Mietwagenvertrag – Vertragsstrafe bei Nichtmeldung des Unfalls gegenüber der
Polizei
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
213/05
Urteil vom
21.11.2007
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision
der Klägerin das Urteil der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14.
November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu ihrem Nachteil
ergangen ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom
9. Mai 2005 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem
Kfz-Mietvertrag.
Die Klägerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, vermietete mit
Vertrag vom 14. April 2003 an die Beklagte einen Kleintransporter.
§ 8 a der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klägerin enthält folgende Bestimmung:
"Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar
nach dem Schadenseintritt zu verständigen.
Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der
Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den
Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 850 EUR zu entrichten.
Die Unfallmeldung ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der
Tel.-Nr. 030/ zu erstatten."
Diese und eine weitere Klausel hat die Klägerin auf der Rückseite des
Mietvertrages gesondert abgedruckt und von der Beklagten zusätzlich
unterzeichnen lassen.
Am 20. April 2003 gegen 11.00 Uhr kam es zum Zusammenstoß zwischen dem von der
Beklagten gelenkten Mietwagen und einem auf die Straße laufenden Kind. Die
Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge B., kümmerten sich um das verletzte Kind;
der Zeuge B. verständigte per Handy die Polizei, die einen Krankenwagen rief.
Nach Eintreffen des Krankenwagens und der Erstversorgung des Kindes vor Ort
begleiteten die Beklagte und ihr Ehemann das Kind ins Krankenhaus.
An dem Mietwagen entstand durch den Unfall kein Schaden. Die
Haftpflichtversicherung der Klägerin bezahlte von den Krankenhauskosten für die
Behandlung des Kindes einen Anteil von 1.410,72 EUR.
Die Klägerin behauptet, sie habe erstmals im Dezember 2003 von dem Unfall
erfahren. Demgegenüber trägt die Beklagte vor, ihr Ehemann habe etwa eine Stunde
nach dem Unfall während der Fahrt ins Krankenhaus bei der Klägerin angerufen und
ihr den Unfall gemeldet.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 850 EUR gerichtete Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die
Beklagte zur Zahlung von 425 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende
Klage hat es abgewiesen.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag
auf vollständige Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin mit ihrer
Anschlussrevision eine vollständige Verurteilung der Beklagten erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg; die Anschlussrevision der Klägerin ist
dagegen unbegründet.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die wirksam
vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Die Beklagte habe zwar bewiesen, dass sie
die Klägerin etwa eine Stunde nach dem Unfall benachrichtigt habe. Diese
Schadensmeldung könne jedoch nicht als unmittelbar nach dem Schadenseintritt
erfolgt angesehen werden. Die Beklagte habe allerdings zuerst das Kind versorgen
und einen Krankenwagen sowie die Polizei herbeirufen dürfen. Nachdem die Hilfe
rund 20 Minuten nach dem Unfall eingetroffen sei, habe die Beklagte aber dafür
sorgen müssen, dass die Klägerin von dem Unfall benachrichtigt werde. Das sei
erst wesentlich später, nämlich nachdem die Polizei die Aufnahme des Unfalls
abgeschlossen habe und das Kind zum Krankenhaus abgefahren worden sei, und damit
nicht mehr "unmittelbar" nach dem Schadenseintritt erfolgt. "Unmittelbar"
bedeute nämlich, dass der engstmögliche zeitliche und räumliche Zusammenhang zu
wahren sei, d.h., dass der Mieter des Fahrzeugs den Vermieter vom Unfallort aus
anzurufen habe. Nur dann sei gewährleistet, dass sich die Klägerin von dem
Hergang des Unfalls ein eigenes Bild machen und sich auf die zu erwartende
Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner vorbereiten könne.
Die verwirkte Vertragsstrafe sei jedoch im Hinblick auf das nicht allzu schwer
wiegende Verschulden der Beklagten gemäß § 343 BGB auf einen angemessenen Betrag
herabzusetzen. Dieser sei unter Abwägung aller Umstände in Höhe der Hälfte des
ausbedungenen Betrages, somit in Höhe von 425 EUR, angemessen.
Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, was bei
einem Unfall mit ausschließlichem Personenschaden noch als "unmittelbare"
Verständigung des Vermieters des Fahrzeugs anzusehen sei, ferner ob, bei der
Annahme, die Verständigung sei keine unmittelbare gewesen, § 343 BGB zur
Anwendung kommen könne und welche rechtlichen Gesichtspunkte ggf. dabei
maßgebend seien.
II.
Zur Revision der Beklagten
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vertragsstrafenklausel in § 8 a der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie die Revision meint - der Inhaltskontrolle
nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält und deshalb unwirksam ist. Denn die
Vertragsstrafe ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - schon deshalb
nicht verwirkt, weil die Beklagte die geforderte unmittelbare Benachrichtigung
der Klägerin nicht schuldhaft (§ 8 a Satz 2 AGB) unterlassen hat.
a) Verschulden setzt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus (§ 276
Abs. 1 BGB). Dabei handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Welche Sorgfalt der Verkehr jeweils
erfordert, ist bei der hier allein in Betracht kommenden einfachen
Fahrlässigkeit nach einem objektivierten für die jeweiligen Verkehrskreise
festzustellenden Maßstab zu beurteilen (MünchKomm/Grundmann 5. Aufl. § 276 BGB
Rdn. 54 f. m.w.N.).
Es kommt somit darauf an, ob sich die Beklagte wie eine besonnene Mieterin eines
Kraftfahrzeugs verhalten hat und den Interessen der Klägerin an der
unmittelbaren Benachrichtigung von dem Unfall in vernünftiger und gewissenhafter
Weise Rechnung getragen hat.
b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Wertung, die Beklagte habe schuldhaft
ihre Verpflichtung zur unmittelbaren Benachrichtigung der Klägerin nach dem
Unfall verletzt, maßgebliche Umstände außer Acht gelassen (vgl. zur
Revisibilität: Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - NJW 2007, 2988;
BGH Urteil vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 - VersR 1976, 688).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte die Beklagte die Klägerin noch am
Unfallort vor dem Abtransport des verletzten Kindes in das Krankenhaus und vor
Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme von dem Unfall benachrichtigen
müssen, weil nur dann eigene Feststellungen der Klägerin zum Unfallgeschehen
möglich gewesen wären. Dabei geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass
die Aufklärung des Unfallhergangs dem schutzwürdigen Interesse der Klägerin
dient, zu verhindern, dass sie materielle Nachteile durch die unberechtigte
Inanspruchnahme ihrer Kasko- oder Haftpflichtversicherung erleidet. Das
Berufungsgericht lässt aber unberücksichtigt, dass diesem Interesse der Klägerin
im vorliegenden Fall durch die polizeiliche Unfallaufnahme bereits Rechnung
getragen worden ist.
Bei der Ermittlung der Sorgfalt, die von der Beklagten verlangt werden konnte,
ist danach zu berücksichtigen, ob das Interesse der Klägerin es geboten hätte,
dass die Beklagte sie vor Beendigung der Unfallaufnahme durch die Polizei und
vor dem Abtransport des verletzten Kindes durch den Krankenwagen von dem Unfall
benachrichtigt, damit sie eigene Ermittlungen am Unfallort durchführen konnte.
Ein solches schutzwürdiges Interesse der Klägerin daran, neben der Polizei
eigene Ermittlungen am Unfallort anzustellen, ist hier nicht ersichtlich. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bessere Feststellungen am
Unfallort hätte treffen können als die Polizei.
Die Beklagte hat sich somit angemessen und besonnen verhalten, indem sie sich
zunächst dem verletzten Kind und den polizeilichen Ermittlungen zum
Unfallhergang gewidmet und erst danach die Klägerin von dem Unfall
benachrichtigt hat. Mit diesem Verhalten hat sie die dem Mieter eines
Kraftfahrzeugs in einer solchen Situation gebotene Sorgfalt gewahrt.
2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit es zum Nachteil der
Beklagten ergangen ist und die Klage insgesamt abzuweisen.
III.
Die Anschlussrevision der Klägerin hat aus den oben dargelegten Gründen keinen
Erfolg.