreisspiegels (nachfolgend nur:
T-Mietpreisspiegel 2007) mit einem pauschalen Aufschlag von 20 % wegen
unfallbedingter Mehraufwendungen und einem Kaskoversicherungs-Zuschlag - unter
Berücksichtigung geringerer Rechnungsbeträge in drei Fällen - geschätzt. Dagegen
richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere zu dem 2008 vom
G-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) herausgegebenen
Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland (nachfolgend nur: G-Mietwagenspiegel
2008) die Tauglichkeit der Schätzungsgrundlage des Landgerichts angreift.
Daneben wendet sie sich gegen die vom Landgericht im Fall X (Fall 4) anerkannte
Zahl der Miettage und die Begründung des Zinsanspruchs. Die Klägerin verteidigt
das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Über den
vergleichsweise anerkannten Betrag von 1.000,00 EUR hinaus steht der Klägerin
gegen die Beklagte ein abgetretener Schadensersatzanspruch (§§ 823 Abs. 1, 249
Abs. 2, 398 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG) auf Zahlung weiterer
Mietwagenkosten nur noch in Höhe von 574,69 EUR nebst anteiligen Zinsen zu.
1. Soweit die Berufung sich gegen den Ansatz von fünfzehn (statt nur fünf)
Miettagen im Fall des Geschädigen Dr. X (Fall Nr. 4) wendet, ist sie allerdings
unbegründet. Die Klägerin hat ihre Darlegung zweitinstanzlich in zulässiger
Weise ergänzt (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) und mit dem Reparaturablauf auch
die geltend gemachte Mietzeit (29.10. bis 12.11.2007) durch eine zeitnahe, in
sich schlüssige Bescheinigung der Auto D GmbH (vom 07.01.2008) belegt. Dem
gegenüber vermag das pauschale Bestreiten der Beklagten (die sich lediglich mit
Nichtwissen erklärt hat) keine durchgreifenden Zweifel an der tatsächlichen
Anmietung oder an der Erforderlichkeit des Ersatzfahrzeugs zu wecken, so dass
der Entscheidung die Darstellung der Klägerin zu Grunde zu legen war (§ 286 Abs.
1 ZPO).
2. Nicht beitreten kann der Senat dagegen den Feststellungen des Landgerichts
zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.
a) Im Ansatz zutreffend nimmt das Landgericht an, dass der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs.
2 S. 1 BGB) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein
verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für
zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der
Erforderlichkeit abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat er im Rahmen des ihm
Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen
Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung
eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens
grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr.: BGH,
Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 = BGHZ 160, 377 [383 f.] = NJW 2005, 51 [52
f.] = VersR 2005, 239 [240 f.]; BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - NJW
2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 7]; Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 = NJW
2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 9] m.w.N.; einen Überblick über die gesamte
aktuelle Rechtsprechung bieten Martis / Enslin, MDR 2009, 848).
Um den am Markt üblichen "Normaltarif" festzustellen, kann der Tatrichter im
Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO auf Listen oder Tabellen zurückgreifen,
solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden
Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR
2008, 699 [Rn. 9]; Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR
2008, 1370 [Rn. 22]). Wenn er berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann er
die Heranziehung einer bestimmten Liste allerdings auch ablehnen, ohne seine
Bedenken durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen, und auf
eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen (BGH, Urteil vom
14.10.2008 - VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 22, 24]).
aa) Das Landgericht ist bei seiner Schätzung von dem das jeweilige
Postleitzahlengebiet und die jeweilige Fahrzeuggruppe betreffenden sogenannten
gewichteten Mittel- oder Moduswert aus dem T-Mietpreisspiegel 2007 ausgegangen
und hat sich (in der angefochtenen Entscheidung sowie in seinem Urteil vom
16.12.2008 - 18 O 242/08 = NVZ 2009, 147 f.) ausdrücklich gegen die Auffassung
des Senats gewandt, der in seinem Urteil vom 10.10.2008 - 6 U 115/08 (r+S 2008,
538 = DAR 2009, 33 = NVZ 2009, 145) den G-Mietwagenspiegel 2008 zu Grunde gelegt
hat. Da es sich bei den verschiedenen Ausgaben des T-Mietpreisspiegels um eine
bis in jüngste Zeit von vielen Gerichten, auch von anderen Senaten des
Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 03.03.2009 - 24 U 6/08; Beschluss vom
20.04.2009 - 13 U 6/09; Beschluss vom 12.05.2009 - 11 U 219/08; zur Auffassung
des 7., 19. und 25. Zivilsenats vgl. die mit Schriftsatz der Klägerin mit
nachgereichtem Schriftsatz vom 07.07.2009 vorgelegten Sitzungsniederschriften)
häufig verwendete und revisionsrechtlich unbeanstandete Schätzgrundlage handelt
(vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910 = VersR 2008,
1370 [Rn. 22 f.]; Beschluss vom 13.01.2009 - VI ZR 134/08 = VersR 2009, 801 [Rn.
5]; Urteil vom 25.03.2009 - XII ZR 117/07 = DAR 2009, 399 = MDR 2009, 799), hat
das Landgericht gemeint, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer einheitlichen
Rechtsprechung dem T-Mietpreisspiegel 2007 den Vorzug geben zu sollen.
bb) Dem vermag sich der Senat nach erneuter gründlicher Überprüfung seiner
erwähnten, dem Urteil vom 10.10.2008 zu Grunde liegenden Auffassung nicht
anzuschließen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). An der Tauglichkeit der neueren Ausgaben
des T-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage für den ortsüblichen "Normaltarif"
bestehen gerade unter den Umständen des Streitfalles angesichts der durchweg
(zum Teil erheblich) niedrigeren Werte des G-Mietwagenspiegel 2008 konkrete
Zweifel, die von der Klägerin durch ihren (im Übrigen ohne geeigneten
Beweisantritt gebliebenen) Vortrag nicht entkräftet worden sind. Die inzwischen
von mehreren Obergerichten (OLG München, Urteil vom 25.07.2008 - 10 U 2539/08 =
r+s 2008, 439; DAR 2009, 36; OLG Jena,Urteil vom 27.11.2008 - 1 U 555/07 = r+s
2009, 40 = NZV 2009, 181; OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009 = r+s 2009, 299 =
MDR 2009, 800; aus dem Schrifttum vgl. nur Palandt / Heinrichs, BGB, 68. Aufl.,
§ 249 Rn. 31; Quaisser, NVZ 2009, 121 ff.; weitere Nachweise bei Martis / Enslin,
MDR 2009, 848 [850]) geteilten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des
T-Mietpreisspiegels, die auch der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil
vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 (NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 21, 23];
Vorinstanz: LG Chemnitz) als tatrichterliche Würdigung für vertretbar gehalten
hat, lassen es vielmehr geraten erscheinen, im Rahmen der Schätzung des den
Zedenten der Klägerin entstandenen konkreten (Mindest-) Schadens nicht auf den
vom Landgericht herangezogenen und von der Klägerin im Berufungsrechtszug als
Schätzgrundlage verteidigten T-Mietpreisspiegel 2007, sondern auf den
G-Mietwagenspiegel 2008 zurückzugreifen. Auf die übrigen von der Beklagten
erstinstanzlich vorgelegten, überwiegend andere Zeiträume oder Regionen
betreffenden Marktrecherchen und Konkurrenzangebote kommt es insofern nicht an.
(1) Die Erhebungsmethode des G IAO, dessen Seriosität nicht allein mit dem
Hinweis auf den Auftraggeber der Studie (den Verband der deutschen
Versicherungswirtschaft) in Zweifel gezogen werden kann, ist derjenigen der
Autoren des T-Mietpreisspiegels in einem wesentlichen Punkt überlegen (vgl. zum
Folgenden Quaisser, NZV 2009, 121 [122 ff.] und die von der Berufung als Anlage
G 25 vorgelegte Stellungnahme des G IAO, der die Klägerin insoweit in
tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten ist): Während der
T-Mietpreisspiegel 2007 auf den Daten von Mietwagenorganisationen und den
Angaben von Vermietungsunternehmen im Rahmen einer schriftlichen Befragung
beruht, deren Zweck - die Erstellung einer (ihre eigenen wirtschaftlichen
Interessen berührenden und unter Umständen auch forensisch relevanten)
Preisübersicht - für die Befragten offen zu Tage lag, so dass (zumal angesichts
einer auffälligen Steigerung der im T-Mietpreisspiegel angegebenen
"Normaltarife" nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 12.10.2004 - VI ZR
151/03 - zur nur noch begrenzten Ersatzfähigkeit eines "Unfallersatztarifs") mit
interessegeleiteten Angaben zumindest gerechnet werden muss, liegen dem
G-Mietwagenspiegel 2008 ca. 75.000 Einzelangaben aus einer anonymen
Internetabfrage bei sechs großen deutschen Mietwagenanbietern und ca. 10.000
Angaben aus ebenfalls ohne Offenlegung des Untersuchungszwecks von scheinbaren
Mietinteressenten getätigten telefonischen Anfragen bei 3.249 einzelnen
Anmietstationen zu Grunde. Insbesondere wegen dieser Anonymität der Erhebung
erscheinen die vom G IAO ermittelten Werte tendenziell zuverlässiger.
(2) Die vom Landgericht und in der Berufungserwiderung - mit den Vertretern der
Gegenmeinung - angeführten vermeintlichen Nachteile des G-Mietwagenspiegels 2008
gegenüber dem T-Mietpreisspiegel 2007 fallen dagegen zur Überzeugung des Senats
unter den Umständen des Streitfalles weniger stark ins Gewicht:
(a) Der Einwand, dass die nur nach zweistelligen statt nach dreistelligen
Postleitzahlengebieten differenzierende Erfassung der Mietwagenkosten ein
größeres Ungenauigkeitspotential in sich berge, geht fehl. Die statistische
Ungenauigkeit dürfte bei einem kleineren Zuschnitt der Erhebungsbezirke mit
einer kleineren Zahl von Anbietern kaum geringer sein; auch ist nach dem
Klagevorbringen nicht ersichtlich, wieso im betroffenen Raum der Stadt C trotz
relativ geringer Entfernungen etwa zwischen links- und rechtsrheinischen
Stadtteilen oder zwischen Stadtgebiet und Nachbargemeinden nennenswerte
Differenzen bei den ortsüblichen Mietwagenpreisen auftreten sollten.
(b) Der Tauglichkeit der G-Tabelle steht die Konzentration der Internetabfrage
auf sechs bundesweit marktführende Anbieter nicht entgegen, zumal bei der
telefonischen Nachstellung der Anmietsituation auch die Angaben weiterer
Mietwagenanbieter berücksichtigt und dabei auftretende Abweichungen tabellarisch
erfasst wurden. Dass der wachsenden Bedeutung des Internets für Preisvergleiche
und die Buchung von Dienstleistungen angemessen Rechnung getragen wird, dürfte
im Übrigen eher einen Vorzug des G-Mietwagenspiegels darstellen.
(c) Die vom G IAO ausgewiesenen Preise setzen eine Vorbuchzeit von einer Woche
voraus; dies ist im Rahmen der Ermittlung des "Normaltarifs" methodisch nicht zu
beanstanden. Sondereffekte, die bei kurzfristiger Anmietung auf Grund eines
Unfalls unvermeidbar sein mögen, sind nicht beim "Normaltarif", sondern
gegebenfalls im Rahmen eines Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen zu
berücksichtigen. Andernfalls müssten die Mehrkosten einer kurzfristigen
Anmietung nämlich (nach welcher Methode?) wieder herausgerechnet werden, wenn
die Anmietung (wie in der Mehrzahl der streitbefangenen Fälle) erst eine Woche
oder später nach dem Unfall erfolgt.
(d) Soweit dem G-Mietpreisspiegel 2008 entgegengehalten wird, dass er die von
den Vermietern zusätzlich zum Grundpreis verlangten Nebenkosten unberücksichtigt
lasse, gilt Entsprechendes: Gesondert abzurechnende Zuschläge für Zweitfahrer,
Winterreifen oder Zustell-und Abholkosten (über deren Anfall und Höhe sich die
Parteien im Streitfall verglichen haben) gehören ersichtlich nicht zum
"Normaltarif". Dem Einwand, dass die großen Anbieter in ihrer Kalkulation oft
niedrigere Grundpreise mit höheren Zuschlägen kombinierten, mag gegebenenfalls
bei der konkreten Schadensberechnung Rechnung getragen werden können; eine
generelle Einrechnung solcher einzelfallabhängigen Zuschläge in den
"Normaltarif" zusätzlich zu ihrer gesonderten Ausweisung in der Rechnung (wie im
Streitfall durch die Klägerin) lässt sich damit aber nicht rechtfertigen.
Was schließlich die von der Klägerin gesondert berechnete und auch in den
Normaltarif-Angaben des T-Mietpreisspiegels nicht enthaltene
Haftungsfreistellung betrifft, so sind in den Preisen des G-Mietpreisspiegels
2008 die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zwischen
750,00 EUR und 900,00 EUR bereits berücksichtigt.
Die Einteilung der Fahrzeuggruppen folgt im Übrigen - soweit hier von Interesse
- der T-Klassifikation; den erhobenen Preisen liegen in beiden Tabellenwerken
Tages-, Dreitages- und Siebentagespauschalen, eine unbegrenzte Zahl von
Freikilometern und Bruttopreise zu Grunde.
(e) Für das von der Klägerin verteidigte Abstellen des T-Mietpreisspiegels auf
den (in älteren Ausgaben "gewichteter Mittelwert" genannten) "Moduswert" (also
den von den jeweils befragten Anbietern am häufigsten genannten Preis) statt auf
den Durchschnittswert (also das arithmetische Mittel aller genannten Preise),
scheint auf den ersten Blick zu sprechen, dass der Geschädigte, der mehrere
Angebote einholt und sich für ein beziffertes Angebot entscheiden muss, dabei
nur selten genau den Durchschnittspreis genannt bekommen wird. Für ein Anknüpfen
an den arithmetischen Mittelwert spricht in der Gesamtschau aber die geringere
Fehlerneigung: Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen
Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur
zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen
Preise den Moduswert bilden. Im Übrigen ergibt sich aus den mit der Klage
vorgelegten Auszügen aus dem T-Mietpreisspiegel 2007, die neben dem Moduswert
jeweils auch den arithmetischen Mittelwert ausweisen, dass dieser sehr oft nicht
unter, sondern über dem betreffenden Moduswert liegt, so dass die Geschädigten
durch die Annahme eines am Durchschnittswert orientierten "Normaltarifs"
jedenfalls nicht benachteiligt werden.
Dennoch - und das spricht im Sinne einer Schätzung des Mindestschadens letztlich
für die Anwendung G-Mietwagenspiegels 2008 - liegt der Moduswert (ohne
Haftungsfreistellung) aus dem T-Mietpreisspiegel 2007 nicht nur in einzelnen,
sondern in allen streitbefangenen Fällen (zum Teil erheblich) über dem
Mittelwert des G-Mietwagenspiegels 2008 (einschließlich Haftungsfreistellung),
und zwar sogar dann, wenn von den (mit Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.2008
unter Bezugnahme auf die Seiten 45, 46 und 89 des Mietwagenspiegels [Anlagen G
18 und 19] im Einzelnen vorgetragenen) Werten aus der Internetabfrage und der
Telefonbefragung immer der jeweils höhere (Brutto-) Betrag in Ansatz gebracht
wird:
|T |G|Mehrbetrag
1. I|270,00 EUR |187,47 EUR |44 %
2. Q |267,00 EUR |199,21 EUR |34 %
3. N |300,00 EUR |223,69 EUR |34 %
4. X|1.022,78 EUR |609,78 EUR |68 %
5. U|520,11 EUR |330,86 EUR |57 %
6. K|1.265,00 EUR |832,64 EUR |52 %
7. S |399,06 EUR |326,22 EUR |22 %
8. von V|470,87 EUR |270,87 EUR |74 %
9. C|1.040,22 EUR |661,72 EUR |57 %
10. M|318,02 EUR |258,18 EUR |23 %
11. Y|178,50 EUR |167,90 EUR |6 %
b) Die dem G-Mietwagenspiegel 2008 zu entnehmenden ortsüblichen "Normalpreise"
sind nach den Umständen des Streitfalles nur teilweise (mit konkreter Auswirkung
auf das Entscheidungsergebnis nur in zwei Fällen) um einen pauschalen Aufschlag
von 20 % zu erhöhen.
aa) Spezifische Leistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an
Unfallgeschädigte (wie die Vorfinanzierung des Mietfahrzeugs oder das
Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote) können im Rahmen der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen pauschalen prozentualen Aufschlag auf den
"Normaltarif" rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 -
NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 18]; Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07
= NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 [Rn. 15 ff.] m.w.N.). Der Höhe nach hält der
Senat einen Zuschlag von 20 % für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. Urteil
vom 10.10.2008 - 6 U 115/08 = r+S 2008, 538 = DAR 2009, 33 = NVZ 2009, 145 m.w.N.).
Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte
sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH vom
11.03.2008 - VI ZR 164/07 - NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rn. 16]; Urteil
vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 = NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rn. 15]) noch
überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet,
die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen
notwendig erscheinen lassen kann. Je weiter der zeitliche Abstand zwischen dem
Unfall und der Miete des Ersatzfahrzeuges ist, um so ferner wird es liegen, dem
Geschädigten (und dem Mietwagenunternehmen als Zessionarin seines
Ersatzanspruchs) einen gegenüber dem ortsüblichen "Normaltarif" erhöhten Betrag
als erforderlichen Schadensbeseitungsaufwand zuzubilligen, weil er dem Vermieter
hier wie jeder andere Mietwagenkunde gegenübertritt, der seinen Fahrzeugbedarf
vorausschauend planen, Angebote vergleichen, Finanzierungsfragen regeln und sich
für die wirtschaftlich günstigste Lösung entscheiden kann.
bb) Die Klägerin hat (mit Schriftsatz vom 11.08.2008, Bl. 78 ff. und Tabelle Bl.
97 d.A.) dargetan, welche unfallbedingten Mehrleistungen sie gegenüber den
Geschädigten erbracht habe; die Beklagte ist dem (mit Schriftsatz vom
02.09.2008, Bl. 117 ff. d.A.) entgegengetreten. Wie das Landgericht im Ansatz
zutreffend angenommen hat, bedarf es insoweit keiner weiteren Klärung in jedem
Einzelfall; vielmehr erlauben die Umstände hier auch nach Auffassung des Senats
in Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 ZPO eine typisierende
Betrachtung:
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann der Anfall unfallbedingter
Mehrleistungen einerseits unterstellt werden, wo die Anmietung des
Ersatzfahrzeugs innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfall erfolgte. Das betrifft
- wie nachfolgend zu lit. d näher erläutert - die Fälle Nr. 4, 6 und 9, wobei
die Gewährung des Zuschlags im Fall Nr. 9 allerdings ohne Auswirkung auf das
Entscheidungsergebnis bleibt.
Ein prozentualer Zuschlag muss andererseits zumindest dort ausscheiden, wo
zwischen dem Unfall und dem Abschluss des Mietvertrages wie in den Fällen Nr. 3,
7, 8 und 10 ein Zeitraum von 19 oder mehr Tagen lag. Im Fall Nr. 3 waren es
anderthalb, im Fall Nr. 10 sogar mehr als zweieinhalb Monate. Zudem erstreckte
sich der Zeitraum im Fall Nr. 10 ebenso wie in den Fällen Nr. 7 (Anmietung 19
Tage nach dem Unfall) und 8 (Anmietung 24 Tage nach dem Unfall) über den
Jahreswechsel. Wieso es den Geschädigten innerhalb dieser Zeit nicht möglich
gewesen sein soll, ihren Fahrzeugbedarf auch unter Kostengesichtspunkten in Ruhe
zu planen, ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich.
In den übrigen Fällen (Nr. 1, 2, 5 und 11) lagen zwischen Unfall und Anmietung
mindestens fünf und höchstens elf Tage. Ob in diesen Fällen ein prozentualer
Zuschlag für unfallspezifische Mehrleistungen in Betracht kommt, kann der Senat
angesichts der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen im Ergebnis offen
lassen, weil selbst bei Berücksichtigung eines solchen Zuschlags - gemäß den
folgenden Erläuterungen zu lit. d - kein weiterer Ersatzanspruch verbleibt.
c) Überwiegend zu Recht rügt die Berufung die zusätzliche Berücksichtigung von
Haftungsfreistellungskosten in Höhe der von der Klägerin auf der Grundlage des
T-Mietpreisspiegels 2007 berechneten Kaskoversicherungsbeiträge. Da in den
"Normaltarif" des G-Mietwagenspiegels 2008 die Kosten einer
Vollkaskoversicherung mit 750,00 EUR bis 900,00 EUR Selbstbeteiligung bereits
eingerechnet sind, können zusätzliche Haftungsfreistellungskosten nur
ausnahmsweise - und auch dann nur in Höhe der Beitragsdifferenz - berücksichtigt
werden, wenn die Geschädigten unter dem Aspekt der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung Wert auf eine niedrigere Selbstbeteiligung legen durften.
Eine entsprechende Vereinbarung ist hier in den Fällen Nr. 1, 2, 5, 6, 8 und 11
getroffen worden. Nähere Feststellungen zu den Umständen und Beweggründen
stünden zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung außer Verhältnis (§ 287
Abs. 2 ZPO). Auf Grund der Abrechnungen der Klägerin schätzt der Senat den
zusätzlichen Kaskoversicherungsaufwand bei niedrigerer Selbstbeteiligung auf
höchstens 15,00 EUR, was sich - wie im Folgenden erläutert - nur im Fall Nr. 6
geringfügig auf die Höhe der restlichen Ersatzforderung auswirkt.
d) Die Schadensberechnung in den einzelnen Fällen stellt sich nach alledem wie
folgt dar, wobei als "Normaltarif" wiederum der jeweils höhere Mittelwert aus
der Internetabfrage oder der Telefonumfrage für das Postleitzahlengebiet 53 zu
Grunde zu legen war. Dass sich der Geschäftssitz der Q GmbH im Fall Nr. 2 in
59872 O befindet, wirkt sich nicht aus, weil es sich um ein von dem Mitarbeiter
A genutztes Fahrzeug handelt, der in Z wohnt.
Fall Nr. 1 I
Unfall am 07.05.2007; Mietbeginn am 14.05.2007 (7 Tage)
Kfz-Klasse 4 - Mietdauer 3 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 150,00 EUR
187,47 EUR Normaltarif, 37,49 EUR (20%) Aufschlag und 15,00 EUR Kaskomehraufwand
ergibt 239,96 EUR; gezahlt sind 296,31 EUR
- kein Restanspruch
Fall Nr. 2 Q GmbH
Unfall am 28.07.2007; Mietbeginn am 08.08.2007 (11 Tage)
Kfz-Klasse 4 - Mietdauer 3 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 200,00 EUR
167,40 EUR (netto) Normaltarif, 33,48 EUR Aufschlag und 15,00 EUR
Kaskomehraufwand ergibt 215,88 EUR; gezahlt sind 249,00 EUR
- kein Restanspruch
Fall Nr. 3 N
Unfall am 09.07.2007; Mietbeginn am 21.08.2007 (43 Tage)
Kfz-Klasse 2 - Mietdauer 4 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 1.000,00 EUR
223,69 EUR Normaltarif
gezahlt sind 280,84 EUR
- kein Restanspruch
Fall Nr. 4 Dr. X
Unfall am 21.10.2007; Mietbeginn am 29.10.2007 (2 Tage)
Kfz-Klasse 3 - Mietdauer 15 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 1.000,00 EUR
609,78 EUR Normaltarif und 121,96 EUR Aufschlag ergibt 731,74 EUR
gezahlt sind 356,06 EUR
- Restanspruch 375,68 EUR
Fall Nr. 5 U
Unfall am 06.12.2007; Mietbeginn am 11.12.2007 (5 Tage)
Kfz-Klasse 5 - Mietdauer 7 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 500,00 EUR
330,86 EUR Normaltarif, 66,17 EUR Aufschlag und 15,00 EUR Kaskomehraufwand
ergibt 412,03 EUR; gezahlt sind 440,30 EUR
- kein Restanspruch
Fall Nr. 6 K
Unfall am 27.12.2007; Mietbeginn am 28.12.2007 (1 Tag)
Kfz-Klasse 6 - Mietdauer 14 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 500,00 EUR
832,64 EUR Normaltarif, 166,53 EUR Aufschlag und 15,00 EUR Kaskomehraufwand
ergibt 1.014,17 EUR; gezahlt sind 815,15 EUR
- Restanspruch 199,02 EUR
Fall Nr. 7 S
Unfall am 19.12.2007; Mietbeginn am 07.01.2008 (19 Tage)
Kfz-Klasse 3 - Mietdauer 5 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 750,00 EUR
326,22 EUR Normaltarif
gezahlt sind 329,15 EUR
- kein Restanspruch
Fall Nr. 8 B Freiherr von V
Unfall am 23.12.2007; Mietbeginn am 16.01.2008 (24 Tage)
Kfz-Klasse 3 - Mietdauer 8 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 300,00 EUR
270,87 EUR Normaltarif und 15,00 EUR Kaskomehraufwand ergibt 285,87 EUR
gezahlt sind 351,05 EUR
- kein Restanspruch
Fall Nr. 9 C
Unfall am 21.01.2008; Mietbeginn am 22.01.2008 (1 Tag)
Kfz-Klasse 5 - Mietdauer 15 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 1.000,00 EUR
661,72 EUR Normaltarif und 132,34 EUR Aufschlag ergibt 794,06 EUR
gezahlt sind 804,44 EUR
- kein Restanspruch
Fall Nr. 10 M
Unfall am 22.12.2007; Mietbeginn am 11.03.2008 (80 Tage)
Kfz-Klasse 3 - Mietdauer 4 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 1.000,00 EUR
258,18 EUR Normaltarif
gezahlt sind 301,07 EUR
- kein Restanspruch
Fall Nr. 11 Y
Unfall am 08.03.2008; Mietbeginn am 17.03.2008 (9 Tage)
Kfz-Klasse 5 - Mietdauer 2 Tage
Vollkasko-Selbstbeteiligung 300,00 EUR
168,76 EUR Normaltarif, 33,75 EUR Aufschlag und 15,00 EUR Kaskomehraufwand
ergibt 217,51 EUR; gezahlt sind 227,29 EUR
- kein Restanspruch
3. Zinsen sind (außerhalb des vereinbarungsgemäß unverzinslich geschuldeten
Vergleichsbetrages) entgegen der Berufungsrüge ab dem sich aus § 286 Abs. 3 BGB
ergebenden Zeitpunkts zu entrichten. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten
zwar keine Entgelt-, sondern eine abgetretene Schadensersatzforderung geltend;
diese umfasst aber auch den auf der verzögerten Zahlung des mietvertraglichen
Entgelts beruhenden Zinsschaden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtslage ist höchstrichterlich hinreichend
geklärt und der Entscheidungsschwerpunkt liegt ganz im tatrichterlichen Bereich.