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Mindestabstand (Unterschreitung) -
gefilmt mit nicht geeichter Videokamera zulässig?
AG Cochem
Az.: 2040 Js 54574/03 - 3 OWi
Urteil vom 22.03.2004
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Cochem in der öffentlichen
Sitzung vom 22.03.2004 für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Unterschreitens des notwendigen
Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße in Höhe von 125 Euro verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen
Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 4, 49 StVO; 24 StVG.
Gründe:
Der 48-jährige Betroffene ist von Beruf Arzt an der Universitätsklinik XXX.
Der Betroffene ist im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse III. Im Straßenverkehr ist
er bereits nachteilig in Erscheinung getreten. Der Betroffene wurde durch Urteil
des Amtsgerichts Zweibrücken vom 04.04.2002 (Rechtskraft: 28.03.2002) wegen
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften von 62 km/h mit einer Geldbuße von 280 Euro und einem Fahrverbot von
1 Monat belegt.
Der Betroffene befuhr am 13.03.2003 um 10.26 Uhr mit dem PKW der Marke Mercedes,
amtliches Kennzeichen XXX die Bundesautobahn A 48 in Fahrtrichtung Trier. Bei
Stationskilometer 57,1 in Höhe der Ortschaft Hambuch schloss der Betroffene mit
seinem Fahrzeug auf ein vorausfahrendes Fahrzeug derart dicht auf, dass er bei
einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 80 km/h lediglich einen Abstand
zwischen 14 und 17 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Somit betrug der
Abstand des Betroffenen zum vorausfahrenden Fahrzeug weniger als 3/10 des halben
Tachowertes.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere
auf der durch den Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Betroffenen selbst,
auf der Aussage des Polizeibeamten XXXX, auf der in der Hauptverhandlung
eingesehenen Videoaufzeichnung, sowie den Sachverständigengutachten des
Dipl.-Ing. Der Verteidiger hat sich für den Betroffenen dahingehend eingelassen,
dass die Messung der Polizeibeamten mit einer handelsüblichen, somit nicht
geeichten Videokamera der Marke Sony in unzulässiger Weise durchgeführt worden
sei, da dies einen Verstoß gegen das Eichgesetz darstelle. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr.
3 Eichgesetz handele es sich bei Geschwindigkeitsmessgeräten um Messgeräte im
Sinne des Eichgesetzes. Wer ein solches Gerät verwende, müsse zunächst für die
Eichung Sorge tragen. Das Eichgesetz verlange ausschließlich Verwendung
geeichter Geräte und siehe in § 74 Nr. 11 Eichordnung einen bußgeldbewährten
Tatbestand vor, so dass die Verwendung von nichtgeeichten Videokameras zur
unmittelbaren Geschwindigkeitsermittlung von Fahrzeugen bei der amtlichen
Überwachung des Straßenverkehrs durch einfaches Auszählen der Bilder rechtlich
unzulässig sei.
Nach der Aussage des Polizeibeamten ... wurde eine handelsübliche, somit
nichtgeeichte Videokamera verwand. Er sei gemeinsam mit dem Kollegen ... dem
Fahrzeug des Betroffenen gefolgt. Hierbei sei in Höhe der Ortschaft Hambuch das
Fahrzeug mittels der nicht geeichten Videokamera aufgezeichnet worden. Hiernach
habe er bezüglich der geeichten Strecke von 300 m bzw. bei Durchqueren des
50-Meter-Feldes eine Bruttogeschwindigkeit von 129,2 km/h dadurch berechnet,
dass er die Einzelbilder der Videokamera gezählt habe. Nach Abzug einer Toleranz
von 10 % sei somit die dem Betroffenen vorwerfbare Geschwindigkeit bei 116,2
km/h gelegen. Der Abstand beim Durchfahren des 50-Meter-Feldes habe dann
schließlich sechs Einzelbilder zum vorausfahrenden Fahrzeug, somit 0,24 sek.
betragen. Er habe den Abstand mit 8,6 m ermittelt. Dies sei angesichts der
Geschwindigkeit von 116,3 km/h weniger als 2/10 des Halbtachowertes.
Das Gericht hat keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln.
Auf der Videoaufzeichnung ist auch ersichtlich, dass der geringe Abstand seitens
des Betroffenen nicht nur kurzfristig unterschritten wurde, sondern bereits über
eine Strecke von 300 m wird deutlich, dass der Betroffene zu dicht auf das
vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren ist.
Soweit der Verteidiger die Auffassung vertritt, die mittels einer ungeeichten,
handelsüblichen Videokamera aufgezeichnete Geschwindigkeit sei ein Verstoß gegen
das Eichgesetz, so folgt das Gericht dem nicht. Zwar ist gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3
Eichgesetz die Verwendung von ungeeichten Messgeräten für die amtliche
Überwachung des Straßenverkehrs verboten, im vorliegenden Fall ist jedoch
festzustellen, dass die Geschwindigkeit nicht mittels der Videokamera, sondern
vielmehr durch eine nachfolgende Auswertung im Wege der Wegzeitberechnung
ermittelt wird. Anders als bei dem standardisierten Messverfahren mittels
Provida ermittelt die Videokamera gerade die Geschwindigkeit nicht automatisch.
Vielmehr muss durch Auswertung (Zählen der Einzelbilder) die Geschwindigkeit
dadurch ermittelt werden, dass das handelsübliche Videogerät eine
Filmaufzeichnung mit 25 Einzelbildern pro Sekunde vornimmt. Ein Einzelbild
umfasst die Zeitspanne von 0,04 sek. Die Anzahl der benötigten Einzelbilder zum
durchfahren des hier maßgeblichen Messbereichs (geeicht) ergibt folglich die zur
Berechnung erforderliche Zeitspanne. Die Messstrecke im vorliegenden Fall ist
durch vorhandene Fahrbahnmarkierungen überprüft und geeicht sind, festgelegt.
Ein Verstoß gegen § 25 Eichgesetz ist folglich nicht gegeben.
Selbst für den Fall, dass von einem Verstoß gegen § 25 Eichgesetz ausgegangen
würde, wäre nicht von einem Beweisverbot auszugehen. Zwar gelten die
Beweisverbote im Strafverfahren, die als rechtsstaatliche Schranken der Erhebung
der Verwertung von Beweisen entgegenstehen, grundsätzlich auch im
Bußgeldverfahren, doch sind die Beweisverbote in Bußgeldverfahren wegen der
weniger bedeutsamen Rechtsfolgen abgeschwächt. Ob bei einem Verstoß gegen ein
Verbot oder Gebot bei der Beweisaufnahme auch ein Verwertungsverbot gegeben ist,
muss nach der Rechtsprechung bei jeder Vorschrift im Wege der Einzelprüfung
danach beurteilt werden, "ob ihre Verletzung den Rechtskreis des Betroffene
wesentlich berührt oder ob sie nur von untergeordneter oder keine Bedeutung ist.
Bei dieser Untersuchung sind vor allem der Rechtfertigungsgrund, der Bestimmung
und die Frage in wessen Interesse sie geschaffen ist zu berücksichtigen" (vgl.
OWiG Erich Göhler, 12. Aufl., § 46 Rz. 10 c). Dem Betroffenen im
Bußgeldverfahren ist ohne jeden Zweifel ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Es ist jedoch hier zu beachten, ob das Beweismittel auf ordnungsgemäßem Wege
ebenso sicher hätte erlangt werden können, weil "Verwertungsverbote zwar dem
Schutz von Individualinteressen dienen, doch Einschränkungen anzuerkennen sind,
wenn das schützenswerte Gut auch legalen Eingriffen ausgesetzt sein könnte (vgl.
Göhler, OWiG Rz. 10 c von § 46).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass selbst Beweismittel, die durch
Privatpersonen rechtswidrig erlangt sind, grundsätzlich keinen
Verwertungsverboten unterliegen. Wenn dies im Strafverfahren gilt, obwohl es
hier um erhebliche schwerwiegendere Unrechtsfolgen geht, muss dies erst recht
für Beweismittel gelten, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren (oder
Bußgeldverfahren) beschafft worden sind, auch wenn die gegen § 25 Eichgesetz
verstoßen und somit einen bußgeldbewährten Tatbestand darstellen.
Im vorliegenden Fall hätte ohne jeden Zweifel die seitens der Polizeibeamten
ermittelte Geschwindigkeit auch mittels eines geeichten Gerätes (Provida)
festgestellt werden können. Ein Verwertungsverbot ist somit nicht gegeben.
Ein Verwertungsverbot ist auch deshalb nicht gegeben, weil Sinn und Zweck des
Eichgesetzes (§ 1) nicht tangiert ist. Sinn und Zweck des Eichgesetzes ist vor
allem, den Verbraucherschutz sicher zu stellen, sowie Messsicherheit u.a. im
Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz zu gewährleisten und das Vertrauen in
amtliche Messungen zu stärken. Der Rechtskreis des Betroffenen - hier Nachweis
einer Verkehrsordnungswidrigkeit - wird somit bei Verwendung einer
nichtgeeichten Videokamera zur Geschwindigkeitsermittlung nicht wesentlich
tangiert. Von einem Verwertungsverbot wäre somit auch dann nicht auszugehen,
wenn die Verwendung der ungeeichten Videokamera einen Verstoß gegen § 25
Eichgesetz darstellen würde.
Die beiden Sachverständigen kommen in ihren Gutachten übereinstimmend zu dem
Ergebnis, dass die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit weit über 80
km/h lag. Der Sachverständige ... hat sich insoweit auf 127 km/h festgelegt,
während der Sachverständige ... letztlich die Geschwindigkeit konkret nicht
benennen wollte, jedoch dem Sachverständigen Weiten insoweit folgte, als die
Geschwindigkeit deutlich über 80 km/h lag. Im vorliegenden Fall ist auch nach
übereinstimmender Auffassung der beiden Sachverständigen von einer "geeichten"
Messstrecke auszugehen, da die vorhandenen Fahrbahnmarkierungen für
Abstandskontrollen ständig verwendet werden. Ausgehend von einer Geschwindigkeit
von über 80 km/h berechnen beide Sachverständige einen Abstand des Fahrzeugs des
Betroffenen zum vorausfahrenden Fahrzeug von 14 bis 17 m, wobei jeweils das
Überfahren der Hinterräder auf der Fahrbahnmarkierung herangezogen wurde.
Das Gericht hat keinen Anlass, an den Feststellungen der beiden Sachverständigen
zu zweifeln. Die beiden Sachverständigen haben überzeugend und nachvollziehbar
ihre Gutachten dargelegt, diese Feststellungen konnten somit zur Grundlage der
Entscheidung verwandt werden.
Nach alledem hat sich der Betroffene eines Unterschreitens des notwendigen
Sicherheitsabstandes gemäß den §§ 4, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG
schuldig gemacht. Gemäß § 4 StVO muss der Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden
kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Abstand richtet sich nach Örtlichkeit
und Lage sowie der Fahrgeschwindigkeit. Ausreichender Abstand
(Sicherheitsabstand) ist bei normalen Verhältnissen die in 1,5 sek. durchfahrene
Strecke. Auch auf der Autobahn beträgt der nötige Abstand in der Regel etwa 1,5
sek/Fahrstrecke. Dem Kraftfahrer kann als Anhaltspunkt für den erforderlichen
Mindestabstand etwa der halbe Tachowert dienen. Ausgehend von einer
Geschwindigkeit von über 80 km/h hätte somit der Abstand des Betroffenen zum
vorausfahrenden Fahrzeug mindestens 40 m betragen müssen. Dem ist er nicht
nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist auch nicht von einer
kurzfristigen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes auszugehen. Die
Videoaufzeichnung hat deutlich gemacht, dass der Betroffene bereits längere Zeit
(ca. 300 m) dem vorausfahrenden Fahrzeug in dichtem Abstand folgte. Der
Betroffene hat nach den Berechnungen der beiden Sachverständigen einen Abstand
von 14 bis 17 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Der Abstand betrug bei
einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h somit weniger als 3/10 des halben
Tachowertes (weniger als 24 m). Dem Betroffenen ist zumindest Fahrlässigkeit
vorzuwerfen. Bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte
der Betroffene angesichts seiner Geschwindigkeit den notwendigen
Sicherheitsabstand einhalten können. Dem ist er nicht nachgekommen. Insoweit ist
ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Zur Ahndung dieser von dem Betroffenen begangen Verkehrsordnungswidrigkeit
erachtete das Gericht die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 125 Euro für
sachgerecht und ausreichend. Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene
bereits im Straßenverkehr nachteilig in Erscheinung getreten ist, Löschungsreife
zum Zeitpunkt der Entscheidung bezüglich der Voreintragung noch nicht gegeben
war, hielt das Gericht es für gerechtfertigt, den Regelsatz der Geldbuße nach
dem Bußgeldkatalog in Höhe von 75 Euro um 50 Euro zu erhöhen. Die Regelsätze
gehen davon aus, dass Voreintragungen nicht vorliegen, so dass eine Erhöhung
hier geboten war, um den Betroffenen zukünftig zu einer vorschriftsmäßigen
Fahrweise anzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
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