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Mietwagenkosten -
Wirtschaftlichkeitsgebot geringe Nutzung
Amtsgericht Arnsberg
Az: 3 C
162/08
Urteil
vom 27.08.2008
In dem Rechtsstreit hat das
Amtsgericht Arnsberg am 27.08.2008 im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,37 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2008 sowie 46,41 €
vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 23 % der Klägerin und zu 77 % der
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(verkürzt gem. § 495 a ZPO)
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem
Verkehrsunfall geltend, wobei die 100%-tige Haftung der Beklagten zwischen den
Parteien unstreitig ist.
Am 20.09.2007 verunfallte die unmittelbar geschädigte XXXX mit ihrem Fahrzeug,
einem BMW 318i Lim. (EZ XXX; 95 kw). Vom 26.09. bis 28.09.2007 mietete sie bei
der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Tarifgruppe 6 an. Die Klägerin berechnete
ihr hierfür mit Rechnung vom 04.10.2007 einen Betrag in Höhe von 409,03 €, auf
den die Beklagte 278,64 € zahlte.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die in Rechnung gestellten Beträge
erforderlich i. S. d. § 249 BGB gewesen seien. Im Hinblick auf die
Besonderheiten des Unfallersatzwagengeschäfts sei der vorgenommene Aufschlag auf
den Normaltarif nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Ferner vertritt sie
die Ansicht, die Geschädigte habe angesichts einer Fahrleistung von 66 km in
drei Tagen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Der abgerechnete Tarif
sei nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Tatsachen für einen Aufschlag oder
unfallbedingte Zusatzleistungen seien nicht vorgetragen. Auch stelle die
Schwacke-Liste 2006 keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil die Erhebung
methodische Mängel aufweise und dementsprechend keine aktuellen Marktpreise
wiedergegeben würden. Grundlagen für die Schätzung eines pauschalen Aufschlags
seien nicht vorgetragen. Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges
könnten ebenso wenig berechnet werden wie Haftungsbefreiungskosten.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn die im Prozess vorgelegte
Abtretungserklärung vom 26.09.2007 (Bl. 4 d. A.) verstößt nicht gegen Art. 1 § 1
RBerG.
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit
des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Dabei ist es nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus zulässig, dem praktischen
Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der
Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem
Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen.
Unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ist hier
davon auszugehen, dass es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen
Forderung nicht um die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte ging, sondern darum,
die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Bereits der Wortlaut der
ursprünglichen Abtretungserklärung vom 26.09.2007 enthält einen eindeutigen
Hinweis darauf, dass die Zweckbestimmung in der Sicherung der Zahlungsansprüche
der Klägerin gegen den Geschädigten liegt und dass dieser seine
Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Außerdem hat sich die
Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten
lassen; die Abtretung ist vielmehr auf Ersatzansprüche hinsichtlich der
Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder
Angelegenheiten i. S. d. Art. 1 § 1 RBerG. Eine andere Beurteilung ist im
Übrigen auch nicht nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes zum
01.07.2008 geboten.
Die Abtretung als solche ist auch nicht zu unbestimmt, da sie sich eindeutig nur
auf die Mietwagenkosten und damit jedenfalls auf eine „bestimmbare“ Forderung
bezieht, was den Bestimmtheitsanforderungen gem. § 398 f. BGB genügt.
Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz weiterer Mietwagenkosten gem. §§ 7,
17 StVG, § 3 PflVersG i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang verlangen.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen
Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und
notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er
die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren
möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der
Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif
anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann
gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation
einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf
Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich
sind (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564).
Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung
nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen. Dabei ist er
nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen
betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige
Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell
einen erhöhten Tarif – unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf
den „Normaltarif“ rechtfertigen (BGH, aaO.).
War der Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend
gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“, kann der Geschädigte im
Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden
Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne
weiteres zugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und
erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn
bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner
Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein
wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05
– NJW 2006, 360).
Unter Zugrundelegung dieser vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, denen
sich das Gericht anschließt, kann die Klägerin nur die üblichen („normalen“)
Mietwagenkosten ohne Aufschlag erstattet verlangen.
Denn die Klägerin hat weder dargelegt noch bewiesen, dass der Geschädigten unter
Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten kein wesentlich günstigerer
Tarif zugänglich war. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin,
dass die Geschädigte den Unfall am 20.09.2007 (Donnerstag) erlitt und erst am
26.09.2007 (Dienstag) ein Ersatzfahrzeug anmietete. Sie konnte also fast eine
Woche auf ein Fahrzeug verzichten. Insofern unterscheidet sich das tatsächliche
Geschehen erheblich von dem in den oben zitierten Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fällen, wo eine zeitnahe Anmietung
erfolgte. Hier besteht daher keine Notwendigkeit, die Geschädigte anders zu
behandeln, als jeden anderen „normalen“ Mietwagenkunden.
Die Geschädigte hatte 5 Tage Zeit, sich über die Modalitäten der Anmietung eines
Mietwagens zu informieren. Sie hätte ohne nennenswerten Aufwand
Vergleichsangebote mehrerer Vermieter einholen können.
Es liegt somit gerade kein Fall vor, in dem die Geschädigte aufgrund des
zeitlichen Ablaufs dazu genötigt war, einen Unfallersatztarif in Anspruch zu
nehmen. Vielmehr war die Geschädigte im vorliegenden Fall in der Lage, auf ihr
Auto zumindest für 5 Tage zu verzichten. Dann kann ihr auch zugemutet werden,
genauere Erkundigungen vor Abschluss eines Mietvertrages anzustellen. Vorliegend
hat die Geschädigte weder Vergleichsangebote eingeholt noch mit der Beklagten
Rücksprache gehalten. In einem solchen Fall ist die Beanspruchung eines
Unfallersatztarifs nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.
Der erstattungsfähige „Normaltarif“ darf vom Tatrichter auf der Grundlage des
gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des
Geschädigten ermittelt werden (BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06 – ZfS 2007,
330; Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519).
Die Anwendung des „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007“ ist auch nicht zu
beanstanden. Denn aus dem Editorial zum Mietpreisspiegel ergibt sich, dass die
Erhebung einer repräsentativen, wissenschaftlichen und grundsätzlichen
Marktforschung entspricht. Schon beim Mietpreisspiegel 2006 wurden mehr als
8.700 Vermieterstationen befragt, was eine Rate von 12 Meldungen pro
Postleitzahlengebiet entspricht. Warum dies nicht ausreichen soll, wird von
Beklagtenseite nicht substantiiert dargelegt. Ebensowenig bedurfte es einer
Beweiserhebung über eine evtl. Ungeeignetheit des Mietpreisspiegels, weil ein
Sachverständiger mit denselben Fehlerquellen zu kämpfen hätte, wie bei Erhebung
des Mietpreisspiegels. Denn auch er müsste in erster Linie Erhebungen bei
Mietwagenunternehmen durchführen und unterliegt damit den gleichen
Manipulationsmöglichkeiten.
Im Übrigen ist es nicht Sinn und Zweck des § 287 ZPO, eine mathematisch exakte
Ermittlung zu ermöglichen. Vielmehr soll die Schätzung „der Wahrheit möglichst
nahe kommen“. Solange keine genauere Schätzgrundlage vorhanden ist, bestehen
daher gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus juristischer Sicht
keine durchgreifenden Bedenken (so auch OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92; LG
Bielefeld, NJW 2008, 1601).
Nebenkosten sind nach der Nebenkostentabelle zum „Schwacke-Mietpreisspiegel“
grundsätzlich erstattungsfähig – u.a. auch Voll- und Teilkaskoversicherung und
Zustell- und Abholkosten (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 - NZV 2007,
200). Neben dem Normaltarif kann somit auch der Kostenanteil für die
Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden, weil entsprechende Mehrkosten als
adäquate Schadensfolge anzusehen sind (BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05 – NZV
2006, 139) und das geschädigte Fahrzeug hier auch vollkaskoversichert war.
Das geschädigte Fahrzeug vom Typ BMW 318 i ist in Gruppe 6 einzuordnen, wie sich
aus der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ergibt.
Nach Ansicht des Gerichts konnte insoweit auch gruppengleich abgerechnet werden,
weil sich keine wesentliche Eigenersparnis für die Geschädigte ergab. Sie fuhr
mit dem gemieteten Fahrzeug nur 22 km am Tag. Bei solch kleinen Laufleistungen
findet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts keine echte Ersparnis statt,
da die laufenden Kosten des zu reparierenden Fahrzeuges weiter laufen, Benzin
vom Anmietenden selbst zu tragen ist und Schmierstoffe / Verschleißteile auch
nicht in nennenswertem Umfang eingespart werden.
Danach ergeben sich folgende erstattungsfähigen Mietwagenkosten (jeweils
brutto):
3 Tagespauschale nach Schwacke 291,00 €
zzgl. Kosten der Haftungsbeschränkung 69,01 €
zzgl. Zustellung/Abholung 19,00 €
Zwischensumme 379,01 €
abzgl. vorprozessualer Zahlung 278,64 €
Summe: 100,37 €
Die Kosten der Haftungsbeschränkung und der Zustellung/Abholung hat das Gericht
entsprechend der tatsächlichen Abrechnung der Klägerin angesetzt, da diese noch
unter den Kosten der Schwacke-Tabelle liegt. Hinzukommt eine durchschnittliche
3-Tages-Pauschale nach Schwacke, so dass sich unter Berücksichtigung der Zahlung
der vorstehende Betrag ergibt.
Indem die Klägerin lediglich 66 km an den drei Miettagen zurücklegte, hat sie
auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.
Es ist zwar richtig, dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens trotz geringen
Fahrbedarfs u. U. gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen kann. Die Grenze
wird von der Rechtsprechung aber etwa bei 20 km am Tag gezogen (vgl. Palandt,
67. Aufl., § 249 BGB, Rn. 31 b m. w. N.). Diese Grenze hat die Klägerin mit 22
km am Tag aber nicht unterschritten, so dass die Inanspruchnahme eines
Mietwagens dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Unabhängig davon käme es
ohnehin auf die Umstände des Einzelfalls an. Angesichts der im ländlichen Raum
nicht unüblichen Taxenwartezeiten und mangels rechtzeitiger Vorhersehbarkeit
eines evtl. Fahrbedarfs an den Miettagen, könnte sogar eine Erstattungsfähigkeit
unterhalb der 20-km-Schwelle diskutiert werden.
Der Zinsanspruch sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus §§
280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
Eine Kürzung bei den Anwaltskosten in Höhe des Unterliegens war nicht
vorzunehmen, weil zwischen dem geltend gemachten und dem zugesprochenen Betrag
kein Gebührensprung liegt und die Kosten somit auch bei Geltendmachung des
zugesprochenen Betrages angefallen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.
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