Mietwagenkostenerstattung - Anspruchshöhe
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
161/06
Urteil vom
12.06.2007
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 4. Mai 2007 am 12. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Halle vom 23. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem
Verkehrsunfall.
Am 17. Mai 2005 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und
dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen, vom Beklagten zu 2 geführten und bei der
Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW.
Die Klägerin mietete für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeugs vom 17. bis 24.
Mai 2005 ein Ersatzfahrzeug an, ohne andere Angebote einzuholen. Der von ihr
angesprochene Vermieter unterscheidet in seinen Tarifen nicht zwischen
Unfallersatz- und Normaltarif. Er berechnete einen Mietpreis von 1.434,04 EUR
brutto. Die Beklagte zu 3 erstattete den Schaden vorprozessual nach einer
Haftungsquote von 75%. Bei den Mietwagenkosten erkannte sie 500 EUR als
ersatzfähigen Schaden an und glich diesen Betrag ebenfalls zu 75% aus.
Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung von 100% ihrer Kosten begehrt. Das
Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer vollen Ersatzpflicht der
Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Mietwagenkosten stattgegeben, die es nur
bis zu einem Gesamtbetrag von 500 EUR zugesprochen hat. Hinsichtlich der
zusätzlich begehrten Mietwagenkosten in Höhe von 908,48 EUR hat es die Klage
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die in Rechnung gestellten
Mietwagenkosten keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und
damit ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Objektiv erforderlich seien
Mietwagenkosten für ein Unfallersatzfahrzeug nur, wenn sie sich im Bereich der
allgemeinen marktüblichen Mietpreise hielten. Würden - wie hier - keine
Vergleichsangebote eingeholt, könne der Geschädigte darlegen und ggf. beweisen,
dass sich der gezahlte Mietpreis im Rahmen des Marktüblichen bewege und somit
objektiv erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung der Marktüblichkeit müsse sich
an den durchschnittlichen "Normaltarifen" orientieren, wenn der Betroffene nicht
im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ordnungsgemäße
Erkundigungen durch Einholung mehrerer Vergleichsangebote angestellt habe.
Besondere Unfallersatztarife, die die gewöhnlichen Mietwagenkosten nach
"Normaltarifen" erheblich überstiegen, stellten grundsätzlich keine gemäß § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Schadensposition dar. Die Kammer gehe in
Abweichung zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon
aus, dass ein Unfallersatztarif ersatzfähig sein könne, wenn die Besonderheiten
dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus
betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten.
Wenn demnach ein marktüblicher Mietpreis als ersatzfähiger Schaden anzusehen
sei, könne das Gericht nach § 287 ZPO die erforderlichen Mietwagenkosten
schätzen. Dafür biete das so genannte "gewichtete Mittel" der "Schwacke-Mietpreisliste"
eine geeignete Orientierungshilfe.
Vorliegend ergebe sich unter Berücksichtigung der unbestrittenen Darlegungen der
Beklagten in der ersten Instanz, wonach ein Fahrzeug der Mietwagenklasse des
klägerischen Fahrzeugs für den fraglichen Zeitraum im örtlichen Bereich zu einem
Durchschnittspreis von 343 EUR hätte angemietet werden können, und des
Umstandes, dass Mietwagenkosten von 500 EUR zugestanden worden seien, kein
Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin darüber hinaus weitere Mietwagenkosten
zustehen könnten.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ
160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -
VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569
f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -
VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 10, z.V.b.)
kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249
BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen
Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig
halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der
Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des
ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten,
dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für
Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren
Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den
günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt
allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet,
der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das
Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der
Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.)
einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf
Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich
sind.
Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober
2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR
2006, 669, 670; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517 m.w.N.)
ist es dabei nicht erforderlich, dass der bei der Schadensberechnung nach § 287
ZPO besonders frei gestellte Tatrichter für die Prüfung der
betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die
Kalkulation des konkreten Unternehmens - ggf. nach Beratung durch einen
Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung
darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an
Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen
auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In
Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch
auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im
Postleitzahlengebiet des Geschädigten - ggf. mit sachverständiger Beratung -
ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986,
987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO).
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des
erkennenden Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht
fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, sondern
stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt
sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen vermag.
Mithin ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der geltend gemachte
Unfallersatztarif erforderlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht die
grundsätzlich notwendige Prüfung der Erforderlichkeit eines höheren
Unfallersatztarifs nicht vorgenommen hat. Soweit es die erforderlichen
Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand des so genannten gewichteten Mittels der
"Schwacke-Mietpreisliste" geschätzt hat, macht dies eine Prüfung, ob der
Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Bei seiner Schätzung ist
es nämlich entgegen der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein
Unfallersatztarif grundsätzlich nicht ersatzfähig ist und Mietwagenkosten nur im
Rahmen der nach dem "Normaltarif" zu bemessenden marktüblichen Mietwagenkosten
als erforderlich anzusehen sind. Es hat somit nicht berücksichtigt, dass
möglicherweise beim Unfallersatztarif ein Aufschlag auf den "Normaltarif"
zuzubilligen ist. Daher hat es seiner Schätzung einen Ausgangspunkt zugrunde
gelegt, der einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhält.
2. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher
getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren
erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn
feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten
Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere
Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden
Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14.
Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR
237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007,
515, 516; vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. März
2007 - VI ZR 254/05, Umdruck Rn. 11, z.V.b.). Ebenso kann diese Frage offen
bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten
die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich
gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den
"Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene
Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch
unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. Senatsurteile vom 13.
Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR
237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - aaO). Für
die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif ohne weiteres
zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.
Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungsgericht
nicht getroffen. Soweit es ausführt, die Klägerin habe trotz eines
entsprechenden Hinweises keinen Vortrag hinsichtlich marktüblicher Mietkosten
erbracht, die den zuerkannten Betrag von 500 EUR überstiegen, bezieht sich auch
dies nur auf den "Normaltarif".
III.
Nach allem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der
Rechtsauffassung des erkennenden Senats die bisher nicht getroffenen
Feststellungen nachholen kann.