Mietansprüche
aus Wohnraummietvertrag und Urkundsprozess
BGH
Az: VIII ZR
112/06
Urteil vom
20.12.2006
Leitsätze:
Ansprüche auf
Miete aus Wohnraummietverträgen können jedenfalls auch dann im Urkundenprozess
geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand
erhalten hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein
Mangel sei nachträglich eingetreten (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. Juni
2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
30. November 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilammer 64 des Landgerichts
Berlin vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 30. Oktober 2002 einen Mietvertrag über eine Wohnung
in B. , D. weg . Die monatliche Miete betrug ab 1. Januar 2004 683,23 EUR, ab 1.
Januar 2005 694,61 EUR und ab 1. März 2005 698,97 EUR.
Die Beklagte zahlte die Miete für Dezember 2004 bis einschließlich April 2005
nicht; im Mai 2005 zahlte sie 559,18 EUR und im Juni 2005 629,07 EUR.
Die Klägerin fordert im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertrages 3.680,08
EUR als rückständige Miete nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages erhoben. Sie ist der Ansicht, der Urkundenprozess sei nicht
statthaft.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die Ausführung
ihrer Rechte vorbehalten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit hier noch von Interesse, ausgeführt:
Der Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess stehe nicht entgegen, dass die
Beklagte wegen behaupteter Mängel, die seit August 2004 bestünden, die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages erhebe. Wenn ein in Anspruch genommener Mieter
diese Einrede erhebe, werde der Urkundenprozess erst dann unstatthaft, wenn
feststehe, dass dem Mieter, dem die Mietsache ursprünglich mangelfrei überlassen
worden sei, für sein Zurückbehaltungsrecht ein Mangelbeseitigungsanspruch als
Gegenforderung zugestanden habe, die Mangelbeseitigung durch den Vermieter
jedoch streitig geblieben sei und auch nicht durch Urkunden bewiesen werden
könne. Denn sofern die Mietsache unstreitig mangelfrei überlassen worden sei,
treffe nicht den Vermieter, sondern den Mieter - hier die Beklagte - die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nachträglich ein Mangel aufgetreten sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so dass
die Revision zurückzuweisen ist. Der Urkundenprozess gemäß § 592 ZPO ist im
vorliegenden Verfahren statthaft. Die Klägerin fordert die Leistung einer
bestimmten Geldsumme und beweist sämtliche zur Begründung des Anspruchs
erforderlichen Tatsachen durch Urkunden.
1. Der Senat hat bereits entschieden, dass Ansprüche auf Miete aus
Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess geltend gemacht werden können (Urteil
vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701 unter II 2 b). Er hat diese
Aussage für den Fall getroffen, dass der Mieter wegen behaupteter Mängel der
Mietsache Minderung geltend macht. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die
Mangelfreiheit einer Mietsache gehöre nicht zu den anspruchsbegründenden
Tatsachen im Sinne des § 592 ZPO, die der Vermieter in einem solchen Fall durch
Urkunden zu beweisen habe. Die infolge einer Mangelhaftigkeit der Mietsache
eintretende Mietminderung begründe eine materiell-rechtliche Einwendung des
Mieters, die im Prozess vom Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen
sei. Offengelassen hat der Senat dabei, ob dies auch dann gelte, wenn der Mieter
- wie hier - sich nicht (nur) auf eine Mietminderung berufe, sondern im Hinblick
auf das Vorliegen von Mängeln die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß §
320 BGB erhebe.
2. Diese Frage entscheidet der Senat nunmehr dahin, dass die Klage in einem
solchen Fall jedenfalls dann im Urkundenprozess statthaft ist, wenn der Mieter
unstreitig die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich
eingetreten (so auch Sturhahn, NZM 2004, 441 ff., 443; a.M. Greiner, NJW 2000,
1314 f.).
Hat der Mieter die Mietsache unstreitig mangelfrei erhalten, trifft ihn
grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, wenn er später eingetretene Mängel
geltend macht und darauf gestützt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
erhebt. Allein diese Ansicht vermeidet einen ansonsten nicht lösbaren
Widerspruch. Denn wenn sich ein Mieter auf während der Mietzeit eingetretene
Mängel beruft und deshalb Minderung geltend macht, ist er grundsätzlich für
deren Vorhandensein darlegungs- und beweispflichtig. Erhebt er darüber hinaus
auch noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, kann dies nicht dazu
führen, nunmehr dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Denn
auch wer die Einrede aus § 320 BGB geltend macht, muss beweisen, dass ihm eine
unter das Gegenseitigkeitsverhältnis fallende Gegenforderung zusteht. Der das
Zurückbehaltungsrecht des Mieters begründende, auf Mangelbeseitigung gerichtete
Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB setzt bei einer
mangelfrei übergebenen Mietsache das nachträgliche Eintreten eines Mangels
voraus, für das der Mieter die Beweislast trägt.
Ob etwas anders angenommen werden kann, wenn der Mieter geltend macht, er habe
die Sache überhaupt nicht erhalten oder sie sei von Anfang an mit Mängeln
behaftet gewesen, bedarf keiner Entscheidung. Vorliegend ist nach den
unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig, dass die
Klägerin der Beklagten die Mietwohnung jedenfalls zunächst frei von Mängeln
überlassen hat. Deshalb trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für
das Vorhandensein eines erheblichen Mangels. Zutreffend hat ihr daher das
Amtsgericht die Ausführung ihrer Rechte nach § 599 Abs. 1 ZPO vorbehalten.