Fahrverbot:
THC - Mindestgrenzwert
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 1 Ss (OWi)
291 B/06
Beschluss vom
30.03.2007
In der Bußgeldsache wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung
berauschender Mittel hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts am 30. März 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts
Perleberg vom 6. Juni 2006 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Perleberg zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg verhängte gegen den
Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender
Mittel eine Geldbuße von 350 Euro und setzte ein Fahrverbot von einem Monat
gegen ihn fest. Das Amtsgericht hat den Betroffenen von diesem Tatvorwurf mit
Urteil vom 6. Juni 2006 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil allein
die beim Betroffenen festgestellte Konzentration Tetracydrocannabinol (THC) von
1,2 ng/ml sowie Amphetamin von 15,9 ng/ml im Serum ohne vorliegende Fahrfehler
und körperliche Ausfallerscheinungen nicht belege, dass er entsprechend § 24 a
Abs. 2 StVG unter der Wirkung berauschender Mittel gestanden habe. Hiergegen
richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft des
Landes Brandenburg beigetreten ist.
II.
Das entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG,
§§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel, über das
der Senat nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 3
OWiG in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, hat Erfolg. Das
amtsgerichtliche Urteil hält der auf die Sachrüge hin veranlassten Überprüfung
im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stand.
1. Das Amtsgericht hat sich zur Begründung seines freisprechenden Urteils auf
ein Sachverständigengutachten bezogen, das es u.a. zu der Frage eingeholt hatte,
ob die beim Betroffenen festgestellte Konzentration von THC und Amphetamin aus
wissenschaftlicher Sicht (nicht) geeignet sei, die Möglichkeit einer
Einschränkung der Fahrtüchtigkeit zu begründen. Der Sachverständige sei
hinsichtlich der Frage des Cannabiskonsums zutreffend davon ausgegangen, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit einer
Beeinträchtigung der Fahrsicherheit (erst) dann angenommen werden könne, wenn
der von der Grenzwertkommission empfohlene Wert von 1 ng/ml THC erreicht sei.
Das Bundesverfassungsgericht habe das Bestimmungsmedium zur Feststellung der
entsprechenden Grenzwerte jedoch nicht benannt, so dass nicht feststehe, ob es
sich hierbei um eine Konzentration "im Blut" oder "im Serum" handeln soll. Da
sich entsprechend dem Sachverständigengutachten insoweit ein Umrechnungsfaktor
von 1 ("im Blut") zu 2 ("im Serum") ergebe, sei davon auszugehen, dass der
Grenzwert bei 2,0 ng/ml im Serum liege und im vorliegenden Fall damit nicht
erreicht sei. In den Urteilsgründen ist ferner Folgendes ausgeführt:
"Nur ergänzend sei auf die aus aktueller wissenschaftlicher Sicht laut Gutachten
nachvollziehbar dargelegte Auffassung des Sachverständigen in seinem Gutachten
auch für einen Wert von 1,2 ng/ml THC im Serum verwiesen, Zitat: ´Kombiniert man
diese Resultate der Dynamik und Kinetik von Cannabis ist aus wissenschaftlicher
Sicht eine festgestellte Konzentration von 1,2ng/ml THC im Serum nicht geeignet,
die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrsicherheit zu begründen´. Im
Weiteren weist der Sachverständige zudem orientiert an die Beweisfrage darauf
hin, dass die beim Betroffenen festgestellte THC-Konzentration subjektiv nicht
wahrzunehmen sein dürfte."
2. Die Urteilsbegründung weist durchgreifende Rechtsfehler auf. Die Würdigung
des Sachverständigengutachtens ist bereits insofern unzureichend, als das
Amtsgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des
Sachverständigen nicht so wiedergibt, wie dies für eine Überprüfung der
Beweiswürdigung in der Rechtsbeschwerdeinstanz erforderlich gewesen wäre (vgl.
hierzu BGH NStZ 1991, 596 f.). Warum die festgestellte Konzentration von THC
nicht geeignet sein soll, die Möglichkeit einer Einschränkung der Fahrsicherheit
zu begründen, vermag der Senat anhand der Urteilsgründe nicht nachzuvollziehen.
Darüber hinaus widerspricht die Wertung hinsichtlich des THC-Grenzwertes der
herrschenden und zutreffenden - zum Teil allerdings erst zeitlich nach der
angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts ergangenen - obergerichtlichen
Rechtsprechung.
a) Gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG in der seit dem 1. August 1998 geltenden
Fassung handelt ordnungswidrig, wer zumindest fahrlässig unter der Wirkung eines
in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten berauschenden Mittels - hier: Cannabis
- im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt. Nach der Legaldefinition des § 24 a Abs.
2 Satz 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn eines der betreffenden Mittel
im Blut nachgewiesen ist.
Der Gesetzgeber hat insoweit keinen Mindestgrenzwert bestimmt, sondern ein
generelles Verbot eingeführt, weil einerseits eine Quantifizierbarkeit der
Dosis-Wirkungsbeziehung nicht möglich sei und exakte Drogengrenzwerte somit
nicht definierbar seien, andererseits auch schon bei sehr geringen Mengen im
Blut eine Gefährdung möglich sei. Der Gesetzgeber ist ferner davon ausgegangen,
dass die Regelung nicht unverhältnismäßig sei, weil ein milderes Mittel zur
Bewältigung der Verkehrssicherheitsproblematik derzeit nicht zur Verfügung stehe
und die betreffenden Substanzen auch nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit
dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar seien, so dass bei
einem entsprechendem Nachweis die aktuelle Beeinflussung des Betroffenen belegt
sei. (vgl. BT-Drucksache 13/3764, S. 5f; 13/8979, S. 6)
b) Im Hinblick darauf, dass sich infolge des technischen Fortschritts THC im
Blut nunmehr wesentlich länger - "über mehrere Tage, unter Umständen sogar
Wochen" - nachweisen lasse, hat das Bundesverfassungsgericht durch
Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 entschieden, dass nicht mehr jeder
Nachweis von THC im Blut für eine Verurteilung ausreiche. § 24 a Abs. 2 StVG sei
vielmehr verfassungskonform auszulegen: Es müsse eine Konzentration festgestellt
werden, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten
Gefährdungsdeliktes als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte
Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine
Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei (BVerfG NJW 2005, 349, 351). Das werde
in der Wissenschaft zum Teil erst ab dem von der Grenzwertkommission in ihrem
Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen "Grenzwert von
1 ng/ml" angenommen (BVerfG aaO.). Das Bundesverfassungsgericht hat damit keinen
bestimmten Grenzwert vorgegeben, sondern lediglich klargestellt, dass der
Wirkstoffnachweis ab bestimmten (Mindest)Werten den Rückschluss erlaube, der
Täter habe bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter der tatbestandlich
relevanten Wirkung des Rauschmittels gestanden.
c) Die Arbeitsgruppe für Grenzfragen und Qualitätskontrolle der Deutschen
Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin
und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie, die sog.
Grenzwertkommission, hat im Anschluss an die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2005 durch
einstimmigen Beschluss bekundet, dass die 1 ng/ml-Grenze für THC als
"Entscheidungsgrenze" anzusehen sei, die unter der Voraussetzung geeigneter
Nachweisverfahren auch den erforderlichen und ausreichenden Sicherheitszuschlag
enthalte (vgl. Eisenmenger NZV 2006, 24, 25 mit Nachweisen). Dem ist die
obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt.
aa) Danach reicht es für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeugs unter
der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis nach dem gegenwärtigen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnis aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im
Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten
Qualitätsstandards genügt (vgl. Eisenmenger aaO.), ein Messergebnis ermittelt
wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert
von 1 ng/ml THC im Serum erreicht; Zuschläge für Messungenauigkeiten sind dabei
nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. Januar 2007 - 3 Ss
205/06, BA 2007, 101 f; OLG Schleswig, Beschl. v. 18. September 2006 - 1 Ss OWi
119/06, Zit. aus juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29. November 2006 - 1 SS (B)
44/2006 (57/06), NJW 2007, 309, 310; OLG Bamberg, Beschl. v. 8. August 2005 - 2
Ss OWi 551/05, BA 2006, 238, 239; OLG Köln, Beschl. v. 30. Juni 2005 - 8 Ss-OWi
103/05, NStZ-RR 2005, 385, 386; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13. April 2005 - 1
Ss 50/05 BA 2006, 235, vgl. auch Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht
19. Aufl. § 24 a StVG Rdnr. 5 a).
bb) Der Senat hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte abzuweichen. Eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG
erfordert nicht, dass eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels im Sinne einer
konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei dem Betroffenen im Einzelfall
festgestellt und nachgewiesen wird. Verfassungsrechtlich geboten ist lediglich
die Einschränkung des ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellenden
Tatbestandes für die Fälle, in denen das Verhalten des Täters für das betroffene
Rechtsgut - die Sicherheit des Straßenverkehrs - kein reales Gefährdungsrisiko
bewirkt. Dies kommt nur in Betracht, wenn die festgestellte Konzentration des
Rauschmittels so gering ist, dass keinerlei Wirkung und Beeinträchtigung für die
Verkehrssicherheit mehr vorliegen kann. Da es weiterhin an gesicherten, in
Wissenschaftskreisen einhellig akzeptierten Erkenntnissen über die
Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehungen, welche eine exakte Festlegung von
Grenzwerten analog denen für die Blutalkoholkonzentration (vgl. § 24 a Abs. 1
StVG) erlauben würden, fehlt, (vgl. die Zusammenstellung von Krause, HRRS
4/2005, 138, 145-149), ist insoweit lediglich sicherzustellen, dass vom
blutanalytischen Wirkstoffnachweis nur solche Konzentrationen berücksichtigt
werden, die "deutlich oberhalb des Nullwertes" liegen (vgl. BVerfG NJW 2005,
349, 351). Diesen Anforderungen werden die von der "Grenzwertkommission"
festgelegten analytischen Grenzwerte gerecht, bei denen es sich nicht um
Gefahrengrenzwerte oder feststehende Werte, ab denen die Leistungsfähigkeit
gemindert ist, sondern um vom wissenschaftlichen Fortschritt abhängige,
pharmakodynamische und rein analytische Grenzwerte handelt (Bönke, BA 2004
Suppl. 1, S. 6), die - ohne zusätzlich erforderliche Zuschläge für
Messunsicherheiten - den sicheren Nachweis zulassen, dass der Betreffende noch
unter der Einwirkung zuvor genossenen Rauschmittels steht (vgl. OLG Saarbrücken
NJW 2007, 309, 310 m.w.N.).
cc) Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung unterliegt es auch
keinem Zweifel, dass es sich - betreffend dem danach geltenden analytischen
Grenzwert - bei dem Medium, in dem die Konzentration gemessen wird, nicht um
"Blut", sondern "(Blut)Serum" handelt (vgl. Eisenmenger aaO, S. 25 zu den
einzelnen Werten "im Serum", dort auch zu in der Schweiz geltenden, abweichend
bestimmten analytischen Grenzwerten "im Blut"). Dass das
Bundesverfassungsgericht - das sich hinsichtlich eines konkret anzuwendenden
Grenzwertes auch nicht festgelegt hat - in seiner Entscheidung das
Untersuchungsmedium zu dem genannten Wert von 1,0 ng/ml nicht genau bezeichnet
hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Kammer hat sich hierbei (vgl. BVerfG NJW
2005, 349, 351) u.a. auch auf die Auffassung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts bezogen, das in dem zitierten Beschluss das Medium genau
bezeichnet hat ("1 ng/ml im Serum", BayObLG NJW 2003, 1681, 1682).
III.
Da das Amtsgericht danach angesichts der beim Betroffenen festgestellten
Konzentration von 1,2 ng/ml THC im Serum die Anforderungen an die gemäß § 24 a
Abs. 2 StVG zu treffenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen überspannt
hat, unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung. Die Sache ist zu erneuter
tatrichterlicher Verhandlung zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist
der Senat auf Folgendes hin:
1. Das Amtsgericht hat nach den bislang getroffenen Feststellungen
rechtsfehlfrei angenommen, dass aufgrund der beim Betroffenen festgestellten
Konzentration von 15,9 ng/ml Amphetamin im Serum eine Bußgeldsanktion nicht in
Betracht kommt. Denn diese Amphetaminkonzentration liegt unter dem insoweit
geltenden analytischen Grenzwert von 25 ng/ml im Serum und kann daher nach den
Grundsätzen der auch für die Substanz Amphetamin geltenden Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer Verwirklichung des objektiven
Bußgeldtatbestandes führen (vgl. OLG München NJW 2006, 1606 f.; OLG Zweibrücken
NJW 2005, 2168 f.). Ob gleichwohl eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG möglich
ist, wenn sich aufgrund anderer, besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass
die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen trotz der nur geringen
Betäubungsmittelkonzentration eingeschränkt war (so OLG München aaO.; aA OLG
Zweibrücken aaO.), kann hier offen bleiben, weil nach den Feststellungen im
vorliegenden Fall beim Betroffenen weder Fahrfehler noch körperliche
Ausfallerscheinungen vorlagen. Das Amtsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend
und in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten berücksichtigt, dass
angesichts der Geringfügigkeit der festgestellten Rauschmittelkonzentration dem
Tatbestand des "Mischkonsums" keine selbständige Bedeutung für eine Ahndung der
Tat als Ordnungswidrigkeit zukommt.
2. Hinsichtlich der vom Tatrichter zu klärenden Frage des subjektiven
Tatvorwurfs wird Folgendes zu beachten sein: Die für die Frage von Vorsatz oder
Fahrlässigkeit entscheidenden Voraussetzungen beziehen sich im Rahmen von § 24 a
Abs. 2 StVG nicht lediglich auf den Konsumvorgang, sondern auch auf die Wirkung
des berauschenden Mittels zum Tatzeitpunkt (vgl. OLG Karlsruhe BA 2007, 101,
102; OLG Hamm NZV 2005, 428, 429). Der Umstand, dass der Betroffene ein
Kraftfahrzeug im Straßenverkehr "unter der Wirkung" berauschender Mittel geführt
hat, stellt keine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar; die fortbestehende
Rauschwirkung zur Tatzeit ist daher Tatbestandsmerkmal, auf das sich die
subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erstrecken müssen. Für eine Verurteilung
bedarf es mithin der tatrichterlichen Überzeugung, dass der Betroffene die
Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschisch-Konsums entweder erkannt hat
oder zumindest hätte erkennen können und müssen (vgl. OLG Hamm aaO., das im
Ergebnis allerdings nach Auffassung des Senats zu hohe Anforderungen an den
subjektiven Tatnachweis stellt). Der Vorwurf fahrlässigen Handelns (§ 10 OWiG)
setzt dabei nicht voraus, dass der Betroffene tatsächlich bemerkt hat, dass er
das Fahrzeug unter Einfluss des Rauschmittels fuhr; denn in diesem Fall läge
vorsätzliches Verhalten vor (BayOblG, Beschl. v. 26. Februar 2004 - 2 ObIWi
45/04, BVerfG, Beschl. v. 25. Januar 2005 - 1 BvR 760/04, jeweils abgedruckt in
BA 2006, 47, 49). Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass er die Wirkung des
Rauschmittels zur Tatzeit hätte spüren können, die THC-Konzentration also
subjektiv wahrnehmbar war. Vielmehr genügt insoweit, dass er die Möglichkeit der
fortdauernden, wenn auch womöglich subjektiv nicht spürbaren Rauschwirkung hätte
erkennen können und müssen. Denn allein die nicht auszuschließende Möglichkeit
einer fortdauernden Rauschbeeinflussung ist gemäß § 24 a Abs. 2 StVG objektive
Tatbestandsvoraussetzung, so dass sich der subjektive Tatvorwurf auch nur
hierauf erstrecken muss. Fahrlässig handelt danach, wer in zeitlichem
Zusammenhang zu einem späteren Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und sich
dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass
der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen
Grenzwert abgebaut ist; nicht erforderlich ist, dass sich der Betroffene einen
"spürbaren" oder "messbaren" Wirkstoffeffekt vorgestellt hat oder zu einer
entsprechenden exakten physiologischen und biochemischen Einordnung in der Lage
war, zumal ein Kraftfahrer die Unberechenbarkeit von Rauschdrogen in Rechnung zu
stellen hat (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 311 m.w.N.).
Demgemäß wird das Tatgericht auf der Grundlage möglicher Feststellungen zum
Cannabiskonsum sowie etwaiger sonstiger Beweisanzeichen zu prüfen haben, ob der
Betroffene eine fortbestehende mögliche körperliche Beeinflussung durch die
konsumierten Drogen bei Fahrtantritt erkannt hat oder bei Beachtung der ihm nach
den Umständen möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können.