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Mobilfunkbenutzung – jegliche Nutzung des Mobilfunktelefons fällt hierunter
OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi
177/05
Beschluss vom
06.07.2005
Auf den Antrag des Betroffenen vom
02. Dezember 2004 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen
das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 29. November 2004 hat der 2. Senat
für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 07. 2005 durch die
Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG)
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen
als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 29.
November 2004 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das
Handy-Verbot im Straßenverkehr) gemäß den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG eine
Geldbuße in Höhe von 50,00 ¤URO verhängt. Hiergegen richtet sich das
Rechtsmittel des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und
formgerecht angebracht worden ist. Er kann jedoch in der Sache keinen Erfolg
haben.
Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung zur Fortbildung des
formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet
schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00
Euro verurteilt worden ist (§ 80 Abs. 2 OWiG). Es war aber auch nicht geboten,
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu
ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§
80 Abs. 1, 2 OWiG).
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur
Aufdeckung einer Rechtsfrage, die noch offen, zweifelhaft oder bestritten ist (Göhler,
OWiG, 13. Aufl., § 80 Rd. 3 mit weiteren Nachweisen). Das Vorbringen in dem
Zulassungsantrag lässt eine solche Rechtsfrage nicht erkennen. Insbesondere ist
der Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO nicht klärungsbedürftig.
Das Amtsgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen:
"II.
Am 19.07.2004 um 17:55 Uhr befuhr der Betroffene die Volmestraße in
Lüdenscheid-Brügge in Fahrtrichtung Kierspe mit dem Pkw MK-SD 7681. Er hatte zu
diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon in der Hand und schaute auf das Display des
Mobiltelefons.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der ausweislich des
Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der
geständigen Einlassung des Betroffenen. Dieser erklärte, er habe zum
Tatzeitpunkt kein Telefonat geführt, sondern lediglich die Uhrzeit auf dem
Display des Mobiltelefons abgelesen. Dazu habe er das Gerät in die Hand
genommen."
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23
Abs. 1a StVO. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist dem
Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er "hierfür das
Mobiltelefon aufnimmt oder hält". Zur Auslegung des Begriffs "Benutzung" im
Sinne dieser Vorschrift hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom
25. November 2002 in 2 Ss OWi 1005/02, abgedruckt in NZV 2003, 98, ausgeführt,
dass nicht differenziert wird, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird.
Es ist vielmehr jegliche Nutzung untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand
gehalten wird. Ziel des Gesetzgebers war es zu gewährleisten, "dass der
Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände
für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung des Mobiltelefons
schließt daher neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche
Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das
Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder
Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht
aufnehmen oder halten muss" (Begründung zur ÄnderungsVO v. 11. Dezember 2000
(VBl. 2001, 8).
Unter den Begriff der "Benutzung" im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO fällt
demzufolge auch die Nutzung eines Mobiltelefons als "Organisator", wenn es dabei
in die Hand genommen wird. Davon erfasst wird auch das vorliegende Ablesen der
Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons. Auch hierbei handelt es sich um eine
"Handhabung bei der Bedienung des Gerätes". Entscheidend ist, dass der
Betroffene das Handy aufgenommen hat und "nicht beide Hände für die Bewältigung
der Fahraufgabe frei hatte". Gerade dies wollte der Gesetzgeber verhindern, so
dass die durch das Amtsgericht vorgenommene Auslegung der gesetzgeberischen
Intention bei Einführung der neuen Vorschrift entspricht, die gerade im Hinblick
darauf erfolgt ist, die mit der Bedienung eines Mobiltelefons verbundenen
Gefahren auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Soweit der Betroffene das
Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons mit dem Ablesen der Uhrzeit
von dem Ziffernblatt einer am Handgelenk getragenen Uhr gleichstellen will, ist
dieser Vergleich nicht zutreffend. Von Letzterem gehen die beschriebenen
Gefahren gerade nicht aus, da die Hände hierzu am Lenkrad verbleiben können.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung
rechtlichen Gehörs kommt ebenfalls nicht in Betracht; eine entsprechende Rüge
ist auch nicht erhoben worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs.
1 OWiG).
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