Mietwagentarif
– Unfallersatztarif und Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
105/06
Urteil vom
13.02.2007
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
13. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. Juli
2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem
Grunde nach außer Streit.
Der Kläger mietete von Samstag, dem 5. Juli 2003 bis zum 19. Juli 2003 bei der
Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Mietpreis von 2.732,69 EUR an.
Unter Anrechnung von 10 % ersparter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte
513 EUR. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Differenzbetrag.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.946,42 EUR nebst
Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten die nach
dem "Unfallersatztarif" entstandenen Mietwagenkosten ersetzt verlangen.
Der Kläger könne zur betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des
Unfallersatztarifs keinen Beweis anbieten, weil es ihm nicht möglich sei, einen
Kostenvorschuss zu erbringen. Da der Kläger beweisfällig bleiben müsse, weil er
als wirtschaftlich Schwächerer nicht in der Lage sei, die hohen
Sachverständigenkosten zu verauslagen, teile die Kammer nicht die Auffassung des
Bundesgerichtshofs, dass es insoweit an der Schlüssigkeit seines Vorbringens
fehle.
Demzufolge sei in einem zweiten Prüfungsschritt abzuklären, ob dem Geschädigten
ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei.
Diesbezüglich habe der Kläger den Nachweis geführt, dass einem
Unfallgeschädigten ein anderer Tarif als der Unfallersatztarif überhaupt nicht
zugänglich sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. sei nämlich der
Unfallersatztarif, der generell höher sei als der Normaltarif, in der konkreten
Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vom
Mietwagenunternehmen angeboten werde.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der
Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der
objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat
auch die Grundsätze weitgehend zutreffend wiedergegeben, die der erkennende
Senat zur Erstattungsfähigkeit so genannter Unfallersatztarife entwickelt hat
(vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom 26. Oktober 2004
- VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 -
VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.).
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht von einer Klärung der
Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs
abgesehen hat, steht jedoch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des
erkennenden Senats.
a) Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 25.
Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05
- VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006
- VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR
2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426),
ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO
besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen
Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten
Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in
jedem Einzelfall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf
beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte
bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen
Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf
den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 -
VI ZR 9/05; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05; vom 13. Juni 2006 - VI ZR
161/05 -, jeweils aaO). Jedenfalls ist "Normaltarif" nicht der Tarif, der dem
Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situation angeboten wird, sondern
derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter
marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteile BGHZ
160, 377, 385; 163, 19, 23). Diesen "Normaltarif" kann der Tatrichter in
Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf der Grundlage des gewichteten
Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des
Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung - ermitteln (vgl.
Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
Nach diesen Grundsätzen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu,
der Kläger könne keinen Beweis zur Frage der betriebswirtschaftlichen
Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs anbieten. Der Geschädigte muss nämlich
zur Schlüssigkeit seines Vorbringens keineswegs die konkrete
betriebswirtschaftliche Kalkulation des Mietwagenunternehmens darlegen, wie dies
offenbar das Berufungsgericht meint. Zudem entstehen bei der vom Senat
geforderten Prüfung in Verbindung mit der Möglichkeit einer Schadensschätzung
nach § 287 ZPO keine so außergewöhnliche Kosten für ein gegebenenfalls zu
erstellendes Sachverständigengutachten, dass eine besondere Situation gegenüber
anderen Verfahren vorläge, in denen eine Partei einen Kostenvorschuss
hinsichtlich des von ihr angebotenen Beweises erbringen muss. Da das
Berufungsgericht wegen der Weigerung des Klägers, einen Prozesskostenvorschuss
zu zahlen, eine Prüfung der Erforderlichkeit des berechneten Unfallersatztarifs
nicht vorgenommen hat, ist mithin revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der
Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist.
b) Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden
Unfallersatztarifs im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene
Schadensbetrachtung dann keiner Klärung, wenn der Geschädigte darlegt und
erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn
bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner
Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein
wesentlich günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ
163, 19, 24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 13. Juni
2006 - VI ZR 161/05 - aaO, 1274 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - sowie -
VI ZR 18/06 -, jeweils z.V.b). Das Berufungsgericht hat hier aber keine
konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt, aufgrund derer es eine solche
Zugänglichkeit ohne Rechtsfehler verneinen durfte.
Die vom Berufungsgericht allein gegebene Begründung, der Unfallersatztarif sei
in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem
Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde, reicht hierfür nicht
aus. Diese Begründung beachtet nicht, dass gerade dieser Umstand zur neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Unfallersatztarif" geführt hat, weil
sich nach Unfällen ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt hat, der
nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird (vgl.
Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Über die Frage der
Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB wird dadurch nichts ausgesagt. Demgemäß
hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass
es grundsätzlich nicht für die Annahme ausreicht, dem Geschädigten sei kein
wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, wenn ein Mietwagenunternehmen
dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni
2006 - VI ZR 161/05 - aaO). Ebenso kann nicht allein aus dem Umstand, dass dem
Kläger bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unter Offenlegung der
Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zunächst
ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, der Schluss gezogen
werden, dem Kläger wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer
Tarif zugänglich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 -
z.V.b.).
Da nach dem Vorbringen der Beklagten der angebotene Tarif erheblich über den in
der so genannten "Schwacke-Liste" aufgezeigten durchschnittlichen örtlichen
Normaltarifen lag und selbst die Autovermietung S. über verschiedene Preislisten
für den Unfallersatztarif und den Normaltarif verfügte, musste ein vernünftiger
und wirtschaftlich denkender Geschädigter grundsätzlich Bedenken gegen die
Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben. Das
Berufungsgericht hätte deshalb konkrete Umstände des Einzelfalls aufzeigen
müssen, die ausnahmsweise die Prüfung der Erforderlichkeit des
Unfallersatztarifs entbehrlich machten. Die danach erforderlichen Feststellungen
hat es nicht getroffen.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob dem Kläger
unter den konkreten Umständen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es
unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der
geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner
Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen
werden kann.