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Mietwagentarif: Unterscheidung zwischen "Unfallersatztarif", "Normaltarif" und
einheitlichem Tarif der überteuert ist
BGH
Az: VI ZR
117/05
Urteil vom
09.05.2006
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 15. März 2006 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und der Nebenintervenientin gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, die Nebenintervenientin die
Kosten ihrer Nebenintervention.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5.
November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Mitsubishi
Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer,
Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht dem Grunde nach
außer Streit.
Am Tage nach dem Unfall mietete der Kläger nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens, das von einer Reparaturdauer von 11 bis 12
Arbeitstagen ausging, bei der Nebenintervenientin auf Vermittlung der
Reparaturwerkstatt ohne weitere Erkundigungen über andere Anmietmöglichkeiten
einen PKW Mitsubishi Carisma der Gruppe 5, den er nach 17 Tagen zurückgab. Die
Nebenintervenientin, die nicht zwischen sogenannten Unfallersatztarifen und
Normaltarifen unterscheidet, berechnete ihm hierfür einen Mietpreis von
insgesamt 3.029,92 Euro brutto. Nachdem die Nebenintervenientin aus abgetretenem
Recht des Klägers unter Abzug von 10% Eigenersparnis Mietwagenkosten in Höhe von
2.776,36 Euro geltend gemacht hatte, zahlte die Beklagte zu 3 zunächst 1.300
Euro und nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage weitere 278,58 Euro,
woraufhin erstinstanzlich entsprechende übereinstimmende
Teilerledigungserklärungen erfolgten. Der Kläger macht nunmehr nach
Rückabtretung der Forderungen noch den Ausgleich restlicher Mietwagenkosten in
Höhe von 1.187,77 Euro geltend.
Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als
Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der Nebenintervenientin von
einer Verbindlichkeit in Höhe von 315,81 Euro freizustellen. Das Landgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der
Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage
insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen die von der Nebenintervenientin in
Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 3.029,92 Euro für einen
Mietwagen der Klasse 5 mit Vollkaskoversicherung und Zustellung/Abholung für 17
Tage keinen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB objektiv erforderlichen und damit
ersatzfähigen Herstellungsaufwand dar. Vielmehr wäre lediglich ein Bruttobetrag
von insgesamt höchstens 1.337 Euro entsprechend dem "gewichteten Mittel" der
Normaltarife nach dem "Schwacke-Automietpreisspiegel" im Postleitzahlengebiet
des Klägers objektiv erforderlich gewesen. Da die Beklagte zu 3 zum Ausgleich
der Mietwagenkosten aber schon 1.578,58 Euro (nach Abzug von 10% Eigenersparnis)
gezahlt habe, stehe dem Kläger kein weiterer Schadensersatzanspruch mehr zu.
Vielmehr habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem
er vor Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen über andere Anbieter
eingeholt und einen Tarif in Anspruch genommen habe, der um ca. 245% über dem
Durchschnitt liege. Da der Kläger das Ersatzfahrzeug auch an einem gewöhnlichen
Wochentag, dem Tag nach dem Unfall, zu einer gewöhnlichen Öffnungszeit, nämlich
um 17.00 Uhr, angemietet habe, könne ihm dabei auch keine besondere Notsituation
zugute gehalten werden. Einen so genannten Unfallersatztarif könne der Kläger
nicht ersetzt verlangen, da "in letzter Konsequenz" den Überlegungen des
Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03
-, vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04
- nicht gefolgt werden könne. Vielmehr müsse generell von einem
"Sonder-Unfallersatztarif" Abstand genommen werden. Selbst wenn nicht allgemein
der Unfallersatztarif zu verneinen wäre, wäre im vorliegenden Fall zur
Vergleichbarkeit der Angemessenheit der Mietzinsen der Nebenintervenientin auf
den "Normaltarif" abzustellen, da die Vermieterin eben nicht zwischen dem Anlass
der Anmietung unterscheide und damit auch keinerlei gesonderte
betriebswirtschaftliche Rechtfertigung anführen könne.
II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160,
377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15.
Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005,
568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI
ZR 173/04 - VersR 2005, 1256; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006,
133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.) kann der Geschädigte vom
Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen
Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein
verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei
ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen
Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem
aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot
gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den
Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten
Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung
eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens)
grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der
Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht
zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif
anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, soweit die
Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die
Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen
falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das
Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis
rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die
besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach
§ 249 BGB erforderlich sind.
Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts geben keine
Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung, zumal sich das
Berufungsurteil jedenfalls mit seiner Hilfsbegründung im Ergebnis als richtig
erweist.
2. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bedurfte es bereits
deshalb keiner tatrichterlichen Überprüfung der Rechtfertigung eines
Unfallersatztarifs, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - und
insoweit auch unstreitig - die Nebenintervenientin nicht zwischen
"Unfallersatztarifen" und "Normaltarifen" unterscheidet, sondern potentiellen
Mietern einen einheitlichen Tarif anbietet. Ob dieser Tarif - wie die Beklagten
geltend machen - in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen.
Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit Ausnahme einer
Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der
Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in
Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter
Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249
BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit
den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" vergleichen.
Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht
- noch dazu mit sachverständiger Beratung - in Ausübung tatrichterlichen
Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten
Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Klägers auf
maximal 1.337 Euro geschätzt hat.
Soweit der Kläger darüber hinaus - unbestritten - geltend gemacht hat, nicht im
Besitz einer Kreditkarte und auch nicht in der Lage gewesen zu sein, den
Mietpreis im Voraus zu bezahlen, verbleiben als unfallbedingte Mehrleistungen
der Nebenintervenientin im vorliegenden Fall allenfalls Vorfinanzierungskosten,
für deren Höhe es jedoch im Streitfall keiner weiteren Feststellungen bedarf. Da
die Beklagte zu 3 über den vom Berufungsgericht errechneten "maximalen
Normaltarif" von 1.337 Euro hinaus auf die Mietwagenkosten insgesamt 1.578,58
Euro, mithin ca. 18% mehr gezahlt hat und die Revision keinen konkreten
Sachvortrag aufzeigt, wonach der Nebenintervenientin höhere Finanzierungskosten
entstanden sind, können die entsprechenden unfallbedingten Mehrleistungen im
Streitfall als durch den von der Beklagten zu 3 gezahlten Mehrbetrag abgegolten
betrachtet werden.
3. Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte nach der
Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene
Schadensbetrachtung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den
übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und
erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn
bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner
Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein
wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteil vom
19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO, S. 851 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - z.V.b.). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der
Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der
Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der
Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung
"erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die
ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen
der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom
14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.).
a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteile vom 19.
April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - z.V.b.)
kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für
den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender
Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage
nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er
Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben
muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je
nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu
erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In
diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte
ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom
Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse
zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und
dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch
unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu
akzeptieren.
b) Im vorliegenden Fall ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht dem Kläger als Verstoß gegen seine
Schadensgeringhaltungspflicht anlastet, dass er bei der auf Vermittlung der
Reparaturwerkstatt erfolgten Anmietung des Fahrzeuges keinerlei Erkundigungen
über andere Anmietungsmöglichkeiten eingezogen hat. Da er die Anmietung erst
einen Tag nach dem Unfall an einem gewöhnlichen Wochentag, nämlich an einem
Mittwoch und zur üblichen Geschäftszeit vorgenommen hat, kann ihm dabei - wie
das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - keine Eil- oder
Notsituation bei der Anmietung zugute gehalten werden. Auch war nach dem
Ergebnis des Sachverständigengutachtens dem Kläger spätestens am 7. November
2002 klar, dass eine Reparaturdauer von 11 bis 12 Arbeitstagen zu erwarten war
und die zu erwartenden weiteren Mietwagenkosten laut bekannter Preisliste für
die ersten 6 Tage 192,56 Euro pro Tag und ab dem 7. Tag noch 169,36 Euro
betragen sollten. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Erkundigungspflicht des Klägers nach
einem günstigeren Tarif angenommen hat. Die Revision zeigt auch keinen konkreten
Sachvortrag des Klägers oder der Nebenintervenientin auf, wonach es dem Kläger
nicht möglich gewesen wäre, einen günstigeren Tarif zu erlangen, womöglich unter
Einholung einer entsprechenden Deckungszusage des Haftpflichtversicherers.
III.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
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