Mitmieterbesucherverkehr – Mietminderung wegen Sachmangel
OLG Stuttgart
Az: 13 U 51/06
Urteil vom
21.12.2006
In Sachen wegen Forderung und
Feststellung hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die
mündliche Verhandlung vom 6. November 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird
das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 17.2.2006 in
Ziffern 1, 2 und 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 14.062,17 zuzüglich Zinsen
in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.424,52
seit 4.2.2005 und aus jeweils EUR 1.616,34 seit 4.3.2005, 5.4.2005, 5.5.2005,
4.6.2005, 5.7.2005 und 4.8.2005 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin berechtigt
ist, den Mietzins für die von der Beklagten im xxx, xxx in xxx angemieteten
Räumlichkeiten
a) für den Zeitraum vom 1.4.2005 bis 31.8.2005 um 15 %, bezogen auf die
Ursprungsmiete zu mindern;
b) für den Zeitraum vom 1.3.2005 bis 31.3.2005 um 10 %, bezogen auf die
Ursprungsmiete, zu mindern und diesen reduzierten Mietzins um 5 % zu mindern;
die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
3. In erster Instanz trägt die Klägerin 2 % der Gerichtskosten und der
außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 3 % ihren eigenen
außergerichtlichen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in erster
Instanz trägt die Beklagte.
II. Im übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 45 %, die
Beklagte 55 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils
andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Streitwerte:
I. Instanz
Klage| EUR 14.062,17
Widerklage| EUR 92.810,50
Drittwiderklage| EUR 44.999,04
Summe| EUR 151.871,71
II. Instanz Berufung
Klage| EUR 2.249,89
Widerklage| EUR 3.262,44
Anschlußberufung| EUR 1.968,70
Summe| EUR 7.481,03
Tatbestand:
Durch schriftlichen Mietvertrag vom 11.2.2004 hat die Beklagte von der Klägerin
im 9. Obergeschoß des sogenannten Neckarturmes in H. gelegene Büroräume zum
Preis von EUR 11,20 je m² sowie Kfz-Abstellplätze gemietet. Der Mietzins beträgt
insgesamt netto EUR 3.232,69 zuzüglich Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die
Vorauszahlungen auf die Nebenkosten.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung
des Landgerichts wies der örtliche Mietspiegel für Gewerbeobjekte einen
Mietpreis für Büroraum von EUR 5,50 bis EUR 10,50 je m² aus.
Die Klägerin hatte in einem Exposé unter anderem damit geworben, daß sie ein
außergewöhnliches Bürogebäude erstelle, das ein einmaliges Ambiente aufweise und
in dem es sich in angenehmer Atmosphäre arbeiten lasse.
In der Mieterbaubeschreibung, die Bestandteil des Mietvertrages ist,
verpflichtete sich die Klägerin, an sämtlichen Zugängen eine Türsprechanlage
sowie eine Zugangskontrollanlage mit berührungslosen Kartenlesegeräten zu
installieren.
Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren Teilflächen an eine
Versicherungsgruppe, eine Wirtschaftsprüferkanzlei, eine Anwaltskanzlei, eine
private Managerschule und eine radiologische Arztpraxis vermietet.
Die Flächen der zweiten bis vierten Etage standen zunächst leer, bis sie im
Januar 2005 an die Agentur für Arbeit vermietet wurden, in der diese die
Suchtberatungsstelle, die Schuldnerberatung sowie die sogenannte Hartz
IV-Behörde unterbrachte, in der Langzeitarbeitslose und arbeitsfähige
Sozialhilfeempfänger betreut werden.
Die Sozialbehörde wird täglich von bis zu 500 Besuchern frequentiert. Seit deren
Einzug ist der Haupteingang während der dortigen Sprechzeiten ständig geöffnet.
Die Sozialbehörde beschäftigt innerhalb der von ihr angemieteten Stockwerke
einen Sicherheitsdienst. Im Treppenhaus und im Zugangsbereich ist eine stärkere
Verschmutzung eingetreten. Ein Kunde der Sozialbehörde hat den Aufzug kurze Zeit
nach deren Einzug mutwillig schwer beschädigt.
Mittlerweile ist die Managerschule aus ihren Räumen im 8. Obergeschoß
ausgezogen. Diese Räume hat nun ebenfalls die Agentur für Arbeit angemietet.
Die Beklagte und weitere Mieter vertreten die Auffassung daß die jeweiligen
Mieträume aufgrund der zeitweiligen Umgehung der Zugangskontrolle und aufgrund
des Besucherverkehrs der Sozialbehörde mangelbehaftet seien, weshalb eine
Mietminderung gerechtfertigt sei. Zum selben Ergebnis führe auch eine
Herabsetzung des Mietzinses wegen Störung der Geschäftsgrundlage, mit der
allerdings die Klägerin nicht einverstanden ist.
Die Beklagte hat eine Reduzierung der Miete in Höhe von 50 % für angemessen
gehalten, weshalb für den Zeitraum von Februar bis August 2005
Mietzinsforderungen der Klägerin in Höhe von EUR 14.062,17 offen stehen, die sie
aus abgetretenem Recht geltend macht.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 17.2.2006 der Klage über EUR 14.062,17 in
Höhe von EUR 11.812,28 stattgegeben und sie wegen des weitergehenden Betrages
von EUR 2.249,89 aufgrund einer Mietzinsanpassung im Wege einer Störung der
Geschäftsgrundlage abgewiesen. Der Feststellungswiderklage hat es - unter
Abweisung im übrigen - wegen einer Berechtigung der Beklagten zur Minderung in
Höhe von 5 % stattgegeben.
Das Landgericht kommt zunächst zu dem Ergebnis, daß der Beklagten angesichts der
vertraglichen Beschränkung ihres Minderungsrechtes auf Anerkenntnis und
gerichtliche Feststellung im selben Verfahren ein entsprechendes
Feststellungsinteresse zuzubilligen sei, das sich auch auf die
Abtretungsempfängerin, nämlich die Klägerin beziehe.
Als Mangel, der zur Minderung berechtige, komme jedoch lediglich die fehlende
Zugangsbeschränkung in Betracht. Im Mietvertrag sei die Einrichtung eines
Zugangskontrollsystems geschuldet. Tatsächlich stehe das Haus aber zu den
Öffnungszeiten der Agentur für Arbeit offen. Ab März 2005 sei deshalb eine 5 %-ige
Minderung gerechtfertigt. Aufgrund der Beschränkung des Minderungsrechtes im
Mietvertrag führe dies nicht zu einer sofortigen Reduzierung des Mietzinses in
dieser Höhe, sondern lediglich zu einer entsprechenden Feststellung im Wege der
Widerklage, die die Beklagte bei einer Vollstreckung seitens der Klägerin
entgegenhalten könne.
Die stärkere Verschmutzung in den Zugangsbereichen, die Wartezeiten an den
Aufzügen, die Verschlechterung der Luftqualität im Treppenhaus, die
Frequentierung des Gebäudes mit problematischen Kunden der Agentur für Arbeit
und die vorgekommenen Sachbeschädigungen seien zwar keine wesentlichen Mängel.
Jedoch werde durch diese Umstände die Geschäftsgrundlage gestört. Aufgrund des
Mietpreises und weiterer Umstände seien beide Parteien davon ausgegangen, daß
Gebäude und Mieterstruktur einem exklusiven Anspruch entsprechen. Die
vorgenannten Umstände stünden der Verwirklichung dieses Anspruches entgegen,
weshalb eine Anpassung des Mietzinses durch eine Reduzierung des
Ursprungsmietzinses von EUR 3.232,69 um 10 % auf EUR 2.909,42 zu erfolgen habe.
Unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von EUR
1.616,34 ergebe sich ein monatlicher Restanspruch von EUR 1.293,08, was für den
Zeitraum von März 2005 bis August 2005 EUR 7.758,48 ergibt. Der ausstehende
Mietzins für Februar in Höhe von EUR 2.424,52 sei in voller Höhe zuzusprechen,
weil in diesem Monat die Störung der Geschäftsgrundlage noch nicht vorgelegen
habe, so daß der Gesamtanspruch auf EUR 10.183,00 laute, was zuzüglich
Mehrwertsteuer in Höhe 1.629,28 schließlich EUR 11.812,28 ergebe.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht rückständigen
Mietzins in Höhe von EUR 14.062,17 für den Zeitraum von Februar bis August 2005.
Die Beklagte begehrte im Wege der Widerklage ursprünglich die Feststellung, daß
sie zu einer Minderung des Mietzinses in Höhe von 50 % ab 15.1.2005 berechtigt
ist. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts
Heilbronn verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 17.2.2006 der Klage in Höhe von EUR
11.812,28 stattgegeben und sie wegen des weitergehenden Betrages von EUR
2.249,89 abgewiesen, weil es eine Reduzierung des Mietzinses um 10 % aus dem
Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage für gerechtfertigt angesehen
hat. Der Feststellungswiderklage hat es - unter Abweisung im übrigen - wegen
einer Berechtigung der Beklagten zur Minderung in Höhe von 5 % aus dem
angepassten Mietzins für den Zeitraum vom 1.3.2005 bis 31.8.2005 stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung
eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, das Urteil des Landgerichts verletze das Recht.
Die Vermietung eines Teils der Räume an die Agentur für Arbeit rechtfertige auch
unter Berücksichtigung des damit verbundenen Publikumsverkehrs und der damit
verbundenen Beeinträchtigungen keine Anpassung des Mietzinses wegen Störung der
Geschäftsgrundlage. Eine bestimmte Mieterstruktur sei im Mietvertrag nicht
vereinbart. Der Hinweis auf den Spitzen-Mietpreis reiche nicht aus, weil dieser
sich in erster Linie auf die Ausstattung der Mieträume und deren Lage beziehe.
Im übrigen gehe es nicht an, durch das Instrument der Störung der
Geschäftsgrundlage einen Milieuschutz zu installieren.
Darüber hinaus könne die Beklagte eine Reduzierung der Miete über eine Störung
der Geschäftsgrundlage nicht gegen sie geltend machen. Ausweislich des
Mietvertrages sei die Berücksichtigung von Zurückbehaltungs- und
Minderungsrechten auf Anerkenntnisse und rechtskräftige Feststellungen
beschränkt. Solange eine solche rechtskräftige Feststellung nicht vorliege,
könne die Beklagte diese Einwendungen im Hinblick auf § 404 BGB nicht der
Klägerin entgegenhalten. Vielmehr sei die Beklagte auf die Ansprüche aus § 812
BGB zu verweisen.
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Störung der
Geschäftsgrundlage seien widersprüchlich. Verschmutzungen im Eingangsbereich und
längere Wartezeiten seien zur Begründung herangezogen worden, obwohl nach dem
Inhalt des Urteils derartige Beeinträchtigungen nicht festgestellt worden seien.
Die Aggressivität der Besucher sei nicht erwiesen, weil sich das Landgericht
insoweit auf die (Partei-)Angaben eines Beteiligten aus den beiden anderen
Verfahren gestützt habe. Die übrigen Umstände könnten nicht herangezogen werden,
weil Beanstandungen, die nicht im Wege des Gewährleistungsrechtes
Berücksichtigung finden können, nicht zu einer Störung der Geschäftsgrundlage
führen würden.
Auch hinsichtlich des Minderungsrechtes habe das Landgericht nicht gesehen, daß
gegenüber der Klägerin wegen der Regelung in § 404 BGB nur solche Minderungen
berücksichtigt werden könnten, die im Zeitpunkt der Abtretung zumindest bereits
angelegt gewesen seien. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Minderung auf den
Fall des Anerkenntnisses bzw. der rechtskräftigen Feststellung beschränkt sei.
Im übrigen bestehe in der Sache kein Minderungsanspruch. Abgesehen davon, daß es
am entsprechenden Vortrag der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit fehle, sei
keine Zugangsbeschränkung im Mietvertrag vereinbart. Selbst wenn dies der Fall
gewesen wäre, hätte es sich aber dabei nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung
gehandelt. Im übrigen sei die Öffnung durch die im Mietvertrag enthaltene
Ermächtigung der Vermieterin zum Erlaß einer Hausordnung gedeckt.
Die Beklagte habe keine Mangelbeseitigung verlangt. Vielmehr habe sie auf die
Mitteilung der Öffnung des Hauses geschwiegen, so daß von einem konkludenten
Einverständnis auszugehen sei.
Schließlich habe sich das Landgericht im Zusammenhang mit der Minderung auf
zahllose Feststellungen gestützt, die weder von den Parteien dieses
Rechtstreites vorgetragen worden seien, noch sonst aus den Akten ersichtlich
gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 2.249,89 zu zahlen
und
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Anschlussberufung trägt die Beklagte vor, neben der Reduzierung
des Mietzinses um 10 % wegen Störung der Geschäftsgrundlage sei eine Minderung
in Höhe von 15 % gerechtfertigt, weil neben der fehlenden Zugangsbeschränkung
auch ein Mangel in Gestalt der Behinderung eines beschwerdefreien Zugangs
vorliege. Die Erschwerung beruhe vor allem auf den häufig langen Wartezeiten vor
den Aufzügen, den Geruchsbelästigungen im Treppenhaus und den Verunreinigungen
im Zugangsbereich. Das Landgericht habe dies nicht wahrnehmen können, weil es
den Augenschein außerhalb der üblichen Bürozeiten durchgeführt habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn
festzustellen, daß die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin berechtigt ist, die
Miete von April 2005 bis August 2005 bezogen auf die Ursprungsmiete um 15 % zu
mindern.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg, soweit sie Zahlung des
restlichen Klagbetrages in Höhe von EUR 2.249,89 begehrt. Soweit sie mit ihrer
Berufung die zuerkannte Reduzierung bzw. Minderung des Mietzinses angreift, hat
ihr Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die zulässige Anschlußberufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie für den
Zeitraum von April bis August 2005 im Ergebnis eine Reduzierung des Mietzinses
um insgesamt 15 % aus der Ursprungsmiete begehrt. Soweit sie eine weitergehende
Reduzierung für diesem Zeitraum anstrebt, bleibt ihrem Rechtsmittel der Erfolg
versagt.
1.
Die Beklagte ist verpflichtet, gemäß § 535 BGB restlichen Mietzins an die
Klägerin in Höhe von EUR 14.062,17 zu zahlen.
Unstreitig schuldet die Beklagte der Klägerin nach dem Inhalt des aus Bl. 6 ff.
d.A. ersichtlichen Mietvertrages für die Überlassung der streitgegenständlichen
Räume bezüglich der Monate Februar bis August 2005 insgesamt 26.249,44, von
denen sie lediglich EUR 12.187,27 bezahlt hat, so daß noch EUR 14.062,17 zur
Zahlung offen stehen. Das Landgericht hat in seinem Urteil rechtskräftig auf
Zahlung von EUR 11.812,28 erkannt, so daß weitere EUR 2.249,89 zuzusprechen
waren.
Aufgrund der Beschränkungen in Ziff. 11 des Mietvertrages kann die Beklagte der
Klägerin im Rahmen der Klage keine Minderungs- und Zurückbehaltungsrechte
entgegenhalten. Der Vortrag der Beklagten zu angeblichen Mängeln ist daher bei
der Behandlung der Klage nicht zu berücksichtigen. Die Auffassung des
Landgerichts in diesem Punkt (Urteil S. 22 unten) wird von den Parteien nicht
ernsthaft beanstandet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Regelung in Ziff. 11 des
Mietvertrages auch eine Reduzierung des Mietzinses im Wege der Anpassung des
Mietvertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen ist. Die
Regelungen über die Geschäftsgrundlage sind hier nicht anwendbar, weil sich die
Störungen auf Mängel der Mietsache beziehen, bei der §§ 536 ff. BGB als
ausschließende Sonderregelung vorgehen (Palandt, BGB, 66. Aufl., § 536 Rdnr.
13).
2.
Der Beklagten steht ein Anspruch auf die Feststellung zu, daß sie zur Minderung
des Mietzinses in Höhe von 15 % für den Zeitraum vom 1.4.2005 bis 31.8.2005
berechtigt ist.
Diese Reduzierung würde der Beklagten an und für sich auch für März 2005
zustehen. Aufgrund des Ausspruches des Landgerichts unter Berücksichtigung der
Rechtsmitteleinlegung durch die Beklagte ist der Senat jedoch auf die vom
Landgericht ausgeworfene Reduzierung des Mietzinses der Höhe nach beschränkt.
a)
Die Mietsache ist seit 1.3.2005 mängelbehaftet
aa) Zugangskontrollanlage
Die Klägerin schuldet den Betrieb einer Zugangskontrollanlage an den
Haupteingängen, der Tiefgaragenzufahrt und den Mietbereichseingängen von den
Treppenhäusern bzw. Aufzugsvorräumen zu den Bürobereichen. Diese ist gemäß der
dortigen Ziff. 5.5.3 Inhalt der Mieterbaubeschreibung, die wiederum gemäß Teil
III Ziffer 4 des Mietvertrages dessen Bestandteil ist.
Es kann für die Annahme eines Mangels dahingestellt bleiben, ob diese an den
werktäglichen Vormittagen und an einem Nachmittag in der Woche auf Veranlassung
der Klägerin generell außer Betrieb ist oder ob die Drehtür im EG zu diesen
Zeiten offen steht. Dies führt in beiden Fällen dazu, daß beliebige Personen in
das Gebäude gelangen können und dadurch die Funktion dieser
Zugangskontrollanlage, die sie nach Sinn und Zweck erfüllen soll, vereitelt
wird.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte konkludent mit
dieser Vorgehensweise einverstanden war. Zwar hat die Beklagte auf die
schriftliche Mitteilung der Klägerin vom 22.7.2004 (Anlage B 2), in der diese
Öffnung angekündigt worden ist, geschwiegen. Ihr Schweigen kann jedoch ohne
weitere besondere Umstände, die weder ersichtlich noch vorgetragen sind, nicht
als Zustimmung angesehen werden.
Unzutreffend ist die Behauptung der Klägerin, die Beklagte und die übrigen
Mitmieter hätten sich selbst noch im Termin vor dem Landgericht nicht gegen die
Türöffnung gewandt. Die Beklagte hat im Termin lediglich geäußert (Bl. 136 d.A.),
dass man sich auf die schriftliche Mitteilung der Klägerin nicht gegen die
Türöffnung gewandt habe, weil man sich der Tragweite nicht bewusst gewesen sei.
Die Klägerin kann auch nicht vorbringen, dass durch eine auf ihre Kosten an der
Drehtür postierte Person, die sie teils als Pförtner (Bl. 271 d.A.), teils als
Sicherheitsdienst (Bl. 92 d.A.) bezeichnet, eine vergleichbare Sicherheitslage
wie durch die Zugangskontrollanlage geschaffen werde. Diese Person kann das
weitere Verhalten nach Passieren des Eingangsbereichs nicht wahrnehmen. Nur
deshalb ist es auch erklärbar, dass unstreitig ein Besucher der dortigen
Abteilungen der Agentur für Arbeit die Sachbeschädigung im Aufzug verursachen
konnte. Eine vergleichbare Sicherheitslage wäre nur gegeben, wenn die
Sicherheitskraft vor allem die unangemeldeten Besucher von und zu den
Abteilungen der Agentur für Arbeit eskortieren würde. Dies ist aber, wie es in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gekommen ist, nicht der
Fall.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Außerbetriebnahme der
Zugangskontrollanlage bzw. die Öffnung der Drehtür am Haupteingang im EG zu
bestimmten Zeiten von ihrer Ermächtigung zum Erlaß einer Hausordnung gedeckt
ist. Der vertraglich geschuldete Unterhalt der Zugangskontrollanlage schließt
die - auch nur zeitweise erfolgende - Außerbetriebnahme bzw.
Funktionsvereitelung aus. Denkbar ist allenfalls eine durch besondere Umstände
(Bauarbeiten etc.) veranlasste Außerbetriebnahme, um die es hier aber nicht
geht.
bb) Besucherverkehr
Die Klägerin schuldet dem Beklagten die Vermietung der übrigen Flächen an solche
Mitmieter, deren Besucherverkehr in quantitativer Hinsicht einem Bürobetrieb
entspricht und durch eine Zugangskontrollanlage in Verbindung mit der
Türsprechanlage bewältigt werden kann. Sowohl aus Ziff. 1.1 des Mietvertrages
als auch aus Ziff. 1 der Vertragsbestandteil gewordenen Mieterbaubeschreibung
geht hervor, daß die Flächen, die sich in dem teilweise vom Beklagten
angemieteten Gebäudeteil befinden, ausschließlich für Bürozwecke vermietet
werden. Der Betrieb der Zugangskontrollanlage und der Türsprechanlage wird von
der Klägerin ausweislich der Vertragsbestandteil gewordenen
Mieterbaubeschreibung geschuldet.
Die Klägerin schuldet dem Beklagten die Vermietung der übrigen Flächen an solche
Mitmieter, deren Besucherverkehr in qualitativer Hinsicht zumindest
durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird. Die Klägerin hat mit der
Beklagten einen Mietpreis vereinbart, der deutlich über dem Spitzenmietpreis für
Büroräume in xxx liegt. Durch die Vereinbarung dieses Mietpreises unter
Berücksichtigung des von ihr herausgegebenen Exposés (Anlage K 3 im
Parallel-Rechtsstreit OLG Stuttgart - 13 U 55/2006 -) haben die Vertragparteien
konkludent verabredet, daß die Mieträume sowohl hinsichtlich ihrer Ausstattung
und Lage als auch hinsichtlich ihres unmittelbaren Umfeldes, zu denen
insbesondere auch die Mitmieter und deren Besucherverkehr gehören, eher über dem
Durchschnitt liegenden Anforderungen gerecht werden. Die Klägerin geht fehl,
wenn sie meint, daß die Mietpreisvereinbarung ausschließlich eine konkludente
Abrede über die Ausstattung der Mieträume und den besonderen Blick beinhalte.
Wer als Mieter bereit ist, einen über dem Spitzenpreis liegenden Mietzins zu
zahlen, erwartet nicht zuletzt angesichts des Exposés, daß neben der Ausstattung
und Lage der Räume auch die übrigen Einrichtungen und Umstände im Haus mit
diesem hoch angesiedelten Niveau korrespondieren. Nicht anders hat es auch die
Klägerin gesehen. Schließlich hat sie das im Exposé angepriesene "einmalige
Ambiente" samt der "angenehmen Atmosphäre" nicht auf das Innere der angemieteten
Büro-Räumlichkeiten beschränkt.
Die Überlassung der Räumlichkeiten an die Agentur für Arbeit zum Zwecke des
Betriebs der Hartz-IV-Abteilung, der Suchtberatungsstelle und der
Schuldnerberatung widerspricht den konkludenten Abreden der Klägerin mit der
Beklagten über den Besucherverkehr sowohl in quantitativer wie auch in
qualitativer Hinsicht. Die dadurch hervorgerufenen Umstände berühren die Eignung
der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar.
Der Besucherverkehr in den Räumlichkeiten der Agentur für Arbeit übersteigt in
quantitativer Hinsicht das für den normalen Bürobetrieb übliche Maß. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob nun mit der Aussage des Zeugen xxx eher von 280
Besuchern pro Tag oder mit der Behauptung des Klägers von 500 Personen
auszugehen ist, wobei der Senat von der höheren Zahl ausgeht, weil der Zeuge xxx
selbst angegeben hat, daß die Besucher häufig in Begleitung oft mehrerer
Personen erscheinen. Die Nutzung der Räumlichkeiten ist damit statt durch den
Bürobetrieb eher durch den Besucherverkehr geprägt und steht damit der
Schalterhalle einer Bank oder dem Bürgeramt einer Gemeindeverwaltung näher, die
ebenfalls nicht mit einer Büronutzung in Verbindung gebracht werden. Die
Zugangskontrollanlage kann diesen Besucherverkehr nicht mehr bewältigen. Die
Drehtür steht deshalb zu den Besuchszeiten der Agentur für Arbeit offen.
Die Beklagte wird dadurch im Gebrauch ihrer Mietsache unmittelbar berührt. Die
Leichtigkeit des Zugangs zu den Büroräumen der Beklagten wird beeinträchtigt. An
den Aufzügen entstehen Wartezeiten, zumal die Agentur für Arbeit Räume im
zweiten bis vierten und im achten Obergeschoß nutzt. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob nun nach den Aussagen des Zeugen xxx zwei Minuten gewartet werden
muß oder, wie es von Beklagtenseite behauptet wurde, bis zu 15 Minuten Wartezeit
eintritt. Maßgeblich ist, daß ohne diesen Besucherverkehr kaum mit Wartezeiten
zu rechnen ist. Ferner wird das Erscheinungsbild des Zugangs zu den Büroräumen
der Beklagten beeinträchtigt. Aus der Aussage des Zeugen xxx (Bl. 139 d.A.)
ergibt sich, daß eine größere Verschmutzung des Treppenhauses und der übrigen
Zugänge eintritt, die bis zur nächsten Reinigung andauert, auch wenn sich die
Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolgerin hier um regelmäßige Beseitigung bemüht.
Schließlich kann dies zu einer Störung des Geschäftsablaufes bei der Beklagten
führen. Denn die Öffnung der Drehtür hat zur Folge, daß Personen ohne
ausdrückliche Zutrittsgewährung in das Gebäude gelangen und sich zu den
Büroräumen der Beklagten begeben können.
Der Besucherverkehr in den Räumlichkeiten der Agentur für Arbeit unterschreitet
in qualitativer Hinsicht das durchschnittliche Maß. Zwar verkennt der Senat
nicht, daß ein erheblicher Teil der Besucher dem Durchschnitt der Bevölkerung
entspricht. Es können aber auch nicht die Augen davor verschlossen werden, daß
sich unter den Besuchern der Hartz-IV-Abteilung, der Suchtberatungsstelle und
der Schuldnerberatung ein überdurchschnittlicher Anteil von sozial auffällig
gewordenen Personen befindet.
Die Beklagte wird auch hierdurch im Gebrauch ihrer Mietsache unmittelbar
berührt. Allein die Möglichkeit von Belästigungen und Gefahren, die von diesem
Personenkreis ausgehen, rechtfertigt eine Minderung (LG Berlin NJW-RR 1996,
264). Daß diese Möglichkeit nicht fern liegend ist, beweist nicht nur der
Umstand, daß ein Besucher der Agentur für Arbeit eine Aufzugskabine zerstört
hat. Hierfür genügt schon der Umstand, daß der Zeuge xxx bekundet hat, daß die
Agentur für Arbeit zum Schutz ihrer eigenen Bediensteten einen Sicherheitsdienst
auf den Fluren der von ihr gemieteten Räumlichkeiten patroullieren lässt. Die
Klägerin könnte auch nicht mit dem Argument gehört werden, daß der Einsatz von
Sicherheitskräften beispielsweise in Banken und Einkaufscentern ebenfalls üblich
ist. Dies ist nicht vergleichbar, weil es bei dem dortigen Einsatz von
Sicherheitskräften in erster Linie um den Schutz von Geld und Waren vor Raub und
Diebstahl geht.
b)
Zu Unrecht greift die Klägerin das Urteil des Landgerichts mit dem Argument an,
die Beklagte habe den Mangel nicht gerügt (§ 536c BGB).
Unstreitig hat die Beklagte im Februar 2005 die Schaffung eines separaten
Einganges angemahnt. Dies schließt nach Auffassung des Senates die Rüge ein, daß
die Zugangskontrollanlage außer Betrieb genommen worden ist und der
Besucherverkehr den vertraglichen Vereinbarungen widerspricht mit der Folge
einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Mietgebrauchs der Beklagten.
Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Einer Anzeige der Beklagten bedurfte es
überhaupt nicht, weil die Rechtsnachfolgerin der Klägerin den Mangel kannte und
die Klägerin sich dies gem. § 404 BGB zurechnen lassen muß (Palandt, § 536c Rdnr.
8). Eine Anzeige zu dem Zweck, daß die Beklagte zum Ausdruck bringt, daß der
Mangel von ihr auch als solcher angesehen wird, kennt das Mietrecht nicht.
c)
Bei der Bemessung der Höhe der Minderung hält der Senat 15 % für angemessen.
Eine weitergehende Minderung kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
nicht in Betracht.
Zwar verkennt der Senat nicht, daß weder Ausstattung und Funktion der
Mieträumlichkeiten der Beklagten noch der oft zitierte Ausblick unmittelbar
beeinträchtigt werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die von der
Klägerin gepriesene Kombination von einmaligem Ambiente und angenehmer
Atmosphäre durch die vorgenannten Umstände deutlich verfehlt wird.
Der Senat sieht sich hinsichtlich der Zeitraums März 2005 auch ohne Rechtsmittel
der Beklagten nicht daran gehindert, den Anspruch der Beklagten insgesamt auf
Minderung zu stützen, selbst wenn der Anspruch in erster Instanz teilweise mit
Vertragsanpassung nach Störung der Geschäftsgrundlage begründet worden ist. Wenn
bei gleicher tatsächlicher Grundlage ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt
geltend gemacht wird, liegt keine Klageänderung vor, so daß § 533 ZPO nicht
eingreift.
d)
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beklagte trotz Beschränkung ihres
Minderungsrechts auf unstreitige oder gerichtlich festgestellte Fälle sogleich
im Wege der Feststellungswiderklage im vorliegenden Verfahren geltend machen,
daß ihr hinsichtlich der mit der Klage geforderten Mietzinsansprüche
Gegenansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustehen. Sie kann hierzu
nicht auf ein gesondertes Verfahren verwiesen werden (vgl. KGR 2001, Seite 119).
e)
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht auch die Regelung in § 404 BGB der
Feststellungswiderklage nicht entgegen (BGH NJW-RR 1994, Seite 880). Maßgeblich
kommt es darauf an, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Minderung zum
Zeitpunkt der Abtretung am 25.8.2005 (Bl. 41 d.A.) bereits angelegt waren.
3.
Die Entscheidung über die Streitwerte beruht auf §§ 48 Abs. 1, 42 Abs. 5 Satz 1
GKG i.V.m. § 9 ZPO (BGH NZM 2005, Seite 519; OLG Stuttgart NJW-RR 1997, Seite
1303).
In erster Instanz bemisst sich der Streitwert für die Widerklage über die
Feststellung der Berechtigung zur zukünftigen Minderung nach dem 3,5-fachen Wert
des Jahresbetrages. Dies ergibt 42 Monate á EUR 1.874,96 (50 % aus EUR 3.232,69
zzgl. 16 % MwSt. = EUR 517,23, insgesamt also 3.749,92), also EUR 78.748,33. Die
bei Einreichung fälligen Beträge sind hinzuzurechnen, so daß weitere EUR
14.062,17 hinzuaddiert werden müssen. Insgesamt folgt hieraus für die Widerklage
in erster Instanz ein Streitwert in Höhe von EUR 92.810,50. Weil es sich um eine
Feststellungsklage handelt, die den Mietzins teilweise leugnet, ist ein Abschlag
nicht gerechtfertigt.
In zweiter Instanz ergibt sich für die Berufung hinsichtlich der Widerklage ein
Streitwert in Höhe von EUR 3.262,44. Die angegriffene Reduzierung des Mietzinses
um 10 % aus EUR 3.749,92 entspricht monatlich EUR 374,99. Die angegriffene
Minderung um 5 % aus dem reduzierten Mietzins in Höhe von EUR 3.374,93 (EUR
3749,92 - EUR 374,99) entspricht monatlich EUR 168,75. Unter Berücksichtigung
des allerdings nur aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen
Zeitraumes von März 2005 bis August 2005 folgt hieraus ein Wert von EUR 3.262,44
(EUR 374,99 + EUR 168,75 = 543,74 x 6).
In zweiter Instanz ergibt sich für die Anschlußberufung hinsichtlich der
Widerklage ein Streitwert in Höhe von EUR 1.968,70. Die Beklagte begehrt mit
ihrer Anschlussberufung über die Reduzierung der Miete um 10 % hinaus eine auf
die Ursprungsmiete bezogene Minderung in Höhe von 15 %. Dies ergibt monatlich
EUR 937,48, wovon jedoch bereits EUR 543,74 durch das Landgericht zuerkannt
worden sind. Es verbleiben monatlich EUR 393,74, was bei den geltend gemachten 5
Monaten (April bis August 2005) EUR 1.968,70 ergibt.
4.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts, weil die Frage, inwieweit Umstände, die sich aus einer
verschlechternden Mieterstruktur ergeben, als Sachmangel anzusehen sind, bisher
nicht höchstrichterlich entschieden worden ist.